
DJ DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: HAWESKO Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 08.05.2013 / 15:14 =-------------------------------------------------------------------- Hawesko Holding Aktiengesellschaft Hamburg WKN: 604 270 ISIN: DE0006042708 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft ein, die am Montag, dem 17. Juni 2013, um 14.00 Uhr im Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg, stattfindet. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2012 mit dem zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen findet zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss rechtlich verbindlich bereits gebilligt hat. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2012 der Hawesko Holding Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 15.239.907,74 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,65 je dividendenberechtigter Stückaktie. Bei einer Gesamtzahl von 8.983.403 Stück dividendenberechtigter Aktien sind das insgesamt EUR 14.822.614,95. Die Dividende ist ab dem 18. Juni 2013 zahlbar. b) Der verbleibende Betrag von EUR 417.292,79 aus dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen. Da die Dividende zum Teil aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt eine Teilauszahlung in Höhe von EUR 0,15 ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Von dem restlichen Teilbetrag in Höhe von EUR 1,50 werden Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag abgezogen. Die Teilausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG gilt steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und mindert die Anschaffungskosten der Aktien. Den Aktionären wird empfohlen, sich zur steuerlichen Behandlung der Dividende beraten zu lassen. Sollte sich bis zum Tag der Hauptversammlung der Bestand eigener Aktien der Gesellschaft verändern, wird der auf die Veränderung entfallende Betrag dieser Aktien mit dem auf neue Rechnung vorzutragenden Teilbetrag des Bilanzgewinns verrechnet und der Hauptversammlung wird ein angepasster Gewinnverwendungsvorschlag vorgelegt. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 5. Wahlen zum Aufsichtsrat Die Amtszeit von Herrn Gunnar Heinemann endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Juni 2013. Herr Heinemann stellt sich zur Wiederwahl in den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen und besteht nach § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Allerdings kann der Aktionär Alexander Margaritoff gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung auf der Hauptversammlung das Recht geltend machen, zwei Aufsichtsratsmitglieder direkt in den Aufsichtsrat zu entsenden. Er macht von diesem Recht anlässlich der Hauptversammlung 2013 keinen Gebrauch. Der Aufsichtsrat schlägt auf der Grundlage einer Empfehlung des Personal- und Nominierungsausschusses vor, mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, Herrn Gunnar Heinemann, ehemaliger Geschäftsführer der Gebrüder Heinemann KG, Hamburg, in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Heinemann nimmt zurzeit Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von den folgenden in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen wahr: - Mitglied des Verwaltungsrats, Gebrüder Heinemann SE & Co. KG, Hamburg, die in geschäftlichen Beziehungen zu Hawesko Holding AG bzw. dem Hawesko-Konzern steht, - Member of the Board, Travel Retail Norway A/S, Gardermoen, Norwegen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktionärsvertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. 6. Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss nebst entsprechender Satzungsänderung Der Vorstand wurde in der Hauptversammlung am 16. Juni 2008 unter dem Tagesordnungspunkt 7 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2013 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.600.000,00 zu erhöhen. Von der Ermächtigung wurde teilweise Gebrauch gemacht; das genehmigte Kapital beträgt nunmehr noch EUR 6.140.553,86. Die in der Hauptversammlung vom 16. Juni 2008 erteilte Ermächtigung läuft am 31. Mai 2013 aus. Damit die Verwaltung auch künftig in der Lage ist, die Kapitalbasis der Gesellschaft schnell und flexibel zu stärken sowie gegebenenfalls durch Ausgabe neuer Aktien Akquisitionen zu finanzieren, soll eine neue Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals beschlossen und die Satzung in § 4 Abs. 4 entsprechend neu gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, - soweit der Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich ist, um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen oder -darlehen oder Optionsscheinen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde; - sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt; - um Spitzenbeträge auszugleichen; - wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der neuen
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May 08, 2013 09:14 ET (13:14 GMT)
Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, darf zusammen mit den Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung am 17. Juni 2013 (Beschlusszeitpunkt) bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10% des Grundkapitals zum Beschlusszeitpunkt oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind darüber hinaus Aktien anzurechnen, die aufgrund von Options- und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen oder -darlehen oder Optionsscheinen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen oder -darlehen oder Optionsscheine seit dem Beschlusszeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung entsprechend der Vorschrift des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG emittiert worden sind. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 (Grundkapital) der Satzung entsprechend dem Umfang der durchgeführten Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern. b) § 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, - soweit der Ausschluss des Bezugsrechts erforderlich ist, um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen oder -darlehen oder Optionsscheinen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde; - sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen erfolgt; - um Spitzenbeträge auszugleichen; - wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der neuen Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, darf zusammen mit den Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung am 17. Juni 2013 (Beschlusszeitpunkt) bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert werden, die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10% des Grundkapitals zum Beschlusszeitpunkt oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind darüber hinaus Aktien anzurechnen, die aufgrund von Options- und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandelschuldverschreibungen oder -darlehen oder Optionsscheinen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, soweit diese Schuldverschreibungen oder -darlehen oder Optionsscheine seit dem Beschlusszeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung entsprechend der Vorschrift des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG emittiert worden sind. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 (Grundkapital) der Satzung entsprechend dem Umfang der durchgeführten Kapitalerhöhung oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern.' Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital auszuschließen Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung vor, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 6.850.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung ist bis zum 31. Mai 2018 befristet. Die beantragte Ermächtigung dient, soweit sie eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zum Gegenstand hat, dem Erhalt und der Verbreiterung der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Weiterhin möchte die Gesellschaft auch in Zukunft die Möglichkeit haben, Aktien etwa zur Finanzierung von Akquisitionen einzusetzen. Da eine Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, ist die Beschlussfassung darüber in der jährlichen ordentlichen Hauptversammlung keine Alternative zur Schaffung eines genehmigten Kapitals. Nur durch ein genehmigtes Kapital wird der Vorstand in die Lage versetzt, schnell und unkompliziert sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenserwerben im Interesse der Aktionäre wahrzunehmen, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu stärken. Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand wird jedoch für bestimmte Fälle ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: a) Der Beschlussvorschlag sieht vor, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen oder -darlehen oder Optionsscheinen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. Die Finanzierung über Schuldverschreibungen mit Options- und Wandlungsrechten sichert eine flexible Finanzierung der Gesellschaft. Die Absicherung der Bedienung und damit die Attraktivität der Finanzierungsform bedingen es, den Inhabern der Options- und Wandlungsrechte einen angemessenen Verwässerungsschutz zu gewähren. Ein angemessener Verwässerungsschutz kann erreicht werden, indem der Options- bzw. Wandlungspreis gemindert und dem Inhaber der Schuldverschreibung die Ermäßigung in bar ausgeglichen wird. Der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre führt im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung dazu, dass der Options- bzw. Wandlungspreis nicht gemindert werden muss, um den Verwässerungsschutz für Inhaber von Options- oder
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