Anzeige
Mehr »
Login
Samstag, 19.04.2025 Börsentäglich über 12.000 News von 690 internationalen Medien
Trumps Dekret beschleunigt Antimon-Boom - Wird Global Tactical der nächste Highflyer für kritische Mineralien?!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
135 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der -2-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.05.2012 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
30.03.2012 / 15:14 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Softing AG 
 
   Haar 
 
   ISIN DE0005178008 
   ISIN DE000A1ML6U0 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 
   ein, die 
 
   am Mittwoch, den 09. Mai 2012, um 10:00 Uhr, 
 
   im Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung e.V., 
   Lazarettstraße 33, 80636 München, stattfindet. 
 
   Tagesordnung der Hauptversammlung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, 
           des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 
           315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
           Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
           börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem 
           Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
           Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
           zugänglich zu machen. 
 
 
           Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der 
           Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom Tag der 
           Einberufung an in den Geschäftsräumen der Softing AG, 
           Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar bei München, Deutschland, 
           zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite 
           der Gesellschaft unter http://www.softing.com/hauptversammlung 
           zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls 
           zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf 
           Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 4.466.013,07 
 
 
       a)    einen Teilbetrag in Höhe von EUR 1.522.043,46 zur 
             Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,27 je 
             dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden 
 
 
 
           und 
 
 
       b)    den verbleibenden Teilbetrag von EUR 2.943.969,61 
             sowie den aus der Dividendenausschüttung gemäß lit. a) auf 
             eigene Aktien rechnerisch entfallenden Betrag auf neue 
             Rechnung vorzutragen. 
 
 
 
           Die Ausschüttung der Dividende erfolgt ab dem 10. Mai 2012. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 wurde per 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung am 20. Mai 2011 vertagt 
           und soll nun zur Abstimmung gestellt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 wurde per 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung am 20. Mai 2011 vertagt 
           und soll nun zur Abstimmung gestellt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
           für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bernhard-Wicki-Straße 8, 
           80636 München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über das Unterbleiben von Angaben 
           zur Vorstandsvergütung im Jahres- und Konzernabschluss 
 
 
           Im Anhang des Jahresabschlusses einer börsennotierten 
           Aktiengesellschaft sind neben der Angabe der den 
           Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 
           gewährten Gesamtbezüge zusätzliche Angaben im Hinblick auf die 
           jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährte Vergütung nach 
           näherer Maßgabe von § 285 Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB 
           erforderlich. Entsprechendes gilt nach §§ 315a Abs. 1, 314 
           Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB für den 
           Konzernanhang. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine 
           Veröffentlichung der Individualbezüge zu stark in die 
           geschützte Privatsphäre der betroffenen Personen eingreift. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des 
           Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die in § 285 
           Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB bzw. §§ 315a Abs. 1, 314 
           Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB verlangten Angaben. 
           Dieser Beschluss gilt für die Geschäftsjahre 2012 bis 
           einschließlich 2016. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Erneuerung der 
           Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       1.    Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 31. 
             Mai 2010 erteilte Ermächtigung des Vorstands, bis zum Ablauf 
             des 30. Mai 2015 eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des 
             Grundkapitals zu erwerben, wird mit Wirkung zum Zeitpunkt 
             des Wirksamwerdens des neuen Ermächtigungsbeschlusses unter 
             Ziff. 2. aufgehoben. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der 
             Gesellschaft zu erwerben und eigene Aktien in Pfand zu 
             nehmen. Die Ermächtigung ist auf eigene Aktien mit einem 
             rechnerischen Anteil am Grundkapital von bis zu 10 % 
             beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, 
             einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt 
             bis zum 08. Mai 2017. 
 
 
       3.    Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels 
             eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten 
             öffentlichen Kaufangebots. 
 
 
         a)    Erfolgt der Erwerb über die Börse, so darf der 
               von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Erwerb 
               der Aktien ermittelten durchschnittlichen Schlusskurs 
               (XETRA-Handel oder vergleichbares Nachfolgesystem) für 
               Aktien gleicher Ausstattung um nicht mehr als 10 % über- 
               oder unterschreiten. 
 
 
         b)    Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, darf der 
               gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
               durchschnittlichen Schlusskurs an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag 
               der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 10 % 
               über- oder unterschreiten. Das Kaufangebot kann weitere 
               Bedingungen vorsehen. 
 
 
 
       4.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

Aufsichtsrats eigene Aktien, die auf Grund dieser 
             Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworben wurden 
             oder werden oder die aufgrund der Realisierung des 
             Pfandrechts übertragen wurden, neben der Veräußerung durch 
             Angebot an alle Aktionäre oder der Veräußerung über die 
             Börse 
 
 
         a)    Dritten im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von 
               Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
               Unternehmensteilen sowie beim Erwerb von Forderungen gegen 
               die Gesellschaft als Gegenleistung anzubieten; 
 
 
         b)    an Dritte zu veräußern. Der Preis, zu dem die 
               Aktien der Gesellschaft an Dritte abgegeben werden, darf 
               den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung 
               nicht wesentlich unterschreiten. Beim Gebrauchmachen 
               dieser Ermächtigung ist der Ausschluss des Bezugsrechts 
               auf Grund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
               AktG zu berücksichtigen; 
 
 
         c)    einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre 
               Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses 
               bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die 
               Aktien können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
               Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
               rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am 
               Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
               Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
               beschränkt werden. 
 
