
DJ DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.08.2011 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.08.2011 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 30.06.2011 / 15:09 =-------------------------------------------------------------------- Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft i.L. Langen ISIN DE0006925001 und DE0006925027 Wertpapierkennnummern 692500 und 692502 Einladung zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am 24. August 2011 um 11.00 Uhr im Frankfurt Marriott Hotel, Hamburger Allee 2, 60486 Frankfurt am Main, stattfindenden Hauptversammlung der Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft i.L. ein. I. Tagesordnung 1. Bestellung der Abwickler Die Bestellung der derzeitigen Abwickler Markus Höhne und Michael Plewa durch Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main ist auf den 31. August 2011 befristet. Zu diesem Zeitpunkt endet ihr Amt als Abwickler. Ungeachtet dessen erlischt ihr Amt bei Bestellung ordentlicher Abwickler. Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a. Herr Markus Höhne und Herr Michael Plewa werden zu Abwicklern bestellt. b. Die Gesellschaft wird durch die Abwickler gemeinschaftlich oder durch einen Abwickler gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Abwickler bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. 2. Wahl des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt vor, PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für - alle im Zusammenhang mit der Beendigung des Konkursverfahrens und der sich hieran anschließenden Abwicklung der Gesellschaft aufzustellenden und zu prüfenden Jahresabschlüsse, Lageberichte, Bilanzen und erläuternden Berichte, - das Rumpfabwicklungsgeschäftsjahr bis zum 31. Dezember 2008, - das Abwicklungsgeschäftsjahr 2009, - das Abwicklungsgeschäftsjahr 2010 sowie - das Abwicklungsgeschäftsjahr 2011 zu wählen. 3. Wahl des Aufsichtsrats Das Amt der nach § 104 Abs. 1 AktG gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder Günter Rothenberger, Werner Uhde und Prof. Dieter Weidemann endet spätestens, sobald die für die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats notwendige Anzahl von durch die Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern ihre Bestellung annimmt. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Nr. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 DrittelbG und § 8 Abs. 1 der Satzung aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, zu wählen: - Herrn Günter Rothenberger, Bad Homburg, Kaufmann, geschäftsführender Gesellschafter der Günter Rothenberger Industries GmbH und Alleinvorstand der Maschinenfabrik Heid AG, Stockerau bei Wien (Österreich), - Herrn Dipl.-Kfm. Werner Uhde, Bad Soden, selbständiger Rechtsanwalt, - Herrn Prof. Dieter Weidemann, Hannover, Unternehmer, - Herrn Dipl.-Kfm. Marc Heylen, Frankfurt am Main, Bankangestellter bei der Delbrück Bethmann Maffei AG, Frankfurt am Main. Herr Dipl.-Kfm. Werner Uhde ist unabhängig und verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Er erfüllt damit die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Herr Werner Uhde beabsichtigt, im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. 4. Umstellung des Grundkapitals auf Stückaktien, Umstellung des Grundkapitals auf Euro und entsprechende Satzungsänderungen Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 4.1 Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von DM 60.000.000,00, eingeteilt in 1.200.000 Aktien im Nennbetrag von je DM 50,00, wird neu eingeteilt in Stückaktien. An die Stelle jeder Aktie im Nennbetrag von DM 50,00 tritt eine Stückaktie. Die Stimmrechte aus den Aktien werden entsprechend angepasst. Damit ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von DM 60.000.000,00 neu eingeteilt in 1.200.000 Stückaktien. Diese werden durch die bisher ausgegebenen Aktienurkunden verkörpert. 4.2 Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von DM 60.000.000,00 wird zum vom Rat der Europäischen Gemeinschaften unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs von EUR 1,00 gleich DM 1,95583 auf Euro umgestellt. Die sich durch diese Umrechnung ergebenden Euro-Beträge werden auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet dargestellt. Das Grundkapital beträgt danach EUR 30.677.512,87. 4.3 § 4 der Satzung wird einschließlich der Bestimmungen zum inzwischen abgelaufenen genehmigten Kapital aufgehoben und erhält folgende Fassung: '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 30.677.512,87 (in Worten Euro dreißig Millionen sechshundertsiebenundsiebzigtausendfünfhundertzwölf und Cent 87) und ist eingeteilt in 1.200.000 Stückaktien. (2) Die Aktien lauten auf den Inhaber. (3) Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zugelassen ist. Es können Sammelurkunden über Aktien ausgestellt werden. (4) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.' 4.4 § 16 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: '(1) Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.' 5. Kapitalherabsetzung in vereinfachter Form zum Zweck der Deckung von Verlusten und entsprechende Satzungsänderungen Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 5.1 Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 30.677.512,87, eingeteilt in 1.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um EUR 29.477.512,87 auf EUR 1.200.000,00, eingeteilt in 1.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG), um in Gesamthöhe von EUR 29.477.512,87 Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Durch die Herabsetzung reduziert sich der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von ca. EUR 25,56 auf EUR 1,00. Eine Zusammenlegung von Aktien findet nicht statt. 5.2 Die Abwickler werden ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses zu regeln. 5.3 § 4 Abs. 1 der Satzung wird mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung aufgehoben und erhält folgende Fassung: '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.200.000,00 (in Worten Euro eine Million zweihunderttausend) und ist eingeteilt in 1.200.000 Stückaktien.' 