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DGAP-HV: Hannover Rückversicherung AG: -10-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Hannover Rückversicherung AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 03.05.2012 in Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Hannover Rückversicherung AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Hannover Rückversicherung AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 03.05.2012 in Hannover mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
23.03.2012 / 15:13 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Hannover Rückversicherung AG 
 
   Hannover 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 2012 
 
   Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der 
   ordentlichen Hauptversammlung ein, die 
 
   am Donnerstag, den 3. Mai 2012, um 11:00 Uhr (Einlass ab 9:30 Uhr) 
   im HCC Hannover Congress Centrum (Kuppelsaal), 
   Theodor-Heuss-Platz 1-3 in 30175 Hannover 
   stattfindet. 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer: 840 221, ISIN DE0008402215 
 
   Gesamtzahl der Aktien: 
   120.597.134 
 
   Gesamtzahl der Stimmrechte: 
   120.597.134 
 
 
   Tagesordnung und Vorschläge 
   zur Beschlussfassung 
 
 
   ___________________________________________________________________________________________________________ 
 
   1. Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands 
 
   Die Hauptversammlung kann - allerdings ohne Begründung von Rechten und 
   Pflichten - über die Billigung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder beschließen (§ 120 Absatz 4 AktG). Das 
   Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, 
   einschließlich der infolge des Inkrafttretens des Gesetzes zur 
   Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) und des 
   Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der 
   Versicherungs-Vergütungsverordnung (VersVergV) beschlossenen 
   Änderungen, ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im 
   Lagebericht des Geschäftsberichts 2011 als Teil der Angaben zur 
   Unternehmensführung veröffentlicht ist. Ferner wird dieser 
   Vergütungsbericht in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder der Hannover Rückversicherung AG zu billigen. 
 
   2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses nebst Lagebericht und Konzernlagebericht für das 
   Geschäftsjahr 2011 und Bericht des Aufsichtsrats sowie des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, 
   § 315 Abs. 4 HGB 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss 
   festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 2 
   deshalb keinen Beschluss zu fassen. 
 
   3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des 
   Geschäftsjahres 2011 in Höhe von EUR 294.000.000,00 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
 
 
   Ausschüttung von 2,10 EUR Dividende je    EUR    253.253.981,40 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   Gewinnvortrag auf neue Rechnung           EUR     40.746.018,60 
 
   Bilanzgewinn                              EUR    294.000.000,00 
 
 
   4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen. 
 
   6. Beschlussfassung über die Neuwahl des Aufsichtsrats 
 
   Die Amtszeit des derzeitigen Aufsichtsrats endet gemäß § 9 Abs. 2 der 
   Satzung mit Beendigung der Hauptversammlung am 3. Mai 2012. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, als 
   Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen (wobei die 
   Wahl jeweils als Einzelwahl erfolgen soll): 
 
   a) Herbert K. Haas, Burgwedel 
   Vorsitzender des Vorstands Talanx AG 
   Vorsitzender des Vorstands HDI Haftpflichtverband der Deutschen 
   Industrie V.a.G. 
 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats E+S Rückversicherung AG, Hannover 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats HDI Direkt Versicherung AG, Hannover 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats HDI-Gerling Firmen und Privat 
   Versicherung AG, Hannover 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, 
   Hannover 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats HDI-Gerling Lebensversicherung AG, Köln 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats HDI-Gerling Leben Betriebsservice GmbH, 
   Köln* 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats Talanx Deutschland AG, Hannover 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats Talanx International AG, Hannover 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats Talanx Systeme AG, Hannover 
   Mitglied des Beirats Norddeutsche Landesbank Girozentrale, Hannover* 
 
   b) Dr. Klaus Sturany, Dortmund 
   ehemaliges Mitglied des Vorstands der RWE AG 
 
   Mitglied des Aufsichtsrats Bayer AG, Leverkusen 
   Mitglied des Aufsichtsrats Heidelberger Druckmaschinen 
   Aktiengesellschaft, Heidelberg 
   Mitglied des Aufsichtsrats Österreichische Industrieholding AG, Wien, 
   Österreich* 
   Mitglied des Verwaltungsrats Sulzer AG, Winterthur, Schweiz* 
 
   c) Wolf-Dieter Baumgartl, Berg 
   ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Talanx AG und des HDI 
   Haftpflichtverband der Deutschen Industrie V.a.G. 
 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats Talanx AG, Hannover 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats HDI Haftpflichtverband der Deutschen 
   Industrie V.a.G., Hannover 
   Mitglied des Beirats E+S Rückversicherung AG, Hannover* 
   Mitglied des Verwaltungsrats HDI Assicurazioni S.p.A., Rom, Italien* 
 
   d) Dr. Andrea Pollak, Wien, Österreich 
   Unternehmensberaterin 
 
   Vorsitzende des Beirats der Kuchen-Peter Backwaren GmbH, Hagenbrunn, 
   Österreich* 
   Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der Birner Gesellschaft 
   m.b.H., Perchtoldsdorf, Österreich* 
 
   e) Dr. Immo Querner, Hannover 
   Mitglied des Vorstands Talanx AG 
   Mitglied des Vorstands HDI Haftpflichtverband der Deutschen Industrie 
   V.a.G. 
   Vorsitzender des Aufsichtsrats Talanx Asset Management GmbH, Köln* 
   Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats AmpegaGerling 
   Investment GmbH, Köln* 
   Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats ASPECTA Assurance 
   International AG (Liechtenstein), Liechtenstein* 
   Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats ASPECTA Assurance 
   International AG (Luxembourg) S.A., Luxemburg* 
   Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats HDI Asekuracja 
   T.U.S.A., Warschau, Polen* 
   Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats HDI-Gerling 
   Lebensversicherung AG, Köln 
   Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats Talanx Immobilien 
   Management GmbH, Köln* 
   Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats Talanx Reinsurance 
   Broker AG, Hannover 
   Mitglied des Aufsichtsrats E+S Rückversicherung AG, Hannover 
   Mitglied des Aufsichtsrats HDI Direkt Versicherung AG, Hannover 
   Mitglied des Aufsichtsrats HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung 
   AG, Hannover 
   Mitglied des Aufsichtsrats HDI-Gerling Leben Betriebsservice GmbH, 
   Köln* 
   Mitglied des Aufsichtsrats HDI-Gerling Zycie T.U.S.A., Warschau, Polen* 
   Mitglied des Aufsichtsrats Talanx Deutschland AG, Hannover 
   Mitglied des Aufsichtsrats Talanx Finanz (Luxembourg) S.A., Luxemburg* 
   Mitglied des Aufsichtsrats Talanx International AG, Hannover 
   Mitglied des Aufsichtsrats Talanx Service AG, Hannover 
   Mitglied des Aufsichtsrats Talanx Systeme AG, Hannover 
 
   f) Dr. Erhard Schipporeit, Hannover 
   ehemaliges Mitglied des Vorstands der E.ON AG 
 
   Mitglied des Aufsichtsrats BDO AG, Hamburg 
   Mitglied des Aufsichtsrats Deutsche Börse AG, Frankfurt am Main 
   Mitglied des Aufsichtsrats Fuchs Petrolub AG, Mannheim 
   Mitglied des Aufsichtsrats SAP AG, Walldorf 
   Mitglied des Aufsichtsrats Talanx AG, Hannover 
   Mitglied des Aufsichtsrats HDI Haftpflichtverband der Deutschen 
   Industrie V.a.G., Hannover 
   Member of the Board of Directors Fidelity Funds SICAV, Luxemburg* 
   Member of the Board of Directors TUI Travel, PLC, London, 
   Großbritannien* 
 
   Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach § 96 Abs. 1 
   AktG in Verbindung mit dem Drittelbeteiligungsgesetz. Da der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft aus neun Personen besteht, sind sechs 
   Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, Herrn Herbert K. 
   Haas im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidaten für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
   (Die vorgenannten Aufsichtsratsmitgliedschaften sind solche im Sinne 
   des § 125 Abs. 1 Satz 5, erster Halbsatz AktG. Die mit * 
   gekennzeichneten Angaben sind solche zu vergleichbaren Kontrollgremien 
   anderer in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen nach § 125 Abs. 1 
   Satz 5, zweiter Halbsatz AktG.) 
 
   Weitere Informationen zu den unter diesem Tagesordnungspunkt zur Wahl 
   des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen erhalten Sie unter der 
   folgenden Internetadresse: 
 
   http://www.hannover-rueck.de/ir/events/hv/index.html 
 
   7. Beschlussfassung über die Umwandlung der Hannover Rückversicherung 
   AG in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Hannover Rückversicherung AG: -2-

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen, 
   wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den 
   Vorschlag zur Bestellung der Anteilseignervertreter im ersten 
   Aufsichtsrat der künftigen Hannover Rück SE unterbreitet: 
 
   Dem Umwandlungsplan vom 20. März 2012 (Urkunde des Notars Dr. Ulrich 
   Haupt mit Amtssitz in Hannover, Urkundenrolle Nr. 399/2012) über die 
   Umwandlung der Hannover Rückversicherung AG in eine Europäische 
   Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem 
   Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Hannover Rück SE 
   wird genehmigt. 
 
   Der Umwandlungsplan und die Satzung der Hannover Rück SE haben den 
   folgenden Wortlaut: 
 
   'UMWANDLUNGSPLAN 
 
   betreffend die formwechselnde Umwandlung 
 
   der Hannover Rückversicherung AG, 
   Karl-Wiechert-Allee 50, 
   30625 Hannover, 
   Deutschland 
 
   - nachfolgend auch 'Hannover Rück AG' - 
 
   in die 
 
   Rechtsform der Societas Europaea (SE) 
 
   - nachfolgend auch 'Hannover Rück SE' - 
 
   Präambel 
 
   Die Hannover Rück AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit 
   Sitz und Hauptverwaltung in Hannover, Deutschland. Sie ist im 
   Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 6778 eingetragen. 
   Ihre Geschäftsadresse lautet Karl-Wiechert-Allee 50, 30625 Hannover, 
   Deutschland. Die Hannover Rück AG betreibt zusammen mit ihren Tochter- 
   und Beteiligungsgesellschaften ('Hannover Rück-Konzern' oder 'Hannover 
   Rück-Gruppe') alle Sparten der Schaden- und Personenrückversicherung. 
 
