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Dow Jones News
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DGAP-HV: CyBio AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: CyBio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.04.2012 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: CyBio AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
CyBio AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
27.04.2012 in Jena mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
19.03.2012 / 15:49 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   CyBio AG 
 
   Jena 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   ISIN-Nummer DE0005412308 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 541 230 
 
   Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der 
 
   am Freitag, 27. April 2012, 
   um 10.00 Uhr (MESZ) 
 
   in den Räumen der Analytik Jena AG, 
   Technologiecenter, 4. Obergeschoss, 
   Konrad-Zuse-Straße 1, 07745 Jena, 
 
   stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und geben ihnen 
   hierfür die nachstehende Tagesordnung bekannt: 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernjahresabschlusses für 
           das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 
           2011, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
           289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats 
 
 
           Die genannten Unterlagen können im Internet unter 
           http://www.cybio-ag.com/de im Bereich 
           Investoren/Hauptversammlung eingesehen sowie heruntergeladen 
           werden und werden auch in der Hauptversammlung am 27. April 
           2012 ausliegen. Ihr Inhalt wird in der Hauptversammlung durch 
           den Vorstand und - soweit es den Bericht des Aufsichtsrats 
           betrifft - durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
           Zu diesem Tagesordnungspunkt ist kein Beschluss zu fassen. Der 
           Jahresabschluss wurde vom Aufsichtsrat gemäß § 172 AktG 
           gebilligt und damit festgestellt. Auch der 
           Konzernjahresabschluss wurde vom Aufsichtsrat gebilligt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Jahresergebnisses für das Geschäftsjahr 2010/2011 vom 1. 
           Oktober 2010 bis 30. September 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzverlust per 
           30. September 2011 in Höhe von 9.783.014,74 EUR auf neue 
           Rechnung vorzutragen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 vom 
           1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 
           vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010/2011 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011/2012 vom 1. 
           Oktober 2011 bis 30. September 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Leipzig, zum Abschlussprüfer 
           und zum Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das 
           Geschäftsjahr 2011/2012 zu bestellen. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Ermächtigung des 
           Vorstands zur Beantragung des Widerrufs der Zulassung der 
           Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden 
           Beschluss zu fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, einen Antrag auf 
             Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum 
             Handel im regulierten Markt an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 
             Börsengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der 
             Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen 
             ('Delisting'). 
 
 
       b)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats weitere Einzelheiten des Delistings und seiner 
             Durchführung festzusetzen und alle Maßnahmen zu ergreifen, 
             um den Börsenhandel mit Aktien der Gesellschaft im 
             regulierten Markt vollständig zu beenden. 
 
 
 
           Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung 
           der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt 
           der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) 
           unterbreitet die Mehrheitsaktionärin Analytik Jena AG, 
           Konrad-Zuse-Straße 1, 07745 Jena, mit Sitz in Jena 
           (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter 
           HRB 200027) den übrigen Aktionären der Gesellschaft ein 
           Angebot zum Erwerb ihrer Aktien 
           ('Delisting-Abfindungsangebot'). Der Wortlaut des 
           Delisting-Abfindungsangebots ist dieser 
           Hauptversammlungseinladung als Anlage beigefügt. Das 
           Delisting-Abfindungsangebot liegt zudem von der Einberufung 
           der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft, Göschwitzer Straße 40, 07745 Jena, zur Einsicht 
           aus. Das Delisting-Abfindungsangebot ist auch auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter www.cybio-ag.com/de 
           abrufbar. Während der Hauptversammlung am 27. April 2012 liegt 
           das Delisting-Abfindungsangebot zur Einsicht für die Aktionäre 
           aus. 
 
 
           Das Delisting-Abfindungsangebot steht unter der aufschiebenden 
           Bedingung, dass 
 
 
       *     die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 
             am 27. April 2012 den Vorstand ermächtigt, den Antrag auf 
             Widerruf der Zulassung der Aktien der CyBio AG zum Handel im 
             regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General 
             Standard) zu stellen, 
 
 
       *     die Frankfurter Wertpapierbörse aufgrund dieses 
             Antrags die Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel 
             im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse 
             (General Standard) widerruft und 
 
 
       *     der Widerruf der Zulassung der Aktien der 
             Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 46 Abs. 5 der 
             Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse 
             veröffentlicht wird. 
 
 
 
           Zu den Gründen für das Delisting sowie zur Höhe des 
           Delisting-Abfindungsangebots nimmt der Vorstand in seinem 
           freiwilligen Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 Stellung, der 
           nachstehend in dieser Hauptversammlungseinladung abgedruckt 
           ist. 
 
 
   Freiwilliger Bericht des Vorstands zum Tagesordnungspunkt 6 über die 
   Ermächtigung des Vorstands zur Beantragung des Widerrufs der 
   Börsenzulassung der Gesellschaft 
 
   Ermächtigung des Vorstands 
 
   Die Aktien der Gesellschaft ('CyBio-Aktien') sind zum Handel im 
   regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard; 
   ISIN DE0005412308, WKN 541230, Börsenkürzel CQJ) zugelassen und sind 
   zudem an den Börsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und 
   Stuttgart in den Freiverkehr einbezogen. 
 
   Durch den unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Beschluss soll 
   der Vorstand ermächtigt werden, einen Antrag auf Widerruf der 
   Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt 
   an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 39 Abs. 
   2 Satz 1 Börsengesetz i.V.m. § 46 der Börsenordnung für die 
   Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen ('Delisting'), weitere 
   Einzelheiten des Delistings und seiner Durchführung festzusetzen und 
   alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit Aktien der 
   Gesellschaft im regulierten Markt vollständig zu beenden. 
 
   Begründung für die Ermächtigung 
 
   Der Vorstand befürwortet - nach eingehender Erörterung und in enger 
   Abstimmung mit dem Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie der 
   Mehrheitsaktionärin Analytik Jena AG - den Widerruf der bestehenden 
   Zulassung der Aktien durch die Frankfurter Wertpapierbörse, um den 
   Börsenhandel mit Aktien der Gesellschaft im regulierten Markt 
   vollständig zu beenden. 
 
