Hannover (ots) -
Sperrfrist: 27.05.2013 19:30 Bitte beachten Sie, dass diese Meldung erst nach Ablauf der Sperrfrist zur Veröffentlichung freigegeben ist.
Es gilt das gesprochene Wort!
Der Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Nikolaus Schneider, hat betont, dass die im Grundgesetz niedergelegte Religionsfreiheit nicht so verstanden werden könne, als solle eine laizistische Staatsordnung aufgerichtet werden. "Wenn ,Säkularität' als Normalfall konstruiert wird, bleibt Religion als ,Privatsache' übrig, als individualisierte Religion. Das will das Grundgesetz gerade nicht", sagte Schneider heute in Göttingen anlässlich der Einweihung der neuen Räumlichkeiten des dort beheimateten Kirchenrechtlichen Instituts der EKD. "Mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit", so Schneider weiter, schaffe das Grundgesetz bewusst auch "eine Freiheit zur Religion." Insofern habe Religion "das Recht und den Anspruch" öffentlich zu sein.
In diesem Zusammenhang würdigte Schneider das Kirchenrechtliche Institut der EKD. Das Institut diene dem besseren Verständnis des Grundrechts der Religionsfreiheit und dem System der fördernden Neutralität des Staates gegenüber den Religionsgemeinschaften, wie das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis von Staat und Kirche beschreibt." Der Ratsvorsitzende betonte, dass das Göttinger Institut keinesfalls eine "gehobene Rechtsabteilung" der Kirche sei, sondern vielmehr in enger Anbindung an die Universität eine wissenschaftliche Einrichtung, "die unabhängig und wissenschaftlich fundiert kirchenrechtliche Themenstellungen aus der Praxis durchdringt, kirchenrechtliche Vorgänge rückblickend bewertet und Entwicklungen vorausschauend vorbereitet."
Das Kirchenrechtliche Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland wurde 1945 von Rudolf Smend in Göttingen gegründet, der das Institut bis 1969 leitete. Auf ihn folgte Axel von Campenhausen. Im Jahre 2008 übernahm Hans Michael Heinig die Leitung des Instituts.
Weitere Infos: www.ekd.de/kirchenrechtliches_institut
Hannover, 27. Mai 2013
Pressestelle der EKD
Reinhard Mawick
Achtung! Es gilt das gesprochene Wort
Dr. h.c. Nikolaus Schneider
Vorsitzender des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
Grußwort anlässlich der Wiedereröffnung des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD am 27. Mai 2013 in Göttingen
Wenn wir heute in diesem Gebäude in der Goßlerstraße in Göttingen in einem solchen illustren Kreis zusammenkommen, sozusagen zu einer "akademischen Housewarming-Party", und ich als Ratsvorsitzender der EKD zu diesem Anlass spreche, dann fragt man sich: Wozu tun wir das eigentlich? Antworten auf ein viermaliges "Wozu?" soll mein Grußwort geben.
1. Wozu braucht es das Kirchenrechtliche Institut überhaupt?
"Das Kirchenrechtliche Institut der EKD berät die Evangelische Kirche in Deutschland, ihre Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse in kirchen- und staatskirchenrechtlichen Fragen durch die Erstattung von Rechtsgutachten und die Erteilung von sonstigen Rechtsauskünften. Es wirkt mit an der wissenschaftlichen Bearbeitung des Kirchenrechts auch auf internationalen Konferenzen." So steht es in § 1 Absatz 1 der Ordnung des Instituts. Das Kirchen- und das Staatskirchenrecht sind bis heute aktuelle juristische Kernbereiche. Gerade in den letzten Jahren wurde das Verhältnis von Staat und Kirche immer wieder neu in den Blick genommen. Einzelne Themen wurden auch in der Öffentlichkeit hitzig diskutiert. Nicht selten wird dabei einer "strikteren Trennung von Staat und Kirche" das Wort geredet. Anzustreben sei, so wird von manchen gefordert, eine säkulare, eine laizistische Republik.
Dem will ich widersprechen: Wenn "Säkularität" als Normalfall konstruiert wird, bleibt Religion als "Privatsache" übrig, als individualisierte Religion. Das will das Grundgesetz gerade nicht. Mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit schafft es auch eine Freiheit zur Religion. Religion, zumal in der pluralistischen Ausprägung unserer Gesellschaft, hat das Recht und den Anspruch, öffentlich zu sein.