5.4 Die Abwickler und der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden angewiesen, den Beschluss zur Herabsetzung des Grundkapitals mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung nur erfolgen soll, wenn zuvor der Beschluss zur Tagesordnung 4 (Umstellung des Grundkapitals auf Stückaktien und Umstellung des Grundkapitals auf Euro) in das Handelsregister eingetragen worden ist. 6. Satzungsänderungen zur Umsetzung von UMAG und ARUG Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 6.1 Die §§ 13 bis 15 der Satzung werden aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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'§ 13 (1) Die Hauptversammlung der Gesellschaft findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem Ort im Umkreis von 100 km von dem Sitz der Gesellschaft statt. (2) Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlichen Frist einzuberufen. § 14 (1) Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. (2) Für den Nachweis der Berechtigung nach Absatz (1) bedarf es eines in Textform erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen. Lassen Aktionäre ihre Aktien zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen Nachweis des Anteilsbesitzes gilt Absatz (2) Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. § 15 (1) Die Leitung in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, wenn nicht der Aufsichtsrat eine andere Person zum Versammlungsleiter bestimmt. (2) Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmungen sowie die Reihenfolge der Redner. Er ist berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.' 6.2 In § 16 der Satzung wird folgender Absatz 2 eingefügt: '(2) Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedarf, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Textform; der Nachweis der Vollmacht kann der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden Weg der elektronischen Kommunikation übermittelt werden. Die Einzelheiten sind mit der Einberufung bekannt zu machen.' Die nachfolgenden Absätze des § 16 der Satzung verschieben sich entsprechend. 7. Weitere Satzungsänderungen Abwickler und Aufsichtsrat schlagen zur Aktualisierung der Satzung der Gesellschaft vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 7.1 § 3 der Satzung wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: 'Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger, soweit sie nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in anderen Medien erfolgen müssen.' 7.2 § 6 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: '(1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft allein.' § 6 Abs. 2 der Satzung erhält folgenden Satz 2: 'Der Aufsichtsrat kann Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreien.' 7.3 In § 7 Abs. 1 der Satzung wird das Wort 'insbesondere' gestrichen. 7.4 § 8 Abs. 1 der Satzung wird Folgendes hinzugefügt: 'Die Hauptversammlung kann bei der Wahl für einzelne oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit bestimmen.' 7.5 § 8 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 'Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.' 7.6 In § 9 der Satzung werden die Wörter 'oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates' gestrichen. 7.7 § 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: 'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.' 7.8 § 10 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: 'Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. Durch Telefon oder Videokonferenz einer Sitzung zugeschaltete Mitglieder des Aufsichtsrats gelten als anwesend. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen auf Anordnung des Vorsitzenden durch schriftliche, fernmündliche, per Telefax oder per E-Mail übermittelte Stimmabgaben zulässig.' 7.9 § 12 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung von EUR 1.000,00 sowie eine veränderliche Vergütung von EUR 500,00 je Prozent Dividende für jedes über 4 % des Grundkapitals ausgeschüttete Prozent Dividende.' II. Weitere Angaben zur Einberufung 1. Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu Tagesordnungspunkt 3 (Wahl des Aufsichtsrats) Die unter Tagesordnungspunkt 3 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgend jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten Gesellschaften Mitglieder eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums. Herr Günter Rothenberger a) A.A.A. Aktiengesellschaft Allgemeine Anlageverwaltung, Frankfurt am Main DISKUS WERKE AG, Frankfurt am Main b) keine Herr Dipl.-Kfm. Werner Uhde a) A.A.A. Aktiengesellschaft Allgemeine Anlageverwaltung, Frankfurt am Main Deutsche Fonds Holding AG, Stuttgart Deutsche Immobilien Holding AG, Bremen b) keine Herr Prof. Dieter Weidemann a) keine b) HA Hessen Agentur GmbH, Wiesbaden HR Werbung GmbH, Frankfurt am Main Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks, Frankfurt am Main Hessenmetall, Frankfurt am Main Gesamtmetall, Berlin Herr Dipl.-Kfm. Marc Heylen a) keine b) keine 2. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundskapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung DM 60.000.000,00 und ist in 1.200.000 auf den Inhaber lautende Nennbetragsaktien von je DM 50,00 eingeteilt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Nennbetragesaktien zum Zeitpunkt der Einberufung 1.200.000. Je DM 50,00 Nennwert Aktien gewähren eine Stimme. 3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung (UMAG) am 1. November 2005 haben sich die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts geändert. Bis zur Anpassung der Satzung der Gesellschaft an das UMAG, die auf der mit dieser Einladung einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden soll, gelten neben den Gesetzesbestimmungen(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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die bisherigen Satzungsregelungen mit bestimmten sich aus dem UMAG ergebenden Modifikationen fort. Dies bedeutet, dass für die mit dieser Einladung einberufene Hauptversammlung nebeneinander zwei unterschiedliche Möglichkeiten bestehen, wie Aktionäre die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts erhalten können. Dabei ist es ausreichend, nur eine der beiden im Folgenden beschriebenen Alternativen (3.1 oder 3.2) zu erfüllen: 3.1 Teilnahmeberechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes Der Nachweis kann durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erbracht werden. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 3. August 2011 beziehen und der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am 17. August 2011, unter der nachstehend genannten Adresse zugehen: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft i.L. Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main Telefax: 069 - 24000858 E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de Nach ordnungsgemäßem Eingang des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. 3.2 Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung der Aktien Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind auch diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien zum Beginn des 3. August 2011 bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei dem Bankhaus Neelmeyer AG, FMS-FWA/Corporate Actions, Am Markt 14-16, 28195 Bremen, Fax: 0421/3603-153, E-Mail: hv@neelmeyer.de, hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Der Hinterlegung wird auch dadurch genügt, dass die Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungsstelle für sie bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt werden. Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die darüber auszustellende Bescheinigung mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens am 17. August 2011, bei der Gesellschaft unter folgender Adresse einzureichen: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft i.L. Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main Telefax: 069 - 24000858 E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de Gegen ordnungsgemäße Hinterlegung der Aktien nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 3.3 Hinweis Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Beginn des 3. August 2011 Aktionär der Gesellschaft sind; insbesondere haben eventuelle Veräußerungen nach dem Beginn des 3. August 2011 für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Personen, die zu Beginn des 3. August 2011 noch nicht Aktionär der Gesellschaft sind und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 4. Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist entweder der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes oder die fristgemäße Hinterlegung der Aktien jeweils nach näherer Maßgabe des unter Ziff. II.3.1 bzw. Ziff. II.3.2 beschriebenen Verfahrens erforderlich. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre auf Verlangen sowie zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen und deren Widerruf bestehen, wobei wir unsere Aktionäre bitten, sich hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form mit den Genannten abzustimmen. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten steht folgende Adresse zur Verfügung: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft i.L. Markus Höhne Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main Telefax: 069 - 24000859 E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind auch im Internet unter www.pittler-maschinenfabrik.de einsehbar. 5. Rechte der Aktionäre 5.1 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die Abwickler der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 24. Juli 2011, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Abwickler der Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft i.L. Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.pittler-maschinenfabrik.de bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. 5.2 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Abwicklern und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Aktionäre, die Anträge zur Hauptversammlung ankündigen wollen, haben diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft i.L. Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main Telefax: 069 - 24000858 E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu den Vorschlägen von Abwicklern und Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pittler-maschinenfabrik.de zugänglich, wenn der Gegenantrag mit Begründung unter der vorstehend angegebenen Adresse bis spätestens zum Ablauf des 9. August 2011 zugegangen ist. Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist nach § 126 Abs. 2 AktG beispielsweise der Fall, - soweit sich die Abwickler durch das Zugänglichmachen strafbar machen würden, - wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, - wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält oder - wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird. Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Die Abwickler der Gesellschaft behalten sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Abschlussprüfern oder Abwicklern gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 Satz 1 AktG). Die Gesellschaft ist über die vorgenannten Gründe hinaus auch dann nicht verpflichtet, Wahlvorschläge zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen der vorgeschlagenen Person sowie, im Fall von Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, den ausgeübten Beruf und den Wohnort und im Fall von Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zusätzlich Angaben zur Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Person in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. 5.3 Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung von den Abwicklern Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Abwickler dürfen die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 6. Veröffentlichungen auf der Internetseite Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen nach § 124a AktG auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pittler-maschinenfabrik.de zur Verfügung. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite. Frankfurt am Main/Langen, im Juni 2011 Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft i.L. Die Abwickler =-------------------------------------------------------------------- 30.06.2011 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de =-------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: Pittler Maschinenfabrik Aktiengesellschaft Gutleutstr. 175 60327 Frankfurt Deutschland Telefon: +49 69 24000858 Fax: +49 69 24000849 E-Mail: mh@pittler-maschinenfabrik.de Internet: http://www.pittler-maschinenfabrik.de ISIN: DE0006925001, DE0006925027 WKN: 692500, 692502 Börsen: Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (General Standards), Berlin, Freiverkehr in München Ende der Mitteilung DGAP News-Service =-------------------------------------------------------------------- 130398 30.06.2011(END) Dow Jones Newswires
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