   Das durchschnittliche Handelsvolumen in den Aktien der Gesellschaft in 
   den vergangenen 12 Monaten vor Bekanntgabe der Absicht des Delistings 
   im Wege der Ad-hoc-Mitteilung am 11. Januar 2012 war gering. Das 
   Handelsvolumen in CyBio-Aktien an allen deutschen Börsen lag 
   (ausweislich des Stock Report der Deutsche Börse AG vom Februar 2012) 
   jeweils für den gesamten Monat Januar 2012 bei 0,73 % (der Gesamtzahl 
   aller CyBio-Aktien), im Dezember 2011 bei 0,15 %, im November 2011 bei 
   0,12 %, im Oktober 2011 bei 0,17 %, im September 2011 bei 0,46 %, im 
   August 2011 bei 0,45 %, im Juli 2011 bei 0,29 %, im Juni 2011 bei 0,26 
   %, im Mai 2011 bei 0,35 %, im April 2011 bei 0,11 %, im März 2011 bei 
   0,97 % und im Februar 2011 bei 2,13 %. Das entspricht einem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 19, 2012 10:50 ET (14:50 GMT)

DJ DGAP-HV: CyBio AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen von 0,02 % der Gesamtzahl 
   der Aktien (gerechnet auf 254 Handelstage zwischen 1. Februar 2011 bis 
   31. Januar 2012). Eine geringe Liquidität im Handel mit Aktien birgt 
   die Gefahr von - durch den tatsächlichen Geschäftsverlauf nicht 
   begründeten - Kursschwankungen selbst bei nur kleineren Kauf- oder 
   Verkaufsaufträgen sowie von Kursmanipulationen, die der Wahrnehmung 
   der Gesellschaft in der Öffentlichkeit schaden könnten. 
 
   Die Börsenzulassung ist zur Deckung des Eigenkapitalbedarfs der 
   Gesellschaft nicht mehr erforderlich. Die mit der Zulassung der Aktien 
   der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt verbundenen Pflichten 
   und der dadurch verursachte Zeit- und Kostenaufwand für die 
   Gesellschaft stehen nicht mehr in einem wirtschaftlich sinnvollen 
   Verhältnis zur Größe der Gesellschaft und zu dem Nutzen der 
   Börsenzulassung für die Gesellschaft. Der Aufwand ergibt sich aus 
   Notierungskosten sowie aus den erheblichen Kosten der mit der 
   Börsenzulassung verbundenen Folgepflichten. Durch die Börsenzulassung 
   unterliegt die Gesellschaft unter anderem zahlreichen Berichts- und 
   Mitteilungspflichten, vor allem nach kapitalmarktrechtlichen 
   Vorschriften. 
 
   Delisting-Abfindungsangebot 
 
   Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Widerruf der Zulassung der 
   Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) unterbreitet die 
   Mehrheitsaktionärin Analytik Jena AG mit Sitz in Jena (eingetragen im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 200027), den übrigen 
   Aktionären der Gesellschaft ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien an der 
   Gesellschaft ('Delisting-Abfindungsangebot'). 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 7.200.000,00 und 
   ist eingeteilt in 7.200.000 nennwertlose Stückaktien. Die Analytik 
   Jena AG hält derzeit 5.355.785 Stückaktien, entsprechend ca. 74,39 % 
   des Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft. Das 
   Delisting-Abfindungsangebot bezieht sich auf sämtliche übrigen 
   1.844.215 Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital 
   der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 je Aktie. 
 
   Der Wortlaut des Delisting-Abfindungsangebots ist der 
   Hauptversammlungseinladung als Anlage beigefügt. Das 
   Delisting-Abfindungsangebot liegt zudem von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Göschwitzer Straße 40, 07745 Jena, zur Einsicht aus. Das 
   Delisting-Abfindungsangebot ist auch auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.cybio-ag.com/de abrufbar. Während der 
   Hauptversammlung am 27. April 2012 liegt das 
   Delisting-Abfindungsangebot zur Einsicht für die Aktionäre aus. 
 
   Mehrheitsaktionärin 
 
   Die Analytik Jena AG ist eine im Jahre 1990 gegründete Gesellschaft, 
   deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung, Produktion und der 
   Vertrieb von analytischen und bioanalytischen Instrumenten 
   einschließlich Reagenzien und speziellen Verbrauchsmaterialien, 
   Labor-, Informations- und Management-Software sowie 
   optisch-elektronischen Produkten ist. 
 
   Die Aktien der Analytik Jena AG sind selbst an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse im regulierten Markt zum Handel zugelassen und werden 
   unter ISIN DE0005213508/WKN 521350 gehandelt. 
 
   An der Analytik Jena AG halten die bm-t 17,74 %, die Verder B.V. 15,52 
   %, der Vorstandsvorsitzende Herr Klaus Berka 13,32 %, das 
   Vorstandsmitglied Herr Jens Adomat 11,04 % und die DWS Investment GmbH 
   3,37 % des Grundkapitals und der Stimmrechte. 
 
   Bedingungen des Delisting-Abfindungsangebots 
 
   Das Angebot steht unter den aufschiebenden Bedingungen 
   ('Angebotsbedingungen'), dass 
 
     *     die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft 
           am 27. April 2012 den Vorstand ermächtigt, den Antrag auf 
           Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel 
           im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General 
           Standard) zu stellen, 
 
 
     *     die Frankfurter Wertpapierbörse aufgrund dieses 
           Antrags die Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel 
           im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General 
           Standard) widerruft und 
 
 
     *     der Widerruf der Zulassung der Aktien der 
           Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 46 Abs. 5 der 
           Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse 
           veröffentlicht wird. 
 
 
   Treten diese Angebotsbedingungen nicht alle ein, wird das 
   Delisting-Abfindungsangebot nicht wirksam und wird nicht durchgeführt. 
 
   Angebotspreis 
 
   Der Angebotspreis des Delisting-Abfindungsangebots beträgt EUR 1,50 je 
   CyBio-Aktie. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat halten die Höhe des angebotenen 
   Abfindungsbetrages für angemessen. Nach der Macrotron-Entscheidung des 
   Bundesgerichtshofes vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) muss der 
   Kaufpreis für die Aktionäre im Falle eines Delistings dem vollen Wert 
   der Aktie entsprechen. Dieser Anforderung entspricht der Angebotspreis 
   des Delisting-Abfindungsangebots. 
 
