
DJ DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.01.2012 in Odelzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
DGAP-HV: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.01.2012 in Odelzhausen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 02.12.2011 / 15:12 =-------------------------------------------------------------------- W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Sitz: Odelzhausen - ISIN DE0005081608 - (Wertpapierkennnummer 508160) Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 11. Januar 2012, um 10:00 Uhr (MEZ), in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Minderheitsverlangens gemäß § 122 Abs. 1 AktG der Aktionärin Deutsche Balaton AG. Das Einberufungsverlangen und seine Begründung sowie die darin erbetene Tagesordnung samt Beschlussvorschlägen entnehmen Sie bitte der Anlage zu dieser Einladung. Tagesordnung 1. Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen die Vorstandsmitglieder Caspar Baumhauer, Thomas Liedl und Frithjof Oldorff sowie gegen die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Franz Scherer, Dr. Walter Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll wegen der im Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG unter lit. a), lit. b) und lit. d) genannten Sachverhalte 2. Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Gesellschaft gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen die zwei Vorstandsmitglieder Caspar Baumhauer und Frithjof Oldorff und das frühere Vorstandsmitglied Dieter Haap sowie gegen die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Franz Scherer, Dr. Walter Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll wegen des im Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG unter lit. c) genannten Sachverhalts Der Vorstand schlägt vor, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen Aufsichtsratsmitglieder (TOP 1 und TOP 2) abzulehnen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG gegen die aktuellen Vorstandsmitglieder (TOP 1) sowie gegen zwei aktuelle Vorstandsmitglieder und das frühere Vorstandsmitglied Dieter Haap (TOP 2) abzulehnen. Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat Vorstand und Aufsichtsrat begründen ihre ablehnenden Beschlussvorschläge wie folgt, wobei der Vorstand insoweit Stellung nimmt, als es um die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats geht, und der Aufsichtsrat insoweit Stellung nimmt, als es um die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die derzeitigen Mitglieder des Vorstands und das frühere Vorstandsmitglied Dieter Haap geht: Zu TOP 1 (Veräußerung der W.E.T.-Aktien durch den Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH im April 2010 - lit. a) des Sachverhalts des Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG): Weder die Mitglieder des Vorstands, noch die Mitglieder des Aufsichtsrats haben sich im Zusammenhang mit dem Erwerb von W.E.T.-Aktien durch die ICWET L.P. vom Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH im April 2010 schadensersatzpflichtig gemacht. Die W.E.T. AG befand sich im Jahr 2009 und zu Beginn des Jahres 2010 in einer schweren Krise. Die Running Mate GmbH, die seinerzeitige Mehrheitsaktionärin der W.E.T. AG, musste im August 2009 sowohl wegen Überschuldung als auch wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden. Grund für die Überschuldung war, dass der Wert der Beteiligung der Running Mate GmbH von etwa 62,10 % an der W.E.T. AG nicht mehr die laufenden Verbindlichkeiten der Running Mate GmbH deckte. Darüber hinaus war die Running Mate GmbH aufgrund ihrer Darlehens- und Zinsverpflichtungen auch zahlungsunfähig. Der Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH hatte im Jahr 2009 mehrere Monate lang versucht, die Beteiligung der Running Mate GmbH an der W.E.T. AG an verschiedene Investoren zu veräußern. In dem Veräußerungsprozess stellte sich heraus, dass das Aktienpaket nicht mehr als EUR 6 Mio. (d.h. ca. EUR 3,00 je Aktie) wert war. Keiner der Investoren war angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage der W.E.T. AG und des hohen Risikos zu einem aus Sicht des Insolvenzverwalters akzeptablen Vertrag bereit. Dies lag insbesondere auch daran, dass mit dem Mehrheitserwerb der W.E.T.-Aktien gleichzeitig Verbindlichkeiten der W.E.T. AG und der Running Mate GmbH gegenüber Banken und Investoren abzulösen waren. Die Situation spitzte sich Anfang des Jahres 2010 weiter zu, als Lieferanten der Gesellschaft androhten, auf Vorkasse umzustellen oder bereits umgestellt hatten. Dies hätte sehr wahrscheinlich in kurzer Abfolge zu einer Insolvenz auch der Gesellschaft selbst geführt. In dieser Situation schloss der Insolvenzverwalter im April 2010 einen Kaufvertrag mit der Indigo Capital IV LP und der ICWET L.P., der zugleich die Ablösung mehrerer Darlehen der Running Mate GmbH vorsah. Die BaFin hat die Indigo Capital IV LP und die ICWET L.P. von der Verpflichtung zur Unterbreitung eines Pflichtangebots gemäß §§ 35 ff. WpÜG mit Bescheid vom 31. März 2010 unter der Auflage befreit, dass die ICWET L.P. der Gesellschaft ein unbesichertes, unkündbares und endfälliges Gesellschafterdarlehen in Höhe von rund EUR 7 Mio. gewährt. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche von der Deutsche Balaton AG in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe haltlos: Vorstand und Aufsichtsrat konnten etwa ihre Beteiligung an der ICWET L.P. nicht über die Zinszahlungen des Gesellschafterdarlehens finanzieren, weil die Zinszahlungen endfällig waren. Der Zinssatz entsprach in der gegebenen Risikolage dem Marktstandard, teilweise wurden in vergleichbaren Situationen Zinssätze bis zu 20 % vereinbart. Investoren hatten im Veräußerungsprozess des Insolvenzverwalters der Running Mate GmbH u. a. 19 % gefordert. Im Übrigen war die Veräußerung der W.E.T.-Aktien an die Indigo Capital IV LP und die ICWET L.P. für den Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH die letzte Verwertungsmöglichkeit, nachdem zuvor sämtliche anderen Interessenten abgesprungen waren. Das finanzielle Investment der Indigo Capital IV LP und der ICWET L.P. erstreckte sich nicht nur auf den Erwerb der Aktien. Vielmehr war, wie bereits erwähnt, ein wesentlicher erforderlicher Bestandteil der Transaktion die teilweise Ablösung mehrerer Darlehen der Running Mate GmbH. Somit trifft es wirtschaftlich nicht zu, dass der Insolvenzverwalter die W.E.T.-Aktien für EUR 2,98 je Aktie an die Indigo Capital IV LP und die ICWET L.P. verkauft hat, wie die Deutsche Balaton AG behauptet. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben ihre Sorgfaltspflichten auch nicht dadurch verletzt, dass die W.E.T. AG im Frühjahr 2010 keine W.E.T.-Aktien vom Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH erworben hat. Die W.E.T. AG besaß im April 2010 keine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien. Sie konnte somit keine eigenen Aktien vom Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH erwerben. Entgegen der Ansicht der Deutsche Balaton AG ist der Vorstand auch nicht verpflichtet, stets eine Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien vorzuhalten. Der Vorstand war auch nicht verpflichtet, einen Beschlussvorschlag für eine solche Erwerbsermächtigung auf die Tagesordnung der Hauptversammlung vom 20. Mai 2010 zu setzen. Hierin liegt weder eine Verletzung von Sorgfaltspflichten, noch ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Bei der seinerzeitigen Veräußerung von W.E.T.-Aktien durch den Insolvenzverwalter der Running Mate GmbH im April 2010 ging es um den Verkauf der Aktienmehrheit i.H.v. ca. 62,10 % des Grundkapitals. Die Gesellschaft hätte eigene Aktien - wenn sie seinerzeit eine Ermächtigung der Hauptversammlung gehabt hätte - i.H.v. maximal 5,01 % erwerben können, weil sie zum damaligen Zeitpunkt bereits 4,99 % eigene Aktien hielt (die gesetzliche Höchstgrenze für einen Erwerb eigener Aktien aufgrund von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG liegt bei 10 % des Grundkapitals). Die Übernahme der Aktienmehrheit musste somit durch einen Dritten erfolgen. Dies geschah durch die Indigo Capital IV LP und die ICWET L.P. Selbst wenn die Gesellschaft zuvor die von ihr bereits gehaltenen eigenen Aktien veräußert oder, wie die Deutsche Balaton AG vorschlägt, eingezogen hätte, hätte sie aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung nur einen geringen Teil der Aktien, nämlich maximal 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, erwerben können. Für die Sanierung war jedoch die Übernahme des gesamten Pakets durch einen oder mehrere neue Mehrheitsaktionäre erforderlich. Abgesehen davon verfügte die Gesellschaft im Frühjahr 2010 auch nicht
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über die finanziellen Mittel, um eigene Aktien zu erwerben. Dass Organmitglieder der Gesellschaft an der ICWET L.P. beteiligt waren und damit indirekt Aktien der Gesellschaft erwarben, ist zulässig. Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz sieht diesen Fall ausdrücklich vor. Ebenfalls zulässig und üblich ist, dass Organmitglieder in einer Sanierungssituation sich persönlich am Unternehmen beteiligen und damit ein wirtschaftliches Risiko eingehen. Gleichfalls zulässig und üblich ist eine spätere Veräußerung der Aktien an Dritte. Haltlos sind die Mutmaßungen der Deutsche Balaton AG, wonach sich die ICWET L.P. die Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots bei der BaFin dadurch erschlichen habe, dass sie dort 'bewusst ein differenziertes Bild' zeichnete. Die Deutsche Balaton AG übersieht, dass das Jahresergebnis 2010 erst im Frühjahr 2011 festgestellt wurde und der Erfolg der im Jahr 2010 durchgeführten Sanierung war. Aus der allein maßgeblichen Perspektive zu Beginn des Jahres 2010, dem Zeitpunkt der Befreiungsentscheidung durch die BaFin, war dies nicht erkennbar. Vielmehr stellte die seinerzeitige Sanierungsaufgabe bei der Gesellschaft ein erhebliches Risiko für alle Beteiligten dar. Neben einem Pflichtverstoß der Organmitglieder fehlt es auch an einem Schaden bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Aktienveräußerung im April 2010. Zu TOP 1 (Veräußerung eigener Aktien durch die W.E.T. AG an die Deutsche Balaton AG - lit. b) des Sachverhalts des Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG): Die Mitglieder des Vorstands haben ihre Sorgfaltspflichten nicht dadurch verletzt, dass die W.E.T. AG Angebote der Deutsche Balaton AG, die auf den Erwerb von W.E.T.-Aktien durch die Deutsche Balaton AG gerichtet waren, nicht angenommen hat. Die Gründe für die Nichtannahme waren zum einen, dass die Amerigon Europe GmbH die nach dem Business Combination Agreement vom 28. Februar 2011 ('BCA') erforderliche Zustimmung zum Verkauf eigener Aktien nicht erteilt hatte, zum anderen, dass der Vorstand sich die Flexibilität in Bezug auf die Verwendung der eigenen Aktien zu allen zulässigen Zwecken erhalten wollte sowie ferner, dass im jeweiligen Zeitpunkt der Angebote der Deutsche Balaton AG der aktuelle Börsenkurs meist deutlich über dem von der Deutsche Balaton AG gebotenen Kaufpreis lag, sodass die Angebote auch wirtschaftlich nicht attraktiv waren. Die Gründe für die Nichtannahme der Kaufangebote hat der Vorstand der W.E.T. AG der Deutsche Balaton AG jeweils mitgeteilt. Der Vorstand hat am Ende der Annahmefrist des Teilerwerbsangebots der Deutsche Balaton AG (17. August 2011) das Teilerwerbsangebot der Deutsche Balaton AG für Stück 30.000 eigene Aktien angenommen. An diesem Tag lag der Börsenkurs unter dem im Teilerwerbsangebot der Deutsche Balaton AG gebotenen Preis. Hierzu hat die Amerigon Europe GmbH ihre Zustimmung erteilt. Der Vorwurf der Deutsche Balaton AG, der Vorstand habe die Mehrheitsverhältnisse in der Hauptversammlung der W.E.T. AG dadurch manipuliert, dass das BCA das Erfordernis einer Zustimmung der Amerigon Europe GmbH zur Veräußerung eigener Aktien enthalte, ist abwegig. Die Amerigon Europe GmbH hat ihre Aktienmehrheit aufgrund des Übernahmeangebots im Jahre 2011 erreicht. Zudem ist eine Regelung, wie sie das BCA im Hinblick auf die eigenen Aktien und etwaige Kapitalerhöhungen vorsah, zulässig und üblich. Sie dient dem Schutz des Bieters im Rahmen eines im Unternehmensinteresse liegenden Übernahmeangebots vor Dilutierung. Auch der Vorwurf der Deutsche Balaton AG, der Vorstand habe die Mehrheitsverhältnisse in der Hauptversammlung dadurch abgesichert, dass er erst am 17. August 2011, somit am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. AG, eigene Aktien in das Teilerwerbsangebot der Deutsche Balaton AG eingeliefert habe, geht ins Leere. Das Teilerwerbsangebot wurde erst etwa eine Woche nach der Hauptversammlung vollzogen. Die dingliche Übertragung der Aktien erfolgte somit erst mehrere Wochen nach dem für die Stimmberechtigung in der Hauptversammlung maßgeblichen Datum (Record Date), dem 26. Juli 2011. Für die Stimm- und Mehrheitsverhältnisse in der Hauptversammlung war es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt (irgend)ein W.E.T.-Aktionär seine Aktien (und der Vorstand eigene Aktien der Gesellschaft) in das Teilerwerbsangebot der Deutsche Balaton AG einlieferte. Und selbst bei einer hypothetischen früheren Übertragung von 50.000 W.E.T.-Aktien auf die Deutsche Balaton AG, wie sie diese fordert, hätte die Amerigon Europe GmbH in der Hauptversammlung der W.E.T. AG weiterhin über eine Mehrheit von mehr als drei Vierteln des Grundkapitals der Gesellschaft verfügt. Auch im Zusammenhang mit der Einlieferung von eigenen Aktien fehlt es nicht nur am Pflichtverstoß, sondern auch am Schaden der Gesellschaft, den ein Anspruch gemäß § 147 Abs. 1 AktG voraussetzt. Zu TOP 1 (Absicherungsgeschäfte bezüglich CRS - lit. d) des Sachverhalts des Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG): Die Behauptung der Deutsche Balaton AG, die gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands hätten es unterlassen, Absicherungsgeschäfte gegen drohende Verluste aus dem Currency Related Swap zwischen der HypoVereinsbank AG (heute: UniCredt Bank AG) ('HVB') und der Gesellschaft ('CRS') zu schließen, ist unzutreffend. Nachdem der für die Währungskomponente des CRS maßgebliche Schweizer Franken nach dem Abschlusszeitpunkt des CRS im März 2008 zunächst weiter an Wert verloren