   Das Grundkapital der Hannover Rück AG beträgt zum heutigen Datum EUR 
   120.597.134 und ist eingeteilt in 120.597.134 Stückaktien. Gemäß § 5 
   Abs. 1 der Satzung der Hannover Rück AG lauten die Aktien auf den 
   Namen. Hauptanteilseigner der Hannover Rück AG ist der HDI 
   Haftpflichtverband der Deutschen Industrie V.a.G., Hannover, der über 
   die Talanx AG, Hannover, 50,2 % der Aktien an der Hannover Rück AG 
   hält. 
 
   Die Hannover Rück AG soll gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
   Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SE-VO') in eine 
   Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) ('SE') umgewandelt 
   werden. Die SE ist die einzige supranationale Rechtsform, die einer 
   börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in Deutschland zur Verfügung 
   steht. Der Vorstand der Hannover Rück AG erachtet diese Rechtsform für 
   besonders geeignet, der zunehmenden Internationalisierung der 
   Gesellschaft sowie deren Beschäftigten Rechnung zu tragen. Mit dem 
   Formwechsel ist keine Verschlechterung des momentanen 
   drittelparitätischen Mitbestimmungsumfangs im Aufsichtsrat bezweckt. 
   Auch soll der Aufsichtsrat der Größe nach unverändert bleiben. Der 
   Formwechsel ermöglicht den Arbeitnehmervertretern der in der 
   Europäischen Union ('EU') gelegenen Niederlassungen und 
   Tochtergesellschaften des Hannover Rück-Konzerns, Einfluss auf die 
   Besetzung des Aufsichtsrats auszuüben. Dies ist insbesondere vor dem 
   Hintergrund zu begrüßen, dass die Tochtergesellschaften der Hannover 
   Rück AG in Großbritannien und Irland sowie die Niederlassungen in 
   Frankreich und Schweden mittlerweile rund 22 % zum 
   Bruttoprämienvolumen der Hannover Rück-Gruppe beisteuern. Die 
   zukünftige SE soll das bisher geltende duale System von Aufsichtsrat 
   und Vorstand beibehalten. Die vorgeschlagene Umwandlung leistet so 
   einen Beitrag, das bewährte Corporate-Governance-Modell der Hannover 
   Rück AG durch die Schaffung einer offenen und internationalen 
   Unternehmenskultur noch besser auszutarieren. 
 
   Der Rechtsformwechsel stellt nach Überzeugung des Vorstands der 
   Hannover Rück AG einen folgerichtigen Schritt der weiteren 
   Unternehmensentwicklung dar. Die neue Rechtsform soll insbesondere der 
   internationalen Ausrichtung der Hannover Rück-Gruppe auch nach außen 
   hin sichtbar Ausdruck verleihen. 
 
   Zugleich ermöglicht die Rechtsform der SE dem Unternehmen, seinen Sitz 
   innerhalb der Europäischen Union zu verlegen. Dies könnte im 
   Zusammenhang mit der Einführung von Solvency II Bedeutung erlangen. 
   Konkrete Pläne für eine solche Sitzverlegung hat die Hannover Rück AG 
   jedoch derzeit nicht. Die Sitzverlegung einer SE kann zudem nicht 
   zeitgleich mit dem Beschluss zu deren Gründung im Wege der Umwandlung 
   gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO erfolgen. 
 
   Der Vorstand der Hannover Rück AG stellt, dies vorausgeschickt, 
   folgenden Umwandlungsplan auf: 
 
   § 1 
   Umwandlung der Hannover Rück AG in die Hannover Rück SE 
 
   Die Hannover Rück AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in 
   eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt. Die 
   Hannover Rück AG hat unter anderem mit der Hannover Finance (UK) 
   Limited mit Sitz in Virginia Water, Großbritannien, gegründet am 28. 
   Oktober 1999 und eingetragen durch den Registrar of Companies for 
   England and Wales unter der Company Number 3870985 am 29. Oktober 
   1999, seit mehr als zwei Jahren eine Tochtergesellschaft, die dem 
   Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU, nämlich dem 
   Großbritanniens, unterliegt. Die notwendige Voraussetzung für eine 
   Umwandlung der Hannover Rück AG in die Hannover Rück SE gemäß Art. 2 
   Abs. 4 SE-VO ist damit erfüllt. 
 
   Die Umwandlung der Hannover Rück AG in eine SE hat weder die Auflösung 
   der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur 
   Folge. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht 
   aufgrund der Identität des Rechtsträgers unverändert fort. 
 
   § 2 
   Wirksamwerden der Umwandlung 
 
   Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung im Handelsregister der 
   Hannover Rück AG wirksam. 
 
   § 3 
   Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der Hannover Rück SE 
 
     3.1   Die Firma der SE lautet 'Hannover Rück SE'. 
 
 
     3.2   Sitz der Hannover Rück SE ist Hannover, 
           Deutschland. 
 
 
     3.3   Das gesamte Grundkapital der Hannover Rück AG in 
           der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das 
           Handelsregister bestehenden Höhe (derzeitige Höhe EUR 
           120.597.134) und in der zum Zeitpunkt der Eintragung der 
           Umwandlung in das Handelsregister bestehenden Einteilung in 
           auf den Namen lautenden Stammaktien (derzeitige Stückzahl 
           120.597.134) wird zum Grundkapital der Hannover Rück SE. Die 
           Personen und Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Eintragung 
           der Umwandlung in das Handelsregister Aktionäre der Hannover 
           Rück AG sind, werden Aktionäre der Hannover Rück SE, und zwar 
           werden sie in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an 
           Stückaktien an dem Grundkapital der Hannover Rück SE 
           beteiligt, wie sie es unmittelbar vor Wirksamwerden der 
           Umwandlung am Grundkapital der Hannover Rück AG waren. Der 
           rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital bleibt so 
           erhalten, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung 
           besteht. 
 
 
     3.4   Die Hannover Rück SE erhält die als Anlage 
           beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans 
           ist. Dabei entsprechen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           Umwandlung der Hannover Rück AG in eine SE 
 
 
       (i)   die in § 5 Abs. 1 der Satzung der Hannover Rück 
             SE genannte Grundkapitalziffer mit der Einteilung in 
             Stückaktien der in § 5 Abs. 1 der Satzung der Hannover Rück 
             AG ausgewiesenen Grundkapitalziffer mit der Einteilung in 
             Stückaktien; 
 
 
       (ii)  der Betrag des bedingten Kapitals gemäß § 6 der 
             Satzung der Hannover Rück SE dem Betrag des noch vorhandenen 
             bedingten Kapitals gemäß § 6 der Satzung der Hannover Rück 
             AG; und 
 
 
       (iii) der Betrag des genehmigten Kapitals gemäß § 7 der 
             Satzung der Hannover Rück SE dem Betrag des noch vorhandenen 
             genehmigten Kapitals gemäß § 7 der Satzung der Hannover Rück 
             AG. 
 
 
 
           Hierzu wird der Aufsichtsrat der Hannover Rück SE ermächtigt 
           und zugleich angewiesen, etwaige sich aus dem vorangehenden 
           Satz ergebende Änderungen hinsichtlich der Beträge und 
           Einteilung der Kapitalia in der Fassung der als Anlage 
           beiliegenden Satzung der Hannover Rück SE vor Eintragung der 
           Umwandlung in das Handelsregister der Hannover Rück AG 
           vorzunehmen. 
 
 
     3.5   Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, wird 
           keine Barabfindung angeboten, da ein solches Angebot auf 
           Barabfindung gesetzlich nicht vorgesehen ist. 
 
 
   § 4 
   Vorstand 
 
     4.1   Die Ämter sämtlicher Vorstandsmitglieder enden mit 
           Wirksamwerden der Umwandlung, also mit ihrer Eintragung im 
           Handelsregister. 
 
 
     4.2   Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird in diesem 
           Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, unbeschadet der 
           aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats 
           der Hannover Rück SE, davon auszugehen ist, dass die bisher 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 23, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Hannover Rückversicherung AG: -3-

amtierenden Mitglieder des Vorstands der Hannover Rück AG zu 
           Vorständen der Hannover Rück SE bestellt werden sollen. Die 
           derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Hannover Rück AG sind 
           die Herren Ulrich Wallin (Vorsitzender), André Arrago, Claude 
           Chèvre, Jürgen Gräber, Dr. Klaus Miller, Dr. Michael Pickel 
           und Roland Vogel. 
 
 
   § 5 
   Aufsichtsrat 
 
     5.1   Die Hannover Rück AG hat einen nach den 
           Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes zusammengesetzten 
           Aufsichtsrat, der gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der Hannover 
           Rück AG aus neun Mitgliedern besteht. Von seinen neun 
           Mitgliedern sind sechs Vertreter der Anteilseigner und drei 
           Vertreter der Arbeitnehmer. 
 
 
     5.2   Die Ämter sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder enden 
           mit Wirksamwerden der Umwandlung, also mit ihrer Eintragung im 
           Handelsregister. 
 
 
     5.3   Sofern in einer Vereinbarung über die Beteiligung 
           der Arbeitnehmer in der SE keine abweichenden Regelungen 
           getroffen werden, wird bei der Hannover Rück SE gemäß § 10 
           Abs. 1 der Satzung der Hannover Rück SE ein Aufsichtsrat aus 
           neun Mitgliedern gebildet, von denen sechs Vertreter der 
           Anteilseigner und drei Vertreter der Arbeitnehmer sind. 
           Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der 
           Hauptversammlung bestellt (§ 10 Abs. 1 der Satzung der 
           Hannover Rück SE), wobei die Hauptversammlung hinsichtlich der 
           Vertreter der Arbeitnehmer an die Wahlvorschläge der 
           Arbeitnehmer gebunden ist. Bestimmt eine nach Maßgabe des 
           Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer 
           Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - 'SEBG') 
           geschlossene Vereinbarung über die Mitbestimmung der 
           Arbeitnehmer ein abweichendes Bestellungsverfahren für die 
           Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, werden diese nicht 
           von der Hauptversammlung, sondern nach den Regeln des 
           vereinbarten Bestellungsverfahrens bestellt. 
 
