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DGAP-HV: Otto Kind Aktiengesellschaft: -2-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Otto Kind Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.03.2012 in Otto Kind AG, Hagener Straße 35, 51645 Gummersbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Otto Kind Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Otto Kind Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 20.03.2012 in Otto Kind AG, Hagener Straße 35, 
51645 Gummersbach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
10.02.2012 / 15:06 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Otto Kind AG 
 
   Otto Kind Aktiengesellschaft 
   51645 Gummersbach 
 
   - Wertpapier-Kenn-Nummer: 628820 - 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 
 
   Dienstag, 20. März 2012, 15:00 Uhr 
 
   stattfindenden 
 
   ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ein. 
 
        Versammlungsort:    Otto Kind AG, 
                            'Ballsaal', Tor 1 
                            Hagener Straße 35, 51645 Gummersbach 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   Punkt I 
   Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Otto Kind AG mit dem 
   Lagebericht für die Otto Kind AG für das Rumpfgeschäftsjahr vom 
   01.07.2011 bis zum 31.08.2011 
 
   Der festgestellte Jahresabschluss der Otto Kind AG sowie der 
   Lagebericht für die Otto Kind AG für das Rumpfgeschäftsjahr vom 
   01.07.2011 bis zum 31.08.2011 mit dem Bericht des Aufsichtsrates 
   liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme für 
   die Aktionäre aus. Auf Wunsch wird jedem Aktionär eine Abschrift 
   dieser Vorlagen erteilt. Die vorgenannten Vorlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung ausgelegt. 
 
   Punkt II 
   Bericht des Vorstandes über die Geschäftsentwicklung vom 01.07.2011 
   bis zum 31.08.2011 
 
   Punkt III 
   Vortrag des Bilanzverlustes auf neue Rechnung 
 
   Der Jahresabschluss der Otto Kind AG zum 31.08.2011 weist einen 
   Bilanzverlust von EURO 3.857.977,89 aus. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass der im 
   Jahresabschluss zum 31.08.2011 ausgewiesene Bilanzverlust auf neue 
   Rechnung vorgetragen wird. 
 
   Punkt IV 
   Rückkehr zum Wirtschaftsjahr 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass mit Aufhebung des 
   Insolvenzverfahrens zum 31.08.2011 das Geschäftsjahresende auf dem 
   31.08. liegt. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das 
   Geschäftsjahresende wieder auf den 30.06. zu legen. 
 
   Punkt V 
   Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das 
   Rumpfgeschäftsjahr vom 01.07.2011 bis zum 31.08.2011 
 
   a) Vorstand Herr Dr. Dauben 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Vorstandsmitglied, Herrn 
   Dr. Peter Dauben, für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.07.2011 bis zum 
   31.08.2011 zu entlasten. 
 
   b) Vorstand Herr Peeters 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Vorstandsmitglied, Herrn 
   Tillmann J. Peeters, für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.07.2011 bis zum 
   31.08.2011 zu entlasten. 
 
   Punkt VI 
   Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates 
   für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.07.2011 bis zum 31.08.2011 
 
   a) Aufsichtsrat Herr Dr. Jaeger 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsratsvorsitzenden, 
   Herrn Dr. Hartmut Jaeger, für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.07.2011 
   bis zum 31.08.2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   b) Aufsichtsrat Herr Gültekin 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsratsmitglied, 
   Herrn Sadettin Gültekin, für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.07.2011 bis 
   zum 31.08.2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   c) Aufsichtsrat Herr Hartmann 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsratsmitglied, 
   Herrn Dieter Hartmann, für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.07.2011 bis 
   zum 31.08.2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   d) Aufsichtsrat Herr Hattenbach 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsratsmitglied, 
   Herrn Jörg Hattenbach, für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.07.2011 bis 
   zum 31.08.2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   e) Aufsichtsrat Herr Rätzer 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsratsmitglied, 
   Herrn Joachim Rätzer, für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.07.2011 bis 
   zum 31.08.2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   f) Aufsichtsrat Herr Schäfer 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsratsmitglied, 
   Herrn Hans Rainer Schäfer, für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.07.2011 
   bis zum 31.08.2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   Punkt VII 
   Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrates 
 
   Gemäß § 13 'Vergütung des Aufsichtsrates', Abs. 1, der Satzung der 
   Otto Kind AG wird die Vergütung des Aufsichtsrates von der 
   Hauptversammlung festgelegt. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die jährliche Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung 
   unverändert wie folgt zu beschließen: 
 
        Aufsichtsratsvorsitzender                          16.000 EUR 
 
        stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender        12.000 EUR 
 
        Aufsichtsratsmitglied                              8.000 EUR. 
 
   Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied je Sitzung eine 
   pauschale Vergütung von 
 
   EUR 1.000. 
 
   Reisekosten werden gegen Beleg bzw. im steuerlichen Rahmen erstattet. 
 
   Punkt VIII 
   Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr vom 01.09.2011 bis zum 30.06.2012 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Prüfung des Jahresabschlusses 
   zum 30.06.2012 die 
 
   FIDES Treuhand GmbH & Co. KG 
   Niederlassung Köln 
   Im Zollhafen 24 
   50678 Köln 
 
   als Abschlussprüfer zu bestellen. 
 
   Punkt IX 
   Beschlussfassung über den Formwechsel der Otto Kind Aktiengesellschaft 
   in die Rechtsform der GmbH & Co. KG unter Beitritt der OKG 
   Verwaltungsgesellschaft mbH und Feststellung des 
   Gesellschaftsvertrages 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand stellen folgenden Beschluss zur Abstimmung: 
 
     1.    Die Otto Kind Aktiengesellschaft wird wegen des 
           Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes 
           gem. §§ 190 ff., 226 ff. Umwandlungsgesetz in eine 
 
 
          GmbH & Co. KG 
 
 
           umgewandelt. 
 
 
     2.    Die Firma des neuen Rechtsträgers lautet: 
 
 
          Otto Kind GmbH & Co. KG 
 
 
           Der Sitz der Gesellschaft ist weiterhin in Gummersbach. 
 
 
     3.    Gesellschafter der Otto Kind GmbH & Co. KG werden 
           diejenigen Personen, die zum Zeitpunkt der Eintragung der 
           neuen Rechtsform im Handelsregister Aktionäre der Otto Kind AG 
           sind. Ihr jeweiliger, bisher aus 768.408 auf den Inhaber 
           lautende Stückaktien bestehender Anteil am Grundkapital der 
           Otto Kind AG i. H. v. insgesamt EUR 2.666.666 wandelt sich in 
           einen festen Kapitalanteil (nachstehend nur 'Kapitalanteil' 
           genannt) in Höhe von EUR 1.536.816 betragenden Festkapital der 
           Otto Kind GmbH & Co. KG um. 
 
 
       a)    Persönlich haftende Gesellschafterin 
             (Komplementärin der Otto Kind GmbH & Co. KG) wird die OKG 
             Verwaltungsgesellschaft mbH, Gummersbach (Amtsgericht Köln, 
             HRB 74573). Sie hält einen Kapitalanteil von EUR 20. 
             Die OKG Verwaltungsgesellschaft mbH tritt der Gesellschaft 
             mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
             Formwechsels als Komplementärin bei. 
 
 
       b)    Alle übrigen Aktionäre der Otto Kind AG werden 
             Kommanditisten der Otto Kind GmbH & Co. KG. Der 
             Kapitalanteil jedes Kommanditisten der Otto Kind GmbH & Co. 
             KG entspricht einem Anteil von EUR 2,00 je Stückaktie. Der 
             Kapitalanteil jedes Kommanditisten entspricht seiner in das 
             Handelsregister als Hafteinlage einzutragenden 
             Pflichteinlage. 
             Nach Kenntnisstand der Verwaltung der Gesellschaft zum 
             Zeitpunkt dieser Einberufung der Hauptversammlung werden 
             nach dem Formwechsel folgende Personen als Kommanditisten an 
             der Otto Kind GmbH & Co. KG beteiligt sein: 
 
 
         (1)   Frau Kind-v.Hardenberg, Martina, mit einem 
               Kapitalanteil von EUR 347.636,00; 
 
 
         (2)   Herr Groth, Hartwig, mit einem Kapitalanteil 
               von EUR 14.210,00; 
 
 
         (3)   Herr Koch, Hans-Jürgen, mit einem Kapitalanteil 
               von EUR 15.890,00; 
 
 
         (4)   Nordwest Industrie Finance GmbH, vertreten 
               durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer 
               Herrn Bernd Petrat, mit einem Kapitalanteil von EUR 
               1.159.060,00; 
 
 
         (5)   OKG Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten 
               durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer 
               Herrn Bernd Petrat, mit einem Kapitalanteil von EUR 20,00; 
 
 
 
 
     4.    Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter 
           untereinander und zu der Kommanditgesellschaft bestimmt sich 
           nach Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister nach 
           der dem Umwandlungsbericht als 
 
 
          Anlage 2 
 
 
           beigefügten Gesellschaftsvertrags der Otto Kind GmbH & Co. KG, 
           der Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist. 
 