hatte, kam es im Jahr 2010 aufgrund der Euro-Krise zu einer stark gegenläufigen Entwicklung. Der EUR/CHF-Wechselkurs sank wegen der Flucht aus dem Euro auf historisch noch nie dagewesene Werte. Aufgrund dieser Entwicklung hat der Vorstand Verhandlungen mit der HVB aufgenommen und erreicht, dass die HVB Gegengeschäfte zur Neutralisierung etwaiger negativer Liquiditätsauswirkungen des CRS zugunsten der Gesellschaft schließt. Die HVB war jedoch zunächst nur bereit, diese Neutralisierungsgeschäfte bis zum Ende der Laufzeit des bisherigen wesentlichen Betriebsmittelkredits der HVB für die Gesellschaft, des sog. Senior Facility Agreements ('SFA'), d.h. bis Ende 2012 zu schließen. Nachdem im Juni 2011 das SFA durch eine neue Konzernfinanzierung abgelöst wurde, signalisierte die HVB der Gesellschaft, dass sie nicht mehr bereit sei, die Neutralisierungsgeschäfte über das Jahr 2012 hinaus zu verlängern. Daraufhin haben Vorstand und Aufsichtsrat eine Prüfung von möglichen Ersatzansprüchen gegen die HVB wegen Fehlberatung eingeleitet. Aufgrund des Ergebnisses dieser Prüfung hat die Gesellschaft Klage gegen die HVB auf Schadensersatz und Freistellung wegen etwaiger künftiger Schäden der Gesellschaft aus dem CRS ab dem Jahr 2013 erhoben. Die Klageerwiderung der HVB steht noch aus. Angesichts der vom Vorstand für den CRS abgeschlossenen Neutralisierungsgeschäfte geht auch der Vorwurf der Deutsche Balaton AG, die Aufsichtsratsmitglieder hätten in diesem Zusammenhang ihre Überwachungspflichten verletzt, ins Leere. Auch fehlt es erneut an einem Schaden der W.E.T. AG, der Voraussetzung eines Anspruchs gemäß § 147 Abs. 1 AktG ist. Zu TOP 2 (Abschluss des CRS - lit. c) des Sachverhalts des Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG): Die zwei Mitglieder des Vorstands Caspar Baumhauer und Frithjof Oldorff, das frühere Vorstandsmitglied Dieter Haap und die Mitglieder des Aufsichtsrats haben im Zusammenhang mit dem Abschluss des CRS im März 2008 nicht gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen. Der Gesellschaft ist hieraus außerdem kein erstattungsfähiger Schaden entstanden. Der Abschluss von Finanzgeschäften wie dem CRS ist vom satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand gedeckt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Den CRS hat die Gesellschaft auf Empfehlung der HVB zur Reduzierung von Zinsbelastungen aus dem SFA geschlossen. Der SFA stellte den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft sicher. Der Abschluss des CRS war satzungskonform. Der von der Deutsche Balaton AG geforderte Bezug zu einem 'Grundgeschäft' ist für die Beurteilung irrelevant. Auch verfängt der Vorwurf der Deutsche Balaton AG nicht, der CRS hätte nur entsprechend der Laufzeit des SFA bis Ende 2012 oder nur kurz über diesen Zeitraum hinaus vereinbart werden dürfen. Die HVB war die seinerzeitige Hausbank der Gesellschaft. Das SFA war der wesentliche Betriebsmittelkredit und somit die für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft entscheidende Fremdfinanzierungsquelle. Unzweifelhaft hätte daher das SFA ab dem Jahr 2013 verlängert werden müssen, wäre das SFA nicht im Juni 2011 durch eine neue Konzernfinanzierung abgelöst worden. Vor diesem Hintergrund durfte der CRS auch für eine Laufzeit über das Jahr 2012 hinaus geschlossen werden. Auch im Übrigen liegt keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Der Abschluss des CRS war eine unternehmerische Entscheidung, die der
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Vorstand zuvor umfassend geprüft hatte. Er durfte bei dieser Prüfung annehmen, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Allein maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt ist insoweit der Tag des Abschlusses des CRS im März 2008. Aufgrund der von der HVB präsentierten Informationen zum CRS, insbesondere des historischen Verlaufs des EUR/CHF-Wechselkurses, des insoweit von der HVB erläuterten quasi-risikolosen Charakters des CRS, seines moderaten Zinssatzes und des Renommees der beratenden HVB handelte es sich um eine sorgfaltsgemäße unternehmerische Entscheidung. Die ab dem Jahr 2010 einsetzende Euro-Krise und die Flucht aus dem Euro mit der einhergehenden historisch einmaligen Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses war im Abschlusszeitpunkt für den Vorstand nicht erkennbar. Insbesondere erstrebte der Vorstand mit dem CRS auch keinen kurzfristigen, hohen Gewinn unter Inkaufnahme nicht kalkulierbarer Risiken. Der CRS war somit kein Spekulationsgeschäft, sondern aus der maßgeblichen Perspektive zur Zeit des Abschlusses im März 2008 ein sicheres Finanzinstrument zur Verringerung der Zinsbelastung der Gesellschaft. Der Gesellschaft ist aufgrund des CRS auch kein Schaden entstanden. Wegen