
DGAP-HV: Ariston Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Ariston Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.09.2011 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 12.08.2011 / 15:10 =-------------------------------------------------------------------- Ariston Real Estate AG München ISIN: DE000A0F5XM5 Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am Dienstag, 20. September 2011, 11:00 Uhr, in den Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB), des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 17. Juni 2011 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss ist zu diesem Tagesordnungspunkt nicht zu fassen. Die genannten Vorlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind gemäß § 175 Absatz 2 Satz 4 AktG von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft www.ariston-ag.de im Bereich Investor Relations unter der Rubrik Hauptversammlung zugänglich. 2. Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2010 in Höhe von EUR 4.570.554,31 auf neue Rechnung vorzutragen. 3. Entlastung des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. 4. Entlastung des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S&P GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen. 6. Neuwahl des Aufsichtsrates Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Beendigung der Hauptversammlung vom 20. September 2011. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung vom 20. September 2011 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, folgende Herren zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen: a) Dr. Hermann Orth, Rechtsanwalt und Steuerberater, wohnhaft in Eurasburg, b) Josef Gelb, Unternehmensberater, wohnhaft in Türkenfeld, c) Diplom-Kaufmann Stefan Pfender, Geschäftsführer der Metropolian-Gruppe, wohnhaft in München. Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat vor, für die gleiche Amtszeit Herrn Gaston Wahl, Unternehmensberater, wohnhaft in Grünwald, als Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat zu wählen, mit der Maßgabe, dass er Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn eines der drei gleichzeitig mit ihm in dieser Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit das Amt niederlegt, abberufen wird oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet. Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wird über die vorstehenden Wahlvorschläge einzeln abgestimmt werden. Herr Dr. Hermann Orth soll den Vorsitz, Herr Gelb den stellvertretenden Vorsitz im neuen Aufsichtsrat übernehmen. Die Herren Dr. Hermann Orth und Josef Gelb sind nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Herr Stefan Pfender ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: - Enervest AG (Aufsichtsrat) Herr Gaston Wahl ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: - Innomotive Beteiligungs AG (Aufsichtsrat) 7. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 19. September 2016 einmal oder mehrmals eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - falls das Grundkapital bei Ausübung der Ermächtigung niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Zusammen mit den außerhalb dieser Ermächtigung aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien über die Börse, durch Angebot an alle Aktionäre oder in anderer Weise gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck vorzunehmen, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen etwa ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts zustehen würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eigene Aktien als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben oder zur Bedienung von
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August 12, 2011 09:11 ET (13:11 GMT)
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