   Zum Unternehmenswert der Gesellschaft liegt ein Bewertungsgutachten 
   der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
   ('Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft') zum Stichtag 27. 
   April 2012 vor ('Bewertungsgutachten'). In dem Bewertungsgutachten 
   wurde der Unternehmenswert der Gesellschaft unter Zugrundelegung der 
   anerkannten Grundsätze und Bewertungsverfahren gemäß dem 
   Bewertungsstandard des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland 
   e.V., Düsseldorf, 'IDW S1 - Grundsätze zur Durchführung von 
   Unternehmensbewertungen' ermittelt. Das Bewertungsgutachten der Ernst 
   & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft liegt von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 
   Göschwitzer Straße 40, 07745 Jena, zur Einsichtnahme aus. Während der 
   Hauptversammlung am 27. April 2012 wird das Bewertungsgutachten 
   ebenfalls zur Einsicht ausgelegt. Das Bewertungsgutachten kommt zu 
   einem Unternehmenswert der Gesellschaft zum Stichtag 27. April 2012 in 
   Höhe von TEUR 10.705. Daraus ergibt sich ein anteiliger 
   Unternehmenswert von EUR 1,49 je CyBio-Aktie. 
 
   Der gewichtete 3-Monats-Durchschnittskurs der CyBio-Aktie gemäß § 5 
   Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung bis zum Tag der Bekanntgabe der Absicht 
   des Delistings im Wege der Ad-hoc-Mitteilung am 11. Januar 2012 
   beläuft sich ausweislich der Auskunft der Bundesanstalt für 
   Finanzdienstleistungsaufsicht vom 19. Januar 2012 auf EUR 1,13. 
 
   Die Analytik Jena AG hat sich entschieden, den Betrag von EUR 1,50 je 
   CyBio-Aktie als Angebotspreis anzubieten. Mit diesem Angebotspreis 
   rundet die Analytik Jena AG den im Rahmen der Unternehmensbewertung 
   ermittelten anteiligen Unternehmenswert je CyBio-Aktie von EUR 1,49 
   auf. Gleichzeitig liegt dieser Angebotspreis deutlich über dem 
   genannten Durchschnittskurs der CyBio-Aktie von EUR 1,13, der 
   entsprechend § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung für den Zeitraum von 
   drei Monaten bis zur Bekanntgabe der Absicht des Delistings im Wege 
   der Ad-hoc-Mitteilung am 11. Januar 2012 ermittelt wurde. 
 
   Verfahren des Delisting-Abfindungsangebots 
 
   Zu näheren Einzelheiten, insbesondere zu den Voraussetzungen der 
   Annahme des Delisting-Abfindungsangebots und zur Abwicklung von Kauf 
   und Erwerb der Aktien wird auf das im Anhang zu der 
   Hauptversammlungseinladung abgedruckte Delisting-Abfindungsangebot 
   verwiesen. 
 
   Verfahren des Delisting 
 
   Zum weiteren Ablauf des Delisting-Verfahrens gibt der Vorstand 
   folgende zusammenfassende Hinweise: 
 
   Sollte die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit 
   beschließen, den Vorstand zu ermächtigen, den Widerruf der Zulassung 
   der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen, wird der Vorstand bei 
   Vorliegen der Voraussetzungen den entsprechenden Antrag auf Widerruf 
   der Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt der 
   Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 
   1 Börsengesetz i.V.m. § 46 der Börsenordnung für die Frankfurter 
   Wertpapierbörse stellen. 
 
   Die Frankfurter Wertpapierbörse wird den Antrag prüfen und die 
   Zulassung widerrufen, wenn der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht 
   entgegensteht. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 der Börsenordnung für die 
   Frankfurter Wertpapierbörse steht der Schutz der Anleger einem 
   Widerruf der Zulassung insbesondere dann nicht entgegen, wenn das 
   betroffene Wertpapier nach dem Wirksamwerden zwar weder an einer 
   anderen inländischen Börse noch an einem ausländischen organisierten 
   Markt oder einem entsprechenden Markt in einem Drittstaat zugelassen 
   ist und gehandelt wird, nach Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung 
   aber den Anlegern ausreichend Zeit verbleibt, die vom Widerruf 
   betroffenen Wertpapiere im regulierten Markt der Frankfurter 
   Wertpapierbörse zu veräußern. Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der 
   Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse wird der Widerruf in 
   diesem Fall sechs Monate nach dessen Veröffentlichung wirksam. Die 
   Zulassungsstelle kann diese Frist auf Antrag des Emittenten aber auch 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 19, 2012 10:50 ET (14:50 GMT)

DJ DGAP-HV: CyBio AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

verkürzen, wenn dies dem Interesse der Anleger nicht zuwiderläuft. Der 
   Widerruf wird nach § 46 Abs. 5 der Börsenordnung für die Frankfurter 
   Wertpapierbörse unverzüglich durch die Zulassungsstelle im Internet 
   (www.deutsche-boerse.com) veröffentlicht. 
 
   Mit dem Wirksamwerden des Widerrufs endet der Handel der CyBio-Aktie 
   im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse. Die Aktien 
   der Gesellschaft sind nicht zum Handel an einem regulierten Markt an 
   einer anderen Börse zugelassen. Zwar sind die Aktien an den Börsen in 
   Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart zum Handel in den 
   Freiverkehr einbezogen. Der Vorstand hat jedoch die Absicht, auch die 
   Beendigung des Handels von Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr an 
   den Börsen in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart zu 
   bewirken, sobald der Widerruf der Zulassung der Aktien der 
   Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse wirksam wird. 
 
   Informationen an Aktionäre 
 
   Die Aktionäre werden über die jeweils einschlägigen Fristen im 
   Zusammenhang mit der Durchführung des Delisting-Abfindungsangebots im 
   elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite der 
   Gesellschaft (www.cybio-ag.com/de) sowie über ihre Depotbanken 
   informiert. Sollte die Hauptversammlung der Ermächtigung des Vorstands 
   zur Beantragung eines Widerrufs der Zulassung der Aktien der 
   Gesellschaft nach Maßgabe des Beschlussvorschlages zustimmen, wird der 
   Vorstand über den Stand dieser Angelegenheit auf der nächsten 
   ordentlichen Hauptversammlung berichten. 
 
   Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung 
 
   Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet 
   unter www.cybio-ag.com/de im Bereich Investoren/Hauptversammlung 
   eingesehen und heruntergeladen werden; dies gilt auch für ggf. zu 
   veröffentlichende Gegenanträge oder Wahlvorschläge. Sämtliche der 
   Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen 
   zudem vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft (Göschwitzer Str. 40, 07745 Jena) und 
   in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung EUR 7.200.000,00 und ist eingeteilt 
   in 7.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen 
   Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
   keine eigenen Aktien. 
 
   Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
   Hauptversammlung rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung 
   nachweisen. Die Anmeldung hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher 
   oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
   Als Nachweis der Berechtigung genügt ein durch das depotführende 
   Institut in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes in 
   deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen 
   ('Nachweisstichtag' oder 'Record Date'), also auf Karfreitag, den 6. 
   April 2012, 0:00 Uhr (MESZ). 
 
   Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
   Gesellschaft spätestens bis Freitag, den 20. April 2012, 24:00 Uhr 
   (MESZ), bei der nachfolgend genannten Adresse zugehen: 
 
           DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank 
           c/o Deutsche WertpapierService Bank AG 
           Abteilung WASHO 
           Einsteinring 9 
           D-85609 Aschheim-Dornach 
 
 
           Fax: +49 (0)69.5099 1110 
           E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de 
 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. 
 
   Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den 
   Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts des 
   angemeldeten Aktionärs keine Bedeutung. Die Aktien sind nach der 
   Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt, so dass der Aktionär 
   weiterhin frei über sie verfügen kann. Auch im Fall der vollständigen 
   oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
   den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
   Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Aktionäre, die erst 
   nach dem Nachweisstichtag Aktien erworben haben, sind nicht teilnahme- 
   und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen 
   oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei 
   der oben angeführten Stelle werden den Aktionären Eintrittskarten für 
   die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig 
   für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des 
   Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist 
   keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren 
   organisatorischen Abwicklung. 
 
   Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, haben 
   die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum 
   Beispiel durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, 
   durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter oder eine 
   andere Person ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Bevollmächtigt ein 
   Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. In allen Fällen einer 
   Bevollmächtigung bedarf es ebenfalls der ordnungsgemäßen Anmeldung und 
   der Erbringung des Nachweises des Anteilsbesitzes etwa durch das 
   depotführende Institut. 
 
   Im Hinblick auf die Erteilung einer Vollmacht gilt nach dem Gesetz 
   Folgendes: 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
   Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder 
   sind durch elektronische Übermittlung auf dem nachfolgend angegebenen 
   Weg nachzuweisen. 
 
   Zur Übermittlung einer Vollmacht, eines Widerrufs oder des Nachweises 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft stehen folgende 
   Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung: 
 
           CyBio AG 
           c/o Art-of-Conference - Martina Zawadzki - 
           Böblinger Str. 26 
           70178 Stuttgart 
 
 
           Fax: +49 (0)711.4709 713 
           E-Mail: cybio@art-of-conference.de 
 
 
   Am Tag der Hauptversammlung steht für die Übermittlung ab 9.00 Uhr 
   auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur 
   Verfügung. 
 
   Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der 
   Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben 
   beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. 
   Zudem steht ein Formular zur Vollmachtserteilung an Dritte unter 
   http://www.cybio-ag.com/de im Bereich Investoren/Hauptversammlung zum 
   Download zur Verfügung. 
 
   Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, 
   Aktionärsvereinigungen oder andere nach § 135 AktG gleichgestellte 
   Personen oder Institutionen und deren Widerruf sowie die 
   entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen. 
   Diesbezüglich bitten wir unsere Aktionäre, sich ggf. frühzeitig mit 
   den oben genannten Instituten oder Vereinigungen abzustimmen. Nach dem 
   Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten 
   Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar 
   festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig 
   sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft einen oder mehrere dieser Bevollmächtigten zurückweisen. 
 
   Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter 
 
   Die CyBio AG möchte den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Stimmrechte 
   erleichtern. Daher bieten wir unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe 
   von erteilten Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung der Stimmrechte vertreten zu 
   lassen. Die Gesellschaft benennt als Stimmrechtsvertreter Frau Martina 
   Zawadzki sowie Frau Isabel Ternes. 
 
           CyBio AG 
           c/o Art-of-Conference - Martina Zawadzki/Isabel Ternes - 
           Böblinger Str. 26 
           70178 Stuttgart 
 
 
           Fax: +49 (0)711.4709 713 
           E-Mail: cybio@art-of-conference.de 
 
 
   Auch im Falle der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der 
   Gesellschaft bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung und der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 19, 2012 10:50 ET (14:50 GMT)

DJ DGAP-HV: CyBio AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Erbringung des Nachweises des Anteilsbesitzes etwa durch das 
   depotführende Institut. 
 
   Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter sowie diesbezügliche Änderungen, ein 
   Widerruf oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
   Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigen möchten, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für 
   die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Soweit eine ausdrückliche und 
   eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den 
   jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die 
   Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
 
   Die Vorlage zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie weitere Informationen 
   hierzu stehen den Aktionären auf unserer Internetseite unter 
   http://www.cybio-ag.com/de im Bereich Investoren/Hauptversammlung zur 
   Verfügung. Diese Unterlagen können auch direkt bei der Gesellschaft 
   angefordert werden. 
 
   Vollmachten, Weisungen und Eintrittskarten für die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie Änderungen von 
   Weisungen oder der Widerruf von Vollmachten und Weisungen müssen bis 
   spätestens Mittwoch, den 25. April 2012, 24:00 Uhr (MESZ), bei der 
   CyBio AG unter der nachfolgend aufgeführten Adresse, Fax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse eingegangen sein: 
 
           CyBio AG 
           c/o Art-of-Conference - Martina Zawadzki - 
           Böblinger Str. 26 
           70178 Stuttgart 
 
 
           Fax: +49 (0)711.4709 713 
           E-Mail: cybio@art-of-conference.de 
 
 
   Später eingehende Vollmachten, Widerrufe von Vollmachten, Weisungen 
   oder Änderungen von Weisungen können aus organisatorischen Gründen 
   nicht mehr berücksichtigt werden. Aktionäre, die persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, können sich jedoch bei den Abstimmungen 
   durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   vertreten lassen, indem sie diesen an der Ausgangskontrolle in 
   Textform ihre Vollmacht und Weisungen erteilen. Am Tag der 
   Hauptversammlung steht dafür ab 9.00 Uhr bis kurz vor Beginn der 
   Abstimmungen die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung zur 
   Verfügung. Diese Möglichkeit steht den Aktionären unabhängig davon 
   offen, ob sie anschließend die Hauptversammlung verlassen oder weiter 
   an ihr teilnehmen wollen. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
   Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von mindestens 
   1/20 des Grundkapitals (mithin 360.000 Euro) erreichen, können gemäß § 
   122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
   gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
   Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Anträge von 
   Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG sind 
   unter der nachfolgenden Anschrift schriftlich an den Vorstand der 
   Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage 
   vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Dienstag, den 27. März 
   2012, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. 
 