 
     5.4   Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf 
           hingewiesen, dass von den Anteilseignervertretern im 
           Aufsichtsrat der Hannover Rück AG die folgenden Mitglieder zu 
           Mitgliedern im Aufsichtsrat der Hannover Rück SE bestellt 
           werden sollen (siehe § 10 Abs. 2 der Satzung der Hannover Rück 
           SE): 
 
 
       *     Herbert K. Haas, Burgwedel, Vorsitzender der 
             Vorstände Talanx AG, HDI Haftpflichtverband der Deutschen 
             Industrie V.a.G., 
 
 
       *     Dr. Klaus Sturany, Dortmund, ehemaliges Mitglied 
             des Vorstands der RWE AG, 
 
 
       *     Wolf-Dieter Baumgartl, Berg, ehemaliger 
             Vorsitzender der Vorstände Talanx AG, HDI Haftpflichtverband 
             der Deutschen Industrie V.a.G., 
 
 
       *     Dr. Andrea Pollak, Wien, Österreich, 
             Unternehmensberaterin, 
 
 
       *     Dr. Immo Querner, Hannover, Mitglied der 
             Vorstände Talanx AG, HDI Haftpflichtverband der Deutschen 
             Industrie V.a.G., 
 
 
       *     Dr. Erhard Schipporeit, Hannover, ehemaliges 
             Mitglied des Vorstands der E.ON AG. 
 
 
 
           Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat werden unter 
           Berücksichtigung der Ergebnisse des 
           Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens (vgl. § 6 des 
           Umwandlungsplans) bestellt. 
 
 
   § 6 
   Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung 
   über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
 
     6.1   Zur Sicherung der erworbenen Rechte der 
           Arbeitnehmer der Hannover Rück AG auf Beteiligung an 
           Unternehmensentscheidungen ist im Zusammenhang mit der 
           Umwandlung in eine SE ein Verfahren über die Beteiligung der 
           Arbeitnehmer in der Hannover Rück SE durchzuführen. Ziel ist 
           der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der 
           Arbeitnehmer in der SE, insbesondere also über die 
           Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Hannover 
           Rück SE und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der 
           Arbeitnehmer entweder durch die Bildung eines SE-Betriebsrats 
           oder in einer sonstigen mit dem Vorstand der Hannover Rück AG 
           zu vereinbarenden Weise. 
 
 
           Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt von 
           dem Grundsatz des Schutzes der erworbenen Rechte der 
           Arbeitnehmer der Hannover Rück AG. Der Umfang der Beteiligung 
           der Arbeitnehmer in der SE wird durch § 2 Abs. 8 SEBG 
           bestimmt, der im Wesentlichen Art. 2 lit. h) der Richtlinie 
           2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des 
           Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der 
           Beteiligung der Arbeitnehmer folgt. Beteiligung der 
           Arbeitnehmer ist danach der Oberbegriff für jedes Verfahren - 
           einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung 
           -, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die 
           Beschlussfassung in der Gesellschaft Einfluss nehmen können. 
           Unterrichtung bezeichnet in diesem Zusammenhang die 
           Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer 
           Arbeitnehmervertreter durch die Leitung der SE über 
           Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer 
           Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem 
           anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse 
           der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen 
           Mitgliedstaates hinausgehen (§ 2 Abs. 10 SEBG). Anhörung meint 
           neben der Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter zu 
           entscheidungserheblichen Vorgängen den Austausch zwischen 
           Arbeitnehmervertretern und Unternehmensleitung und die 
           Beratung mit dem Ziel der Einigung, wobei die 
           Unternehmensleitung jedoch in ihrer Entscheidung frei bleibt 
           (vgl. § 2 Abs. 11 SEBG). Die weitestgehende Einflussnahme wird 
           durch die Mitbestimmung gewährt; sie bezieht sich nach § 2 
           Abs. 12 SEBG entweder auf das Recht, Mitglieder des 
           Aufsichtsrats zu bestellen oder zu wählen oder alternativ 
           diese selbst vorzuschlagen oder Vorschläge Dritter abzulehnen. 
 
 
     6.2   Die Hannover Rück AG besitzt derzeit einen 
           Aufsichtsrat mit neun Mitgliedern, der nach dem deutschen 
           Drittelbeteiligungsgesetz ('DrittelbG') zu einem Drittel aus 
           Arbeitnehmervertretern besteht. Im Hinblick auf die Wahl der 
           drei Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Hannover Rück 
           AG sind derzeit nur die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer 
           der Konzernunternehmen nach Maßgabe des DrittelbG aktiv und 
           passiv wahlberechtigt. Mit Wirksamwerden der Umwandlung der 
           Hannover Rück AG in eine SE enden die Ämter der 
           Arbeitnehmervertreter ebenso wie die Ämter der 
           Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Hannover Rück AG 
           (siehe § 5 des Umwandlungsplans). Die Regelungen des DrittelbG 
           zur Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Hannover 
           Rück AG werden ersetzt durch das Regelwerk des SEBG und dessen 
           Gebote (zu den sonstigen Folgen des Formwechsels für die 
           Arbeitnehmer und ihre Vertretungen siehe unten § 8 des 
           Umwandlungsplans). Die Anteilseignervertreter für den neuen 
           Aufsichtsrat der Hannover Rück SE werden bereits in der 
           Satzung der Hannover Rück SE bestellt. Die ersten 
           Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Hannover Rück SE 
           werden nach Abschluss des Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens 
           bestellt. 
 
 
           Neben dem Aufsichtsrat der Hannover Rück AG und dem 
           Aufsichtsrat ihrer Tochtergesellschaft E+S Rückversicherung 
           AG, Hannover, bestehen in den übrigen Gesellschaften der 
           Hannover Rück-Gruppe keine weiteren Aufsichtsorgane, in denen 
           die Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte haben. 
 
 
           In den Gesellschaften der Hannover Rück-Gruppe in der EU 
           bestehen entsprechend den nationalen Vorgaben 
           Arbeitnehmervertretungen. In Deutschland besteht ein 
           Betriebsrat für den gemeinsamen Betrieb der Hannover Rück AG 
           und der E+S Rückversicherung AG mit insgesamt 15 Mitgliedern. 
           Weitere Arbeitnehmervertretungen bestehen in Deutschland 
           nicht. In Schweden sind bei der 'Hannover Rückversicherung AG 
           Stockholm Branch', als unmittelbarem Betrieb der deutschen 
           Hannover Rückversicherung AG sowie bei der 'Inter Hannover 
           Scandinavian Branch' als schwedischem Betrieb der englischen 
           'International Insurance Company of Hannover Ltd.', die 
           ihrerseits mittelbar eine hundertprozentige 
           Tochtergesellschaft der Hannover Rück AG ist, dem nationalen 
           Recht entsprechende Arbeitnehmervertretungen gebildet. Im 
           Übrigen bestehen in den Betrieben und Gesellschaften der 
           Hannover Rück AG in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU 
           keine Arbeitnehmervertretungen. 
 
 
     6.3   Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der 
           Arbeitnehmer erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. Dieses 

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March 23, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Hannover Rückversicherung AG: -4-

sieht vor, dass die Leitung der an der Gründung der SE 
           beteiligten Gesellschaft, d.h. der Vorstand der Hannover Rück 
           AG, die Arbeitnehmer bzw. ihre jeweiligen 
           Arbeitnehmervertretungen über das Umwandlungsvorhaben 
           informiert und sie schriftlich zur Bildung eines sogenannten 
           besonderen Verhandlungsgremiums ('Besonderes 
           Verhandlungsgremium') auffordert. Einzuleiten ist das 
           Verfahren unaufgefordert und unverzüglich, nachdem der 
           Vorstand der Hannover Rück AG den aufgestellten 
           Umwandlungsplan offengelegt hat. Als eine deutschem Recht 
           unterliegende Gesellschaft muss die Hannover Rück AG dazu die 
           Offenlegung beim zuständigen Handelsregister in Hannover 
           anmelden und den Umwandlungsplan in öffentlich beglaubigter 
           Form beifügen (vgl. § 12 Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB). Die 
           vorgeschriebene Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer 
           betroffenen Vertretungen erstreckt sich insbesondere auf (i) 
           die Identität und Struktur der Hannover Rück AG, der 
           betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe 
           und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in 
           diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden 
           Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in diesen 
           Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten 
           Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in 
           einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und (iv) die 
           Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den 
           Organen dieser Gesellschaften zustehen. 
 
 
     6.4   Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Arbeitnehmer 
           bzw. ihre betroffenen Arbeitnehmervertretungen innerhalb von 
           zehn Wochen nach Einleitung des Verfahrens durch die 
           vorgeschriebene Information der Arbeitnehmer bzw. ihrer 
           betroffenen Arbeitnehmervertretungen die Mitglieder des 
           Besonderen Verhandlungsgremiums wählen oder bestellen sollen, 
           das aus Vertretern der Arbeitnehmer aus allen betroffenen 
           Mitgliedstaaten der EU zusammengesetzt ist. 
 
 
           Aufgabe dieses Besonderen Verhandlungsgremiums ist es, mit der 
           Unternehmensleitung die Ausgestaltung des 
           Beteiligungsverfahrens und die Festlegung der 
           Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE zu verhandeln. 
 