 
 
             Vorstehende Ermächtigungen, die die Verwendung der 
             erworbenen oder aufgrund der Realisierung des Pfandrechts 
             übertragenen eigenen Aktien betreffen, können einmal oder 
             mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
             ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene 
             oder auf Grund Realisierung des Pfandrechts übertragene 
             eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien 
             gemäß der vorstehenden Ermächtigungen unter lit. a) und b) 
             verwendet werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung 
             über die Gründe und den Zweck des Erwerbs eigener Aktien 
             oder Aktien, die durch Realisierung des Pfandrechts 
             übernommen wurden, über die Zahl der erworbenen Aktien und 
             den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals sowie über 
             den Gegenwert, der für die Aktien gezahlt wurde, jeweils 
             unterrichten. 
 
 
 
           Bericht des Vorstands 
           gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
           AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts 
           in Tagesordnungspunkt 9 
 
 
           § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die 
           Möglichkeit, auf Grund einer Ermächtigung der Hauptversammlung 
           eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals zu 
           erwerben. Gemäß § 71e AktG gilt dies sinngemäß für die 
           Inpfandnahme eigener Aktien. 
 
 
           Tagesordnungspunkt 9 enthält den Vorschlag, eine solche 
           Ermächtigung, die auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt 
           ist, zu erteilen. Damit soll die Gesellschaft in die Lage 
           versetzt werden, eigene Aktien über die Börse bis zu einer 
           Höhe von insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals der 
           Gesellschaft erwerben oder inpfandnehmen zu können. § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs 
           und der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere Formen 
           des Erwerbs und der Veräußerung vorzunehmen. Hiervon soll 
           Gebrauch gemacht werden können. 
 
 
           Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die 
           Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches, an 
           die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu 
           erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche 
           Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Der gebotene Kaufpreis 
           je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen 
           Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn 
           Börsenhandelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung eines 
           öffentlichen Angebots um nicht mehr als 10 % über- oder 
           unterschreiten. 
 
 
           Der Beschluss sieht vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats über die Verwendung der erworbenen Aktien 
           beschließt. Die Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage 
           versetzen, im Interesse der Gesellschaft und unter Wahrung der 
           Belange der Aktionäre flexibel auf die jeweiligen 
           geschäftlichen Erfordernisse reagieren zu können. So kann der 
           Vorstand die eigenen Aktien über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre wieder veräußern. Der Vorstand soll 
           aber auch in die Lage versetzt werden, die erworbenen Aktien 
           außerhalb der Börse einzelnen Dritten oder Aktionären zum Kauf 
           anbieten zu können. Hierdurch soll zum Beispiel die 
           Möglichkeit geschaffen werden, eigene Aktien als Gegenleistung 
           bei Unternehmenszusammenschlüssen, für den Erwerb von 
           Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen 
           oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die 
           Gesellschaft als Akquisitionswährung verwenden zu können, ohne 
           hierzu Aktien aus dem genehmigten Kapital schaffen zu müssen, 
           was zu einer Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre führen 
           würde. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung 
           der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der 
           Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der 
           Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um 
           derartige sich bietende Gelegenheiten schnell und flexibel 
           ohne Belastung der Liquidität der Gesellschaft ausnutzen zu 
           können. 
 
 
           Für den Fall, dass die Gesellschaft erworbene eigene Aktien in 
           sonstigen Fällen an einzelne Aktionäre oder Dritte veräußert, 
           dürfen die Aktien entsprechend der Regelung des § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG nur zu einem Preis veräußert werden, der den 
           Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
           wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird dem Interesse der 
           Aktionäre an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer 
           Beteiligung Rechnung getragen. Diese Ermächtigung ist 
           erforderlich, um es der Gesellschaft zu ermöglichen, auf 
           Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende 
           Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren kurzfristig 
           reagieren zu können. 
 
 
           Die auf Grund dieses oder eines früheren 
           Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von 
           der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
           eingezogen werden. Die Einziehung führt zu einer Herabsetzung 
           des Grundkapitals. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann 
           die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer 
           voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass 
           damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft 
           erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben 
           der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative 
           ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien 
           ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der 
           rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital 
           der Gesellschaft. 
 
 
           Der Vorstand wird die nachfolgende Hauptversammlung über die 
           Ausnutzung der Ermächtigung informieren. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       1.    Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene 
             Ermächtigung des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             bis zum 30. Mai 2015 das Grundkapital der Gesellschaft 
             einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.799.000,00 
             durch Ausgabe von bis zu 2.799.000 neuer, auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu 
             erhöhen (genehmigtes Kapital), wird, soweit noch nicht durch 
             die am 05. März 2012 beschlossene Barkapitalerhöhung 
             ausgenutzt, mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des 
             unter Ziff. 2. beschlossenen neuen genehmigten Kapitals 
             aufgehoben. 
 
 
       2.    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 08. Mai 2017 das Grundkapital der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 30, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.