Dresden/Berlin (ots) - Mit Skepsis verfolgt der NABU die gegenwärtige Novellierung des sächsischen Jagdrechtes. Erstmalig seit seiner Rückkehr nach Deutschland vor zehn Jahren soll dort der Wolf wieder in die Liste der jagdbaren Arten aufgenommen werden. Dieser Alleingang des Freistaats ist nach Einschätzung des NABU fachlich widersinnig und rechtlich äußerst bedenklich. Der Naturschutzverband hat daher eine verfassungsrechtliche Prüfung in Auftrag gegeben.
"Der Bund allein hat die Kompetenz zur vollständigen und umfassenden Regelung der Naturschutzgesetze. Den Bundesländern wurde zwar das Recht eingeräumt individuelle, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu schaffen. Von dieser Abweichungsgesetzgebung wurde der Artenschutz jedoch ausdrücklich ausgenommen", sagt NABU-Präsident Olaf Tschimpke. Damit den Wolf in das Jagdrecht aufzunehmen verstieße Sachsen daher eklatant gegen die Spielregeln des Miteinanders in Deutschland. "Sollte die Novelle umgesetzt werden, sehen wir aus verfassungsrechtlicher Sicht große Probleme für Verwaltung, Jägerschaft und Naturschutz. Daher gehen wir, wenn nötig, bis vor das Verfassungsgericht, um diesen Irrweg zu stoppen", so der NABU-Präsident anlässlich der anhaltenden Proteste der Bürger in Sachsen gegen den Wolf im Jagdrecht und dem jüngsten Vorstoß der Jägerschaft in Brandenburg auch dort den Wolf dem Jagdgesetz zu überlassen.
Seit 2009 hat Sachsen einen mit allen Interessengruppen abgestimmten Managementplan, der verlässlich alle möglichen Umstände regelt, die sich aus der Anwesenheit des Wolfes in der Landschaft ergeben. Maßnahmen sowohl zum Schutz der Schafhaltung bis hin zu der Frage der Entnahme so genannter "auffälliger Wölfe" sind darin beschrieben. Getragen werden die Regelungen von der Naturschutzgesetzgebung. Damit liegt keine Gesetzeslücke vor, die durch die anvisierte Aufnahme des Wolfes in das Jagdgesetz geschlossen werden müsste. "Sollte es Probleme mit dem Wolf geben, wird das dort geregelt, wo die Jägerschaft längst vertreten ist: im sächsischen Wolfsmanagement. Eine rechtliche Änderung ist daher nicht nur überflüssig, sondern löst auch keine praktischen Probleme", betont Tschimpke.
Hintergrund:
Laut Grundgesetz ist alleine der Bund für das Artenschutzrecht gesetzgebend. Der Übertrag von bundesweit einheitlich, durch das Naturschutzrecht geschützte Arten in das Landesjagdrecht ist daher verfassungswidrig. Die Verfassung würde Veränderungen nur dann erlauben, wenn alle Inhalte des Artenschutzes dort abgebildet würden, ein Zustand von dem das deutsche Jagdrecht jedoch noch weit entfernt ist. Problematisch würde ein Übertrag zudem auch für die Jagdbehörden: das auf der verfassungswidrigen Vorschrift beruhende Verwaltungshandeln - etwa der Erlass einer Ausnahmegenehmigung zum Abschuss verhaltensauffälliger oder schwerverletzter Tiere, oder die Erlaubnis zum Wolfsmonitoring durch die Jagdbehörde, ist dann automatisch rechtswidrig, selbst wenn sie fachlich notwendig sind. Für Jagdpächter und Naturschutz würde jede Beteiligung am Wolfsmanagement zum Balanceakt, der schnell im Gefängnis enden kann.
Originaltext: NABU Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/6347 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_6347.rss2
Pressekontakt: Markus Bathen, NABU-Wolfsexperte, Mobil: 0172-6453537
"Der Bund allein hat die Kompetenz zur vollständigen und umfassenden Regelung der Naturschutzgesetze. Den Bundesländern wurde zwar das Recht eingeräumt individuelle, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu schaffen. Von dieser Abweichungsgesetzgebung wurde der Artenschutz jedoch ausdrücklich ausgenommen", sagt NABU-Präsident Olaf Tschimpke. Damit den Wolf in das Jagdrecht aufzunehmen verstieße Sachsen daher eklatant gegen die Spielregeln des Miteinanders in Deutschland. "Sollte die Novelle umgesetzt werden, sehen wir aus verfassungsrechtlicher Sicht große Probleme für Verwaltung, Jägerschaft und Naturschutz. Daher gehen wir, wenn nötig, bis vor das Verfassungsgericht, um diesen Irrweg zu stoppen", so der NABU-Präsident anlässlich der anhaltenden Proteste der Bürger in Sachsen gegen den Wolf im Jagdrecht und dem jüngsten Vorstoß der Jägerschaft in Brandenburg auch dort den Wolf dem Jagdgesetz zu überlassen.
Seit 2009 hat Sachsen einen mit allen Interessengruppen abgestimmten Managementplan, der verlässlich alle möglichen Umstände regelt, die sich aus der Anwesenheit des Wolfes in der Landschaft ergeben. Maßnahmen sowohl zum Schutz der Schafhaltung bis hin zu der Frage der Entnahme so genannter "auffälliger Wölfe" sind darin beschrieben. Getragen werden die Regelungen von der Naturschutzgesetzgebung. Damit liegt keine Gesetzeslücke vor, die durch die anvisierte Aufnahme des Wolfes in das Jagdgesetz geschlossen werden müsste. "Sollte es Probleme mit dem Wolf geben, wird das dort geregelt, wo die Jägerschaft längst vertreten ist: im sächsischen Wolfsmanagement. Eine rechtliche Änderung ist daher nicht nur überflüssig, sondern löst auch keine praktischen Probleme", betont Tschimpke.
Hintergrund:
Laut Grundgesetz ist alleine der Bund für das Artenschutzrecht gesetzgebend. Der Übertrag von bundesweit einheitlich, durch das Naturschutzrecht geschützte Arten in das Landesjagdrecht ist daher verfassungswidrig. Die Verfassung würde Veränderungen nur dann erlauben, wenn alle Inhalte des Artenschutzes dort abgebildet würden, ein Zustand von dem das deutsche Jagdrecht jedoch noch weit entfernt ist. Problematisch würde ein Übertrag zudem auch für die Jagdbehörden: das auf der verfassungswidrigen Vorschrift beruhende Verwaltungshandeln - etwa der Erlass einer Ausnahmegenehmigung zum Abschuss verhaltensauffälliger oder schwerverletzter Tiere, oder die Erlaubnis zum Wolfsmonitoring durch die Jagdbehörde, ist dann automatisch rechtswidrig, selbst wenn sie fachlich notwendig sind. Für Jagdpächter und Naturschutz würde jede Beteiligung am Wolfsmanagement zum Balanceakt, der schnell im Gefängnis enden kann.
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