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Dow Jones News
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DGAP-HV: F.A.M.E. AG: Bekanntmachung der -3-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: F.A.M.E. AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.11.2011 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: F.A.M.E. AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
F.A.M.E. AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
15.11.2011 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
07.10.2011 / 15:29 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   F.A.M.E. AG 
 
   Berlin 
 
   - ISIN: DE000A0BVVK7 // WKN: A0BVVK - 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Dienstag, den 15. November 2011, um 11:00 Uhr 
 
   in den Räumlichkeiten der Palisa.de GmbH Tagungs- und 
   Veranstaltungszentrum, Palisadenstraße 48, 10243 Berlin 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für 
           das Geschäftsjahr 2010 mit dem Lagebericht des Vorstands, des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 sowie 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 
           289 Abs. 4 und 5 HGB 
 
 
           Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter 
           www.fame.de in der Rubrik Investor Relations/Hauptversammlung 
           zur Einsichtnahme der Aktionäre und zum Download bereit. 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine Beschlussfassung 
           vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
           aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 am 
           29. September 2011 nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der 
           Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die 
           Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die 
           Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses 
           zu beschließen hat, liegen nicht vor. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2010 amtierenden 
           Mitglieder des Vorstands soll personenbezogen, das heißt im 
           Wege der Einzelentlastung, abgestimmt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
           a) dem Vorstandsmitglied Frau Tülin Meyer (Alleinvorstand seit 
           dem 1. April 2010) für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2010 
           (vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2010) Entlastung zu 
           erteilen; 
 
 
           b) dem Vorstandsmitglied Herrn Dr. Hans Dix (Alleinvorstand 
           bis zum 1. April 2010) für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 
           2010 (vom 1. Januar 2010 bis 1. April 2010) keine Entlastung 
           zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2011 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die kleeberg audit GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer 
           für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
           mit Bezugsrecht und der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts für Spitzenbeträge sowie die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung am 24. November 2010 hat den 
           Vorstand mit Beschluss zu Punkt 14 der damaligen Tagesordnung 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
           der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe 
           neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlage bis zum 23. November 2015 um bis zu 
           insgesamt EUR 800.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). 
           Unter teilweiser Ausnutzung dieser Ermächtigung hat der 
           Vorstand am 29. Juli 2011 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 
           1. August 2011 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft 
           von EUR 1.740.000,00 um bis zu EUR 790.909,00 auf bis zu EUR 
           2.530.909,00 durch Ausgabe von bis zu 790.909 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil 
           am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie zu erhöhen. Die 
           Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital wurde im Umfang 
           von EUR 515.000,00 durchgeführt. Seit Eintragung der 
           Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister 
           beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 
           2.255.000,00. Das verbliebene genehmigte Kapital, das derzeit 
           noch EUR 285.000,00 beträgt, soll aufgehoben und durch ein 
           neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 1.127.000,00 ersetzt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
           a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 24. November 2010 
           zu Punkt 14 der damaligen Tagesordnung beschlossene 
           Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. November 2015 um 
           bis zu EUR 800.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
           lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
           erhöhen, welche nach teilweiser Ausnutzung derzeit noch in 
           Höhe von EUR 285.000,00 besteht, wird mit Wirkung auf den 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nachfolgend zu beschließenden 
           neuen genehmigten Kapitals aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens der Aufhebung von der Ermächtigung noch 
           kein Gebrauch gemacht worden ist. 
 
 
           b) Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 14. 
           November 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige 
           oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu 
           insgesamt EUR 1.127.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). 
           Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis 
           erhöhen wie das Grundkapital. Den Aktionären ist ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder 
           mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
           Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
           ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
           der Aktionäre auszuschließen, um Spitzenbeträge vom 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Vorstand wird 
           ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren 
           Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
           Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
           c) Satzungsänderung 
 
 
           § 5 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
       '5.   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis 
             zum 14. November 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch 
             einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
             lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis 
             zu insgesamt EUR 1.127.000,00 zu erhöhen (genehmigtes 
             Kapital). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben 
             Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. Den Aktionären ist 
             ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von 
             einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
             Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
             um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. 
             Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, 
             die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
             Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den 
             Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             festzulegen.' 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 
           Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           der Ausnutzung des genehmigten Kapitals für Spitzenbeträge 
           auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt 
           abgedruckt. 
 
