Frankfurt (ots) - Die Auslegung eines Gesetzes meint nicht die buchstabengetreue Anwendung eines Gesetzes, sondern die Frage nach dessen Sinn und Zweck. In diesem Fall bedeutet das, dass das Gerichtsverfassungsgesetz mit dem Verbot einer öffentlichen Übertragung von Ton- und Filmaufnahmen selbstverständlich nur die Verwandlung des Verfahrens in einen Schauprozess durch Ausstrahlung der Aufnahmen verhindern will, nicht aber die Teilnahme möglichst vieler Journalisten. Offenbar betrachtet sich das OLG nur als "Mund des Gesetzes" (Montesquieu). Das stammt aus der Frühzeit des Rechtsstaates. In der Gegenwart sollten sich Richter als Köpfe verstehen.
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