Anzeige
Mehr »
Login
Mittwoch, 16.04.2025 Börsentäglich über 12.000 News von 690 internationalen Medien
Antimon bei 59.000 USD/ t - Global Tactical's Antimonminen in den USA mit 32,95 % Gehalt!
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
192 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.02.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: ESTAVIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.02.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

ESTAVIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 07.01.2010 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
 
ESTAVIS AG 
 
Berlin 
 
ISIN DE000A0KFKB3  Wertpapier-Kenn-Nr. A0KFKB 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft 
ein zu der 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
am 
 
Dienstag, den 16. Februar 2010, um 12:00 Uhr 
 
im 
 
Ludwig Erhard Haus  Fasanenstr. 85  10623 Berlin 
 
Tagesordnung 
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichtes 
und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2008/2009 mit dem 
Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden 
Angaben nach §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 HGB 
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/2009 
Vorstand und 
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2008/2009 amtierenden 
Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 
Vorstand 
und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2008/2009 amtierenden 
Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/2010 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die eidel & partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
Steuerberatungsgesellschaft, Kehl am Rhein, zum Abschlussprüfer für 
das Geschäftsjahr 2009/2010 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der 
Aufsichtsrat vor, die eidel & partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
Steuerberatungsgesellschaft, Kehl am Rhein, zum Prüfer für die prüferische 
Durchsicht von Halbjahresfinanzinformationen und Quartalsberichten, 
die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2010/2011 
aufgestellt werden, für den Fall zu wählen, dass der Vorstand entscheidet, 
eine entsprechende prüferische Durchsicht vorzunehmen. 
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur 
Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss 
des Andienungsrechts der Aktionäre 
Vorstand und Aufsichtsrat 
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zu 809.942 Stück eigene 
Aktien zu erwerben. Der Erwerb darf auch unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten 
erfolgen, d.h. von Call- und/oder Put-Optionen. 
Die Ermächtigung wird am 17. Februar 2010 wirksam und gilt 
bis zum 15. Februar 2015. 
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands und innerhalb der 
sich aus den aktienrechtlichen Grundsätzen ergebenden Grenzen unter 
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse 
oder außerhalb der Börse, letzteres insbesondere durch ein öffentliches 
Kaufangebot und auch unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre. 
Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder 
einen Preis oder eine Preisspanne für den Erwerb festlegen. 
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis 
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Eröffnungskurse 
für die Aktien der Gesellschaft im Präsenzhandel an der Frankfurter 
Wertpapierbörse (' maßgeblicher Kurs ') an den letzten zehn Börsenhandelstagen 
vor dem Erwerb um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten. 
Erfolgt der Erwerb der Aktien außerhalb der Börse, darf der gezahlte 
Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Wert 
einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
Der maßgebliche Wert ist bei einem öffentlichen Kaufangebot der 
Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten zehn Börsenhandelstagen 
vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots. Ergeben 
sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots nicht unerhebliche 
Abweichungen des Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft gegenüber 
dem maßgeblichen Wert, so kann das Angebot angepasst werden. Im Falle 
der Anpassung wird auf den Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an 
den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung der Angebotsanpassung 
abgestellt. 
Bei einem Erwerb der Aktien außerhalb der Börse in sonstiger Weise 
ist der maßgebliche Wert der Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an 
den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag des Abschlusses des 
dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages. 
Überschreitet bei einem öffentlichen Kaufangebot die Zeichnung 
das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei 
kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 
Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen 
Gesichtspunkten vorgesehen werden. 
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund einer Ermächtigung 
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 
53a AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien wieder 
zu veräußern. 
Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien kann über die 
Börse erfolgen. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. 
Daneben kann die Veräußerung auch in anderer Weise als über 
die Börse vorgenommen werden, insbesondere auch zur Erfüllung von 
durch die Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumten 
Wandlungs- oder Optionsrechten sowie gegen Sachleistungen etwa zum 
Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder gewerblichen Schutzrechten. 
Eine Veräußerung außerhalb der Börse ist insbesondere auch zulässig, 
sofern maximal Aktien, die zehn vom Hundert des Grundkapitals, und 
zwar sowohl berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
Ermächtigung als auch auf den Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
veräußert werden und die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis 
veräußert werden, der den maßgeblichen Wert von Aktien der Gesellschaft 
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht um mehr als 
5 % (ohne Nebenkosten) unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des 
Grundkapitals gemäß dem vorherigen Satz ist der Betrag anzurechnen, 
der auf Aktien entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden 
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der jeweiligen 
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung ausgegeben bzw. veräußert werden, 
soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Als maßgeblicher 
Wert gilt dabei der Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten 
zehn Börsenhandelstagen vor der Veräußerung der Aktien in der Eröffnungsauktion 
im XETRA (R) -Handel (oder einem Nachfolgesystem). Das Bezugsrecht 
der Aktionäre ist dabei in den Fällen dieses lit. f) ausgeschlossen. 
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien den Aktionären 
aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung 
des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten. 
Der Vorstand kann in diesem Fall mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen. 
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die eigenen Aktien mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss 
einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand 
kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung 
unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil 
der übrigen Stückaktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht 
(vereinfachtes Einziehungsverfahren gem. § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). 
Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl 
der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
Die Ermächtigungen unter lit. a) bis h) können ganz oder in 
Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die 
Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre 
oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden. 
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im 
Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien 
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
zu Tagesordnungspunkt 5 
Einleitung 
Der Vorstand hat zu Punkt 5 der 
Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 
4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung 
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird dieser Bericht 
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird 
wie folgt bekannt gemacht: 
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien in begrenztem Umfang 
auf Grund einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung 
erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung ist nicht mehr wie früher 
auf 18 Monate, sondern auf fünf Jahre begrenzt. Damit soll der Vorstand 
in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 07, 2010 09:10 ET (14:10 GMT)

© 2010 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.