der Wertentwicklung waren zwar in den Jahresabschlüssen der W.E.T. AG für die Jahre 2008 bis 2010 Zuführungen zu den Rückstellungen für Finanzinstrumente auszuweisen. Bei den Zuführungen zu den Rückstellungen handelt es sich aber nicht um eine erstattungsfähige Vermögensminderung. Vielmehr sind die Rückstellungen aufgrund einer etwaigen späteren für die Gesellschaft positiven Entwicklung des EUR/CHF-Wechselkurses ergebniswirksam wieder aufzulösen. Liquiditätsabflüsse bei der Gesellschaft aus dem CRS sind aufgrund der Neutralisierungsgeschäfte erst ab dem Geschäftsjahr 2013 denkbar. Insoweit hat die Gesellschaft mittlerweile Klage auf Schadensersatz und Freistellung gegen die HVB erhoben. Mangels Sorgfaltspflichtverletzung der Vorstandsmitglieder geht auch der Vorwurf der Deutsche Balaton AG, die Aufsichtsratsmitglieder hätten in diesem Zusammenhang ihre Überwachungspflichten verletzt, ins Leere. Ende der Stellungnahme Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen das dieser Einladung als Anlage beigefügte Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG vom 24. November 2011 und die Anlagen zum Einberufungsverlangen in den Geschäftsräumen der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Einberufungsverlangens samt Anlagen zugesandt. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Shareholder Office Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen Telefax: + 49 (0)8134 933 401 E-Mail: shareholder.office@wet-group.com Das Einberufungsverlangen und seine Anlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend hierfür mitgeteilten Adresse spätestens bis zum 4. Januar 2012, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen sein. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, dies ist Mittwoch, der 21. Dezember 2011, 00:00 Uhr (MEZ) (Record Date), zu beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Das Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis über den Anteilsbesitz müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH Tambourweg 3a 63071 Offenbach am Main Deutschland Telefax: + 49 (0)69 9854013 E-Mail: hv-wet@consigno.de Die Eintrittskarten werden den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, vor Beginn der Hauptversammlung zugesandt. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere ihres Stimmrechts, durch einen Bevollmächtigten, etwa durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die Bevollmächtigten eine besondere Form der Vollmacht, weil sie die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die in diesen Fällen möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können an die E-Mail-Adresse hv-wet@consigno.de sowie an die folgende Anschrift oder Telefaxnummer W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft c/o CONSIGNO CONSULTANTS GmbH Tambourweg 3a 63071 Offenbach am Main Deutschland Telefax: + 49 (0)69 9854013 übersandt werden. Auch kann der Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden. Ein Formular zur Erteilung von Vollmachten, welches die Aktionäre verwenden können, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Anforderung bei der Gesellschaft übersandt. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zum Download zur Verfügung. Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Hinblick auf die dreimonatige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG und des § 70 AktG verwiesen. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 11. Dezember 2011, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zu richten. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft z. Hd. des Vorstands Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen
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Bekanntzumachende Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge der Verwaltung zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen und/oder Wahlvorschläge zu machen. Die Gesellschaft wird bekanntmachungspflichtige Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich machen, wenn der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 27. Dezember 2011, 24:00 Uhr (MEZ), ein zulässiger Gegenantrag zu einem Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die nachfolgend hierfür mitgeteilte Adresse zugegangen ist: W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Shareholder Office Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen Telefax: + 49 (0)8134 933 401 E-Mail: shareholder.office@wet-group.com Diese Regelungen gelten sinngemäß für Wahlvorschläge von Aktionären. Wahlvorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ist der Vorsitzende der Hauptversammlung ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen gemäß § 124a AktG ist über die Internetseite der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung zugänglich. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 9.600.000,00 und ist eingeteilt in 3.200.000 teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 3,00. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft entspricht somit der Gesamtzahl der Aktien und beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 3.200.000. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung entfallen auf die Gesamtzahl von 3.200.000 Aktien jedoch 143.683 Stück auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen (§ 71b AktG). Odelzhausen, im Dezember 2011 W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft Der Vorstand Anlage: Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG vom 24. November 2011 [Briefkopf der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft] Deutsche Balaton AG, Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg Einschreiben mit Rückschein W.E.T. Automotive Systems AG z.Hd. des Vorstands Rudolf-Diesel-Straße 12 85235 Odelzhausen vorab per Telefax: 08134/933401 und per E-Mail: shareholder.office@wet-group.com Heidelberg, 24. November 2011 Einberufungsverlangen nach § 122 Abs. 1 AktG auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind Aktionär der W.E.T. Automotive Systems AG und halten aktuell 404.925 Aktien an der Gesellschaft. Zum Nachweis des erforderlichen Quorums nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Quorums überreichen wir beigefügt Bescheinigungen der Bethmann Bank AG vom 21. November 2011 und der Bank Sarasin AG vom 23. November 2011 aus denen sich ergibt, dass wir bei diesen Banken seit mehr als drei Monaten Aktien im rechnerischen Nennbetrag von zusammen 515.292,00 Euro Ihrer Gesellschaft halten, und damit einen Anteil, der mithin größer als der zwanzigste Teil des Grundkapitals in Höhe von 9.600.000,00 Euro ist, halten. Wir verlangen hiermit gemäß § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG mit Sitz in Odelzhausen mit folgender Tagesordnung: 1. Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates wegen Verletzung der Geschäftsführungs- und Überwachungspflichten (I) Gegen die Vorstandsmitglieder der W.E.T. Automotive Systems AG, die Herren Caspar Baumhauer, Thomas Liedl und Frithjof Oldorff, und gegen die Aufsichtsratsmitglieder der W.E.T. Automotive Systems AG, die Herren Dr. Franz Scherer, Dr. Walter Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll, werden wegen der nachstehend unter lit. a), lit. b) und lit. d) genannten Sachverhalte durch die Gesellschaft Schadensersatzansprüche im Sinne des § 147 Abs. 1 AktG geltend gemacht. (II) Gegen die Vorstandsmitglieder der W.E.T. Automotive Systems AG, die Herren Caspar Baumhauer und Frithjof Oldorff sowie das ehemalige Vorstandsmitglied Dieter Haap, und gegen die Aufsichtsratsmitglieder der W.E.T. Automotive Systems AG, die Herren Dr. Franz Scherer, Dr. Walter Hasselkus und Dr. Peter Paul Moll, werden wegen des nachstehend unter lit. c) genannten Sachverhaltes durch die Gesellschaft Schadensersatzansprüche im Sinne des § 147 Abs. 1 AktG geltend gemacht. a) Erwerb von Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG durch die ICWET L.P. von der Running Mate GmbH Die ICWET L.P. mit Sitz in London hat am 16.04.2010 insgesamt Stück 1.075.866 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG zu einem Kaufpreis je Aktie von rd. 2,98 Euro, insgesamt 3.202.801 Euro, erworben. Aus der Mitteilung ergibt sich auch, dass die ICWET L.P. zur Erreichung des Wegfalls eines Pfandrechts, mit dem Stück 1.060.734 der erworbenen Aktien belastet waren, sich neben der Zahlung des Kaufpreises an die bisherigen Aktieninhaber auch zur Gewährung eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von rund 7 Mio. Euro verpflichtet habe. Die von der ICWET L.P. erworbenen Aktien waren dabei den Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der W.E.T. Automotive Systems AG wie folgt zuzurechnen: Vorstandsbzw. Aufsichtsratsmitglied oder Mittelbar über ICWET betreffender Familienpool gehaltene Aktien Familiengesellschaft Baumhauer GbR 148.825 Thomas Liedl 74.463 Frithjof Oldorff 74.463 Dr. Franz Scherer 260.661 Dr. Peter Paul Moll 13.033 Dr. Walter Hasselkus 13.033 Gesamt: 584.478 B- Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der W.E.T. Automotive Systems e- Aktiengesellschaft zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Seite w- 37 f. (Ziffer 11), abrufbar im Internet unter e- http://www.wet-group.com/fileadmin/WET/pdf/20110413_Project-SWIFT_de_Gemeinsame-Stellungnahme.pdf) i- als Anlage AS 1; Hinweis der Gesellschaft: alternativ abrufbar im Internet unter s- www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 1. : Den grundlegenden Sachverhalt des Aktienerwerbs hat die W.E.T. Automotive Systems AG außerdem schon am 06.04.2010 in einer Ad-hoc-Meldung mitgeteilt, in der sie unter anderem ausführt: 'Die Indigo Capital IV L.P. und die ICWET L.P. erwerben die von der insolventen Mehrheitsaktionärin Running Mate GmbH an der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft gehaltenen Aktien. Die zu erwerbenden Aktien entsprechen insgesamt einem Anteil am Grundkapital in Höhe von 62,1 %, von
