Lebensversicherungen dürfen von ihren Kunden keine Nachzahlung sogenannter Abschlusskosten verlangen, wenn die Versicherung gekündigt wurde. Das gelte auch dann, wenn darüber ein gesonderter Vertrag zwischen der Versicherung und dem Kunden geschlossen wurde, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Urteil. Solche gesonderten Verträge zum Nachteil des Kunden seien unwirksam (Az. 12 U 85/13).
Das Oberlandesgericht wies die Klage eines Lebensversicherers aus Liechtenstein ab. Der Kunde hatte seine Lebensversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 200 Euro nach einem guten halben Jahr gekündigt. Die Versicherung verlangte daraufhin die Nachzahlung von "Abschluss- und Einrichtungskosten" in Höhe von rund 5.200 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig./jon/DP/jha
ISIN DE0008404005 DE000TLX1005
AXC0088 2013-10-25/12:10