 
     5.    Die Kapitalanteile und damit insbesondere die 
           Hafteinlagen der Kommanditisten bei der Otto Kind GmbH & Co. 
           KG werden durch das den Gesellschaftern zuzurechnende 
           buchmäßige Eigenkapital der Otto Kind AG gedeckt. Soweit das 
           buchmäßige Eigenkapital der Otto Kind AG (Grundkapital zzgl. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

February 10, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

Kapital- und Gewinnrücklagen, Jahresüberschuss und 
           Gewinnvortrag, abzgl. Jahresfehlbetrag und Verlustvertrag) die 
           Summe der Kapitalanteile der Gesellschafter übersteigt, wird 
           es nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages (Anlage 2) dem 
           gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gutgeschrieben. Das 
           buchmäßige Eigenkapital der Otto Kind AG wird den 
           Gesellschaftern in dem Verhältnis zugerechnet, in dem sie an 
           der Otto Kind AG zum Zeitpunkt der Eintragung der neuen 
           Rechtsform im Handelsregister beteiligt sind. 
 
 
     6.    Steuerlicher Umwandlungsstichtag gem. § 9 Satz 3 
           UmwG ist der 31. August 2011. Dementsprechend gilt - sowohl 
           für die Besteuerung der Gesellschaft selbst als auch ihrer 
           Gesellschafter - die Gesellschaft ab 1. September 2011 
           steuerlich als Personengesellschaft in der Rechtsform der 
           Kommanditgesellschaft. 
 
 
     7.    Besondere Rechte wie Aktien oder Stimmrecht, 
           Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen 
           und Genussrechte bestehen bei der Otto Kind AG nicht. 
           Einzelnen Gesellschaftern oder Dritten werden keine 
           Sonderrechte oder Vorzüge in der Kommanditgesellschaft gewährt 
           und es sind für diese Personen keine Maßnahmen vorgesehen. 
 
 
     8.    Jedem Aktionär, der gegen den Beschluss über den 
           Formwechsel Widerspruch zu Protokoll erklärt, wird eine 
           Barabfindung nach Maßgabe der dem Umwandlungsbericht als 
 
 
          Teil 2 
 
 
           beigefügten Abfindungsangebot, das einen Bestandteil dieses 
           Umwandlungsbeschlusses bildet, für den Fall angeboten, dass er 
           sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklärt. 
 
 
     9.    Eine Zuleitung des Entwurfs des 
           Umwandlungsbeschlusses an den Betriebsrat ist ausweislich des 
           als 
 
 
          Anlage 5 
 
 
           beigefügten quittierten Schreibens am 06.02.2012 erfolgt. 
 
 
     10.   Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wirkt 
           sich die Eintragung der neuen Rechtsform Kommanditgesellschaft 
           im Handelsregister wie folgt aus: 
 
 
       a)    Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den 
             bestehenden Arbeits- und Anstellungsverträgen werden durch 
             den Formwechsel nicht berührt. Alle anstellungsvertraglichen 
             Regelungen und betrieblichen Übungen gelten voll umfänglich 
             fort. Bei der Otto Kind AG erbrachte Dienstzeiten sind auch 
             nach dem Formwechsel bei der Otto Kind GmbH & Co. KG 
             maßgeblich. § 613a BGB ist auf den Formwechsel nicht 
             anzuwenden. Die Weisungsbefugnisse (Direktionsrecht) des 
             Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von der 
             Geschäftsführung, der OKG Verwaltungsgesellschaft mbH, 
             ausgeübt. Auswirkungen für die Arbeitnehmer der Gesellschaft 
             ergeben sich dadurch nicht. Weitere Maßnahmen mit 
             Auswirkungen auf die Arbeitnehmer sind nicht vorgesehen. 
 
 
       b)    Die bestehenden Betriebsvereinbarungen und 
             Tarifverträge bleiben nach Maßnahme der jeweiligen 
             Vereinbarungen bestehen. 
 
 
       c)    Die Betriebsverfassung nach dem 
             Betriebsverfassungsgesetz bleibt durch den Formwechsel 
             unberührt. Der Betriebsrat und die übrigen Organe, 
             Ausschüsse und sonstigen Institutionen nach dem 
             Betriebsverfassungsgesetz bleiben bestehen. 
 