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December 02, 2011 09:13 ET (14:13 GMT)
denen rund 28,95 % auf die Indigo Capital IV L.P. und rund 33,15 % auf die ICWET L.P. entfallen. An der ICWET L.P. sind u. a. auch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der W.E.T. Automotive Systems AG beteiligt. Die ICWET L.P. wird der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen ('Nachrangdarlehen') in Höhe von mindestens EUR 7,14 Millionen mit einer Laufzeit bis April 2014 gewähren. ...' Weiter heißt es in der Ad-hoc-Meldung, dass die BaFin eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots erteilt habe. Hierauf wird noch gesondert zurückzukommen sein. Zur Präzisierung dieser Meldung sei auf Folgendes verwiesen. Nicht angegeben ist in den Mitteilungen der Gesellschaft der Zinssatz, zu dem die ICWET L.P. der W.E.T. Automotive Systems AG ein Gesellschafterdarlehen gewährt; dies waren immerhin stattliche 15 % sowie eine einmalige 'Arrangement-Fee' in Höhe von 2 % des Darlehensnennbetrages von 7,14 Mio. Euro. Der für ein Gesellschafterdarlehen unverhältnismäßig hohe Zins konnte hierbei zur Finanzierung der Kommanditeinlage in die ICWET L.P. von Vorstand und Aufsichtsrat genutzt werden. Nicht genannt in den Meldungen ist außerdem, dass die ICWET L.P. die Aktien vom Insolvenz-Verwalter der Running Mate GmbH zu 2,98 Euro je Aktie erworben hat, wobei um den Zeitpunkt des Erwerbs für die W.E.T.-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse Kurse im Bereich zwischen 15 und 20 Euro aufgerufen wurden. B- Mitteilung über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG der e- W.E.T. Automotive Systems AG vom 23.04.2010 (abrufbar im Internet w- unter: e- http://www.dgap.de/news/directors_dealings/kauf_59_625140.htm) als i- Anlage AS 2; Hinweis der Gesellschaft: alternativ abrufbar im s- Internet unter : www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 2. Ebenfalls nicht angegeben ist, dass die Vorstände der Beklagten, die Herren Baumhauer und Liedl, zugleich Geschäftsführer der Running Mate GmbH waren, was die Übertragung der Aktien nicht unwesentlich gefördert haben dürfte. Be- Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - Az. 1506 we- IN 2658/09 vom 01.04.2010 - Anlage 3; Hinweis der Gesellschaft: is- abrufbar im Internet unter : www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 3. Am 26.04.2011, also nur ein Jahr nach dem Erwerb zu 2,98 Euro je Aktie, hat die ICWET L.P. die Stück 1.078.886 Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (Amerigon-Angebot) der Amerigon Europe GmbH, die ihren Sitz ebenso wie die W.E.T. Automotive Systems AG in Odelzhausen hat, für eine Gegenleistung von 40,00 Euro in Geld, mithin zu einem Gesamtverkaufspreis von 43.034.640 Euro wieder verkauft. B- Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der e- W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft zum freiwilligen w- öffentlichen Übernahmeangebot der Amerigon Europe GmbH, Seite 37 e- f. (Ziffer 11), bereits vorgelegt als Anlage AS 1 i- s- : Basis des Amerigon-Angebots war ein sogenanntes Business Combination Agreement (BCA), das die W.E.T. Automotive Systems AG mit der Amerigon lnc., mit Sitz in Northville, Michigan, USA (Amerigon Inc.), und der Amerigon Europe GmbH im Hinblick auf eine geplante Übernahme der W.E.T. AG durch Amerigon lnc. am 28. Februar 2011 geschlossen haben. Gleichzeitig mit dem BCA haben die Mehrheitsaktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG und die Amerigon Europe GmbH eine Vereinbarung über den Erwerb mehrerer Aktienpakete an der W.E.T. Automotive Systems AG durch die Amerigon Europe GmbH geschlossen. Be- Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG der W.E.T. Automotive Systems AG we- vom 28. Februar 2011 als Anlage AS 4; Hinweis der Gesellschaft: is- abrufbar im Internet unter : www.wet-group.com/investor-relations/hauptversammlung als Anlage AS 4. Durch den Verkauf hat die ICWET somit aus der Differenz zwischen der aus dem Verkauf der Aktien erhaltenen Gegenleistung von 40,00 Euro je Aktie und dem Erwerbspreis von 2,98 Euro je Aktie einen Gewinn in Höhe von 39.832.639 Euro bzw. mehr als 1,200 % (!!!!) innerhalb nur eines Jahres erzielen können. Auf Ebene der Einzelorgane konnte somit das Vorstandsmitglied Baumhauer, bei einem (indirekten) Kapitaleinsatz von ca. 440.000 Euro (148.825 Aktien * 2,98 Euro), nach Einlieferung der Aktien hierfür ca. 5,9 Mio. Euro (148.825 Aktien * 40,00 Euro) erzielen. Der Aufsichtsrats-Vorsitzende Scherer erzielte aus seinem (indirekten) Kapitaleinsatz von rund 770.000 Euro (260.661 * 2,98 Euro) hierfür rund 10,4 Mio. Euro aus dem Verkauf an die Amerigon Europe GmbH im Rahmen des Amerigon-Angebots. Insgesamt wurde für die den Mitgliedern der Verwaltung zuzurechnenden Aktien ein Differenzbetrag in Höhe von 21,6 Mio. Euro erzielt. Der außerordentlich günstige Preis der W.E.T.