 
           Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 
           2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 5 der Tagesordnung über die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 07, 2011 09:30 ET (13:30 GMT)

DJ DGAP-HV: F.A.M.E. AG: Bekanntmachung der -2-

Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals für 
           Spitzenbeträge auszuschließen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 5 die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals von EUR 1.127.000,00 vor. Bei Kapitalerhöhungen aus 
           dem genehmigten Kapital haben die Aktionäre der Gesellschaft 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien können auch von 
           einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
           Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
           Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszunehmen. 
 
 
           Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für 
           Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der 
           jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
           dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
           hinsichtlich des Spitzenbetrags würde insbesondere bei einer 
           Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung 
           der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie Spitzen 
           vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
           werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder in 
           sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. 
           Vorstand und Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden und die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit 
           Bezugsrecht der Aktionäre und der Möglichkeit zum Ausschluss 
           des Bezugsrechts für Spitzenbeträge, die Aufhebung des 
           bestehenden und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie 
           die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Aufgrund der Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen gemäß Punkt 15 der Tagesordnung 
           der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. 
           November 2010 sind keine Wandel- oder 
           Optionsschuldverschreibungen ausgegeben worden. Um den Umfang 
           einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen zu erweitern und das zu 
           ihrer Sicherung dienende bedingte Kapital an die gesetzliche 
           Höchstgrenze von 50% des bestehenden Grundkapitals anzupassen, 
           sollen eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen erteilt und das bestehende 
           bedingte Kapital durch ein neues bedingtes Kapital ersetzt 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
 
           Die von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 
           24. November 2010 zu Punkt 15 b) der damaligen Tagesordnung 
           beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen wird mit Wirksamwerden des 
           nachfolgend zu beschließenden neuen bedingten Kapitals 
           aufgehoben. 
 
 
       b)    Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals 
 
 
 
           Das von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 
           24. November 2010 zu Punkt 15 c) der damaligen Tagesordnung 
           beschlossene und in § 5 Abs. 6 der Satzung geregelte bedingte 
           Kapital wird mit Wirksamwerden des nachfolgend zu 
           beschließenden neuen bedingten Kapitals aufgehoben. 
 
 
       c)    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
 
       aa)   Allgemeines 
 
 
 
           Der Vorstand wird bis zum 14. November 2016 ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den 
           Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
           'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im 
           Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000,00 zu begeben und 
           den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 1.127.000,00 
           nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
           Optionsanleihebedingungen (zusammen auch 'Anleihebedingungen') 
           zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen ist nur 
           gegen Barzahlung möglich. 
 
 
           Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter 
           Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer 
           ausländischen gesetzlichen Währung, beispielsweise eines 
           OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch 
           Konzernunternehmen ausgegeben werden, an denen die 
           Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist; 
           in einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie 
           für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) auf 
           auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
           gewähren. 
 
 
           Die Anleiheemissionen können in Teilschuldverschreibungen 
           eingeteilt werden. 
 
 
       bb)   Optionsschuldverschreibungen und 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
           jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
           beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der vom 
           Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die 
           Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
           Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen kann 
           vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
           Geld ausgeglichen werden. 
 
 
           Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten 
           die Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach 
           näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
           Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
           Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
           Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
           Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
           festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende 
           Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- 
           oder abgerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar 
           zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann 
           vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
           Geld ausgeglichen werden. 
 
 
           § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
       cc)   Wandlungspflicht 
 
 
 
           Die Wandelanleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht 
           zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) 
           vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
           Teilschuldverschreibung bei Wandlung auszugebenden Stückaktien 
           der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
           Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und 
           § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
       dd)   Ersetzungsbefugnis 
 
 
 
           Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können das Recht 
           der Gesellschaft vorsehen, den Gläubigern der 
           Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
           eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der 
           Gesellschaft zu gewähren. Die Aktien werden jeweils mit einem 
           Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten 
           Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im 
           Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
           der letzten zehn Börsenhandelstage vor der Erklärung der 
           Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht. 
 