 
           Die Bildung und die Zusammensetzung des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums richten sich im Grundsatz nach deutschem 
           Recht (§ 4 bis § 7 SEBG). Die Verteilung der Sitze im 
           Besonderen Verhandlungsgremium auf die einzelnen 
           Mitgliedstaaten der EU, in denen der Hannover Rück-Konzern 
           Arbeitnehmer beschäftigt, ist für eine SE-Gründung mit Sitz in 
           Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Danach erhält jeder 
           Mitgliedstaat der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums 
           ('EWR'), 
           in dem der Hannover Rück-Konzern Arbeitnehmer beschäftigt, 
           mindestens einen Sitz im Besonderen Verhandlungsgremium. Die 
           Anzahl der einem Mitgliedstaat der EU und des EWR zugewiesenen 
           Sitze erhöht sich jeweils um 1, soweit die Anzahl der in 
           diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die 
           Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. aller europäischen 
           Arbeitnehmer des Hannover Rück-Konzerns übersteigt. Zur 
           Bestimmung der Sitzverteilung ist grundsätzlich abzustellen 
           auf den Zeitpunkt der Information (vgl. § 4 Abs. 4 SEBG). 
           Arbeitnehmervertreter in Mitgliedstaaten des EWR sind neben 
           den Arbeitnehmervertretern in Mitgliedstaaten der EU 
           vorliegend nicht zu berücksichtigen, da die Hannover 
           Rück-Gruppe keine Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat des EWR 
           hat, der nicht zugleich auch ein Mitgliedstaat der EU ist. 
 
 
           Ausgehend von den Beschäftigtenzahlen des Hannover 
           Rück-Konzerns in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU zum 20. 
           März 2012 ergibt sich die nachfolgende Sitzverteilung: 
 
 
         Land                 Anzahl        %          Mitglieder 
                           Arbeitnehmer (gerundet)    im Besonderen 
                                                   Verhandlungsgremium 
 
         Deutschland          1.135       73,32             8 
 
         Großbritannien        179        11,56             2 
 
         Schweden              121         7,82             1 
 
         Frankreich           48,17*       3,11             1 
 
         Irland                 45         2,91             1 
 
         Italien              11,75*       0,76             1 
 
         Spanien                7          0,45             1 
 
         Luxemburg              1          0,06             1 
 
         Total (8 Länder)    1.547,92      100             16 
 
 
           In den mit '* ' gekennzeichneten Ländern werden die 
           Arbeitnehmer gemäß den nationalen gesetzlichen Regeln auch 
           anteilig nach dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis gezählt. 
 
 
           Für die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums aus den einzelnen Mitgliedstaaten der EU 
           sind die jeweiligen nationalen Vorschriften einschlägig. Die 
           Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder sowie die Konstituierung 
           des Besonderen Verhandlungsgremiums liegen grundsätzlich in 
           der Verantwortung der Arbeitnehmer und ihrer betroffenen 
           Arbeitnehmervertretungen bzw. der für sie zuständigen 
           Gewerkschaften. 
 
 
           Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SEBG von 
           einem Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl zu 
           wählen. Das Wahlgremium vertritt dabei nach § 8 Abs. 2 Satz 2 
           SEBG grundsätzlich auch solche Arbeitnehmer, die in ihren 
           Betrieben oder Unternehmen keinen Betriebsrat gewählt haben. 
           Bei der Wahl müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder des 
           Wahlgremiums anwesend sein, die mindestens zwei Drittel der 
           Arbeitnehmer vertreten. Die Mitglieder des Wahlgremiums haben 
           jeweils so viele Stimmen, wie sie Arbeitnehmer vertreten. 
 
 
           Wie das Wahlgremium bestimmt wird, richtet sich danach, welche 
           Arbeitnehmervertretungen bei der Gründungsgesellschaft, einer 
           betroffenen Tochtergesellschaft oder einem betroffenen Betrieb 
           bereits vorhanden sind. Im Grundsatz sollen die 
           Arbeitnehmervertretungen, die auf der jeweils höchsten Ebene 
           der Betriebsräte vorhanden sind, die Aufgabe der Wahl 
           übernehmen. Ist, wie bei der Umwandlung der Hannover Rück AG 
           in eine SE, aus dem Inland nur eine Unternehmensgruppe an der 
           SE-Gründung beteiligt, besteht das Wahlgremium aus den 
           Mitgliedern des Konzernbetriebsrats oder, sofern ein solcher 
           nicht besteht, aus den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats 
           oder, sofern ein solcher nicht besteht, aus den Mitgliedern 
           des Betriebsrats bzw. der Betriebsräte. 
 
 
           In Deutschland besteht nur ein Betriebsrat für den gemeinsamen 
           Betrieb der Hannover Rück AG und der E+S Rückversicherung AG; 
           somit wird das Wahlgremium aus den 15 Mitgliedern dieses 
           Betriebsrats zu bilden sein. 
 
 
     6.5   Frühestens nach Benennung aller Mitglieder, 
           spätestens aber zehn Wochen nach der Information i.S.d. § 4 
           Abs. 2 und Abs. 3 SEBG (vgl. §§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 SEBG), 
           hat der Vorstand der Hannover Rück AG unverzüglich zur 
           Konstituierung des Besonderen Verhandlungsgremiums einzuladen. 
           Mit dem Tag der Konstituierung beginnen die Verhandlungen, für 
           die gesetzlich eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen 
           ist. Diese Dauer kann durch einvernehmlichen Beschluss der 
           Verhandlungsparteien auf bis zu ein Jahr verlängert werden. 
 
 
           Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die 
           Frist für die Wahl oder die Bestellung einzelner oder aller 
           Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums aus Gründen, 
           die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird (§ 
           11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). 
 
 
           Während der laufenden Verhandlungen gewählte oder bestellte 
           Mitglieder können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren 
           beteiligen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SEBG). Ein während der 
           laufenden Verhandlungen hinzukommendes Mitglied muss aber den 
           Verhandlungsstand akzeptieren, den es vorfindet. Ein Anspruch 
           auf Verlängerung der sechsmonatigen Verhandlungsfrist (§ 20 
           SEBG) besteht nicht. 
 
 
           Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung 
           gemäß dem nachstehenden § 7 des Umwandlungsplans über die 
           Beteiligung der Arbeitnehmer in der Hannover Rück SE. 
           Gegenstand der Verhandlungen ist die Mitbestimmung der 
           Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Hannover Rück SE und die 
           Festlegung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der 
           Arbeitnehmer entweder durch Bildung eines SE-Betriebsrats oder 

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March 23, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Hannover Rückversicherung AG: -5-

in sonstiger Weise. 
 
 
   § 7 
   Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer 
 
     7.1   Eine Vereinbarung zwischen dem Vorstand der 
           Hannover Rück AG und dem besonderen Verhandlungsgremium über 
           die Beteiligung der Arbeitnehmer zur Mitbestimmung der 
           Arbeitnehmer im Aufsichtsrat soll mindestens Angaben zur Zahl 
           der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, zum Verfahren, nach 
           dem diese Arbeitnehmervertreter bestimmt werden, und zu ihren 
           Rechten enthalten. Entsprechend dem Gebot in Art. 40 Abs. 3 
           SE-VO, § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung 
           (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das 
           Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) ('SEAG') muss die 
           Satzung der Hannover Rück SE die Zahl der Mitglieder des 
           Aufsichtsrats oder die Regeln für ihre Festlegung bestimmen. § 
           10 Abs. 1 der Satzung der Hannover Rück SE sieht einen 
           Aufsichtsrat von neun Mitgliedern vor. Am bisherigen Prinzip 
           der drittelparitätischen Mitbestimmung ist dabei als 
           Mindeststandard festzuhalten. Dementsprechend sieht die 
           Satzung der Hannover Rück SE vor, dass drei Mitglieder des 
           Aufsichtsrats auf Vorschlag der Arbeitnehmer von der 
           Hauptversammlung zu bestellen sind, wobei die Hauptversammlung 
           an die Vorschläge zur Bestellung der Arbeitnehmer gebunden 
           ist. In der Vereinbarung können jedoch weitergehende 
           Beteiligungsrechte vereinbart werden, in jedem Fall sind aber 
           noch die geographische Zuteilung und der Modus für die 
           Benennung festzulegen. Hinsichtlich der Rechte der 
           Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ist der Rahmen für 
           Verhandlungen durch das Selbstorganisationsrecht des 
           Aufsichtsrats eingeschränkt. Kommt eine solche Vereinbarung 
           zur Mitbestimmung nicht zustande, bestimmt sich der 
           Mitbestimmungsumfang sowie die geographische Verteilung und 
           Benennung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nach der 
           gesetzlichen Auffanglösung, die im nachstehenden § 7.4 des 
           Umwandlungsplans dargestellt ist. 
 
 
     7.2   In der Vereinbarung zwischen dem Vorstand und dem 
           Besonderen Verhandlungsgremium ist ferner ein Verfahren zur 
           Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE 
           festzulegen. Dies kann durch die Errichtung eines 
           SE-Betriebsrats erfolgen oder durch ein anderes von den 
           Vertragsparteien vorgesehenes Verfahren, welches die 
           Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Hannover 
           Rück SE gewährleistet. Wird ein SE-Betriebsrat gebildet, sind 
           der Geltungsbereich, die Zahl seiner Mitglieder und die 
           Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse, 
           das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit der Sitzungen, die 
           bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, der 
           Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre 
           Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu 
           ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren 
           zu vereinbaren. 
 
 
           In der Vereinbarung soll außerdem festgelegt werden, dass auch 
           vor strukturellen Änderungen der SE weitere Verhandlungen über 
           die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. 
 
 
     7.3   Der Abschluss einer Vereinbarung über die 
           Beteiligung der Arbeitnehmer bedarf eines Beschlusses des 
           Besonderen Verhandlungsgremiums, das grundsätzlich mit der 
           Mehrheit seiner Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der 
           vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, beschließt. Ein 
           Beschluss, der die Minderung der Mitbestimmungsrechte zur 
           Folge hat, kann dabei nicht gefasst werden (vgl. § 15 Abs. 5 
           SEBG). Ebenso kann nicht beschlossen werden, Verhandlungen 
           nicht aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen 
           abzubrechen (vgl. § 16 Abs. 3 SEBG). 
 
 
     7.4   Kommt eine Vereinbarung über die Beteiligung der 
           Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Frist nicht zustande, 
           findet eine gesetzliche Auffanglösung Anwendung; diese kann 
           auch von vornherein als vertragliche Lösung vereinbart werden. 
 
