
Das Urteil geht auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln zurück. Dort sind seit Jahren mehrere Prozesse anhängig, in denen es um die Frage geht, ob die Bundesnetzagentur berechtigt oder sogar verpflichtet ist, die Deutsche Post AG zugunsten der mit ihr im Wettbewerb stehenden Konsolidierer zur Abgabe von Vertragsangeboten zu Großkunden-Bedingungen zu verpflichten (Az.: 22 K 7464/01 u.a.).
Konsolidierer sind Dienstleister, die gewerblich Briefsendungen mehrerer Absender bündeln, vorsortieren und entsprechend aufbereitet bei einer Großannahmestelle der Deutschen Post AG einliefern.
Das Verwaltungsgericht Köln wollte von den Luxemburger Richtern klären lassen, ob die Deutsche Post AG insoweit nach europäischem Recht zu einer Gleichbehandlung ihrer Großkunden und der Konsolidierer verpflichtet ist. Das hat der Europäische Gerichtshof nun bejaht.
"Der Europäische Gerichtshof hat heute einen wichtigen Beitrag zur Liberalisierung der europäischen Postmärkte geleistet. Zugleich hat er deutlich gemacht, dass die Ungleichbehandlung von Großkunden einerseits und Konsolidierern andererseits durch nationale Anbieter von Universalpostdienstleistungen eine Diskriminierung der Konsolidierer darstellt", sagte Rechtsanwalt Dr. Thomas Brach von der Hamburger Sozietät Damm & Mann.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Brach vertrat einen der Kläger, den Bremer Unternehmer Vedat Deniz, vor dem Europäischen Gerichtshof.
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