
DJ DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2011 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: AMADEUS FIRE AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung AMADEUS FIRE AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2011 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 13.04.2011 / 15:27 =-------------------------------------------------------------------- Amadeus FiRe AG Frankfurt am Main ISIN DE0005093108 / WKN 509 310 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 26. Mai 2011, um 11:00 Uhr, in den Geschäftsräumen der Amadeus FiRe AG, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Amadeus FiRe AG für das Geschäftsjahr 2010 sowie des gemeinsamen Lageberichts für die Amadeus FiRe AG und den Amadeus FiRe Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Die vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss am 15. März 2011 bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung. Diese Unterlagen liegen ab diesem Zeitpunkt auch in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem Bilanzgewinn der Gesellschaft des Geschäftsjahres 2010 in Höhe von Euro 21.744.457,69 a) einen Teilbetrag in Höhe von Euro 8.681.055,79 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von Euro 1,67 auf jede der insgesamt 5.198.237 dividendenberechtigten Stückaktien zu verwenden und b) den verbleibenden Betrag in Höhe von Euro 13.063.401,90 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mergenthalerallee 3-5, 65760 Eschborn, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen. 6. Änderung der Satzung in §§ 9, 11, 12 und 13 im Hinblick auf das neue Mitbestimmungsstatut Die Anzahl der in der Regel in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer der Amadeus FiRe AG und der mit dieser konzernverbundenen inländischen Unternehmen ist mittlerweile auf über 2.000 Arbeitnehmer angestiegen. Dieser Umstand führt dazu, dass sich das Mitbestimmungsstatut nach Ansicht des Vorstandes der Gesellschaft nicht mehr nach dem Drittelbeteiligungsgesetz, sondern nach dem Mitbestimmungsgesetz richtet. Aus diesem Grund hat der Vorstand der Gesellschaft im November 2010 ein Statusverfahren zur Anpassung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats an die veränderten gesetzlichen Bestimmungen eingeleitet. Nach der entsprechenden Bekanntmachung des Vorstands im elektronischen Bundesanzeiger am 8. November 2010 wurde von keiner antragsberechtigten Seite innerhalb der Monatsfrist des § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG eine gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats beantragt. Das Mitbestimmungsstatut der Gesellschaft richtet sich damit nach dem Inhalt der Bekanntmachung. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich somit nach §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz. Die Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie über die Wahl, Abberufung und Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern werden nach § 97 Abs. 2 Satz 2 AktG mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der ab Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger beginnenden Anrufungsfrist nach § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG einberufen wird, also mit Ablauf der für den 26. Mai 2011 einberufenen Hauptversammlung, insoweit außer Kraft treten, als sie den nunmehr anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen. Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen erfolgen zur Anpassung der Satzung an das geänderte Mitbestimmungsstatut. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) In § 9 der Satzung (Zusammensetzung des Aufsichtsrates) wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst: '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern. Hiervon werden 6 Mitglieder von der Hauptversammlung gewählt. 6 Mitglieder werden durch die Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes gewählt.' b) In § 11 der Satzung (Vorsitz im Aufsichtsrat) wird Abs. 1 wie folgt neu gefasst: '(1) Der Aufsichtsrat wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.' c) In § 11 der Satzung (Vorsitz im Aufsichtsrat) wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 neu eingefügt; der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3: '(2) Wird bei der Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters die nach Abs. 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so findet für die Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ein zweiter Wahlgang statt. In diesem wählen die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner den Vorsitzenden und die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den Stellvertreter jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.' d) In § 12 (Verfahren für Sitzungen des Aufsichtsrates und Abstimmungen) wird Abs. 3 Satz 1 wie folgt neu gefasst: 'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß geladen sind und die Hälfte seiner Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, - darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter - an der Abstimmung teilnehmen.' e) In § 12 (Verfahren für Sitzungen des Aufsichtsrates und Abstimmungen) wird Abs. 4 wie folgt neu gefasst: '(4) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit, soweit das Gesetz oder die Satzung nicht zwingend etwas anderes bestimmt.' f) In § 12 (Verfahren für Sitzungen des Aufsichtsrates und Abstimmungen) wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 neu eingefügt: '(5) Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so ist auf Antrag von mindestens zwei anwesenden Mitgliedern des Aufsichtsrates der Beschlussgegenstand erneut zu beraten. Bei einer erneuten Abstimmung über den Beschlussgegenstand steht dem Vorsitzenden des(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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Aufsichtsrates bei nochmaliger Stimmengleichheit gemäß § 29 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz eine zweite Stimme zu.' Der bisherige Abs. 5 wird zum neuen Abs. 6 und der bisherige Abs. 6 wird zum neuen Abs. 7. g) In § 13 (Vergütung des Aufsichtsrates) wird Abs. 2 wie folgt neu gefasst: '(2) Die Mitgliedschaft und der Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrates wird zusätzlich vergütet. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält EUR 8.000, der Vorsitzende des Bilanzausschusses und der Vorsitzende des ständigen Ausschusses gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG jeweils EUR 10.000 und die Mitglieder in Ausschüssen EUR 5.000 für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Mitgliedschaft bzw. ihres Vorsitzes; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.' h) In § 13 (Vergütung des Aufsichtsrates) wird ein neuer Abs. 3 wie folgt eingefügt: '(3) Nimmt ein Aufsichtsratsmitglied an Sitzungen des Aufsichtsrates oder Ausschüssen, deren Mitglied er ist, nicht teil, so reduziert sich ein Drittel seiner Gesamtvergütung gemäß den vorstehenden Absätzen proportional in dem Verhältnis der im Geschäftsjahr insgesamt stattgefundenen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse, deren Mitglied er ist, zu den Sitzungen, an denen das Aufsichtsratsmitglied nicht teilgenommen hat.' Der bisherige Abs. 3 wird zum neuen Abs. 4 und der bisherige Abs. 4 wird zum neuen Abs. 5. i) In § 13 (Vergütung des Aufsichtsrates) wird der bisherige Abs. 3 und neue Abs. 4 wie folgt neu gefasst: '(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gegen Vorlage entsprechender Originalbelege Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihres Amtes entstehenden angemessenen Auslagen. Anfallende Umsatzsteuern auf Aufsichtsratsvergütungen und Auslagen werden erstattet.' 7. Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 8. November 2010 hat der Vorstand der Gesellschaft das Statusverfahren über die Änderung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 AktG eingeleitet. Die Ämter der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder werden nach § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG mit der Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der ab Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger beginnenden einmonatigen Anrufungsfrist nach § 97 Abs. 2 Satz 1 AktG einberufen wird, spätestens sechs Monate nach Ablauf dieser Frist erlöschen. Daher werden die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats mit Ablauf der für den 26. Mai 2011 einberufenen Hauptversammlung erlöschen. Auf Grund des vorzeitigen Erlöschens der Aufsichtsratsmandate werden Neuwahlen zum Aufsichtsrat erforderlich. Nachdem das Statusverfahren durchgeführt ist, ist der zu wählende Aufsichtsrat gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus zwölf Mitgliedern zusammenzusetzen. Sechs der Aufsichtsratsmitglieder werden dabei von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt, weitere sechs Aufsichtsratsmitglieder werden nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes von den Arbeitnehmern gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag des Personalausschusses, der die Aufgaben des Nominierungsausschusses wahrgenommen hat, vor, mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erlöschens der Ämter der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder nach § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG über die Wahl folgender Personen als von der Hauptversammlung zu wählende Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner zu beschließen: a) Herr Dr. Arno Frings, Rechtsanwalt und Partner der Anwaltssozietät Orrick Hölters & Elsing, Düsseldorf, Düsseldorf b) Herr Christoph Groß, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Mainz c) Herr Knuth Henneke, Unternehmensberater, Neustadt d) Herr Hartmut van der Straeten, Unternehmensberater, Wehrheim e) Herr Gerd B. von Below, Unternehmensberater, Bonn f) Herr Michael C. Wisser, Geschäftsführer der WISAG Service Holding Management GmbH Frankfurt am Main, Neu Isenburg Es ist geplant, dass Herr von Below erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gewählt wird. Die Amtszeit der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder beginnt mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Erlöschens des Amtes der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder nach § 97 Abs. 2 Satz 3 AktG; sie endet mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des Aufsichtsrats beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen: Die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen sind mit nachfolgender Ausnahme nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien von in- und ausländischen Wirtschaftsunternehmen. Herr Knuth Henneke * Beirat ADA Cosmetics International GmbH, Kehl * Beirat Alukon Holding GmbH, Konradsreuth * Beirat GEKA GmbH, Bechhofen Herr Michael C. Wisser * Aufsichtsratsvorsitzender der WISAG Produktionsservice GmbH, Düsseldorf * Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Netz Aktiv Aktiengesellschaft für dezentrale Informationssysteme, Bayreuth * Aufsichtsrat WISAG Gebäudereinigung GmbH, Wien * Aufsichtsrat ASG Airport Service GmbH, Frankfurt Angaben zu § 9 Abs. 3 der Satzung Die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen üben keine