 
           Für die Hannover Rück SE hätte die gesetzliche Auffanglösung 
           im Hinblick auf die Mitbestimmung im Aufsichtsrat zur Folge, 
           dass der im Aufsichtsrat der Hannover Rück AG geltende 
           Grundsatz drittelparitätischer Mitbestimmung sich bei der 
           Hannover Rück SE fortsetzt, sodass ein Drittel der Mitglieder 
           des Aufsichtsrats der Hannover Rück SE aus 
           Arbeitnehmervertretern besteht. Allerdings würden die 
           Arbeitnehmervertreter nicht mehr allein von den in Deutschland 
           beschäftigten Arbeitnehmern, sondern von allen Arbeitnehmern 
           in den Mitgliedstaaten der EU benannt werden. Die Arbeitnehmer 
           müssten nach den in diesen Ländern jeweils geltenden Regeln 
           ihre Arbeitnehmervertreter benennen, die von der 
           Hauptversammlung der Hannover Rück SE zu bestellen sind. Würde 
           eine Benennung nicht erfolgen, müsste der SE-Betriebsrat sie 
           vornehmen. 
 
 
           Auf Grundlage der gegenwärtigen Beschäftigtenzahlen und ihrer 
           Länderverteilung ergäben sich für den drittelparitätisch zu 
           besetzenden neunköpfigen Aufsichtsrat nach Maßgabe von § 36 
           Abs. 1 SEBG und dem für die Verteilung anzuwendenden 
           d'Hondtschen Höchstzahlverfahren eigentlich, dass sämtliche 
           Sitze, bezüglich derer ein Arbeitnehmermitbestimmungsrecht 
           besteht, auf Deutschland entfallen und sämtliche andere 
           Mitgliedstaaten, in denen Arbeitnehmer der Hannover Rück SE 
           oder ihrer Tochtergesellschaften beschäftigt sind, 
           unberücksichtigt blieben. In diesem Fall ist der letzte zu 
           verteilende Sitz zu Lasten der in Deutschland tätigen 
           Arbeitnehmer einem bislang unberücksichtigten Mitgliedstaat 
           zuzuweisen. Über die Verteilung entscheidet der 
           SE-Betriebsrat. Dabei soll, soweit angemessen, die Zuweisung 
           an den Mitgliedstaat erfolgen, in dem die SE ihren Sitz hat. 
           Da dies hier Deutschland wäre, handelte es sich jedoch gerade 
           nicht um einen bei der Verteilung unberücksichtigten 
           Mitgliedstaat. 
 
 
           Im Hinblick auf die Sicherung des Rechts auf Unterrichtung und 
           Anhörung der Arbeitnehmer der Hannover Rück SE hätte die 
           gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat 
           zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der 
           Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE 
           bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die 
           SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer 
           Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die 
           über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des 
           einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre 
           jährlich über die Entwicklung der Geschäftslage und die 
           Perspektiven der SE sowie über außergewöhnliche Umstände zu 
           unterrichten und anzuhören. Die Zusammensetzung des 
           SE-Betriebsrats und die Wahl seiner Mitglieder würden 
           grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung und 
           Bestellung der Mitglieder des Besonderen Verhandlungsgremiums 
           folgen. 
 
 
     7.5   Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung ist während 
           des Bestehens der SE alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu 
           prüfen, ob Veränderungen in der SE, ihren 
           Tochtergesellschaften und Betrieben eine Änderung der 
           Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Im 
           Fall der gesetzlichen Auffanglösung hat der SE-Betriebsrat 
           ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit 
           seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen 
           über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der SE 
           aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weiter 
           gelten soll. Wird der Beschluss gefasst, über eine 
           Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zu verhandeln, 
           so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die 
           Stelle des Besonderen Verhandlungsgremiums. 
 
 
     7.6   Die durch die Bildung und Tätigkeit des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums entstehenden erforderlichen Kosten trägt 
           die Hannover Rück AG sowie nach ihrer Gründung die Hannover 
           Rück SE. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und 
           persönlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des 
           Besonderen Verhandlungsgremiums, einschließlich der 
           Verhandlungen, entstehen. Insbesondere sind für die Sitzungen 
           in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel (z.B. 
           Telefon, Fax, notwendige Literatur), Dolmetscher und 

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March 23, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Hannover Rückversicherung AG: -6-

Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen 
           Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Besonderen 
           Verhandlungsgremiums zu tragen. 
 
 
   § 8 
   Sonstige Auswirkungen der Umwandlung auf die Arbeitnehmer 
   und ihre Vertretungen 
 
     8.1   Die Umwandlung der Hannover Rück AG in eine SE hat 
           für die Arbeitnehmer des Hannover Rück-Konzerns grundsätzlich 
           keine Auswirkungen. Ihre Arbeitsverhältnisse werden wie bisher 
           mit der betreffenden Konzerngesellschaft fortgeführt; im Fall 
           der Arbeitnehmer der Hannover Rück AG werden deren 
           Arbeitsverhältnisse unverändert mit der Hannover Rück SE 
           fortgeführt. Ebenso hat die Umwandlung der Hannover Rück AG in 
           eine SE für die Arbeitnehmer des Hannover Rück-Konzerns mit 
           Ausnahme des unter §§ 6 und 7 beschriebenen Verfahrens der 
           Beteiligung der Arbeitnehmer keine Auswirkungen auf die 
           Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der Hannover Rück AG 
           und den Gesellschaften des Hannover Rück-Konzerns. Der für den 
           gemeinsamen Betrieb der Hannover Rück AG und der E+S 
           Rückversicherung AG gebildete Betriebsrat bleibt unverändert 
           im Amt und die bestehenden Betriebsvereinbarungen gelten 
           unverändert fort. Ebenso bestehen die Mitgliedschaft im 
           Arbeitgeberverband Versicherungen sowie die entsprechende 
           Tarifbindung unverändert fort. 
 
 
     8.2   Aufgrund der Umwandlung sind auch keine 
           anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die 
           Auswirkung auf die Situation der Arbeitnehmer hätten. 
 
 
   § 9 
   Keine weiteren Rechte oder Sondervorteile 
 
     9.1   Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 
           Umwandlungsgesetz - UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. 
           f) SE-VO werden über die in § 3.3 dieses Umwandlungsplans 
           genannten Aktien hinaus keine Rechte gewährt, und besondere 
           Maßnahmen für diese Personen sind nicht vorgesehen. 
 
 
     9.2   Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g) 
           SE-VO werden im Zuge der Umwandlung keine Sondervorteile 
           gewährt. 
 
 
   Hannover, den 20. März 2012 
 
   Hannover Rückversicherung AG 
 
   Der Vorstand 
 
   Anlage: Satzung der Hannover Rück SE 
 
   Satzung 
 
   I. Allgemeine Bestimmungen 
 
   § 1 Firma, Sitz 
 
     (1)   Die Gesellschaft führt die Firma Hannover Rück SE. 
 
 
     (2)   Ihr Sitz befindet sich in Hannover. 
 
 
   § 2 Unternehmensgegenstand 
 
     (1)   Gegenstand des Unternehmens ist die 
           Rückversicherung. Die Gesellschaft kann auch andere 
           Versicherungszweige betreiben. 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und 
           Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand 
           des Unternehmens zu dienen. Sie kann auch andere Unternehmen 
           gleicher oder verwandter Art gründen, erwerben, sich an ihnen 
           beteiligen oder sie oder die Beteiligung daran veräußern sowie 
           solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der 
           Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder 
           teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern. 
 
 
   § 3 Geschäftsjahr 
 
   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
 
   § 4 Bekanntmachungen und Informationen 
 
     (1)   Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im 
           elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. 
 
 
     (2)   Informationen an eingetragene Aktionäre der 
           Gesellschaft können mittels elektronischer Medien übermittelt 
           werden. 
 
 
   II. Grundkapital und Aktien 
 
   § 5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals 
 
     (1)   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 
           120.597.134,00 EUR. Es ist eingeteilt in 120.597.134 auf den 
           Namen lautende Stückaktien. Das Grundkapital ist erbracht 
           worden im Wege der identitätswahrenden Umwandlung der 
           bisherigen Hannover Rückversicherung AG in eine Europäische 
           Gesellschaft (SE). 
 
 
     (2)   Die Form der Aktienurkunden, der Gewinnanteils- und 
           der Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. Über mehrere 
           Aktien kann eine Urkunde ausgestellt werden. Der Anspruch des 
           Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. 
 
 
     (3)   Die Einlagen brauchen bei auf den Namen lautenden 
           Aktien nicht voll eingezahlt zu werden, wenn ausstehende 
           Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch eingefordert 
           werden können. 
 
 
     (4)   Bei einer Kapitalerhöhung kann die 
           Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG 
           bestimmt werden. 
 
 
     (5)   Die Eintragung in das Aktienregister im eigenen 
           Namen für Aktien, die einem anderen gehören, ist zulässig 
           unter folgenden Voraussetzungen: 
 
 
       a)    bei einer Eintragung bis zu 0,2 % des 
             satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem ohne 
             Weiteres; 
 
 
       b)    bei einer Eintragung von mehr als 0,2 % des 
             satzungsmäßigen Grundkapitals bis einschließlich 3 % des 
             satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem ist für den 
             0,2 % des satzungsmäßigen Grundkapitals übersteigenden Teil 
             der Aktien die Eintragung zulässig, soweit der Gesellschaft 
             gegenüber die Daten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG für 
             diejenigen Personen offengelegt werden, für die der 
             Eingetragene jeweils mehr als 0,2 % des satzungsmäßigen 
             Grundkapitals hält; 
 
 
       c)    die Eintragung ist höchstens bis zu einer 
             Höchstgrenze von 3 % des satzungsmäßigen Grundkapitals je 
             Eingetragenem zulässig. 
 
