Eine Bank muss einen Kunden nicht ohne weiteres auf die Risiken hinweisen, die mit einer Kreditabsicherung durch eine Lebensversicherung verbunden sind. Das geht aus einem am Montag bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Vielmehr trägt der Kunde allein das Risiko, wenn beispielsweise die Auszahlungssumme geringer ausfällt als erwartet. Gegen eine eventuelle Zwangsvollstreckung der Bank kann er nach dem grundlegenden Koblenzer Urteil nicht einwenden, diese habe ihre Beratungspflichten verletzt (Urteil vom 7.12.2006 - Az.: 5 U 735/06).
Das Gericht wies mit seiner Entscheidung die Klage eines Hoteliers auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ab. Der Kläger hatte einen Kredit von rund 830.000 Euro über eine Kapitallebensversicherung abgesichert. Später stellte sich jedoch heraus, dass ihm wahrscheinlich rund 90.000 Euro weniger ausgezahlt würden. Da er die Summe nicht aufbringen konnte, betrieb die Bank die Zwangsvollstreckung. Der Kläger hielt dies für treuwidrig: Die Bank hätte ihn auf die Risiken der Kreditabsicherung mit einer Lebensversicherung hinweisen müssen.
Das OLG schloss sich dem nicht an. Allerdings ist die Entscheidung der Koblenzer Richter noch nicht rechtskräftig: Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor (Az.: XI ZR 406/06)./gla/hx/em/DP/wiz/zb
AXC0049 2007-05-21/09:30