Das Kirchenrechtliche Institut soll dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem System der fördernden Neutralität des Staates gegenüber den Religionsgemeinschaften, wie das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis von Staat und Kirche beschreibt, dienen. Dabei befasst sich das Institut mit allen Themen, die in diesem Zusammenhang angesprochen werden: Kirchenarbeitsrecht, Staatsleistungen, Kopftuch, Kruzifix, Religionsunterricht, Beschneidung, Anstaltsseelsorge, Feiertagsrecht, Körperschaftsstatus, Theologische Fakultäten und vieles anderes mehr. Zugleich hat das Kirchenrechtliche Institut mit dem evangelischen Kirchenrecht zu tun und beantwortet Fragen z.B. zum kirchlichen Verfassungsrecht, zum Kirchenmitgliedschaftsrecht, zum Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenrecht, zum Recht der Kirchengemeinden, zum Amtshandlungsrecht. Man sieht: es ist ein weites Betätigungsfeld, das vom Institut beackert wird. Zu allen genannten Bereichen hat das Kirchenrechtliche Institut der EKD bereits in wissenschaftlicher Freiheit und bei weitem nicht immer nur im Sinne der kirchlichen Auftraggeber votiert.
Wozu also braucht es das Kirchenrechtliche Institut? Es soll auf der Grundlage der Festlegungen durch das Grundgesetz dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht dienen, Gerichte und staatliche Stelle ebenso beraten wie die zumeist kirchlichen Auftraggeber. 2. Wozu erfolgt die Einbindung des Kirchenrechtlichen Instituts in die Universität?
Das Kirchenrechtliche Institut der EKD ist keine gehobene Rechtsabteilung, die in die operative Tätigkeit des Kirchenamtes eingebunden ist. Es ist vielmehr eine Einrichtung, die unabhängig und wissenschaftlich fundiert kirchenrechtliche Themenstellungen aus der Praxis durchdringt, kirchenrechtliche Vorgänge rückblickend bewertet und Entwicklungen vorausschauend vorbereitet. Dafür arbeiten im Institut Wissenschaftler oder angehende Wissenschaftler unter professoraler Leitung. Dabei muss das Institut der Rechtswissenschaft ebenso wie der Theologie gerecht werden. Zugleich hat das Kirchenrechtliche Institut die Aufgabe, das Interesse am Kirchenrecht unter dem akademischen Nachwuchs lebendig zu halten, für die wissenschaftliche Betreuung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und für den kirchenjuristischen Nachwuchs zu sorgen. Ein Blick in die Liste der evangelischen Kirchenjuristinnen und Kirchenjuristen, die heute in EKD und ihren Gliedkirchen tätig sind, macht deutlich, wie viele von ihnen durch die Schule des Kirchenrechtlichen Instituts gegangen sind. Es sind also klassische universitäre Aufgaben, die das Institut wahrnimmt. In seiner Ordnung sind die wissenschaftliche Freiheit ebenso wie die Bindung an den kirchlichen Auftrag verankert. Beides kann das Institut mit nachhaltiger Wirkung wohl am besten durch Einbindung in eine Universität erreichen. Deshalb heißt es auch in seiner Ordnung: "Der Sitz des Kirchenrechtlichen Instituts soll nur in einer Universitätsstadt im Bereich der EKD liegen, in der sich eine Juristische und Evangelisch-Theologische Fakultät befinden." Und zum Leiter oder zur Leiterin sollen nur Hochschullehrer berufen werden, die die Lehrbefugnis für das Kirchen- und das Staatskirchenrecht besitzen. 3. Wozu ist das Kirchenrechtliche Institut gerade in Göttingen beheimatet?
Das ist in gewisser Weise ein Zufall. Man muss sich dabei die Situation der evangelischen Kirche nach 1945 vor Augen halten. Das Kirchenamt der entstehenden EKD bestand in den ersten Tagen mehr oder weniger aus Lastwagen gefüllt mit Aktenordnern und aus Personal, das sich um eine Neuorganisation der kirchlichen Verwaltung bemühte, während sich ein Rat der künftigen EKD konstituierte. Das Kirchenrechtliche Institut wurde schon 1945 auf Initiative des Ratsmitgliedes Rudolf Smend, dem Kirchenrechts- und Staatsrechtslehrer an der Universität in Göttingen, gegründet durch den lapidaren Beschluss des Rates vom Dezember 1945: "Der Antrag von Prof. Smend zur Errichtung einer juristisch-theologischen Untersuchungsstelle zur Überprüfung des gültigen Kirchenrechts wird zum Beschluss erhoben." Rudolf Smend wohnte in Göttingen. In seinem Wohnhaus etablierte sich diese "Untersuchungsstelle", aus der das Kirchenrechtliche Institut entstand, deren erster Leiter Smend bis 1970 war. Mit der Übernahme der Leitung durch Axel von Campenhausen wechselte der Standort des Instituts nach München und blieb dort bis 1979. Als von Campenhausen nach Niedersachsen wechselte und Honorarprofessor an der Universität Göttingen wurde, kehrte das Institut mit ihm nach Göttingen zurück. 2008 übernahm als erst dritter Leiter in der langjährigen Geschichte des Instituts Hans Michael Heinig die Leitung. Zuvor aber war eine unbefristete Stiftungsprofessur von der EKD errichtet worden und damit die Entscheidung gefallen, das Institut fest an diesem Standort zu verankern. Und schließlich:
