IVG Immobilien AG: Niederlegung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht Bonn
IVG Immobilien AG / Schlagwort(e): Insolvenz
24.02.2014 12:22
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Ad hoc-Mitteilung bei Niederlegung des Insolvenzplans gemäß § 234 InsO
IVG Immobilen AG: Niederlegung des Insolvenzplans durch das Amtsgericht Bonn
Das Amtsgericht Bonn hat heute den von der IVG Immobilien AG (IVG oder Gesell-schaft) eingereichten Insolvenzplan zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäfts-stelle des Gerichts niedergelegt. Der niedergelegte Insolvenzplan sieht unter anderem die folgenden Maßnahmen zur Schaffung einer soliden und marktfähigen Kapital- und Finanzierungsbasis vor:
(i) Einen sogenannten debt-to-equity swap, in dessen Rahmen das Grundkapital der Gesellschaft zunächst auf Null herabgesetzt wird, ehe die Gläubiger (a) des syndizierten Kreditvertrags über EUR 1.350 Mio. vom 25. September 2007/13. April 2012 (SynLoan I), (b) des bilateralen Kreditvertrags über EUR 100 Mio. vom 30. November 2007/13. April 2012 (LBBW-Kredit) sowie (c) der Wandelanleihe (ISIN: DE000A0LNA87) im Rahmen einer sich anschließenden Kapitalerhöhung - unter Ausschluss des Bezugsrechts der Alt-Aktionäre - die wirtschaftliche Möglichkeit erhalten, 100% der neu auszugebenden Aktien an der Gesellschaft zu erwerben. Das Zeichnungsrecht der vorgenannten Gläubigergruppen bzw. deren Recht zum Erwerb von Finanzinstrumenten an den neu zu gründenden Holdinggesellschaften verteilt sich im Verhältnis ca. 80% (Gläubiger des SynLoan I und des LBBW-Kredits) zu ca. 20% (Gläubiger der Wandelanleihe). Die Kapitalherabsetzung auf Null im Rahmen des debt-to-equity swaps hat zur Folge, dass die Börsennotierung der Gesellschaft endet. Unabhängig hiervon wird die Gesellschaft kurzfristig bei der Frankfurter Wertpapierbörse beantragen, vom Prime Standard in den General Standard des dortigen regu-lierten Marktes zu wechseln.
(ii) Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufgrund des Kreditvertrags über EUR 1.047,4 Mio. vom 12. Mai 2009/24. Februar 2012 (SynLoan II) werden gestundet und während des Stundungszeitraumes verzinst.
(iii) Für die nachrangigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufgrund der Hybridanleihe (ISIN: DE000A0JQMH5) sind im niedergelegten Insolvenzplan keine Regelungen vorgesehen, so dass diese mit Rechtskraft des gerichtlichen Bestätigungsbeschlusses nach den Regelungen der Insolvenzordnung als erlassen gelten.
(iv) Die allgemeine Planquote beträgt gemäß dem niedergelegten Insolvenzplan 60%. Gesicherten Gläubigern und Gläubigern mit Sonderrechten werden im niedergelegten Insolvenzplan erhöhte Planquoten als Gegenleistung für die Aufgabe ihrer Sicherheiten und Sonderrechte angeboten. Die Höhe dieser er-höhten Planquoten hängt insbesondere von dem Umfang der Sicherungs- und Sonderrechte ab und liegt gemäß dem niedergelegten Insolvenzplan zwischen 68% und 80%; für die Gläubiger der Wandelanleihe beträgt diese erhöhte Planquote 68%.
24.02.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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