
DJ DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.08.2011 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: SENATOR Entertainment AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SENATOR Entertainment AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.08.2011 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 21.06.2011 / 15:18 =-------------------------------------------------------------------- SENATOR Entertainment AG Berlin WKN: A0BVUC ISIN: DE 000 A0BVUC6 Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Dienstag, den 02. August 2011, 10.00 Uhr, in das Tagungs- und Veranstaltungszentrum Palisa.de, Palisadenstraße 48, 10243 Berlin, ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010 und des zusammengefassten Lageberichts für die SENATOR Entertainment AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2010 und des Berichts des Aufsichtsrats Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zu den genannten Unterlagen keine weitere Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. Die genannten Unterlagen werden vom Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom Aufsichtsrat in der Hauptversammlung erläutert werden. 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Friedrichstraße 140, 10117 Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen. 5. Zusammensetzung des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat setzt sich derzeit nach §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 10 Nr. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die durch die Aktionäre gewählt werden. Zur besseren Sicherstellung der kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrats soll die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wieder auf den früheren Umfang von sechs Mitgliedern erweitert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, zu beschließen: § 10 Nr. 1 der Satzung wird wie folgt gefasst: '1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.' 6. Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich derzeit gemäß § 10 Nr. 1 der Satzung in Verbindung mit §§ 95 Abs. 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern zusammen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats soll durch Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5. auf sechs Aufsichtratsmitglieder erweitert werden. Die drei weiteren Aufsichtsratsmitglieder sollen bereits auf dieser Hauptversammlung gewählt werden. Die Amtszeit dieser drei neuen Aufsichtsratsmitglieder beginnt nach ihrer Wahl durch die Hauptversammlung erst mit Eintragung der Satzungsänderung zur Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder ins Handelsregister. Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder dauert gem. § 10 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, - Dr. Andreas Pres, selbständiger Unternehmensberater, Hamburg, - Robert Basil Hersov, Managing Partner Sapinda U.K., London (UK), sowie - Walter F. Kalthoff, Rechtsanwalt in Einzelkanzlei, München, zu weiteren Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. Robert Basil Hersov ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist jedoch Mitglied in folgenden vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien: - Medikidz Limited, London (UK), Chairman - BACK IN TIME HONG KONG LTD, Beijing (CN) - Deltec International Group, Nassau (Bahamas) - Cullen Agricultural Holding Corp., Delaware (US) - Adoreum Partners, London (UK), Chairman - Istanbul Sualti Dünyasi Turizm Ticaret AS, Istanbul (TR). Herr Walter F. Kalthoff ist Aufsichtsratsvorsitzender der C4 AG for Consulting, Commerce, Clearing and Cooperation, Grünwald. Herr Dr. Andreas Pres ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelwahl durchführen zu lassen. Herr Dr. Thomas Middelhoff beabsichtigt, das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden niederzulegen. Herr Dr. Andreas Pres hat seine Absicht bekundet, für dieses Amt zu kandidieren. II. Unterlagen Vom Zeitpunkt der Einberufung an werden auf der Internetseite der Senator Entertainment AG unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2011 folgende Unterlagen zugänglich sein: Zu TOP 1: - der festgestellte Jahresabschluss der Senator Entertainment AG zum 31. Dezember 2010; - der gebilligte Konzernabschluss für den Senator-Konzern zum 31. Dezember 2010; - der zusammengefasste Lagebericht für die SENATOR Entertainment AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2010; - der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010. Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Dauer der Hauptversammlung zugänglich gemacht und während der üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen der Senator Entertainment AG (Schönhauser Allee 53, 10437 Berlin) ausgelegt. III. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 19.963.818 und ist eingeteilt in 19.963.818 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Nach Abzug der im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vorhandenen 9.659 eigenen Aktien beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 19.954.159 Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien. IV. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts einschließlich Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben: SENATOR Entertainment AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89/ 210 27 289 E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de Der Nachweis ihrer Berechtigung erfolgt durch Vorlage eines von ihrer Depotbank erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 12. Juli 2011, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag) und in Textform erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 26. Juli 2011, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 21, 2011 09:18 ET (13:18 GMT)
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d. h., der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre. Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht, und Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die Dividendenberechtigung. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung zu bestellen. V. Verfahren für die Teilnahme oder Stimmabgabe durch Bevollmächtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen unter Ziffer IV. erforderlich. Vollmachten können bis zur Beendigung der Hauptversammlung erteilt werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft bis auf einen Bevollmächtigten alle anderen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einem diesem gleichgestellten Institut oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG), einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen erteilt, ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten lediglich nachprüfbar festzuhalten; eine solche Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. In einem derartigen Fall werden die Aktionäre gebeten, sich rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden wegen einer möglicherweise von ihm geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2011 zum Download bereit. Der Nachweis der Vollmacht kann entweder am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten erfolgen oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse: SENATOR Entertainment AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 21027 298 oder per E-Mail an: vollmacht@haubrok-ce.de Die Gesellschaft weist insbesondere auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung durch E-Mail hin. Die vorgenannten Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung für den Widerruf von Vollmachten und für die Erteilung von Vollmachten gegenüber der Gesellschaft. Die SENATOR Entertainment AG möchte den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet ihnen an, sich in der Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur weisungsgebunden aus. Aktionäre, die den von der SENATOR Entertainment AG benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben. Für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters muss das mit der Eintrittskarte übersandte Formular zur Erteilung von Vollmachten und Weisungen verwendet werden. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.senator.de unter der Rubrik Hauptversammlung 2011 zum Download bereit. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die dafür notwendige Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform an die folgende Adresse zu übermitteln: SENATOR Entertainment AG c/o Haubrok Corporate Events GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland Telefax: +49 (0) 89 / 21027 298 oder per E-Mail an: vollmacht@haubrok-ce.de Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmacht und Weisungen, wird die zeitlich zuletzt zugegangene ordnungsgemäß erteilte Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z.B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung ohne zusätzliche Einzelangaben entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt. VI. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SENATOR Entertainment AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum 02. Juli 2011, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: SENATOR Entertainment AG - Vorstand - Schönhauser Allee 53 10437 Berlin Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 02. Mai 2011, 0:00 Uhr (MESZ)) Inhaber der Aktien sind, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG. Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. 2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
June 21, 2011 09:18 ET (13:18 GMT)
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