 
           Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können ferner 
           jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. 
           Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft gewährt 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

October 07, 2011 09:30 ET (13:30 GMT)

werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass die 
           Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht 
           Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert der 
           anderenfalls zu liefernden Aktien in Geld zahlt. Der Gegenwert 
           je Aktie entspricht nach näherer Maßgabe der 
           Anleihebedingungen dem auf volle Cents aufgerundeten 
           Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft im 
           Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
           der letzten zehn Börsenhandelstage vor der Erklärung der 
           Wandlung bzw. Optionsausübung. 
 
 
       ee)   Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
 
 
           Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis muss 
           mindestens 80% des Durchschnitts der Schlusskurse der Aktien 
           der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse im Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist bis zum 
           dritten Tag vor der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen 
           gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG (einschließlich) betragen. § 9 
           Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
       ff)   Verwässerungsschutz 
 
 
 
           Erhöht die Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
           Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines 
           Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder begibt weitere Wandel- 
           oder Optionsschuldverschreibungen bzw. gewährt Wandlungs- oder 
           Optionsrechte und räumt den Inhabern schon bestehender 
           Wandlungs- oder Optionsrechte hierfür kein Bezugsrecht ein, 
           wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts 
           bzw. der Erfüllung ihrer Wandlungspflichten als Aktionär 
           zustehen würde, oder wird durch eine Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht, so wird über die 
           Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen sichergestellt, dass 
           der wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. 
           Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- oder 
           Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die 
           Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. 
           Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung 
           oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer 
           Kontrollerlangung durch Dritte, einer außerordentlichen 
           Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu einer 
           Verwässerung des Werts der Aktien führen können. § 9 Abs. 1 
           AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
       gg)   Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
 
 
           Den Aktionären steht ein Bezugsrecht zu, d.h. die Wandel- 
           und/oder Optionsschuldverschreibungen sind den Aktionären der 
           Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen 
           können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder 
           Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden 
           Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, 
           stellt die Gesellschaft die entsprechende Gewährung des 
           Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft sicher. Der 
           Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
           Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
           des Bezugsverhältnisses ergeben, auszuschließen. 
 
 
       hh)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
 
           Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der 
           Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz und Art der 
           Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
           Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungs- bzw. 
           Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis 
           festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
           Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen 
           festzulegen. 
 
 
       d)    Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
           1.127.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.127.000 neuen auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
           Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
           Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, die gemäß vorstehender 
           Ermächtigung zu lit. c) begeben werden. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder 
           Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
           werden und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. 
           Optionsanleihebedingungen benötigt wird. Die Ausgabe der neuen 
           Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden 
           Ermächtigung zu lit. c) jeweils zu bestimmenden Wandlungs- 
           bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von 
           Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von 
           Wandlungspflichten ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der 
           Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
           Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       e)    Satzungsänderung 
 
 
 
           § 5 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu 
           gefasst: 
 
 
       '6.   Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.127.000,00 
             durch Ausgabe von bis zu 1.127.000 neuen auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital). 
             Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
             wie (i) die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten 
             und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten, die gemäß 
             den von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen, an 
             denen die Gesellschaft zu 100% beteiligt ist, aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. 
             November 2011 bis zum 14. November 2016 ausgegebenen Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen bestehen, von ihren 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder (ii) die 
             zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von 
             der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen, an denen die 
             Gesellschaft zu 100% beteiligt ist, aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 15. 
             November 2011 bis zum 14. November 2016 ausgegebenen 
             Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung 
             erfüllen, und zwar in beiden Fällen jeweils soweit das 
             bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen benötigt wird. Die Ausgabe der 
             neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
             bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien 
             nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
             aufgrund der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             oder der Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegeben werden, 
             am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 
           Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           für Spitzenbeträge auszuschließen, ist im Anschluss an diesen 
           Tagesordnungspunkt abgedruckt. 
 
 
           Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 
           Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Gründe für 
           die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre 
           bei der Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen für Spitzenbeträge auszuschließen 
 
 
           Die Begebung von Schuldverschreibungen bzw. Kombinationen 
           dieser Instrumente kann zusätzlich zu den klassischen 
           Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme der 
           Gesellschaft die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage 
           attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
           nutzen. Der Gesellschaft fließt zumeist zinsgünstig 
           Fremdkapital zu, das ihr später unter Umständen als 
           Eigenkapital erhalten bleibt. 
 
 

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October 07, 2011 09:30 ET (13:30 GMT)

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