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DGAP-HV: MyContract24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.11.2012 in Mercure Hotel Hamburg City, Amsinckstr. 53, 20097 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Finanznachrichten News

DGAP-HV: MyContract24 AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
MyContract24 AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 23.11.2012 in Mercure Hotel Hamburg City, Amsinckstr. 53, 20097 
Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
12.10.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   myCONTRACT24 Aktiengesellschaft 
 
   Hamburg 
 
   ISIN: DE000A1EL9G3 / WKN: A1EL9G 
 
 
   Außerordentliche Hauptversammlung 
 
   Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft ein. 
   Die außerordentliche 
   Hauptversammlung findet am Freitag, 23. November 2012, um 10:00 Uhr 
   im Mercure Hotel Hamburg City, Amsinckstr. 53, 20097 Hamburg statt. 
 
   I. Tagesordnung 
 
   1. Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in 
   vereinfachter Form zum Zwecke der Deckung von Verlusten durch 
   Zusammenlegung von Aktien und über die Anpassung von § 3 Abs. 1 der 
   Satzung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft von 9.215.000,00 EUR, eingeteilt 
   in 9.215.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
   rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR pro Aktie, wird um 
   8.754.250,00 EUR auf 460.750,00 EUR, eingeteilt in 460.750 auf den 
   Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am 
   Grundkapital von 1,00 EUR pro Aktie herabgesetzt. Die Herabsetzung 
   erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte 
   Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) im Verhältnis 20:1, um in 
   Gesamthöhe von 8.754.250,00 EUR Wertminderungen auszugleichen und 
   sonstige Verluste zu decken. Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise 
   durchgeführt, dass jeweils zwanzig auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie 
   zusammengelegt werden. Etwaige Aktienspitzen, die dadurch entstehen, 
   dass ein Aktionär eine nicht durch 20 teilbare Anzahl von Aktien hält, 
   werden von der Gesellschaft mit anderen Spitzen zusammengelegt und von 
   ihr für Rechnung der Beteiligten freihändig verwertet. 
 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   Einzelheiten der Durchführung dieses Beschlusses zu regeln. 
 
   c) In Anpassung an den vorstehenden Beschluss erhält § 3 (Höhe und 
   Einteilung des Grundkapitals) Abs. 1 der Satzung folgenden Wortlaut: 
 
   'Das Grundkapital beträgt 460.750,00 EUR. Es ist eingeteilt in 460.750 
   Stückaktien.' 
 
   2. Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der 
   Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen 
   Bezugsrechts der Aktionäre und Beschlussfassung über die Änderung von 
   § 3 Abs. 1 der Satzung zur Anpassung an die Kapitalerhöhung 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Sacheinlagen von 
   460.750,00 EUR um bis zu 64.539.250,00 EUR auf bis zu 65.000.000 EUR 
   durch die Ausgabe von bis zu 64.539.250 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in 
   Höhe von 1,00 EUR pro Aktie erhöht. Die Kapitalerhöhung erfolgt gegen 
   Sacheinlagen. 
 
   b) § 3 Abs. 1 der Satzung wird in Anpassung der Kapitalerhöhung wie 
   folgt geändert: 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die 
   Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung 
   anzupassen und zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
 
   c) Die neuen Aktien sind dividendenberechtigt ab dem 1. Januar 2012 
 
   d) Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die 
   neuen Aktien werden ausschließlich an Rob Randhawa ausgegeben. Rob 
   Randhawa überträgt hierfür mit Eintragung der Kapitalerhöhung in das 
   Handelsregister der MyContract24 AG (zukünftig: Planar Semiconductor 
   AG) sämtliche Gesellschaftsanteile an der Planar Semiconductor, Inc. 
   und damit 100% der Geschäftsanteile an der Planar Semiconductor, Inc. 
   als Sacheinlage auf die Gesellschaft. 
 
   e) Der Vorstand wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zur 
   Durchführung der Kapitalerhöhung zu treffen. 
 
   3. Beschlussfassungen über die Schaffung eines genehmigten Kapitals in 
   Höhe von EUR 10.000.000,00 (Genehmigtes Kapital 2012) sowie Änderung 
   des § 3 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) Abs. 4 der Satzung 
 
   Durch die unter TOP 1 vorgeschlagene Kapitalherabsetzung und im 
   Hinblick auf die unter TOP 2 vorgeschlagene Kapitalerhöhung gegen 
   Sacheinlage unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der 
   Aktionäre soll das genehmigte Kapital den neuen Gegebenheiten 
   angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
   zum 22. November 2017 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
   mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.000.000,00 durch einmalige oder 
   mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2012). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis 
   erhöhen wie das Grundkapital. Den Aktionären ist dabei grundsätzlich 
   ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem 
   oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
   jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
     -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
           auszugleichen; 
 
 
     -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
     -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
           des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
           (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen. 
 
 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
   festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
   entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 
   anzupassen. 
 
   c) In Anpassung an den vorstehenden Beschluss wird § 3 (Höhe und 
   Einteilung des Grundkapitals) Abs. 4 wie folgt neu gefasst: 
 
   'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
   22. November 2017 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
   mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.000.000,00 durch einmalige oder 
   mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
   2012). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis 
   erhöhen wie das Grundkapital. Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder 
   mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
   den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
     -     soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge 
           auszugleichen; 
 
 
     -     wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
           Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen 
           oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
     -     wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % 
           des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der 
           neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet 
           (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen von dieser 
           Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund 
           anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
           berücksichtigen. 
 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
   weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
   festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
   entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2012 
   anzupassen.' 
 
   d) Vorstand und Aufsichtsrat werden angewiesen, die zu lit. a), lit. 
   b) und lit. c) vorgeschlagenen Beschlüsse erst zur Eintragung in das 
   Handelsregister anzumelden, wenn die Durchführung der Beschlüsse der 
   Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 1 über die Herabsetzung des 
   Grundkapitals sowie zum Tagesordnungspunkt 2 über die Erhöhung des 
   Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlage unter Ausschluss des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 12, 2012 09:14 ET (13:14 GMT)

© 2012 Dow Jones News
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