           CyBio AG 
           Vorstandssekretariat 
           Annett Senf 
           Göschwitzer Straße 40 
           07745 Jena 
 
 
   Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden 
   Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten 
   Mindestbesitzzeit von drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung 
   sind (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 
   70 AktG) und diese bis zur Entscheidung über den Antrag halten. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie 
   nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich 
   nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
   gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen 
   davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der 
   gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die 
   Internetadresse http://www.cybio-ag.com/de im Bereich 
   Investoren/Hauptversammlung zugänglich gemacht und den Aktionären 
   mitgeteilt. 
 
   Anträge und/oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG 
 
   Bereits im Vorfeld der Hauptversammlung können Aktionäre gegen einen 
   Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt 
   der Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge stellen oder 
   Wahlvorschläge von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
   gemäß § 127 AktG unterbreiten. 
 
   Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs (und im 
   Falle eines Gegenantrags gemäß § 126 AktG mit einer Begründung) 
   ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
           CyBio AG 
           Vorstandssekretariat 
           Annett Senf 
           Göschwitzer Straße 40 
           07745 Jena 
 
 
           Fax: +49 (0)3641.351 409 
           E-Mail: irpr@cybio-ag.com 
 
 
   Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Zugänglich zu machende Anträge oder Wahlvorschläge, die bis spätestens 
   Donnerstag, den 12. April 2012, 24 Uhr (MESZ) unter obiger Adresse 
   eingehen, werden vorbehaltlich des §§ 126 Abs. 2 und Abs. 3, 127 S. 3 
   AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
   http://www.cybio-ag.com/de im Bereich Investoren/Hauptversammlung 
   sowie den in § 125 Abs. 1 bis Abs. 3 AktG genannten Berechtigten (u.a. 
   Aktionäre, die das verlangen) zugänglich gemacht. Eventuelle 
   Stellungnahmen der Verwaltung zu Anträgen werden ebenfalls unter der 
   vorgenannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und 
   Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder 
   Abschlussprüfern auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an 
   die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, 
   dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab 
   fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur 
   Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie 
   zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
   erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die 
   Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen 
   Unternehmen, die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   eingebundenen Unternehmen. 
 
   Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen 
   Rechenschaft zu entsprechen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen 
   kann der Vorstand aus in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, 
   etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer 
   Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen 
   Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. 
 
   Aktionäre, die auf der Hauptversammlung Fragen stellen wollen, werden 
   gebeten, diese möglichst frühzeitig an die Gesellschaft 
 
           CyBio AG 
           Vorstandssekretariat 
           Annett Senf 
           Göschwitzer Straße 40 
           07745 Jena 
 
 
           Fax: +49 (0)3641.351 409 
           E-Mail: irpr@cybio-ag.com 
 
 
   zu senden, um die Beantwortung der Fragen zu erleichtern. 
 
   Jena, im März 2012 
 
   CyBio AG 
 
   Der Vorstand 
 
   Anlage zu TOP 6 der Einladung zur Hauptversammlung der CyBio AG, Jena, 
   am 27. April 2012 
 
   DELISTING-ABFINDUNGSANGEBOT 
 
   der 
   Analytik Jena AG 
   Konrad-Zuse-Straße 1 
   07745 Jena 
 
   an die Aktionäre der 
 
   CyBio AG 
   Göschwitzer Straße 40 
   07745 Jena 
 
   zum Erwerb der von diesen gehaltenen Aktien der CyBio AG 
   wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der CyBio 
   AG zum Handel im regulierten Markt 
   der Frankfurter Wertpapierbörse 
 
   zum Preis von 
 
   EUR 1,50 je Aktie 
 
   Annahmefrist: 
 
   Unverzüglich nach Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung der 
   Aktien der CyBio AG zum regulierten Markt (General Standard) an der 
   Frankfurter Wertpapierbörse bis zum Ablauf von zwei Monaten nach 
   Wirksamwerden des Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der CyBio 
   AG zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse. 
 
   Aktien ISIN/WKN 
 
   ISIN DE0005412308 
   WKN 541230 
 
   Dieses Delisting-Abfindungsangebot ist kein Pflichtangebot im Sinne 
   von § 35 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und auch kein 
   sonstiges öffentliches Angebot im Sinne des WpÜG. 
 
     1     Allgemeine Informationen 
 
 
           Das Grundkapital der CyBio AG, Göschwitzer Straße 40, 07745 
           Jena, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena 

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March 19, 2012 10:50 ET (14:50 GMT)

DJ DGAP-HV: CyBio AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

unter HRB 205370 ('CyBio AG'), beträgt EUR 7.200.000,00 und 
           ist eingeteilt in 7.200.000 nennwertlose Stückaktien. 
 
 
           Die Aktien der CyBio AG ('CyBio-Aktien') werden derzeit im 
           regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General 
           Standard; ISIN DE0005412308, WKN 541230, Börsenkürzel CQJ) 
           gehandelt und sind zudem an den Börsen in Berlin, Düsseldorf, 
           Hamburg, München und Stuttgart in den Freiverkehr einbezogen. 
 
 
           Die Analytik Jena AG mit Sitz in Jena, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 200027 ('Analytik 
           Jena AG'), hält derzeit 5.355.785 CyBio-Aktien, entsprechend 
           ca. 74,39 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der CyBio 
           AG. 
 