 
 
   § 6 Bedingtes Kapital 
 
     (1)   Das Grundkapital ist um bis zu 60.298.567 EUR durch 
           Ausgabe von bis zu 60.298.567 neuen, auf den Namen lautenden 
           Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des 
           Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung dient 
 
 
       *     der Gewährung von Aktien an die Inhaber von 
             Wandel- und Optionsanleihen, die von der Gesellschaft oder 
             ihr nachgeordneter Konzernunternehmen aufgrund des unter 
             Tagesordnungspunkt 8 gefassten Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung der Hannover Rückversicherung AG vom 3. Mai 
             2011 bis zum 2. Mai 2016 ausgegeben werden, 
 
 
       *     der Gewährung von Aktien an die Inhaber von 
             Gewinnschuldverschreibungen mit Wandel- und Optionsrechten, 
             die von der Gesellschaft oder ihr nachgeordneter 
             Konzernunternehmen aufgrund des unter Tagesordnungspunkt 9 
             gefassten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der 
             Hannover Rückversicherung AG vom 3. Mai 2011 bis zum 2. Mai 
             2016 ausgegeben werden, und 
 
 
       *     der Gewährung von Aktien an die Inhaber von 
             Genussrechten mit Wandel und Optionsrechten, die von der 
             Gesellschaft oder ihr nachgeordneter Konzernunternehmen 
             aufgrund des unter Tagesordnungspunkt 10 gefassten 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Hannover 
             Rückversicherung AG vom 3. Mai 2011 bis zum 2. Mai 2016 
             ausgegeben werden. 
 
 
 
           Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem Preis, der jeweils gemäß 
           den drei vorgenannten Ermächtigungsbeschlüssen als Umtausch- 
           oder Bezugspreis festgelegt wird. Die bedingte Kapitalerhöhung 
           wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber der 
           vorgenannten Wandel- und Optionsanleihen, 
           Gewinnschuldverschreibungen mit Wandel- und Optionsrechten und 
           Genussrechte mit Wandel- und Optionsrechten ihre Umtausch- 
           bzw. Bezugsrechte ausüben bzw. ihre etwaigen 
           Wandlungspflichten erfüllen. 
 
 
     (2)   Sollte die Hannover Rückversicherung AG vor der 
           Umwandlung in eine SE vom bedingten Kapital Gebrauch machen, 
           so reduziert sich der jeweilige Ermächtigungsrahmen für die 
           Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung und 
           erhöhen sich die Grundkapitalziffer sowie die Angaben zur Zahl 
           der Aktien in § 5 Abs. 1 der Satzung entsprechend. 
 
 
   § 7 Genehmigtes Kapital 
 
     (1)   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital in der Zeit bis zum 3. Mai 2015 
           durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien 
           einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 
           60.298.567,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
           (Genehmigtes Kapital 2010/I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
           auszuschließen, 
 
 
       *     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen, 
 
 
       *     soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von 
             Optionsscheinen, Wandelschuldverschreibungen und 
             Optionsanleihen, Gewinnschuldverschreibungen und 
             Genussrechten, die von der Gesellschaft oder ihr 

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March 23, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Hannover Rückversicherung AG: -7-

nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben wurden, in dem 
             Umfang ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren, wie es 
             ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts 
             beziehungsweise nach Erfüllung einer etwaigen 
             Wandlungspflicht zustünde, oder 
 
 
       *     wenn der auf die neuen Aktien entfallende 
             anteilige Betrag am Grundkapital 10 % des bei Wirksamwerden 
             dieser Ermächtigung und bei der Beschlussfassung über die 
             Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht 
             übersteigt und der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht 
             wesentlich unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % des 
             Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien 
             entfällt, die aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung 
             unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben beziehungsweise veräußert werden. 
 
 
 
           Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagen auszuschließen, wenn der Ausschluss im 
           überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die 
           Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. 
 
 
     (2)   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats von dem nach Absatz 1 bestehenden genehmigten 
           Kapital einen Betrag von bis zu 1.000.000 EUR durch Ausgabe 
           neuer, auf den Namen lautender Stückaktien als 
           Belegschaftsaktien zu verwenden. Der Vorstand ist zu diesem 
           Zweck ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die neuen Aktien 
           an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einem ihrer Konzernunternehmen stehen, 
           auszugeben. Von der Ermächtigung kann einmal oder mehrmals, 
           insgesamt jedoch höchstens bis zu dem in Satz 1 genannten 
           Betrag Gebrauch gemacht werden. 
 
 
     (3)   Sollte die Hannover Rückversicherung AG vor der 
           Umwandlung in eine SE vom Genehmigten Kapital 2010/I Gebrauch 
           machen, so reduziert sich der jeweilige Ermächtigungsrahmen 
           für die Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 7 Abs. 1 und 2 der 
           Satzung und erhöhen sich die Grundkapitalziffer sowie die 
           Angaben zur Zahl der Aktien in § 5 Abs. 1 der Satzung 
           entsprechend. 
 
 
   III. Vorstand 
 
   § 8 Zusammensetzung, Amtsdauer 
 
     (1)   Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. 
           Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der 
           Vorstandsmitglieder; er kann einen Vorsitzenden des Vorstands 
           ernennen. 
 
 
     (2)   Die Mitglieder des Vorstands werden vom 
           Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren 
           bestellt. Wiederbestellungen, jeweils für höchstens fünf 
           Jahre, sind zulässig. 
 
 
   § 9 Geschäftsführung, Vertretung 
 
     (1)   Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft 
           nach den Gesetzen und der Satzung sowie nach einer 
           Geschäftsordnung zu führen. Soweit der Aufsichtsrat keine 
           Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt, gibt sich der 
           Vorstand eine solche Geschäftsordnung. 
 
 
     (2)   Die Gesellschaft wird durch zwei 
           Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam 
           mit einem Prokuristen vertreten. 
 
 
     (3)   Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher 
           Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine 
           andere Mehrheit vorschreibt. 
 
 
   IV. Aufsichtsrat 
 
   § 10 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung 
 
     (1)   Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, die 
           von der Hauptversammlung bestellt werden. Von den neun 
           Mitgliedern sind drei auf Vorschlag der Arbeitnehmer zu 
           bestellen. Die Hauptversammlung ist an die Vorschläge zur 
           Bestellung der Arbeitnehmervertreter gebunden. Im Übrigen ist 
           die Hauptversammlung an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
           Bestimmt eine nach Maßgabe des Gesetzes über die Beteiligung 
           der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft 
           (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) geschlossene Vereinbarung über 
           die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ein abweichendes 
           Bestellungsverfahren für die Vertreter der Arbeitnehmer im 
           Aufsichtsrat, werden die Arbeitnehmervertreter gemäß dem 
           vereinbarten Bestellungsverfahren bestellt. 
 
 
     (2)   Zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats werden bis 
           zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
           für das erste Geschäftsjahr der Hannover Rück SE beschließt, 
           längstens jedoch für drei Jahre, bestellt: 
 
 
       *     Herbert K. Haas, Burgwedel, Vorsitzender der 
             Vorstände Talanx AG, HDI Haftpflichtverband der Deutschen 
             Industrie V.a.G., 
 
 
       *     Dr. Klaus Sturany, Dortmund, ehemaliges Mitglied 
             des Vorstands der RWE AG, 
 
 
       *     Wolf-Dieter Baumgartl, Berg, ehemaliger 
             Vorsitzender der Vorstände Talanx AG, HDI Haftpflichtverband 
             der Deutschen Industrie V.a.G., 
 
 
       *     Dr. Andrea Pollak, Wien, Österreich, 
             Unternehmensberaterin, 
 
 
       *     Dr. Immo Querner, Hannover, Mitglied der 
             Vorstände Talanx AG, HDI Haftpflichtverband der Deutschen 
             Industrie V.a.G., 
 
 
       *     Dr. Erhard Schipporeit, Hannover, ehemaliges 
             Mitglied des Vorstands der E.ON AG. 
 
 
 
           Das erste Geschäftsjahr der Hannover Rück SE ist das 
           Geschäftsjahr, in dem die Umwandlung der Hannover 
           Rückversicherung AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) in 
           das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wird. 
 
 
           Die weiteren drei Mitglieder des ersten Aufsichtsrats werden 
           auf Vorschlag der Arbeitnehmer bestellt. 
 
 
     (3)   Vorbehaltlich vorstehendem Absatz 2 werden die 
           Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der 
           Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 
           vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, 
           längstens jedoch für sechs Jahre. Das Geschäftsjahr, in dem 
           die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Für 
           Wiederbestellungen gilt der erste Satz dieses Absatzes 
           entsprechend. Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu 
           wählenden Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtsdauer 
           festlegen. 
 
 
     (4)   Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Mandat 
           unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne 
           wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber der 
           Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand und dem 
           Vorsitzenden des Aufsichtsrats (bei Erklärung durch diesen 
           selbst an dessen Stellvertreter) niederlegen. Der Vorsitzende 
           des Aufsichtsrats kann auf die Einhaltung der Frist 
           verzichten. 
 
 
     (5)   Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der 
           Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der 
           Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 
 
 
   § 11 Vorsitzender, Stellvertreter, Ausschüsse 
 
     (1)   Im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung, 
           in der der Aufsichtsrat neu gewählt worden ist, findet ohne 
           besondere Einladung eine Sitzung statt, in der der 
           Aufsichtsrat unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten 
           Aufsichtsratsmitglieds aus seiner Mitte den Vorsitzenden und 
           seinen Stellvertreter wählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer 
           der Mitgliedschaft des betreffenden Aufsichtsratsmitglieds. 
           Scheidet einer der Gewählten vorzeitig aus seinem Amt aus, so 
           hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. 
 
 
     (2)   Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse 
           bilden und sie - soweit gesetzlich zulässig - zu 
           Entscheidungen ermächtigen. 
 
 
   § 12 Einberufung, Beschlussfassung 
 
     (1)   Aufsichtsratssitzungen werden vom Vorsitzenden oder 
           seinem Stellvertreter einberufen, sooft das Gesetz oder die 
           Geschäfte es erfordern. 
 
 
     (2)   Aufsichtsratsmitglieder, die verhindert sind, an 
           einer Sitzung des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse 
           persönlich teilzunehmen, können durch ein anderes 
           Aufsichtsratsmitglied schriftliche Stimmabgaben überreichen 
           lassen. 
 
 
     (3)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn 
           mindestens zwei Drittel der Mitglieder, aus denen er insgesamt 
           zu bestehen hat, anwesend sind; als anwesend gelten auch 
           Mitglieder, deren Stimmabgaben nach Absatz 2 überreicht 
           werden. Die Sitzung wird von dem Vorsitzenden oder - bei 
           dessen Verhinderung - seinem Stellvertreter geleitet. Sind 

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March 23, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Hannover Rückversicherung AG: -8-

beide an der Teilnahme gehindert, leitet das an Lebensjahren 
           älteste anwesende Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner die 
           Sitzung. 
 
