
Die Mediennutzung ist nach wie vor im Wandel. Der Zugang zu und die Auffindbarkeit von Rundfunkangeboten und vergleichbaren Telemedien wird heute durch neue Plattform- und Portalbetreiber sowie Endgerätehersteller mitbestimmt, die sich als Gatekeeper zwischen dem Angebot und den Zuschauern/Zuhörern befinden. Mit der zunehmenden Verbreitung von elektronischen Programmführern (EPG) und Navigatoren sowie Portalen über alle Plattformen steigt auch das Diskriminierungspotenzial. Rundfunkveranstalter sind zunehmend mit Umlistungen, Verschiebungen und Überlagerungen ihrer Inhalte konfrontiert. Um dies künftig auszuschließen, bedarf es konkreter Maßnahmen zur Gewährleistung von Diskriminierungsfreiheit, Chancengleichheit und Transparenz.
ARD, ZDF, VPRT und die Medienanstalten schlagen deshalb eine Erweiterung des derzeit netzbezogenen Plattformbegriffs auf Benutzeroberflächen vor, wenn diese vorwiegend für den Empfang von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien genutzt werden. Für Angebote, die in besonderem Maße Meinungsvielfalt und Pluralismus fördern, sollte eine bevorzugte Platzierung regulatorisch abgesichert werden. Überlagerungen von Rundfunkinhalten und vergleichbaren Telemedien sollten nur mit Zustimmung des Programmveranstalters und des Zuschauers zulässig sein.
Leipzig, 27. November 2013
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