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DGAP-HV: Ariston Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.09.2011 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Finanznachrichten News

DGAP-HV: Ariston Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Ariston Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.09.2011 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
12.08.2011 / 15:10 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Ariston Real Estate AG 
 
   München 
 
 
   ISIN: DE000A0F5XM5 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der 
 
   am Dienstag, 20. September 2011, 11:00 Uhr, 
   in den Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 München 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den 
           Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB), des gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich 
           der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB) und 
           des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 
           17. Juni 2011 gebilligt und den Jahresabschluss damit 
           festgestellt. Ein Beschluss ist zu diesem Tagesordnungspunkt 
           nicht zu fassen. Die genannten Vorlagen sowie der Vorschlag 
           des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind gemäß 
           § 175 Absatz 2 Satz 4 AktG von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft 
           www.ariston-ag.de im Bereich Investor Relations unter der 
           Rubrik Hauptversammlung zugänglich. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
           Geschäftsjahres 2010 in Höhe von EUR 4.570.554,31 auf neue 
           Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Entlastung des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Entlastung des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S&P GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Abschlussprüfer 
           und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu 
           wählen. 
 
 
     6.    Neuwahl des Aufsichtsrates 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
           AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei 
           Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
           werden. 
           Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit der 
           Beendigung der Hauptversammlung vom 20. September 2011. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der 
           Hauptversammlung vom 20. September 2011 bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
           Geschäftsjahr 2015 beschließt, folgende Herren zu Mitgliedern 
           des Aufsichtsrats zu wählen: 
 
 
     a)    Dr. Hermann Orth, Rechtsanwalt und Steuerberater, 
           wohnhaft in Eurasburg, 
 
 
     b)    Josef Gelb, Unternehmensberater, wohnhaft in 
           Türkenfeld, 
 
 
     c)    Diplom-Kaufmann Stefan Pfender, Geschäftsführer der 
           Metropolian-Gruppe, wohnhaft in München. 
 
 
           Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat vor, für die gleiche 
           Amtszeit Herrn Gaston Wahl, Unternehmensberater, wohnhaft in 
           Grünwald, als Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat zu wählen, 
           mit der Maßgabe, dass er Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn 
           eines der drei gleichzeitig mit ihm in dieser Hauptversammlung 
           gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit 
           das Amt niederlegt, abberufen wird oder aus einem sonstigen 
           Grund ausscheidet. 
 
 
           Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate 
           Governance Kodex wird über die vorstehenden Wahlvorschläge 
           einzeln abgestimmt werden. Herr Dr. Hermann Orth soll den 
           Vorsitz, Herr Gelb den stellvertretenden Vorsitz im neuen 
           Aufsichtsrat übernehmen. 
 
 
           Die Herren Dr. Hermann Orth und Josef Gelb sind nicht Mitglied 
           in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in 
           vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien nach § 
           125 Abs. 1 Satz 5 AktG. 
           Herr Stefan Pfender ist Mitglied in folgenden anderen 
           gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren 
           in- oder ausländischen Kontrollgremien nach § 125 Abs. 1 Satz 
           5 AktG: 
 
 
       -     Enervest AG (Aufsichtsrat) 
 
 
 
           Herr Gaston Wahl ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich 
           zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder 
           ausländischen Kontrollgremien nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
       -     Innomotive Beteiligungs AG (Aufsichtsrat) 
 
 
 
     7.    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 
           Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
     a)    Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 19. 
           September 2016 einmal oder mehrmals eigene Aktien im Umfang 
           von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung über diese Ermächtigung bestehenden 
           Grundkapitals oder - falls das Grundkapital bei Ausübung der 
           Ermächtigung niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung 
           bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb zum Zwecke 
           des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Zusammen 
           mit den außerhalb dieser Ermächtigung aus anderen Gründen 
           erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der 
           Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG 
           zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung 
           erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des 
           Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. Der Erwerb darf über 
           die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten 
           öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den 
           Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb 
           über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse 
           (Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft im 
           Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
           letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb 
           nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Bei einem 
           öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der 
           Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft 
           im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den 
           letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des 
           Angebots nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
           Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der 
           angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen 
           überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils 
           angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
           geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener 
           Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. 
 
 
     b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien über die 
           Börse, durch Angebot an alle Aktionäre oder in anderer Weise 
           gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre zu dem Zweck vorzunehmen, Unternehmen, 
           Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu 
           erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei 
           einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle 
           Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren 
           verbundenen Unternehmen etwa ausgegebenen Optionsrechte, 
           Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein 
           Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
           ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts zustehen 
           würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird 
           weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eigene Aktien als 
           Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr 
           verbundener Unternehmen auszugeben oder zur Bedienung von 

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August 12, 2011 09:11 ET (13:11 GMT)

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