
Der Antragsteller war Anfang 2008 aus Kabul geflohen und erreichte durch seine Einreise in Griechenland die Europäische Union. Im Februar 2009 stellte er in Belgien einen Asylantrag. Die belgischen Behörden verfügten daraufhin seine Überstellung nach Griechenland. Ein Eilantrag gegen die Überstellung wurde von den belgischen Behörden abgelehnt. Der Gerichtshof stellte in dem Fall eine Rechtsverletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowohl durch Belgien als auch durch Griechenland fest.
Der in Belgien existierende beschränkte Eilrechtsschutz genügt nach der Feststellung des Gerichtshofs dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nicht. Erforderlich ist in solchen Verfahren nach dem Gerichtshof eine gründliche Prüfung des Einzelfalls in der Sache. Vor Abschluss der Prüfung darf der Antragsteller nicht abgeschoben werden. Diese aufschiebende Wirkung schließt das deutsche Asylverfahrensgesetz derzeit bei den "sicheren Drittstaaten" rundweg aus.
Weitere Informationen:
Studie "Der Asylkompromiss 1993 auf dem Prüfstand" (Autorin: Dr. Ruth Weinzierl)
http://www.presseportal.de/go2/studie21012011
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