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DGAP-News: bmp Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung bmp Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.03.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-02-10 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. bmp Holding AG Berlin WKN 330 420 - ISIN DE0003304200 Wir laden unsere Aktionäre zu der am 21. März 2017, 13.00 Uhr (MEZ), im 'Hollywood Media Hotel', Kurfürstendamm 202, 10719 Berlin stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein. *Tagesordnung* 1. *Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Absatz 1 AktG* Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung hiermit gemäß § 92 Abs. 1 AktG an, dass ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals besteht. Zu TOP 1 wird kein Beschluss gefasst, da sich dieser auf die Anzeige des Vorstands über den Verlust der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Absatz 1 AktG beschränkt und eine Beschlussfassung hierüber gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Vorstand wird der Hauptversammlung den Verlust der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft erläutern. Die Aktionäre haben in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Auskunftsrechts die Gelegenheit, hierzu Fragen zu stellen. 2. *Beschlussfassung über eine Kapitalherabsetzung und Satzungsänderung* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine vereinfachte Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Stückaktien der Gesellschaft zu beschließen. Um ein glattes Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen, soll zuvor die Anzahl der Stückaktien der Gesellschaft durch die Einziehung von einer Stückaktie reduziert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 20.701.174,00, eingeteilt in 20.701.174 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00, wird um EUR 1,00 auf EUR 20.701.173,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt durch Einziehung von einer Stückaktie, auf die der Ausgabebetrag voll geleistet ist und die der Gesellschaft von einem Aktionär unentgeltlich zur Verfügung gestellt und damit erworben wird. Die Kapitalherabsetzung dient ausschließlich dem Zweck, bei der unter Buchstabe b) zur Beschlussfassung vorgesehenen vereinfachten Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung sonstiger Verluste ein glattes Zusammenlegungsverhältnis zu ermöglichen. b) Das gemäß vorstehenden Buchstaben a) herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft von EUR 20.701.173,00 wird in vereinfachter Form nach den Vorschriften der §§ 229 ff. in Verbindung mit §§ 222 ff. AktG im Verhältnis 3:1 um EUR 13.800.782,00 auf EUR 6.900.391,00 herabgesetzt. Zweck der Kapitalherabsetzung ist der Ausgleich von Wertminderungen und die Deckung von sonstigen Verlusten in Höhe von EUR 13.800.782,00. Jeweils drei Stückaktien werden zu einer neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 zusammengelegt. c) Die näheren Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses legt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. d) § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst: '1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 6.900.391,00 EUR. 2. Es ist eingeteilt in 6.900.391 Stückaktien.' *Weitere Angaben zur Einberufung* 1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung (Angaben nach § 30b WpHG)* Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 20.701.174,00 Euro - es ist eingeteilt in 20.701.174 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt daher jeweils 20.701.174. 2. *Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (§ 121 Abs. 3 Nr. 1 AktG)* Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 19 unserer Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der bmp Holding AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49-(0)89-30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de unter Nachweis ihres Aktienbesitzes spätestens bis zum 14. März 2017, 24.00 Uhr (MEZ) angemeldet haben (Anmeldefrist). Der Aktienbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt auf den 28. Februar 2017, 0.00 Uhr (MEZ) zu beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Um an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben zu können, empfehlen wir Aktionären, die ihre Aktien bei einem deutschen Institut verwahrt haben, wie in den vergangenen Jahren beim jeweiligen depotführenden Institut eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anzufordern. Üblicherweise wird das depotführende Institut die erforderliche Anmeldung und Eintrittskartenbestellung übernehmen und der oben genannten Stelle den maßgeblichen Aktienbesitz bestätigen. Aktionäre erhalten daraufhin die Eintrittskarte zur Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir, diese möglichst frühzeitig anzufordern. Die Anmeldung mit Eintrittskartenbestellung muss der bmp Holding AG, c/o Computershare Operations Center unter der oben genannten Adresse spätestens innerhalb der vorgenannten Anmeldefrist zugegangen sein. Aktionäre, die ihre Aktien bei einem ausländischen Institut verwahrt haben, senden die Anmeldung nebst Bestätigung ihres depotführenden Instituts direkt an die bmp Holding AG, c/o Computershare Operations Center unter der oben genannten Adresse. Auch hier gilt, dass die Anmeldung mit Eintrittskartenbestellung dort spätestens bis zum Ablauf der Anmeldefrist zugegangen sein muss. Weitere Informationen entnehmen Sie entsprechenden Hinweisen auf unserer Homepage unter http://www.bmp-holding.de/de/investor-relations/aoHV-2017.html _Nachweisstichtag und Verfügung über die Aktien_ Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ist ausschließlich der nachgewiesene Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Die Aktien werden weder durch den Nachweisstichtag noch durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung gesperrt. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch am und nach dem Nachweisstichtag oder nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Solche Verfügungen haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerb und Zuerwerb nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erstmals nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, sind daher nicht teilnahmeberechtigt. 3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten* Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Aktionärsrechte einschließlich ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Der Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle
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February 10, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)
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