-Aktien von nur 2,98 Euro stellte eine hervorragende Geschäftschance für die W.E.T. Automotive Systems AG dar, diese eigenen Aktien unter dem Nennwert der Aktien, der bei 3,00 Euro je Aktie liegt, zu erwerben. Diese Chance haben Vorstand und Aufsichtsrat nicht genutzt; vielmehr haben die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder die W.E.T.-Aktien unter dem Nennwert selbst erworben. Die Verwaltung hat hier bewusst eine Geschäftschance für die Gesellschaft nicht wahrgenommen, um sich stattdessen einen eigenen persönlichen Vermögensvorteil zu sichern. Hierin liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflichten von Vorstand und Aufsichtsrat (§§ 93, 116 AktG), möglicherweise auch der Straftatbestand des § 266 StGB. Eine zuletzt von der Hauptversammlung am 29. Mai 2008 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Ziffer 8 AktG war am 28. November 2009 ausgelaufen. Die Verwaltung hat jedoch die Verpflichtung, Sorge dafür zu tragen, dass stets eine Legitimation nach § 71 Abs. 1 Ziffer 8 AktG gegeben ist. Weder in der Hauptversammlung am 20. Juni 2009 noch in der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 wurde eine derartige Legitimation von der Verwaltung vorgeschlagen noch wurde zwischenzeitlich eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, um sich eine derartige Legitimation geben zu lassen. Des Weiteren wurde die Tagesordnung für die Hauptversammlung am 20. Mai 2010 bereits am 9. April 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Es drängt sich der Verdacht auf, dass die Verwaltung bewusst hiervon abgesehen hat, um persönlich die sich bietende Geschäftschance wahrzunehmen und zugleich Manövriermasse für einen potentiellen Erwerber zu haben. Die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat haben sich stattdessen lieber selbst die Taschen vollgestopft, indem sie Stück 584.478 Aktien selbst (mittelbar) erworben haben und so bereits im Zeitpunkt des Erwerbs sich die Differenz aus dem Kaufpreis von 2,98 Euro, dem aktuellen Börsenkurs (rd. 15 Euro am 16. April 2010) und dem tatsächlichen Wert der Aktien sichern konnten. Hinzu kommt weiter, dass der tatsächliche Wert der Aktien zu diesem Zeitpunkt nur den Verwaltungsmitgliedern, nicht aber den außenstehenden Aktionären bekannt war. Aus der eigennützigen Wahrnehmung der Geschäftschance durch die Verwaltungsmitglieder zu Lasten des Vermögens der W.E.T. Automotive Systems AG ist der W.E.T. Automotive Systems AG ein Schaden entstanden, der sich auf 11.846.400,00 Euro beziffern lässt. Diese Schadenssumme ergibt sich als Differenz des Angebotspreises aus dem Amerigon-Angebot von 40,00 Euro je Aktie und dem Erwerbspreis von 2,98 Euro je Aktie und wäre erzielt worden, hätte die Gesellschaft in dem nach § 71 Abs. 2 AktG zulässigen Umfang von 10 % des Grundkapitals, dies entspricht 320.000 eigenen Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG, die eigenen Aktien selbst von der Running Mate erworben (320.000 * (40,00 Euro - 2,98 Euro)). Dem Erwerb eigener Aktien in diesem Umgang steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft bereits Stück 159.988 eigene Aktien (entsprechend einem Anteil am Grundkapital von rd. 4,99 %) im Bestand gehalten hat. Denn diese Stück 159.988 eigenen Aktien hätten kurzfristig eingezogen oder (außerbörslich oder über die Börse) veräußert werden können. Die Hauptversammlung hätte sodann am 20. Mai 2010, also nur einen Monat nach dem Aktienerwerb durch die Verwaltungsmitglieder, eine neue Erwerbsermächtigung beschließen können und so in zeitlich engem Zusammenhang die Stück 320.000 eigenen Aktien von der Running Mate GmbH erwerben können. Mit Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 31. März 2010 wurde unter anderem die ICWET L.P. von der Verpflichtung befreit, die Kontrollerlangung an der W.E.T. Automotive Systems AG zu veröffentlichen und ein Pflichtangebot für Aktien der W.E.T. Automotive Systems AG abzugeben. B- Veröffentlichung der Befreiungsentscheidung vom 31. März 2010, e- abrufbar unter w- http://www.bafin.de/cln_110/nn_722764/SharedDocs/Downloads/DE/Ver
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December 02, 2011 09:13 ET (14:13 GMT)
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