Seevetal (ots) - Die elektrische Zigarette ist nicht vom Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen erfasst. Zu diesem Ergebnis kommt der Hamburger Verwaltungsrechtler, Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Schwemer.
Das zum 01.05.2013 geänderte Gesetz erwähnt den Gebrauch der eZigarette nicht explizit im Gesetzestext, sondern ausschließlich in der Begründung. Im Gesetzestext selbst wird nur von "Rauchen" gesprochen und damit vom Vorgang der Pyrolyse, zu dem es beim Gebrauch der E-Zigarette aber nicht kommt. Damit könne die Neufassung des Gesetzes nicht auf die eZigarette angewendet werden. Der Gebrauch der E-Zigarette in Nichtraucherbereichen sei offiziell nicht verboten.
"In der amtlichen Begründung zum neuen Gesetz (Landtagsdrucksache 16/165 Seite 13) ist davon die Rede, dass in dem Gesetz "ein allgemeines Rauchverbot geregelt" sei, "ohne Unterscheidung hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen wie z.B. Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischer Zigaretten", stellt Schwemer fest. Demgegenüber verbiete der Gesetzestext, auf den es allein ankommt, das "Rauchen" und damit den Gebrauch von Tabakerzeugnissen mittels eines Verbrennungsvorgangs. Es sei, so Schwemer, nicht auszuschließen, dass es zunächst einige Verbotsverfahren geben werde und "erst die Verwaltungsgerichte, wie schon vorher beim Gebrauch der E-Zigarette, feststellen werden, dass dieses Produkt mit der herkömmlichen Zigarette nicht gleichgesetzt werden kann."
Einschätzung des VdeH
"Das Gesundheitsministerium in NRW hat den Eindruck erzeugt, als wäre der Gebrauch der elektrischen Zigarette nun an allen Orten verboten, an denen auch die herkömmlichen Rauchwaren nicht mehr verwendet werden dürfen. Dieser Eindruck ist falsch." sagt Dac Sprengel, Vorsitzender des VdeH. Und weiter: "Trotzdem sollte ein Nutzer der eZigarette nicht kategorisch auf seinem Recht beharren. Wir empfehlen eine Vorab-Klärung mit dem Inhaber des Hausrechts. Das dient dem allgemeinen Frieden."
Originaltext: Verband des eZigarettenhandels e.V. Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/103765 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_103765.rss2
Pressekontakt: Philip Drögemüller Verband des eZigarettenhandels Pressesprecher Tel: 04105-8598723 Fax: 04105-8598790 Mail: presse@vd-eh.de
Das zum 01.05.2013 geänderte Gesetz erwähnt den Gebrauch der eZigarette nicht explizit im Gesetzestext, sondern ausschließlich in der Begründung. Im Gesetzestext selbst wird nur von "Rauchen" gesprochen und damit vom Vorgang der Pyrolyse, zu dem es beim Gebrauch der E-Zigarette aber nicht kommt. Damit könne die Neufassung des Gesetzes nicht auf die eZigarette angewendet werden. Der Gebrauch der E-Zigarette in Nichtraucherbereichen sei offiziell nicht verboten.
"In der amtlichen Begründung zum neuen Gesetz (Landtagsdrucksache 16/165 Seite 13) ist davon die Rede, dass in dem Gesetz "ein allgemeines Rauchverbot geregelt" sei, "ohne Unterscheidung hinsichtlich des Konsums bestimmter Produktgruppen wie z.B. Zigaretten, Zigarren, Kräuterzigaretten oder elektrischer Zigaretten", stellt Schwemer fest. Demgegenüber verbiete der Gesetzestext, auf den es allein ankommt, das "Rauchen" und damit den Gebrauch von Tabakerzeugnissen mittels eines Verbrennungsvorgangs. Es sei, so Schwemer, nicht auszuschließen, dass es zunächst einige Verbotsverfahren geben werde und "erst die Verwaltungsgerichte, wie schon vorher beim Gebrauch der E-Zigarette, feststellen werden, dass dieses Produkt mit der herkömmlichen Zigarette nicht gleichgesetzt werden kann."
Einschätzung des VdeH
"Das Gesundheitsministerium in NRW hat den Eindruck erzeugt, als wäre der Gebrauch der elektrischen Zigarette nun an allen Orten verboten, an denen auch die herkömmlichen Rauchwaren nicht mehr verwendet werden dürfen. Dieser Eindruck ist falsch." sagt Dac Sprengel, Vorsitzender des VdeH. Und weiter: "Trotzdem sollte ein Nutzer der eZigarette nicht kategorisch auf seinem Recht beharren. Wir empfehlen eine Vorab-Klärung mit dem Inhaber des Hausrechts. Das dient dem allgemeinen Frieden."
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