 
           Die Analytik Jena AG ist eine im Jahre 1990 gegründete 
           Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung, 
           Produktion und der Vertrieb von analytischen und 
           bioanalytischen Instrumenten einschließlich Reagenzien und 
           speziellen Verbrauchsmaterialien, Labor-, Informations- und 
           Management-Software sowie optisch-elektronischen Produkten 
           ist. 
 
 
           An der Analytik Jena AG halten die bm-t 17,74 %, die Verder 
           B.V. 15,52 %, der Vorstandsvorsitzende Herr Klaus Berka 13,32 
           %, das Vorstandsmitglied Herr Jens Adomat 11,04 % und die DWS 
           Investment GmbH 3,37 % des Grundkapitals und der Stimmrechte. 
 
 
     2     Delisting der CyBio-Aktien 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat der CyBio AG sowie Vorstand und 
           Aufsichtsrat der Analytik Jena AG als Mehrheitsaktionärin 
           streben einen Widerruf der bestehenden Zulassung der 
           CyBio-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 
           Börsengesetz i.V.m. § 46 der Börsenordnung für die Frankfurter 
           Wertpapierbörse an ('Delisting'). 
 
 
           Das durchschnittliche Handelsvolumen in CyBio-Aktien in den 
           vergangenen 12 Monaten vor Bekanntgabe der Absicht des 
           Delistings im Wege der Ad-hoc-Mitteilung am 11. Januar 2012 
           war gering. Das Handelsvolumen in CyBio-Aktien an allen 
           deutschen Börsen lag (ausweislich des Stock Report der 
           Deutsche Börse AG vom Februar 2012) jeweils für den gesamten 
           Monat Januar 2012 bei 0,73 % (der Gesamtzahl aller 
           CyBio-Aktien), im Dezember 2011 bei 0,15 %, im November 2011 
           bei 0,12 %, im Oktober 2011 bei 0,17 %, im September 2011 bei 
           0,46 %, im August 2011 bei 0,45 %, im Juli 2011 bei 0,29 %, im 
           Juni 2011 bei 0,26 %, im Mai 2011 bei 0,35 %, im April 2011 
           bei 0,11 %, im März 2011 bei 0,97 % und im Februar 2011 bei 
           2,13 %. Das entspricht einem durchschnittlichen täglichen 
           Handelsvolumen von 1.758 Stück Aktien bzw. 0,02 % der 
           Gesamtzahl der Aktien (gerechnet auf 254 Handelstage zwischen 
           1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012). Eine geringe Liquidität 
           im Handel mit Aktien birgt die Gefahr von - durch den 
           tatsächlichen Geschäftsverlauf nicht begründeten - 
           Kursschwankungen selbst bei nur kleineren Kauf- oder 
           Verkaufsaufträgen sowie von Kursmanipulationen, die der 
           Wahrnehmung der CyBio AG in der Öffentlichkeit schaden 
           könnten. 
 
 
           Die Börsenzulassung der CyBio-Aktien ist zur Deckung des 
           Eigenkapitalbedarfs der CyBio AG nicht mehr erforderlich. Der 
           Zeit- und Kostenaufwand steht nicht mehr in einem 
           wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zur Größe der 
           Gesellschaft und zu dem Nutzen der Börsenzulassung für die 
           CyBio AG. 
 
 
           Nach dem Delisting entfallen für die CyBio AG die mit der 
           Zulassung der CyBio-Aktien zum Handel im regulierten Markt 
           verbundenen Pflichten und der dadurch verursachte Zeit- und 
           Kostenaufwand. Dazu zählen neben den Notierungskosten vor 
           allem die erheblichen Kosten der mit der Börsenzulassung 
           verbundenen Folgepflichten, das heißt zahlreiche Berichts- und 
           Mitteilungspflichten, vor allem nach kapitalmarktrechtlichen 
           Vorschriften. 
 
 
     3     Delisting-Abfindungsangebot 
 
 
           Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der 
           Macrotron-Entscheidung vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 
           133/01) ist im Falle eines Delistings den 
           Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot über den Kauf der 
           Aktien zu unterbreiten. Um ein solches Pflichtangebot handelt 
           es sich bei dem folgenden Angebot, mit dem die 
           Mehrheitsaktionärin der CyBio AG, die Analytik Jena AG, Jena, 
           den übrigen Aktionären der CyBio AG ein Angebot zum Erwerb 
           ihrer Aktien unterbreitet ('Delisting-Abfindungsangebot'). 
 
 
           Dieses Delisting-Abfindungsangebot ist weder ein 
           Pflichtangebot gemäß § 35 WpÜG noch ein sonstiges öffentliches 
           Angebot im Sinne des WpÜG und unterliegt nicht den 
           Vorschriften des WpÜG. Die Minderheitsaktionäre sind nicht 
           verpflichtet, dieses Delisting-Abfindungsangebot anzunehmen. 
 
 
     3.1   Delisting-Abfindungsangebot und Angebotspreis 
 
 
           Die Analytik Jena AG bietet hiermit allen Aktionären der CyBio 
           AG ('CyBio-Aktionäre') an, ihre nennwertlosen Stückaktien der 
           CyBio AG (ISIN DE0005412308, WKN 541230) mit einem 
           rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Aktie zum Preis von 
 
 
          EUR 1,50 je CyBio-Aktie 
 
 
           ('Angebotspreis') nach Maßgabe der Bestimmungen und 
           Bedingungen dieses Delisting-Abfindungsangebots zu erwerben. 
 
 
           Der Abfindungsbetrag von EUR 1,50 je CyBio-Aktie ist ab dem 
           auf die Veröffentlichung des Widerrufs der CyBio-Aktien zum 
           Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse 
           folgenden Kalendertag mit jährlich 5 %-Punkten über dem 
           jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen 
           Gesetzbuches (BGB) zu verzinsen. 
 
 
     3.2   Erläuterung des Angebotspreises 
 
 
           Der Angebotspreis in Höhe von EUR 1,50 je CyBio-Aktie 
           entspricht dem Kaufpreis, der nach den Grundsätzen der 
           Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. November 
           2002 (Az.: II ZR 133/01) zu zahlen ist. Nach der 
           Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss der 
           Kaufpreis für die Aktionäre im Falle eines Delistings dem 
           vollen Wert der Aktie entsprechen. Der von der Analytik Jena 
           AG angebotene Angebotspreis erfüllt diese Voraussetzung. 
 