4. Wozu braucht das Kirchenrechtliche Institut das Haus Goßlerstraße 11?
In dieses Gebäude ist das Kirchenrechtliche Institut nach der Rückkehr aus München gezogen als Mieter der Universität, in guter "Wohngemeinschaft" mit dem Institut für Allgemeine Staatslehre und Politische Wissenschaften. Das Haus liegt für die Aufgaben des Instituts optimal in unmittelbarer Nähe zur Juristischen und zur Theologischen Fakultät und direkt am Zentralen Hörsaalgebäude. Es hat eine für die Belange des Instituts sehr gut geeignete Größe. Durch Umorganisationen der Georg-August-Universität bot sich kurz nach Errichtung der Stiftungsprofessur für die EKD die Möglichkeit, dieses Haus von der Universität zu erwerben. So wurde aus dem Mieter ein Eigentümer, und nach der grundlegenden Sanierung, deren Ende wir heute feiern, bietet das Haus Raum für das Kirchenrechtliche Institut und den Lehrstuhl der Stiftungsprofessur.
Die EKD hat wenig Kosten und Mühen gescheut. Sie hat die Stiftungsprofessur errichtet, dieser durch den Kauf des Hauses eine endgültige Heimat mitten auf dem Campus in Göttingen gegeben und durch die Renovierung optimale Arbeitsmöglichkeiten geschaffen. Das macht deutlich, dass die EKD die Bedeutung der wissenschaftlichen Arbeit an den Themen Kirchen- und Staatskirchenrecht kennt und wertschätzt, auch und gerade in einer Zeit, in der finanzielle Ressourcen knapper werden. Mit dem Wiederbezug dieses Hauses durch das Institut kommt ein großes Projekt der EKD zum Abschluss, das das Kirchen- und Staatskirchenrecht im universitären Kontext am Standort Göttingen auf Dauer sichern will.
Das ist der Moment, einen vielfachen Dank auszusprechen: einen großen Dank an die Georg-August-Universität, die sich als Partnerin der EKD der Verankerung des Kirchen- und Staatskirchenrechts in der Lehre der Universität verpflichtet hat. Die Evangelische Kirche in Deutschland weiß dies zu schätzen und ihr Institut in den Mauern dieser Universität gut aufgehoben. Zu danken ist heute besonders dem Architekten und den Bauleuten, die dieses schöne Haus so wunderbar wieder hergestellt haben. Für die Begleitung der Bauphase möchte ich aus dem Kirchenamt der EKD namentlich Frau Schoppe-Holzapfel nennen und ihr danken. Sie hat sich mit Herzblut dieser Aufgabe angenommen. Schließlich danke ich dem Leiter des Instituts, Hans Michael Heinig, seinen wissenschaftlichen und studentischen Mitarbeitern und seiner Sekretärin, Frau Gemm. Sie haben die Zeit der provisorischen Unterbringung und die mühsamen Umzüge tapfer, aber sicher in Vorfreude ertragen.
Gott möge seinen Segen sichtbar auf uns allen und auf diesem Institut ruhen lassen, auf dass die Zusage der heutigen Tageslosung aus Jesaja 51, 4 auch durch das Wirken des Kirchenrechtlichen Institutes erfahrbar wird: "Merkt auf mich, ihr Völker, und ihr Menschen, hört mir zu! Denn Weisung wird von mir ausgehen, und mein Recht will ich gar bald zum Licht der Völker machen."
Originaltext: EKD Evangelische Kirche in Deutschland Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/55310 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_55310.rss2
Pressekontakt: Evangelische Kirche in Deutschland Reinhard Mawick Herrenhäuser Strasse 12 D-30419 Hannover Telefon: 0511 - 2796 - 269 E-Mail: reinhard.mawick@ekd.de
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Es gilt das gesprochene Wort!
