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DGAP-HV: New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2013 in Tagungsraum Bernstein des Hotel Bergström, Bei der Lüner Mühle, 21335 Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Ver

Finanznachrichten News

DGAP-HV: New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft 
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie Aktiengesellschaft: 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.07.2013 in 
Tagungsraum Bernstein des Hotel Bergström, Bei der Lüner Mühle, 21335 
Lüneburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
07.06.2013 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG 
 
   Lüneburg 
 
   Wertpapierkenn-Nr.: 676550 
   ISIN: DE0006765506 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der 
   New-York Hamburger Gummi-Waaren Compagnie AG 
 
   Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Mittwoch, 17.07.2013, Beginn: 10:00 Uhr 
 
 
   in Tagungsraum Bernstein des Hotel Bergström, Bei der Lüner Mühle, 
   21335 Lüneburg ein. 
 
   Tagesordnung: 
 
     1.    Anzeige des Vorstandes über den Verlust der Hälfte 
           des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG und Beschluss über 
           das Konzept zur Verlustbeseitigung 
 
 
   Der Hauptversammlung wird angezeigt, dass bei der Gesellschaft ein 
   Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten 
   ist. 
 
   Der Hauptversammlung wird hierzu nach den Bestimmungen des 
   Handelsgesetzbuches erstellte Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2012 
   vorgelegt. Der Vorstand wird die Bilanz sowie das Konzept zur 
   Verlustbeseitigung in der Hauptversammlung vorstellen und erläutern. 
   Die Aktionäre haben im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, 
   hierzu Fragen zu stellen. 
 
   Das Aktiengesetz sieht nicht vor, dass Aktionäre im Rahmen dieses 
   Tagesordnungspunktes einen Beschluss fassen. Gleichwohl ist der 
   Vorstand berechtigt, die Hauptversammlung über seine einzelnen 
   Geschäftsführungshandlungen durch Beschluss entscheiden zu lassen, § 
   93 Absatz 4 Satz 1 AktG. 
 
   Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlägt gemäß § 124 Absatz 3 Satz 1 
   AktG vor, zu beschließen: 
 
   Der Vorstand setzt zur Verlustbeseitigung ein zweigliedriges Konzept 
   um. Die in der konservativen Planung ausgewiesenen Jahresüberschüsse 
   der Jahre 2013-2015 sollen zur Verlustdeckung verwendet werden. 
   Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die im Punkt 9 der 
   Tagesordnung noch zu beschließenden Kapitalmaßnahmen durchzuführen. 
   Die durch die Kapitalerhöhung zusätzlich erzielte Liquidität wird für 
   weitere Verlustbeseitigungsmaßnahmen verwendet. Als solche 
   Verlustbeseitigungsmaßnahmen kommen insbesondere die Stärkung der 
   operativen Liquidität zur Sicherstellung der Logistikkette, der 
   Refinanzierung von Wirtschaftsgütern sowie der Ablösung bestehender 
   Bank- und sonstiger Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Betracht. 
 
   Darüber hinaus kann die Tagesordnung, etwa durch ein Verlangen zur 
   Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2 AktG, 
   nachträglich um Beschlussgegenstände ergänzt werden. 
 
     2.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31.12.2012 mit dem Lagebericht des Vorstandes sowie dem 
           Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
     3.    Vorlage des festgestellten Konzernabschlusses zum 
           31.12.2012 mit dem Konzernlagebericht des Vorstandes sowie dem 
           Bericht des Aufsichtsrates, jeweils für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
     4.    Verwendung des Bilanzverlustes 2012 
 
 
   Es ist kein Gewinn entstanden, der Verlust in Höhe von EUR 401.003,96 
   wird auf neue Rechnung vorgetragen. Eine Beschlussfassung entfällt. 
 
     5.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das 
   Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. 
 
     6.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen. Herr 
   Dr. Hans-Peter Rechel war bis zum 06. November 2012 im Amt. 
 
     7.    Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitgliedes 
 
 
   Das Mitglied des Aufsichtsrates Herr Dr. Hans-Peter Rechel hat am 
   06.11.2012 sein Aufsichtsratsmandat niedergelegt. Mit Datum zum 
   15.02.2013 wurde Herr Jürgen Ragaller gerichtlich zum Mitglied des 
   Aufsichtsrates bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Jürgen Ragaller bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, in der über die Entlastung für das Geschäftsjahr 
   2016 beschlossen wird, als Aufsichtsratsmitglied zu wählen. 
 
   Herr Jürgen Ragaller hat keine Mandate bei einem Aufsichtsrat oder 
   einem vergleichbaren Kontrollgremium von in- und ausländischen 
   Wirtschaftsunternehmen inne. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass die Hauptversammlung an den 
   Wahlvorschlag des Aufsichtsrates nicht gebunden ist. 
 
     8.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2013 
 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die ifact WP GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aschauer Straße 30, 81549 München zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 zu wählen. 
 
     9.    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe 
           von Wandelanleihen und zum Bezugsrechtsausschluss sowie 
           gleichzeitige Schaffung eines bedingten Kapitals und 
           entsprechende Ergänzung von § 4 der Satzung 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelanleihen 
 
           i. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2014 einmalig oder 
           mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
           Wandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 869.000,00 
           mit einer Laufzeit von längstens 25 (fünfundzwanzig) Jahren 
           auszugeben. Den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelanleihen 
           können Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 790.000 neue auf 
           den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
           der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
           von insgesamt bis zu Euro 869.000,00 nach näherer Maßgabe der 
           Wandelanleihebedingungen gewährt werden. Die Wandelanleihen 
           können auch mit einer variablen Verzinsung ausgestattet 
           werden, wobei die Verzinsung auch wie bei einer 
           Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der 
           Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann. 
 
 
           ii. Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft 
           begebene Wandelanleihen grundsätzlich ein gesetzliches 
           Bezugsrecht. Die Wandelanleihen können auch von einem 
           Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b 
           Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das 
           Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung 
           übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
           Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
           Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit 
           auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit den Inhabern 
           bzw. Gläubigern von zuvor ausgegebenen Wandelanleihen ein 
           Bezugsrecht in dem Umfang gewährt werden kann, wie es ihnen 
           nach Ausübung Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der 
           Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. 
 
 
           Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auf Wandelanleihen auszuschließen, 
           sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
           Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Wandelanleihen 
           ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen 
           Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich 
           unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts gilt jedoch nur für Wandelanleihen mit einem 
           Wandlungsrecht bzw. einer Wandlungspflicht auf neue Aktien der 
           Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 
           insgesamt bis zu höchstens Euro 290.000,00 oder, sollte dieser 
           Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
           der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
           (jeweils unter Anrechnung der während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung etwaigen Ausnutzung anderweitiger Ermächtigungen 
           zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder in entsprechender 
           Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). 
 
 
           iii. Im Fall der Ausgabe von Wandelanleihen 
           erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht oder sind - 
           soweit die Wandelanleihebedingungen dies vorsehen - 
           verpflichtet, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom 

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