 
       d)    Der Aufsichtsrat der Otto Kind AG entfällt. Die 
             Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder endet. Weder 
             bei der Otto Kind GmbH & Co. KG noch bei ihrer 
             Komplementärin, der OKG Verwaltungsgesellschaft mbH, ist 
             nach gesetzlichen Vorschriften ein Aufsichtsrat zu bilden. 
             Der Gesellschaftsvertrag der Otto Kind GmbH & Co. KG (Anlage 
             2) sieht die Bildung eines Beirates vor, auf den die 
             aktienrechtlichen Vorschriften über den Aufsichtsrat keine 
             Anwendung finden. Die Mitglieder des Beirats der Otto Kind 
             GmbH & Co. KG werden nach Maßgabe der 
             gesellschaftsvertraglichen Regelungen von den 
             Gesellschaftern der Otto Kind GmbH & Co. KG gewählt; eine 
             Beteiligung von Arbeitnehmervertretern ist weder gesetzlich 
             noch nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags 
             erforderlich oder vorgesehen. 
 
 
 
     11.   Die Kosten des Formwechsels trägt die 
           Kommanditgesellschaft. 
 
 
   Die genannten Originalanlagen liegen in den Geschäftsräumen der Otto 
   Kind AG aus und können dort eingesehen werden. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts in 
   der Hauptversammlung und zur Stellung von Anträgen sind gemäß § 123 
   Absatz 3 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 16 Absatz 2 der Satzung 
   diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bis spätestens am 
   siebten Tag vor der Hauptversammlung, mithin bis Montag, 12. März 
   2012, während der üblichen Geschäftsstunden bei einer der 
   nachgenannten Hinterlegungsstellen hinterlegt haben und sie bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. 
 
   Hinterlegungsstelle ist die Gesellschaft. Aktien können auch bei jedem 
   deutschen Notar und jeder Wertpapiersammelbank hinterlegt werden. Die 
   Hinterlegung gilt auch dann bei einer der vorgenannten 
   Hinterlegungsstellen als bewirkt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer 
   solchen Stelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. 
 
   Im Falle der Hinterlegung bei einem deutschen Notar oder bei einer 
   Wertpapiersammelbank ist die von diesen auszustellende 
   Hinterlegungsbescheinigung spätestens einen Werktag nach Ablauf der 
   Hinterlegungsfrist, mithin bis Dienstag, 13. März 2012, während der 
   üblichen Geschäftsstunden bei der Gesellschaft unter folgender 
   Anschrift einzureichen: 
 
   Frau Haase 
   Otto Kind AG 
   Hagener Straße 35 
   51645 Gummersbach 
 
   Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Aktionäre 
   können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen 
   schriftlich Bevollmächtigten oder ein Kreditinstitut, eine Vereinigung 
   von Aktionären oder sonstige geschäftsmäßig handelnde 
   Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung an 
   liegen in dem Geschäftsraum der Gesellschaft, Hagener Straße 35, 51645 
   Gummersbach, nachfolgend aufgeführte Unterlagen zur Einsicht der 
   Aktionäre aus: 
 
     -     Jahresabschluss per 31.08.2011 
 
 
     -     Umwandlungsbericht nebst Anlagen gemäß § 192 UmwG 
           der Otto Kind AG vom 06.02.2012 
 
 
     -     Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der 
           Barabfindung nach § 207 UmwG für die Aktien der Otto Kind AG 
           vom 06.02.2012 
 
 
     -     Jahresabschluss per 30.06.2011 
 
 
     -     Jahresabschluss per 15.09.2010 
 
 
     -     Jahresabschluss per 31.12.2009 
 
 
     -     Jahresabschluss per 31.12.2008 
 
 
   Gummersbach, 06.02.2012 
 
   Otto Kind AG 
 
   Dr. Peter Dauben 
 
   - Vorstand - 
 
 
 
 
 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
10.02.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
 
Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Otto Kind Aktiengesellschaft 
                Hagener Straße 35 
                51645 Gummersbach 
                Deutschland 
Telefon:        +49 2261 84216 
Fax:            +49 2261 84470 
E-Mail:         s.haase@kind-ag.de 
Internet:       http://www.kind-ag.de 
ISIN:           DE0006288202 
WKN:            628820 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
=-------------------------------------------------------------------- 
156338 10.02.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

February 10, 2012 09:07 ET (14:07 GMT)

© 2012 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.