
MAGIX AG: Details zur Sonderausschüttung
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04.10.2011 / 07:30
Berlin, 4. Oktober 2011 - Die von der ordentlichen Hauptversammlung der MAGIX AG am 16. März 2011 beschlossene Sonderausschüttung in Höhe von EUR 1,12 je Aktie wird ab dem 28. März 2012 erfolgen. Nachdem das Kammergericht den Beschluss des Amtgerichts Charlottenburg vom 18. Mai 2011 aufgehoben hatte, hat das Amtsgericht die Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister am 26. September 2011 vorgenommen.
Auch wenn damit der Anspruch auf die Ausschüttung bereits entstanden ist, darf die Auszahlung aufgrund zwingender aktienrechtlicher Vorschriften nicht sofort erfolgen. Die Auszahlung erfolgt vielmehr erst nach Ablauf einer Gläubigerschutzfrist von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Kapitalherabsetzung im Handelsregister und nachdem den Gläubigern, die sich binnen dieser Frist gemeldet haben sollten, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist (§ 225 AktG).
Die Bekanntmachung der Eintragung wurde vom Amtsgericht Charlottenburg veranlasst und erfolgte am 27. September 2011. Seit diesem Tag läuft die Gläubigerschutzfrist, die am 27. März 2012 endet. Die Auszahlung wird ab dem darauf folgenden Bankarbeitstag, dem 28. März 2012 erfolgen. Einige Tage vor der Auszahlung wird die MAGIX AG eine Mitteilung über die bevorstehende Auszahlung an die Aktionäre im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen.
In den Genuss der Sonderausschüttung kommen alle Aktionäre, die am letzten Handelstag vor dem Tag der Auszahlung, genauer gesagt am 27. März 2012 nach Börsenschluss, MAGIX-Aktien im Depot halten. Bis dahin werden die Aktien jeweils mit dem Anspruch auf die Sonderausschüttung gehandelt.
Aktien, die nach Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister durch Ausübung von Aktienoptionen neu entstehen sollten, nehmen nicht an der Ausschüttung teil, weil sie erst nach Entstehung des Ausschüttungsanspruchs entstehen würden. Diese nicht ausschüttungsberechtigten Aktien werden ggf. durch gesonderte ISIN/WKN entsprechend gekennzeichnet.
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