
DGAP-HV: New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2013 in Tagungsraum Bernstein des Hotel Bergström, Bei der Lüner Mühle, 21335 Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 07.06.2013 / 15:09 =-------------------------------------------------------------------- New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG Lüneburg Wertpapierkenn-Nr.: 676550 ISIN: DE0006765506 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 17.07.2013, Beginn: 10:00 Uhr in Tagungsraum Bernstein des Hotel Bergström, Bei der Lüner Mühle, 21335 Lüneburg ein. Tagesordnung: 1. Anzeige des Vorstandes über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG und Beschluss über das Konzept zur Verlustbeseitigung Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass bei der Gesellschaft ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. Der Hauptversammlung wird hierzu nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches erstellte Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2012 vorgelegt. Der Vorstand wird die Bilanz sowie das Konzept zur Verlustbeseitigung in der Hauptversammlung vorstellen und erläutern. Die Aktionäre haben im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen. Das Aktiengesetz sieht nicht vor, dass Aktionäre im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes einen Beschluss fassen. Gleichwohl ist der Vorstand berechtigt, die Hauptversammlung über seine einzelnen Geschäftsführungshandlungen durch Beschluss entscheiden zu lassen, § 93 Absatz 4 Satz 1 AktG. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlägt gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 AktG vor, zu beschließen: Der Vorstand setzt zur Verlustbeseitigung ein zweigliedriges Konzept um. Die in der konservativen Planung ausgewiesenen Jahresüberschüsse der Jahre 2013-2015 sollen zur Verlustdeckung verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die im Punkt 9 der Tagesordnung noch zu beschließenden Kapitalmaßnahmen durchzuführen. Die durch die Kapitalerhöhung zusätzlich erzielte Liquidität wird für weitere Verlustbeseitigungsmaßnahmen verwendet. Als solche Verlustbeseitigungsmaßnahmen kommen insbesondere die Stärkung der operativen Liquidität zur Sicherstellung der Logistikkette, der Refinanzierung von Wirtschaftsgütern sowie der Ablösung bestehender Bank- und sonstiger Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Betracht. Darüber hinaus kann die Tagesordnung, etwa durch ein Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2 AktG, nachträglich um Beschlussgegenstände ergänzt werden. 2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2012 mit dem Lagebericht des Vorstandes sowie dem Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 3. Vorlage des festgestellten Konzernabschlusses zum 31.12.2012 mit dem Konzernlagebericht des Vorstandes sowie dem Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 4. Verwendung des Bilanzverlustes 2012 Es ist kein Gewinn entstanden, der Verlust in Höhe von EUR 401.003,96 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Eine Beschlussfassung entfällt. 5. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. Herr Dr. Hans-Peter Rechel war bis zum 06. November 2012 im Amt. 7. Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes Das Mitglied des Aufsichtsrates Herr Dr. Hans-Peter Rechel hat am 06.11.2012 sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Mit Datum zum 15.02.2013 wurde Herr Jürgen Ragaller gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Jürgen Ragaller bis zur Beendigung der Hauptversammlung, in der über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschlossen wird, als Aufsichtsratsmitglied zu wählen. Herr Jürgen Ragaller hat keine Mandate bei einem Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Kontrollgremium von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen inne. Es wird darauf hingewiesen, dass die Hauptversammlung an den Wahlvorschlag des Aufsichtsrates nicht gebunden ist. 8. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ifact WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aschauer Straße 30, 81549 München zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 9. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen und zum Bezugsrechtsausschluss sowie gleichzeitige Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Ergänzung von § 4 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen i. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2014 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 869.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 25 (fünfundzwanzig) Jahren auszugeben. Den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelanleihen können Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 790.000 neue auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu Euro 869.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen gewährt werden. Die Wandelanleihen können auch mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann. ii. Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene Wandelanleihen grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht. Die Wandelanleihen können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit den Inhabern bzw. Gläubigern von zuvor ausgegebenen Wandelanleihen ein Bezugsrecht in dem Umfang gewährt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG das Bezugsrecht der Aktionäre auf Wandelanleihen auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Wandelanleihen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Wandelanleihen mit einem Wandlungsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf neue Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu höchstens Euro 290.000,00 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals (jeweils unter Anrechnung der während der Laufzeit dieser Ermächtigung etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). iii. Im Fall der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht oder sind - soweit die Wandelanleihebedingungen dies vorsehen - verpflichtet, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom
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June 07, 2013 09:09 ET (13:09 GMT)
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