
Die bisherigen Beschränkungen entfallen. Die Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, welches insbesondere in der Bauwirtschaft die Mindeststandards für hier tätige in- und ausländische Betriebe und deren Arbeitnehmer regelt, gelten nach wie vor.
Verpflichtungen aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz bleiben unberührt
Für Baubetriebe aus den EU-Beitrittsländern bedeutet dies: Sie sind auch nach dem 01.05.2011 verpflichtet, ihren Beschäftigten die tariflichen Mindestlöhne zu zahlen, den tariflichen Urlaub zu gewähren und an dem branchenweiten Urlaubsverfahren von SOKA-BAU teilzunehmen. "Das schützt in- und ausländische Baubetriebe auch in Zukunft vor Billigkonkurrenz und unlauterem Wettbewerb", erklärt SOKA-BAU-Vorstand Wolfgang Koberski.
Gefahr von Preis- und Lohndumping für inländische Betriebe und deren Arbeitnehmer
Trotzdem besteht die Gefahr, dass sich die Wettbewerbsbedingungen für inländische Baubetriebe verschlechtern. Denn auch wenn ausländische Bauarbeitgeber den deutschen Mindestlohn und den tariflichen Urlaub gewährleisten müssen, richten sich alle anderen Sozialleistungen nach dem Recht des Heimatlandes. Diese sind in der Regel deutlich geringer. Nicht nur die inländischen Betriebe werden daher einem Preisdumping ausgesetzt, auch die inländischen Löhne können massiv unter Druck geraten.
Originaltext: SOKA-BAU Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/54461 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_54461.rss2
Pressekontakt: SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) Michael Delmhorst Wettinerstraße 7 65189 Wiesbaden Telefon: 0611 707-2100 E-Mail: MDelmhorst@soka-bau.de www.soka-bau.de
© 2010 news aktuell