Organfunktionen oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern der Gesellschaft oder bei wesentlichen Wettbewerbern ihrer Konzernunternehmen aus. Soweit die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen gleichzeitig als Vorstandsmitglied einer börsennotierten Gesellschaft tätig sind, üben sie neben dem Aufsichtsratsmandat der Gesellschaft nicht mehr als vier weitere Aufsichtsratsmandate in konzernexternen, börsennotierten Gesellschaften aus. Informationen und Unterlagen Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung die Unterlagen gemäß § 124a AktG zur Einsicht und zum Download zur Verfügung stehen. Teilnahme an der Hauptversammlung Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ist gemäß § 17 der Satzung davon abhängig, dass sich die Aktionäre unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung mit dem Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 19. Mai 2011 (24:00 Uhr MESZ) zugehen: Amadeus FiRe AG c/o WestLB AG, vertreten durch dwpbank - Hauptversammlung - Wildunger Straße 14, 60487 Frankfurt am Main; oder per Fax: +49 (0) 69/5099 1110; oder per E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 5. Mai 2011 (0:00 Uhr MESZ) (Record Date) beziehen und muss der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ist ausreichend. Der Nachweis ist in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen. Aktionäre können auch nach Ausstellung des Nachweises des Anteilsbesitzes frei über ihre Aktien verfügen. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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Stimmrechts ist gegenüber der Gesellschaft der Aktienbesitz zum Record Date maßgeblich, d. h. die Veräußerung oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Record Date hat keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Record Date. Personen, die zum Record Date noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Record Date hat jedoch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung mit dem Nachweis des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß dem vorstehenden Abschnitt erforderlich. Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft genügt grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB). Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist es aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Ein Vollmachtsformular steht auch im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Es wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, noch eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in Textform entweder gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Wird die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist sie bis Mittwoch, dem 25. Mai 2011, 24:00 Uhr (MESZ) an die nachfolgende Adresse zu übermitteln. Amadeus FiRe AG Herrn Joachim Sauer/Herrn Thomas Weider Darmstädter Landstraße 116 60598 Frankfurt am Main; oder per Fax: 0 69/9 68 76-1 82; oder per E-Mail: investor-relations@amadeus-fire.de Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser kann am Tage der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an vorstehende Adresse übermittelt werden. In den nachfolgend aufgeführten Fällen gelten jedoch Besonderheiten: a) Wenn ein Kreditinstitut, ein einem Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Finanzdienstleistungsinstitut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft besondere Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Daher sollten sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen. b) Die Vollmachten an den von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter können in Textform, per Telefax sowie auf elektronischem Wege durch E-Mail an die oben genannte Adresse erteilt werden. Soweit Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Das Formular für die Erteilung der Vollmachten und Weisungen geht ihnen mit der Eintrittskarte zu und steht außerdem ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis Mittwoch, den 25. Mai 2011, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, Auskunftsrecht Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (§ 122 Abs. 2 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von Euro 500.000 oder den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 259.912 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 25. April 2011, 24:00 Uhr (MESZ) unter folgender Adresse zugehen: Amadeus FiRe AG Vorstand Darmstädter Landstraße 116 60598 Frankfurt am Main Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1 und 127 AktG) Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127 AktG). Solche Anträge sind ausschließlich zu richten an: Amadeus FiRe AG Herrn Joachim Sauer/Herrn Thomas Weider Darmstädter Landstraße 116 60598 Frankfurt am Main; oder per Fax: 0 69/9 68 76-1 82; oder per E-Mail: investor-relations@amadeus-fire.de Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 11. Mai 2011, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, wird die Gesellschaft - vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 AktG - den anderen Aktionären im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung unverzüglich zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Abs. 1 AktG) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 1, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.amadeus-fire.de/de/investor-relations/hauptversammlung. Anzahl der ausgegebenen Aktien- und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Euro 5.198.237,00 und ist eingeteilt in 5.198.237 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
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