DGAP-HV: Ariston Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Ariston Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung am 20.09.2011 in München mit dem Ziel der
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
12.08.2011 / 15:10
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Ariston Real Estate AG
München
ISIN: DE000A0F5XM5
Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der
am Dienstag, 20. September 2011, 11:00 Uhr,
in den Räumen der Bayerische Börse AG, Karolinenplatz 6, 80333 München
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und
des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den
Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB), des gebilligten
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB) und
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am
17. Juni 2011 gebilligt und den Jahresabschluss damit
festgestellt. Ein Beschluss ist zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht zu fassen. Die genannten Vorlagen sowie der Vorschlag
des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind gemäß
§ 175 Absatz 2 Satz 4 AktG von der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft
www.ariston-ag.de im Bereich Investor Relations unter der
Rubrik Hauptversammlung zugänglich.
2. Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des
Geschäftsjahres 2010 in Höhe von EUR 4.570.554,31 auf neue
Rechnung vorzutragen.
3. Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
4. Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu
erteilen.
5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die S&P GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Augsburg, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu
wählen.
6. Neuwahl des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1
AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei
Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt
werden.
Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder endet mit der
Beendigung der Hauptversammlung vom 20. September 2011.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der
Hauptversammlung vom 20. September 2011 bis zur Beendigung der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das
Geschäftsjahr 2015 beschließt, folgende Herren zu Mitgliedern
des Aufsichtsrats zu wählen:
a) Dr. Hermann Orth, Rechtsanwalt und Steuerberater,
wohnhaft in Eurasburg,
b) Josef Gelb, Unternehmensberater, wohnhaft in
Türkenfeld,
c) Diplom-Kaufmann Stefan Pfender, Geschäftsführer der
Metropolian-Gruppe, wohnhaft in München.
Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat vor, für die gleiche
Amtszeit Herrn Gaston Wahl, Unternehmensberater, wohnhaft in
Grünwald, als Ersatzmitglied in den Aufsichtsrat zu wählen,
mit der Maßgabe, dass er Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn
eines der drei gleichzeitig mit ihm in dieser Hauptversammlung
gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit
das Amt niederlegt, abberufen wird oder aus einem sonstigen
Grund ausscheidet.
Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex wird über die vorstehenden Wahlvorschläge
einzeln abgestimmt werden. Herr Dr. Hermann Orth soll den
Vorsitz, Herr Gelb den stellvertretenden Vorsitz im neuen
Aufsichtsrat übernehmen.
Die Herren Dr. Hermann Orth und Josef Gelb sind nicht Mitglied
in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien nach §
125 Abs. 1 Satz 5 AktG.
Herr Stefan Pfender ist Mitglied in folgenden anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren
in- oder ausländischen Kontrollgremien nach § 125 Abs. 1 Satz
5 AktG:
- Enervest AG (Aufsichtsrat)
Herr Gaston Wahl ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:
- Innomotive Beteiligungs AG (Aufsichtsrat)
7. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71
Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 19.
September 2016 einmal oder mehrmals eigene Aktien im Umfang
von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung über diese Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals oder - falls das Grundkapital bei Ausübung der
Ermächtigung niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb zum Zwecke
des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Zusammen
mit den außerhalb dieser Ermächtigung aus anderen Gründen
erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG
zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft ausmachen. Der Erwerb darf über
die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den
Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb
über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse
(Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft im
Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den
letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb
nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Bei einem
öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der
Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren
Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den
letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des
Angebots nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der
angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen
überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme
geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener
Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien über die
Börse, durch Angebot an alle Aktionäre oder in anderer Weise
gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu dem Zweck vorzunehmen, Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu
erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei
einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an alle
Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren
verbundenen Unternehmen etwa ausgegebenen Optionsrechte,
Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein
Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es
ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelrechts zustehen
würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird
weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre eigene Aktien als
Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr
verbundener Unternehmen auszugeben oder zur Bedienung von
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