Der Vorsitzende des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Nikolaus Schneider, hat betont, dass die im Grundgesetz niedergelegte Religionsfreiheit nicht so verstanden werden könne, als solle eine laizistische Staatsordnung aufgerichtet werden. "Wenn ,Säkularität' als Normalfall konstruiert wird, bleibt Religion als ,Privatsache' übrig, als individualisierte Religion. Das will das Grundgesetz gerade nicht", sagte Schneider heute in Göttingen anlässlich der Einweihung der neuen Räumlichkeiten des dort beheimateten Kirchenrechtlichen Instituts der EKD. "Mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit", so Schneider weiter, schaffe das Grundgesetz bewusst auch "eine Freiheit zur Religion." Insofern habe Religion "das Recht und den Anspruch" öffentlich zu sein.
In diesem Zusammenhang würdigte Schneider das Kirchenrechtliche Institut der EKD. Das Institut diene dem besseren Verständnis des Grundrechts der Religionsfreiheit und dem System der fördernden Neutralität des Staates gegenüber den Religionsgemeinschaften, wie das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis von Staat und Kirche beschreibt." Der Ratsvorsitzende betonte, dass das Göttinger Institut keinesfalls eine "gehobene Rechtsabteilung" der Kirche sei, sondern vielmehr in enger Anbindung an die Universität eine wissenschaftliche Einrichtung, "die unabhängig und wissenschaftlich fundiert kirchenrechtliche Themenstellungen aus der Praxis durchdringt, kirchenrechtliche Vorgänge rückblickend bewertet und Entwicklungen vorausschauend vorbereitet."
Das Kirchenrechtliche Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland wurde 1945 von Rudolf Smend in Göttingen gegründet, der das Institut bis 1969 leitete. Auf ihn folgte Axel von Campenhausen. Im Jahre 2008 übernahm Hans Michael Heinig die Leitung des Instituts.
Weitere Infos: www.ekd.de/kirchenrechtliches_institut
Hannover, 27. Mai 2013
Pressestelle der EKD
Reinhard Mawick
Achtung! Es gilt das gesprochene Wort
Dr. h.c. Nikolaus Schneider
Vorsitzender des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
Grußwort anlässlich der Wiedereröffnung des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD am 27. Mai 2013 in Göttingen
Wenn wir heute in diesem Gebäude in der Goßlerstraße in Göttingen in einem solchen illustren Kreis zusammenkommen, sozusagen zu einer "akademischen Housewarming-Party", und ich als Ratsvorsitzender der EKD zu diesem Anlass spreche, dann fragt man sich: Wozu tun wir das eigentlich? Antworten auf ein viermaliges "Wozu?" soll mein Grußwort geben.
1. Wozu braucht es das Kirchenrechtliche Institut überhaupt?
"Das Kirchenrechtliche Institut der EKD berät die Evangelische Kirche in Deutschland, ihre Gliedkirchen und die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse in kirchen- und staatskirchenrechtlichen Fragen durch die Erstattung von Rechtsgutachten und die Erteilung von sonstigen Rechtsauskünften. Es wirkt mit an der wissenschaftlichen Bearbeitung des Kirchenrechts auch auf internationalen Konferenzen." So steht es in § 1 Absatz 1 der Ordnung des Instituts. Das Kirchen- und das Staatskirchenrecht sind bis heute aktuelle juristische Kernbereiche. Gerade in den letzten Jahren wurde das Verhältnis von Staat und Kirche immer wieder neu in den Blick genommen. Einzelne Themen wurden auch in der Öffentlichkeit hitzig diskutiert. Nicht selten wird dabei einer "strikteren Trennung von Staat und Kirche" das Wort geredet. Anzustreben sei, so wird von manchen gefordert, eine säkulare, eine laizistische Republik.
Dem will ich widersprechen: Wenn "Säkularität" als Normalfall konstruiert wird, bleibt Religion als "Privatsache" übrig, als individualisierte Religion. Das will das Grundgesetz gerade nicht. Mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit schafft es auch eine Freiheit zur Religion. Religion, zumal in der pluralistischen Ausprägung unserer Gesellschaft, hat das Recht und den Anspruch, öffentlich zu sein.