 
     (4)   Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen 
           Stimmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei 
           Stimmengleichheit - auch bei Wahlen - gibt die Stimme des 
           Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt 
           der Sitzungsleiter. 
 
 
     (5)   Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer 
           Sitzung im Wege schriftlicher, fernkopierter oder 
           fernmündlicher Abstimmung oder im Wege einer mit digitaler 
           Signatur versehenen E-Mail gefasst werden, wenn der 
           Vorsitzende dieses Verfahren anordnet und nicht die Mehrheit 
           der Mitglieder des Aufsichtsrats diesem Verfahren 
           widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden 
           schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. 
 
 
     (6)   Der Vorsitzende und - bei dessen Verhinderung - 
           sein Stellvertreter sind ermächtigt, im Namen des 
           Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des 
           Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen 
           Willenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den 
           Aufsichtsrat entgegenzunehmen. 
 
 
     (7)   Über die Verhandlungen des Aufsichtsrats ist eine 
           Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu 
           unterzeichnen ist. 
 
 
   § 13 Zustimmungspflichtige Maßnahmen und Geschäfte 
 
     (1)   Der Vorstand nimmt die folgenden Maßnahmen und 
           Geschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vor: 
 
 
       a)    die Verabschiedung der strategischen Grundsätze 
             und Zielsetzungen, 
 
 
       b)    die Verabschiedung der Jahres-Ergebnisplanung, 
 
 
       c)    den Erlass oder die Änderung der 
             Kapitalanlagerichtlinien, 
 
 
       d)    den Abschluss, die Änderung und die Beendigung 
             von Unternehmensverträgen sowie von wesentlichen 
             Kooperationsverträgen, 
 
 
       e)    die Verabschiedung der mittel- und langfristigen 
             Gesellschafts- und Teilkonzernplanung. 
 
 
 
     (2)   Soweit in der nach Absatz 1 lit. b) genehmigten 
           Jahres-Ergebnisplanung zustimmungsbedürftige Geschäfte im 
           Sinne von Absatz 1 enthalten sind, bedarf es dann keiner 
           Einzelzustimmung des Aufsichtsrats mehr, wenn dieser bei der 
           Genehmigung der Jahres-Ergebnisplanung nach Absatz 1 lit. b) 
           diese ausdrücklich für entbehrlich erklärt. 
 
 
     (3)   Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss weitere 
           Maßnahmen bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen. Er kann 
           die Zustimmung in Form einer allgemeinen Ermächtigung für 
           einen Kreis der bezeichneten Geschäfte erteilen. Eine 
           derartige Ermächtigung muss die in Betracht kommenden 
           Geschäftsvorgänge sowie deren Zweck und die Zeit, in der sie 
           ausgeführt sein müssen, genau angeben. 
 
 
   § 14 Vergütung 
 
     (1)   Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem 
           Ersatz ihrer Auslagen jährlich eine Vergütung, die von der 
           Hauptversammlung festgesetzt wird. 
 
 
     (2)   Die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird 
           von der Gesellschaft erstattet. 
 
 
   V. Hauptversammlung 
 
   § 15 Ort, Einberufung, ordentliche Hauptversammlung 
 
     (1)   Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
           Gesellschaft, in einer Gemeinde im Landkreis Hannover oder in 
           einer Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland mit mehr als 
           100.000 Einwohnern statt. 
 
 
     (2)   Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem 
           Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der 
           Hauptversammlung und der Tag der Einberufung sind nicht 
           mitzurechnen. 
 
 
     (3)   Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb 
           der ersten sechs Monate nach Schluss eines jeden 
           Geschäftsjahrs statt. Sie beschließt insbesondere über die 
           Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die 
           Gewinnverwendung. 
 
 
   § 16 Teilnahmerecht und Stimmrecht 
 
     (1)   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
           die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben und 
           für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen 
           sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der 
           Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens 6 Tage vor 
           der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und 
           der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. 
 
 
     (2)   Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt 
           werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
           Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
           bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die 
           Bevollmächtigung werden zusammen mit der Einberufung der 
           Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine 
           Erleichterung von der Textform bestimmt werden kann. § 135 
           AktG bleibt unberührt. 
 
 
     (3)   Hat die Gesellschaft Stimmrechtsvertreter benannt 
           und werden diese Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des 
           Stimmrechts bevollmächtigt, kann die Vollmacht im Rahmen der 
           gesetzlichen Bestimmungen in jeder von der Gesellschaft 
           zugelassenen Weise erteilt werden. Die Einzelheiten für die 
           Bevollmächtigung werden zusammen mit der Einberufung der 
           Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht. 
 
 
     (4)   Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
           Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
           deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und 
           sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im 
           Wege elektronischer Kommunikation ausüben können 
           (Online-Teilnahme). Der Vorstand kann Umfang und Verfahren der 
           Online-Teilnahme im Einzelnen regeln. 
 
 
     (5)   Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass 
           Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre 
           Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation 
           abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann das Verfahren der 
           Briefwahl im Einzelnen regeln. 
 
 
   § 17 Vorsitz, Übertragung der Versammlung 
 
     (1)   Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der 
           Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung sein 
           Stellvertreter. Sind beide verhindert, übernimmt den Vorsitz 
           das an Lebensjahren älteste anwesende Aufsichtsratsmitglied 
           der Anteilseigner. 
 
 
     (2)   Der Versammlungsleiter regelt den Ablauf der 
           Hauptversammlung. Er bestimmt insbesondere die Reihenfolge, in 
           der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, die 
           Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen sowie die 
           Reihenfolge der Redner. 
 
 
     (3)   Der Versammlungsleiter kann das Frage- und 
           Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen gestalten und 
           beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der 
           Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich 
           angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, 
           für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen 
           Redner zu setzen. 
 
 
     (4)   Wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung 
           angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die Bild- 
           und/oder Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm 
           näher zu bestimmenden Weise anordnen. 
 
 
   § 18 Beschlussfassung 
 
     (1)   Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen 
           Leistung der Einlage. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. 
 
 
     (2)   Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit 
           nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit 
           einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit nach 
           dem Gesetz eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit 
           einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen 
           Grundkapitals gefasst. Für einen Beschluss über die Änderung 
           der Satzung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen 
           Stimmen, sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals 
           vertreten und nicht gesetzlich zwingend eine höhere 
           Kapitalmehrheit vorgeschrieben ist. 
 
 
   § 19 Wahlen 
 
   Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt wird, so 
   findet die engere Wahl zwischen den beiden Bewerbern statt, welche die 
   meisten Stimmen erhalten haben. Sollten mehr als zwei Bewerber im 
   ersten Wahlgang eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben sowie 
   bei Stimmengleichheit im Rahmen der engeren Wahl entscheidet das vom 
   Versammlungsleiter gezogene Los. 
 
   VI. Beirat 
 
   § 20 Beirat 
 
     (1)   Zur Förderung der geschäftlichen Beziehungen kann 
           der Aufsichtsrat einen Beirat bilden, dem höchstens zehn 
           Mitglieder angehören. Der Beirat berät den Vorstand bei der 
           Erfüllung seiner Aufgaben. 
 
 
     (2)   Die Mitglieder des Beirats werden für einen 

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March 23, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

DJ DGAP-HV: Hannover Rückversicherung AG: -9-

Zeitraum von höchstens fünf Jahren vom Aufsichtsrat berufen, 
           der auch die Vergütungen für die Mitglieder des Beirats 
           festsetzt. 
 
 
     (3)   Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den 
           Beirat erlassen. 
 
 
   VII. Jahresabschluss und Gewinnverwendung 
 
   § 21 Jahresabschluss 
 
   In den ersten zehn Monaten eines Geschäftsjahrs hat der Vorstand für 
   das abgelaufene Geschäftsjahr die Bilanz, die Gewinn- und 
   Verlustrechnung, den Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht 
   aufzustellen und dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. 
   Nach der Erstellung des Prüfungsberichts ist dieser unverzüglich dem 
   Aufsichtsrat zuzuleiten. Dem Vorstand ist zuvor Gelegenheit zur 
   Stellungnahme zu geben. 
 
   § 22 Gewinnverwendung 
 
     (1)   Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den 
           Jahresabschluss fest, so können sie bis zur Hälfte des 
           Jahresüberschusses, der nach Abzug der in die gesetzliche 
           Rücklage einzustellenden Beträge und eines etwaigen 
           Verlustvortrags verbleibt, in andere Gewinnrücklagen 
           einstellen. Darüber hinaus dürfen sie weitere Anteile des 
           Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen, 
           soweit aufgrund der zusätzlichen Einstellung die anderen 
           Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht 
           übersteigen. 
 
 
     (2)   Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in 
           Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. 
 
 
     (3)   Im Falle teileingezahlter Aktien wird die Dividende 
           nach dem Betrag der geleisteten Einlage berechnet. Für 
           Einlagen, die im Laufe eines Geschäftsjahrs geleistet werden, 
           kann der Beginn der Gewinnberechtigung auf den Zeitpunkt der 
           Erbringung der Einlage festgelegt, auf den Anfang des 
           laufenden Geschäftsjahrs zurückverlegt oder bis zum Anfang des 
           nächsten Geschäftsjahrs aufgeschoben werden. 
 
 
     (4)   Mit Zustimmung des Aufsichtsrats kann der Vorstand 
           nach Ablauf des Geschäftsjahrs einen Abschlag auf den 
           voraussichtlichen Bilanzgewinn an die Aktionäre zahlen. 
 
 
     (5)   Die Hauptversammlung kann im Rahmen der 
           gesetzlichen Bestimmungen zusätzlich zu oder anstelle der 
           Barausschüttung auch eine Sachausschüttung beschließen. 
 
 
   VIII. Änderungen der Satzung 
 
   § 23 Satzung 
 
   Zu Änderungen der Satzung, die lediglich die Fassung betreffen, ist 
   der Aufsichtsrat ermächtigt. 
 