 
           Zum Unternehmenswert der CyBio AG liegt ein 
           Bewertungsgutachten der Ernst & Young GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Stichtag 27. 
           April 2012 vor ('Bewertungsgutachten'). In dem 
           Bewertungsgutachten wurde der Unternehmenswert der CyBio AG 
           unter Zugrundelegung der anerkannten Grundsätze und 
           Bewertungsverfahren gemäß dem Bewertungsstandard des Institut 
           der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf, 'IDW S1 
           - Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen' 
           ermittelt. Das Bewertungsgutachten kommt zu einem 
           Unternehmenswert der CyBio AG zum Stichtag 27. April 2012 von 
           TEUR 10.705. Das entspricht einem anteiligen Unternehmenswert 
           von EUR 1,49 je CyBio-Aktie. 
 
 
           Der gewichtete 3-Monats-Durchschnittskurs der CyBio-Aktie 
           gemäß § 5 Abs. 1 WpÜG-Angebotsverordnung vor Bekanntgabe der 
           Absicht des Delistings im Wege der Ad-hoc-Mitteilung am 11. 
           Januar 2012 beläuft sich ausweislich der Auskunft der 
           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 19. Januar 
           2012 auf EUR 1,13. 
 
 
           Die Analytik Jena AG hat sich entschieden, den Betrag von EUR 
           1,50 je CyBio-Aktie als Angebotspreis anzubieten. Mit diesem 
           Angebotspreis rundet die Analytik Jena AG den im Rahmen der 
           Unternehmensbewertung ermittelten anteiligen Unternehmenswert 
           je CyBio-Aktie von EUR 1,49 auf. Gleichzeitig liegt dieser 
           Angebotspreis deutlich über dem genannten Durchschnittskurs 
           der CyBio-Aktie von EUR 1,13, der entsprechend § 5 Abs. 1 
           WpÜG-Angebotsverordnung für den Zeitraum von drei Monaten bis 
           zur Bekanntgabe der Absicht des Delistings im Wege der 
           Ad-hoc-Mitteilung am 11. Januar 2012 ermittelt wurde. 
 
 
           Sofern ein Verfahren zur Überprüfung des Angebotspreises in 
           analoger Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes eingeleitet 
           wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Angebotspreis 
           festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine 
           entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen 
           Angebotspreises verlangen. Ebenso werden alle übrigen 
           außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die 
           Analytik Jena AG gegenüber einem Aktionär der CyBio AG in 
           einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines 
           Verfahrens analog den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes 

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March 19, 2012 10:50 ET (14:50 GMT)

zur Zahlung eines höheren Angebotspreises verpflichtet. 
 
 
     4     Angebotsbedingungen 
 
 
           Das Delisting-Abfindungsangebot steht unter den aufschiebenden 
           Bedingungen ('Angebotsbedingungen'), dass 
 
 
       *     die ordentliche Hauptversammlung der CyBio AG am 
             27. April 2012 den Vorstand ermächtigt, den Antrag auf 
             Widerruf der Zulassung der Aktien der CyBio AG zum Handel im 
             regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General 
             Standard) zu stellen, 
 
 
       *     die Frankfurter Wertpapierbörse aufgrund dieses 
             Antrags die Zulassung der Aktien der CyBio AG zum Handel im 
             regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General 
             Standard) widerruft und 
 
 
       *     der Widerruf der Zulassung der Aktien der CyBio 
             AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter 
             Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 46 Abs. 5 der 
             Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse 
             veröffentlicht wird. 
 
 
 
           Treten diese Angebotsbedingungen nicht alle ein, wird das 
           Delisting-Abfindungsangebot nicht wirksam und wird nicht 
           durchgeführt werden. 
 
 
     5     Annahmefrist 
 
 
           Die Frist zur Annahme dieses Delisting-Abfindungsangebots 
           beginnt mit der Veröffentlichung des Widerrufs der Zulassung 
           der Aktien der CyBio AG zum Handel im regulierten Markt an der 
           Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 39 Abs. 
           2 Satz 3 BörsG in Verbindung mit § 46 Abs. 5 der Börsenordnung 
           für die Frankfurter Wertpapierbörse. 
 
 
           Die Annahmefrist dieses Delisting-Abfindungsangebots endet 
           zwei Monate, nachdem der Widerruf der Zulassung der 
           CyBio-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter 
           Wertpapierbörse (General Standard) wirksam geworden ist. 
 
 
           Das genaue Datum des Ablaufs der Angebotsfrist wird den 
           CyBio-Aktionären unverzüglich mitgeteilt, sobald der Zeitpunkt 
           des Wirksamwerdens des Widerrufs der Zulassung der Aktien der 
           CyBio AG zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter 
           Wertpapierbörse feststeht. 
 
 
           Die Mitteilung erfolgt durch Veröffentlichung im 
           elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite der 
           CyBio AG (http://www.cybio-ag.com/de). 
 
 
           Die Analytik Jena AG behält sich vor, die Annahmefrist ein- 
           oder mehrmalig zu verlängern. 
 
 
           Sofern ein Verfahren zur Überprüfung des Angebotspreises in 
           analoger Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes eingeleitet 
           wird, kann das Angebot aufgrund (ggf. entsprechend 
           anwendbarer) gesetzlicher Regelungen auch noch nach Ablauf der 
           in diesem Delisting-Abfindungsangebot geregelten Annahmefrist 
           angenommen werden. 
 
 
     6     Annahme und Abwicklung des 
           Delisting-Abfindungsangebots 
 
 
     6.1   Zentrale Abwicklungsstelle 
 
 
           Die Analytik Jena AG hat die Bankhaus Neelmeyer AG, Am Markt 
           14-16, 28195 Bremen, mit der wertpapiertechnischen Abwicklung 
           des Delisting-Abfindungsangebots beauftragt ('Zentrale 
           Abwicklungsstelle'). 
 