Das Kirchenrechtliche Institut soll dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem System der fördernden Neutralität des Staates gegenüber den Religionsgemeinschaften, wie das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis von Staat und Kirche beschreibt, dienen. Dabei befasst sich das Institut mit allen Themen, die in diesem Zusammenhang angesprochen werden: Kirchenarbeitsrecht, Staatsleistungen, Kopftuch, Kruzifix, Religionsunterricht, Beschneidung, Anstaltsseelsorge, Feiertagsrecht, Körperschaftsstatus, Theologische Fakultäten und vieles anderes mehr. Zugleich hat das Kirchenrechtliche Institut mit dem evangelischen Kirchenrecht zu tun und beantwortet Fragen z.B. zum kirchlichen Verfassungsrecht, zum Kirchenmitgliedschaftsrecht, zum Pfarrdienst- und Kirchenbeamtenrecht, zum Recht der Kirchengemeinden, zum Amtshandlungsrecht. Man sieht: es ist ein weites Betätigungsfeld, das vom Institut beackert wird. Zu allen genannten Bereichen hat das Kirchenrechtliche Institut der EKD bereits in wissenschaftlicher Freiheit und bei weitem nicht immer nur im Sinne der kirchlichen Auftraggeber votiert.
Wozu also braucht es das Kirchenrechtliche Institut? Es soll auf der Grundlage der Festlegungen durch das Grundgesetz dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht dienen, Gerichte und staatliche Stelle ebenso beraten wie die zumeist kirchlichen Auftraggeber. 2. Wozu erfolgt die Einbindung des Kirchenrechtlichen Instituts in die Universität?
Das Kirchenrechtliche Institut der EKD ist keine gehobene Rechtsabteilung, die in die operative Tätigkeit des Kirchenamtes eingebunden ist. Es ist vielmehr eine Einrichtung, die unabhängig und wissenschaftlich fundiert kirchenrechtliche Themenstellungen aus der Praxis durchdringt, kirchenrechtliche Vorgänge rückblickend bewertet und Entwicklungen vorausschauend vorbereitet. Dafür arbeiten im Institut Wissenschaftler oder angehende Wissenschaftler unter professoraler Leitung. Dabei muss das Institut der Rechtswissenschaft ebenso wie der Theologie gerecht werden. Zugleich hat das Kirchenrechtliche Institut die Aufgabe, das Interesse am Kirchenrecht unter dem akademischen Nachwuchs lebendig zu halten, für die wissenschaftliche Betreuung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und für den kirchenjuristischen Nachwuchs zu sorgen. Ein Blick in die Liste der evangelischen Kirchenjuristinnen und Kirchenjuristen, die heute in EKD und ihren Gliedkirchen tätig sind, macht deutlich, wie viele von ihnen durch die Schule des Kirchenrechtlichen Instituts gegangen sind. Es sind also klassische universitäre Aufgaben, die das Institut wahrnimmt. In seiner Ordnung sind die wissenschaftliche Freiheit ebenso wie die Bindung an den kirchlichen Auftrag verankert. Beides kann das Institut mit nachhaltiger Wirkung wohl am besten durch Einbindung in eine Universität erreichen. Deshalb heißt es auch in seiner Ordnung: "Der Sitz des Kirchenrechtlichen Instituts soll nur in einer Universitätsstadt im Bereich der EKD liegen, in der sich eine Juristische und Evangelisch-Theologische Fakultät befinden." Und zum Leiter oder zur Leiterin sollen nur Hochschullehrer berufen werden, die die Lehrbefugnis für das Kirchen- und das Staatskirchenrecht besitzen. 3. Wozu ist das Kirchenrechtliche Institut gerade in Göttingen beheimatet?
Das ist in gewisser Weise ein Zufall. Man muss sich dabei die Situation der evangelischen Kirche nach 1945 vor Augen halten. Das Kirchenamt der entstehenden EKD bestand in den ersten Tagen mehr oder weniger aus Lastwagen gefüllt mit Aktenordnern und aus Personal, das sich um eine Neuorganisation der kirchlichen Verwaltung bemühte, während sich ein Rat der künftigen EKD konstituierte. Das Kirchenrechtliche Institut wurde schon 1945 auf Initiative des Ratsmitgliedes Rudolf Smend, dem Kirchenrechts- und Staatsrechtslehrer an der Universität in Göttingen, gegründet durch den lapidaren Beschluss des Rates vom Dezember 1945: "Der Antrag von Prof. Smend zur Errichtung einer juristisch-theologischen Untersuchungsstelle zur Überprüfung des gültigen Kirchenrechts wird zum Beschluss erhoben." Rudolf Smend wohnte in Göttingen. In seinem Wohnhaus etablierte sich diese "Untersuchungsstelle", aus der das Kirchenrechtliche Institut entstand, deren erster Leiter Smend bis 1970 war. Mit der Übernahme der Leitung durch Axel von Campenhausen wechselte der Standort des Instituts nach München und blieb dort bis 1979. Als von Campenhausen nach Niedersachsen wechselte und Honorarprofessor an der Universität Göttingen wurde, kehrte das Institut mit ihm nach Göttingen zurück. 2008 übernahm als erst dritter Leiter in der langjährigen Geschichte des Instituts Hans Michael Heinig die Leitung. Zuvor aber war eine unbefristete Stiftungsprofessur von der EKD errichtet worden und damit die Entscheidung gefallen, das Institut fest an diesem Standort zu verankern. Und schließlich:
