
DJ DGAP-HV: Solarparc Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2010 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Solarparc Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2010 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 01.04.2010 16:05 Solarparc Aktiengesellschaft Bonn WKN 635253 ISIN DE0006352537 Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG, die am Mittwoch, 19. Mai 2010, um 14.00 Uhr im 'Wasserwerk'/ World Conference Center Bonn (WCCB), Hermann-Ehlers-Straße 29, 53113 Bonn stattfindet. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2009 nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2009 nebst Konzernlagebericht, des Abhängigkeitsberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2009 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 289a, § 315 Abs. 4 HGB Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter www.solarparc.de/hv2010 und in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Solarparc AG, Poppelsdorfer Allee 64, 53115 Bonn, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Bilanzgewinn zum 31.12.2009 in Höhe von EUR 10.923.100,79 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 3.000.000,00 b) Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen gem. § 58 Abs. 3 AktG: EUR 7.923.100,79 Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 20. Mai 2010. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es, dass die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Abs. 4 AktG). Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht 2009 als Teil des Corporate Governance Berichts veröffentlicht ist. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Solarparc Aktiengesellschaft zu billigen. 6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen. 7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden (bisher 18 Monate). Durch eine für volle Jahre geltende Ermächtigung wird künftig vermieden, dass diese zwischen zwei Hauptversammlungen ausläuft. Daher wird auch eine solche Verwendung eigener Aktien zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Im Hinblick darauf, dass die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Ende November 2010 auslaufen würde und die Erstreckung einer neuen Ermächtigung auf den zulässigen Zeitraum von fünf Jahren ab der Hauptversammlung als sachgerecht eingestuft wird, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen: 'a) Die von der Hauptversammlung am 19. Mai 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird mit dem Eintritt der Wirksamkeit der neuen Ermächtigung aufgehoben. b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb erfolgt über die Börse oder im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots. Der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis pro Aktie darf vorbehaltlich Satz 5 den höchsten am Erwerbstag an der Frankfurter Wertpapierbörse im Parkett- und Computerhandel festgestellten Börsenkurs (zuzüglich Kosten und Gebühren) nicht überschreiten. Er darf maximal 15 Prozent darunter liegen. Im Falle eines öffentlichen Erwerbsangebots darf der angebotene und gezahlte Erwerbspreis pro Aktie bis zu 15 Prozent über dem höchsten Börsenkurs des dritten Börsentags vor der Veröffentlichung des Erwerbsangebots liegen. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu verwenden. Bei einer solchen Verwendung ist das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien ausgeschlossen. Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Einziehung und ihrer Wiederveräußerung können jeweils ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, ausgeübt werden. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG auf fünf Jahre vom Tag der Beschlussfassung an, also bis zum Ablauf des 19. Mai 2015 befristet.' Bericht des Vorstands der Solarparc AG an die Hauptversammlung gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 19. Mai 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird am 19. November 2010 ablaufen und soll daher für die erneute Dauer von fünf Jahren beschlossen werden. Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat regelt sowohl die Modalitäten eines weiteren Erwerbs eigener Aktien als auch ihrer anschließenden Verwendung. Die erworbenen eigenen Aktien können gemäß der Ermächtigung sowohl eingezogen als auch in anderer Weise als über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wobei in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, eigene Aktien zu erwerben und diese zur Reduzierung des Eigenkapitals, zur kurzfristigen Kapitalaufnahme, zu unmittelbaren oder mittelbaren Kaufpreiszahlungen für Akquisitionen oder zur Veräußerung an die Belegschaft zu verwenden. Die Norm des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Unternehmen in Anpassung an eine international übliche Praxis in die Lage versetzen, den Erwerb eigener Aktien als zusätzliches Finanzierungsinstrument einsetzen zu können. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung soll es der Gesellschaft möglich werden, bis zum Ablauf des 19. Mai 2015 eigene Aktien bis zu 10 Prozent des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben, einschließlich der bereits erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden. Damit ist die gesetzlich zulässige Höchstgrenze gewahrt. Ein Erwerb darf nur über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre erfolgen. Die Einhaltung der durch § 71 Abs. 1 Nr. 8 Sätze 3 und 4 AktG geforderten Pflicht zur Gleichbehandlung aller Aktionäre ist damit gewährleistet.(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 01, 2010 10:05 ET (14:05 GMT)
© 2010 Dow Jones News