 
     6.2   Annahme des Delisting-Abfindungsangebots 
 
 
           Hinweis: CyBio-Aktionäre, die das Delisting-Abfindungsangebot 
           annehmen wollen, sollten eventuelle Fragen zur Annahme des 
           Angebots und zu dessen technischer Abwicklung an ihr 
           jeweiliges depotführendes Wertpapierdienstleistungsunternehmen 
           richten. Die depotführenden 
           Wertpapierdienstleistungsunternehmen werden die Informationen 
           über die Handhabung der Annahme und die Abwicklung des 
           Delisting-Abfindungsangebots rechtzeitig erhalten und sind 
           gebeten, ihre Kunden, die in ihrem Depot CyBio-Aktien halten, 
           über das Delisting-Abfindungsangebot und über das Verfahren 
           der Annahme zu informieren. 
 
 
           Die Aktionäre können das Delisting-Abfindungsangebot nur 
           dadurch annehmen, dass sie innerhalb der Annahmefrist 
 
 
       a)    schriftlich die Annahme des 
             Delisting-Abfindungsangebots gegenüber ihrem jeweiligen 
             depotführenden Wertpapierdienstleistungsunternehmen 
             ('Depotführende Bank') erklären ('Annahmeerklärung') und 
 
 
       b)    ihre Depotführende Bank anweisen, die in ihrem 
             Depot befindlichen CyBio-Aktien, für die sie das 
             Delisting-Abfindungsangebot annehmen wollen ('Zum Verkauf 
             eingereichte CyBio-Aktien'), an die Zentrale 
             Abwicklungsstelle, Bankhaus Neelmeyer AG, KV-Nr. 3309, gegen 
             nachfolgende Zahlung des Kaufpreises zu übertragen. 
 
 
 
           Die Annahme des Delisting-Abfindungsangebots wird nur wirksam, 
           wenn die Zum Verkauf eingereichten CyBio-Aktien bis spätestens 
           15:00 Uhr am zweiten Bankarbeitstag nach Ablauf der 
           Annahmefrist an die Bankhaus Neelmeyer AG zugunsten des bei 
           der Clearstream Banking AG geführten Kontos der Bankhaus 
           Neelmeyer AG, KV-Nr. 3309, übertragen worden sind. 
 
 
           Das Eigentum an den Zum Verkauf eingereichten CyBio-Aktien und 
           alle Rechte an und aus diesen Aktien gehen nach Übertragung 
           der Zum Verkauf eingereichten CyBio-Aktien und nachfolgender 
           Vergütung des vollen auf diese Zum Verkauf eingereichten 
           CyBio-Aktien entfallenden Angebotspreises durch die Bankhaus 
           Neelmeyer AG auf die Analytik Jena AG über. 
 
 
           Die Bankhaus Neelmeyer AG als zentrale Abwicklungsstelle wird 
           auf monatlicher Basis sämtliche Zahlungen für Zum Verkauf 
           eingereichte CyBio-Aktien leisten und für die ordnungsgemäße 
           Übertragung der Zum Verkauf eingereichten CyBio-Aktien auf das 
           Depot der Analytik Jena AG sorgen. Der Angebotspreis wird 
           einmal monatlich nach Übertragung der Zum Verkauf 
           eingereichten CyBio-Aktien an die Bankhaus Neelmeyer AG, 
           KV-Nr. 3309, gezahlt werden. 
 
 
     6.3   Mit der Annahmeerklärung erfolgen weitere 
           Erklärungen der das Delisting-Abfindungsangebot annehmenden 
           Aktionäre. 
 
 
           Mit der Annahmeerklärung gemäß vorstehender Ziffer 6.2 
 
 
       a)    weisen die annehmenden CyBio-Aktionäre ihre 
             jeweilige Depotführende Bank sowie etwaige Zwischenverwahrer 
             der Zum Verkauf eingereichten CyBio-Aktien an und 
             ermächtigen diese 
 
 
         *     die Übertragung der Zum Verkauf eingereichten 
               CyBio-Aktien an das bei der Clearstream Banking AG 
               geführte Konto, KV-Nr. 3309, der Bankhaus Neelmeyer AG zu 
               veranlassen; 
 
 
         *     ihrerseits die Bankhaus Neelmeyer AG anzuweisen 
               und zu ermächtigen, die Zum Verkauf eingereichten 
               CyBio-Aktien, jeweils einschließlich aller mit diesen 
               verbundenen Rechte, an die Analytik Jena AG einmal 
               monatlich Zug um Zug gegen Zahlung des Angebotspreises für 
               die jeweiligen Zum Verkauf eingereichten CyBio-Aktien auf 
               das Konto der jeweiligen Depotführenden Bank bei der 
               Clearstream Banking AG nach den Bestimmungen dieses 
               Delisting-Abfindungsangebots zu übertragen; 
 
 
         *     ihrerseits der Bankhaus Neelmeyer AG sämtliche 
               für das Delisting-Abfindungsangebot relevanten 
               Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die 
               Anzahl der der Depotführenden Bank zugegangenen 
               Annahmeerklärungen an jedem Bankarbeitstag an die Bankhaus 
               Neelmeyer AG zu übermitteln; 
 
 
 
       b)    beauftragen und bevollmächtigen die dieses 
             Delisting-Abfindungsangebot annehmenden CyBio-Aktionäre ihre 
             jeweilige Depotführende Bank sowie die Bankhaus Neelmeyer 
             AG, jeweils unter Befreiung von dem Verbot des 
             Selbstkontrahierens gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch 
             (BGB), alle zur Abwicklung des Angebots nach Maßgabe dieses 
             Delisting-Abfindungsangebots erforderlichen oder 
             zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen 
             abzugeben bzw. entgegenzunehmen und insbesondere die 
             Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf eingereichten 
             CyBio-Aktien auf die Analytik Jena AG nach Maßgabe des 
             vorstehenden Absatzes a) herbeizuführen; 
 
 
       c)    erklären die das Delisting-Abfindungsangebot 
             annehmenden Aktionäre, dass 
 
 
         *     sie das Delisting-Abfindungsangebot für alle in 
               ihrem in der Annahmeerklärung angegebenen Depot gehaltenen 
               CyBio-Aktien annehmen, es sei denn in der Annahmeerklärung 
               ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt oder 
               die in der Annahmeerklärung angegebene Anzahl von 
               CyBio-Aktien, für die sie das Delisting-Abfindungsangebot 
               annehmen wollen, ist höher als ihre tatsächlich in ihrem 
               Depot gehaltene Anzahl von CyBio-Aktien; 
 
 
         *     die Zum Verkauf eingereichten CyBio-Aktien im 

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