4. Wozu braucht das Kirchenrechtliche Institut das Haus Goßlerstraße 11?
In dieses Gebäude ist das Kirchenrechtliche Institut nach der Rückkehr aus München gezogen als Mieter der Universität, in guter "Wohngemeinschaft" mit dem Institut für Allgemeine Staatslehre und Politische Wissenschaften. Das Haus liegt für die Aufgaben des Instituts optimal in unmittelbarer Nähe zur Juristischen und zur Theologischen Fakultät und direkt am Zentralen Hörsaalgebäude. Es hat eine für die Belange des Instituts sehr gut geeignete Größe. Durch Umorganisationen der Georg-August-Universität bot sich kurz nach Errichtung der Stiftungsprofessur für die EKD die Möglichkeit, dieses Haus von der Universität zu erwerben. So wurde aus dem Mieter ein Eigentümer, und nach der grundlegenden Sanierung, deren Ende wir heute feiern, bietet das Haus Raum für das Kirchenrechtliche Institut und den Lehrstuhl der Stiftungsprofessur.
Die EKD hat wenig Kosten und Mühen gescheut. Sie hat die Stiftungsprofessur errichtet, dieser durch den Kauf des Hauses eine endgültige Heimat mitten auf dem Campus in Göttingen gegeben und durch die Renovierung optimale Arbeitsmöglichkeiten geschaffen. Das macht deutlich, dass die EKD die Bedeutung der wissenschaftlichen Arbeit an den Themen Kirchen- und Staatskirchenrecht kennt und wertschätzt, auch und gerade in einer Zeit, in der finanzielle Ressourcen knapper werden. Mit dem Wiederbezug dieses Hauses durch das Institut kommt ein großes Projekt der EKD zum Abschluss, das das Kirchen- und Staatskirchenrecht im universitären Kontext am Standort Göttingen auf Dauer sichern will.
Das ist der Moment, einen vielfachen Dank auszusprechen: einen großen Dank an die Georg-August-Universität, die sich als Partnerin der EKD der Verankerung des Kirchen- und Staatskirchenrechts in der Lehre der Universität verpflichtet hat. Die Evangelische Kirche in Deutschland weiß dies zu schätzen und ihr Institut in den Mauern dieser Universität gut aufgehoben. Zu danken ist heute besonders dem Architekten und den Bauleuten, die dieses schöne Haus so wunderbar wieder hergestellt haben. Für die Begleitung der Bauphase möchte ich aus dem Kirchenamt der EKD namentlich Frau Schoppe-Holzapfel nennen und ihr danken. Sie hat sich mit Herzblut dieser Aufgabe angenommen. Schließlich danke ich dem Leiter des Instituts, Hans Michael Heinig, seinen wissenschaftlichen und studentischen Mitarbeitern und seiner Sekretärin, Frau Gemm. Sie haben die Zeit der provisorischen Unterbringung und die mühsamen Umzüge tapfer, aber sicher in Vorfreude ertragen.
Gott möge seinen Segen sichtbar auf uns allen und auf diesem Institut ruhen lassen, auf dass die Zusage der heutigen Tageslosung aus Jesaja 51, 4 auch durch das Wirken des Kirchenrechtlichen Institutes erfahrbar wird: "Merkt auf mich, ihr Völker, und ihr Menschen, hört mir zu! Denn Weisung wird von mir ausgehen, und mein Recht will ich gar bald zum Licht der Völker machen."
Originaltext: EKD Evangelische Kirche in Deutschland Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/55310 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_55310.rss2
Pressekontakt: Evangelische Kirche in Deutschland Reinhard Mawick Herrenhäuser Strasse 12 D-30419 Hannover Telefon: 0511 - 2796 - 269 E-Mail: reinhard.mawick@ekd.de
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