
DJ DGAP-HV: F.A.M.E. AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.11.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: F.A.M.E. AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung F.A.M.E. AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.11.2010 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 15.10.2010 / 15:16 =-------------------------------------------------------------------- F.A.M.E. AG München - ISIN: DE000A0BVVK7 // WKN: A0BVVK - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 24. November 2010, um 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Palisa.de GmbH Tagungs- und Veranstaltungszentrum, Palisadenstraße 48, 10243 Berlin stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. Tagesordnung 1. Vorlage des Berichts des Sonderprüfers Schneider + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, über die von der Hauptversammlung am 23. November 2007 beschlossene Sonderprüfung Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 23. November 2007 beschlossen, die Schneider + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Sonderprüfer zu bestellen. Der Sonderprüfer hat dem Vorstand am 23. Mai 2008 seinen Sonderprüfungsbericht vorgelegt. Der Vorstand hat den Sonderprüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorgelegt. Der Bericht wird gem. § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gemacht. Abschriften des Sonderprüfungsberichts können bei der Gesellschaft, Schillstr. 9, 10785 Berlin, Fax: 030/88000 388, E-Mail: ir@fame.de unter Nachweis der Aktionärseigenschaft angefordert werden. Der Sonderprüfungsbericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. 2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2007 mit dem Lagebericht des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter www.fame.de in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre und zum Download bereit. Zu Punkt 2 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 am 14. Juni 2010 nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2007 amtierenden Alleinvorstand für das Geschäftsjahr 2007 keine Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2007 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen. 5. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2008 mit dem Lagebericht des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter www.fame.de in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre und zum Download bereit. Zu Punkt 5 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2008 am 23. September 2010 nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. 6. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2008 amtierenden Alleinvorstand für das Geschäftsjahr 2008 keine Entlastung zu erteilen. 7. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2008 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 Entlastung zu erteilen. 8. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 mit dem Lagebericht des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter www.fame.de in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre und zum Download bereit. Zu Punkt 8 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 am 23. September 2010 nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. 9. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Alleinvorstand für das Geschäftsjahr 2009 keine Entlastung zu erteilen. 10. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen. 11. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die kleeberg audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen. 12. Wahlen zum Aufsichtsrat Die Aufsichtsratsmitglieder Michael Köster, Michael Boeckel und Manfred Hering haben jeweils ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft niedergelegt. Das Amtsgericht München hat durch Beschluss vom 20. Mai 2009 Herrn Meinhard Starostik in Nachfolge für Herrn Michael Köster sowie Herrn Heinz Raschdorf in Nachfolge für Herrn Michael Boeckel zu Mitgliedern des Aufsichtsrates bestellt. Mit Beschluss vom 6. August 2009 wurde Herr Klaus Käsinger, ebenfalls durch Beschluss des Amtsgerichts München, in Nachfolge für Herrn Manfred Hering zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Das Amt der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder erlischt gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald der Mangel der Besetzung des Aufsichtsrats behoben ist. Hierzu sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats nunmehr von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alt., 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung werden die Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds. Die Herren Köster und Hering wurden auf der Hauptversammlung vom 23. November 2007 bis zur(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
October 15, 2010 09:16 ET (13:16 GMT)
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Beendigung der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011 beschließt. Herr Boeckel wurde auf der Hauptversammlung am 7. Dezember 2005 bis zur Beendigung der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, für eine Amtszeit, die bis zur Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließen wird, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: a) Herrn Meinhard Starostik, selbständiger Rechtsanwalt, Berlin b) Herrn Klaus Käsinger, Pensionär, Essen Der Aufsichtsrat schlägt weiterhin vor, für eine Amtszeit, die bis zur Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 beschließen wird, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen: c) Herrn Heinz Raschdorf, selbständiger Steuerberater und Buchprüfer, Reutlingen Alle drei Kandidaten üben keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien anderer in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen aus. Herr Heinz Raschdorf erfüllt aufgrund seines beruflichen Hintergrundes die Qualifikation eines unabhängigen Finanzexperten im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat Herr Meinhard Starostik als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. 13. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der Erwerb nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Um in Zukunft Aktien zurückkaufen zu können, soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft eine auf 5 Jahre befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien zu erteilen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: a) Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. November 2015 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgeübt werden. b) Arten des Erwerbs Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats (1) über die Börse oder (2) aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. (1) Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. (2) Erfolgt der Erwerb aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder aufgrund einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen * im Falle eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bzw. * im Falle einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. Das Volumen des an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. der an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Das an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Kaufangebot bzw. die an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen. c) Verwendung der eigenen Aktien Der Vorstand wird ermächtigt, mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden: (1) Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. (2) Die Aktien können gegen Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Zusammenschlüssen von Unternehmen veräußert werden. (3) Die Aktien können verwandt werden, um Bezugs- und(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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