
Vor dem Hintergrund missverständlicher und teilweise falscher Medienberichterstattungen ist folgendes klarzustellen:
1. Entgegen anderslautender Berichte hat unser Mandant weder eine Klage gegen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Zweiten Kommission der Universität Bayreuth angedroht noch eingereicht.
2. Unser Mandant hat durch die Einreichung einer umfangreichen Stellungnahme zu Händen der - formal rein universitätsintern arbeitenden - Zweiten Kommission im März deutlich gezeigt, dass er zu seiner Aussage, an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken zu wollen, steht und sich daran hält. Zu dieser Beteiligung wäre unser Mandant nicht verpflichtet gewesen, da das verwaltungsrechtliche Verfahren mit der Arbeit der Ersten Kommission der Universität und der Rücknahme des Doktortitels beendet war. Um die Universität zu unterstützen, hatte er sich dennoch dazu entschlossen.
3. Die Frage der Veröffentlichung berührt den Persönlichkeitsschutz, wie ihn jeder in einem Strafverfahren Beschuldigte in Anspruch nehmen kann, und nicht die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts. Gleichwohl stimmt unser Mandant der Veröffentlichung der Kommissionsergebnisse zu.
Er wendet sich allerdings dagegen, dass Ergebnisse der Arbeit der Zweiten Kommission der Universität Bayreuth an die Presse lanciert werden und wurden, bevor das Verfahren beendet ist und unserem Mandanten gegebene Fristen abgelaufen sind. Dies widerspricht allen Regeln eines ordentlichen Verfahrens, das interessenunabhängig betrieben werden sollte.
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