   IX. Gründungsaufwand 
 
   § 24 Gründungsaufwand 
 
   Der Gründungsaufwand in Bezug auf die Umwandlung der Hannover 
   Rückversicherung AG in die Hannover Rück SE wird in voller Höhe von 
   der Gesellschaft getragen.' 
 
   Bezüglich der Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu den vom 
   Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen, die durch die Satzung zu 
   Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der Hannover Rück SE bestellt 
   werden sollen, wird auf die entsprechenden Angaben zu 
   Tagesordnungspunkt 6 'Beschlussfassungen über die Neuwahl des 
   Aufsichtsrats' verwiesen. 
 
   Es wird ferner darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, Herrn 
   Herbert K. Haas im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat als 
   Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. 
 
   Hinweis zu Tagesordnungspunkt 7: 
 
   Die folgenden Unterlagen sind über die Internetadresse 
   http://www.hannover-rueck.de/ir/events/hv/index.html zugänglich und 
   liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus: 
 
   - der Umwandlungsplan vom 20. März 2012 (Urkunde des Notars Dr. Ulrich 
   Haupt mit Amtssitz in Hannover, Urkundenrolle Nr. 399/2012) 
   einschließlich der als Anlage beigefügten Satzung der Hannover Rück 
   SE, 
 
   - der Umwandlungsbericht des Vorstands der Hannover Rückversicherung 
   AG vom 20. März 2012 einschließlich der als Anlage beigefügten 
   Bescheinigung des gerichtlich bestellten unabhängigen 
   Sachverständigen, der Deitmer und Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Münster, gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO. 
 
 
   Angaben zu den Rechten der Aktionäre 
 
 
   ___________________________________________________________________________________________________________ 
 
   nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz 
 
   Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des 
   Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, 
   können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
   bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung 
   oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der 
   Gesellschaft unter der unten im Absatz 'Anträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG' angegebenen Adresse 
   spätestens am 2. April 2012, 24.00 Uhr zugegangen sein. 
 
   Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 
   AktG 
 
   Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und 
   Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge 
   von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern sind bis 
   spätestens zum 18. April 2012, 24.00 Uhr (eingehend) ausschließlich an 
   die nachstehende Adresse zu richten: 
 
       *  postalisch oder per Fax       *  elektronisch 
          Hannover Rückversicherung AG     info@hannover-re.com 
          Investor Relations 
          Hauptversammlung 
          Karl-Wiechert-Allee 50 
          30625 Hannover 
          Fax: +49 511 5604 1648 
 
   Die zugänglich gemachten Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
   Aktionären finden Sie ausschließlich im Internet unter: 
 
   http://www.hannover-rueck.de/ir/events/hv/index.html 
 
   Liegen keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge vor, finden Sie einen 
   entsprechenden Vermerk im Internet. 
 
   Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen 
   sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
   Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
 
   Hinweise zur Teilnahme 
 
 
   ___________________________________________________________________________________________________________ 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, 
   die sich spätestens am 26. April 2012, 24.00 Uhr (eingehend) am Sitz 
   der Gesellschaft 
 
   *    Schriftlich unter der Postadresse:    oder unter: 
        Hannover Rückversicherung AG          Hannover Rückversicherung AG 
        Postfach 61 03 69                     Aktionärsservice 
        30603 Hannover                        Postfach 14 60 
                                              61365 Friedrichsdorf 
 
        *    Per Fax unter der Nummer: 
             +49 69 22 22 34 287 
 
        *    Elektronisch unter der Internet-Adresse: 
             (ab dem 5. April 2012) 
             https://netvote.hannover-rueck.de oder unter dem Link 
             www.hannover-rueck.de/ir/events/hv/index.html 
 
        *    Elektronisch unter der E-Mail-Adresse: 
             hannoverrueck.hv@rsgmbh.com 
 
   angemeldet haben und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die 
   angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Zwischen dem 
   Ablauf der Anmeldefrist und dem Ende der Hauptversammlung finden keine 
   Umschreibungen im Aktienregister mehr statt. 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe 
 
   Falls Sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können, 
   haben Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit, Ihr 
   Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Zusätzlich 
   hat die Gesellschaft gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung ein Proxy Committee 
   eingerichtet. Diesem Gremium gehören Frau Julia Hartmann, Investor 
   Relations, und Herr Rainer Filitz, Group Legal Services, an. Sie 
   können die Mitglieder des Proxy Committee oder einen von Ihnen zu 
   benennenden Bevollmächtigten bis spätestens 26. April 2012, 24.00 Uhr 
   (eingehend), per E-Mail, postalisch oder per Fax unter Verwendung des 
   der Einladung beigefügten Antwortformulars an die oben unter 'Hinweise 
   zur Teilnahme' genannten Anschriften, E-Mail-Adresse bzw. 
   Telefax-Nummer zur Ausübung Ihres Stimmrechts bevollmächtigen. 
   Außerdem steht Ihnen unser Internet-Service netVote zur Verfügung. 
 
   Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können auch an 
   folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden: 
   hannoverrueck.hv@rsgmbh.com 
 
   Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl 
 
   Im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktionäre können ihre 
   Stimme erstmals auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen per 

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March 23, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl 
   sind nur diejenigen am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister 
   eingetragenen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind. 
   Die Stimmabgabe per Briefwahl hat somit bis spätestens 26. April 2012, 
   24.00 Uhr (eingehend), postalisch oder per Fax unter Verwendung der 
   der Einladung beigefügten Antwortformulars an die oben unter 'Hinweise 
   zur Teilnahme' genannten Anschriften bzw. Telefax-Nummer zu erfolgen. 
   Außerdem steht Ihnen auch hier unser Internet-Service netVote zur 
   Verfügung. 
 
   Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten 
   Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der 
   zuvor abgegebenen Briefwahlstimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt 
   eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld 
   der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu 
   diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe 
   für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass Sie 
   ansonsten - auch bei Nutzung des Internet-Service netVote - keine 
   Briefwahlstimme für mögliche Abstimmungen über eventuelle, erst in der 
   Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder 
   sonstige, nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge 
   einschließlich Verfahrensanträge abgeben können. 
 
   Ebenso wenig können im Vorfeld oder während der Hauptversammlung durch 
   Briefwahl Wortmeldungen, Fragen, Anträge oder Wahlvorschläge 
   entgegengenommen bzw. vorgebracht oder Widersprüche gegen 
   Hauptversammlungsbeschlüsse eingelegt werden. 
 
   Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und 
   diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen oder 
   Institutionen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur 
   Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich 
   der Briefwahl bedienen. 
 
   Elektronischer Hauptversammlungsservice netVote - 
   Eintrittskartenbestellung via Internet 
 
   Als eingetragener Aktionär der Hannover Rück können Sie über das 
   Internet Eintrittskarten für die Hauptversammlung bestellen, den 
   Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisung zur 
   Ausübung Ihres Stimmrechts erteilen oder erstmals Ihr Stimmrecht per 
   Briefwahl ausüben. Detailinformationen hierzu entnehmen Sie bitte dem 
   beigefügten Antwortformular sowie unserer Website unter: 
   www.hannover-rueck.de/ir/events/hv/index.html 
 
   Hinweis zur Aktionärshotline für Aktionäre und Banken 
 
   Bei Fragen zu unserer Hauptversammlung können sich die Kreditinstitute 
   und Aktionäre per E-Mail an hannoverrueck.hv@rsgmbh.com wenden. 
   Zusätzlich steht Ihnen ab 5. April 2012 werktags zwischen 8:00 Uhr und 
   17:00 Uhr die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 1803 525 
   002 (0,09 EUR/min. aus dem deutschen Festnetz) zur Verfügung. Weitere 
   Informationen erhalten Sie auch im Internet unter 
   www.hannover-rueck.de/ir/events/hv/index.html 
 
   Bereitstellung von Informationen 
 
   Die Informationen nach § 124a AktG, insbesondere die Unterlagen nach § 
   175 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AktG und Art. 37 Abs. 7 SE - Verordnung in 
   Verbindung mit §§ 230 Abs. 2, 238 UmwG, sind über folgende 
   Internetseite zugänglich: 
   www.hannover-rueck.de/ir/events/hv/index.html 
 
 
   Organisatorische Hinweise 
 
 
   ___________________________________________________________________________________________________________ 
 
   Um eine geordnete und zügige Durchführung der Hauptversammlung zu 
   gewährleisten, beachten Sie bitte folgende Hinweise: 
 
   Sicherheitsmaßnahmen 
 
   Im Interesse aller Teilnehmer werden wir auch in diesem Jahr 
   umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen durchführen. Wir bitten Sie in 
   diesem Zusammenhang, keine gefährlichen Gegenstände, wie z.B. Messer 
   oder Scheren, mitzubringen. Diese müssen von uns solange in Verwahrung 
   genommen werden, bis Sie die Hauptversammlung wieder verlassen. Bitte 
   verzichten sie auch auf das Mitbringen eigener Getränke oder sonstiger 
   Flüssigkeiten. Vor Ort werden Getränke für Sie bereitgestellt. 
 
   Verzehrgutscheine 
 
   Mit der Stimmkartenausgabe wird pro Person ein Verzehrgutschein für 
   das Mittagessen ausgehändigt. Gegen Abgabe einer Gastkarte erhalten 
   Sie ebenfalls einen Gutschein. 
 
   Sprache 
 
   Die Versammlung wird in deutscher Sprache abgehalten. Wir möchten alle 
   Teilnehmer darauf hinweisen, dass eine Simultanübersetzung der 
   Veranstaltung in englischer oder einer anderen Sprache nicht 
   vorgesehen ist. 
 
   Wortmeldungen 
 
   Falls Sie zu einem Punkt der Tagesordnung sprechen möchten, bitten wir 
   Sie, möglichst frühzeitig Ihre Wortmeldung am Wortmeldetisch vor der 
   Bühne abzugeben. Wortmeldeformulare liegen am Wortmeldetisch aus. Der 
   Versammlungsleiter wird Ihnen dann zu gegebener Zeit das Wort 
   erteilen. 
 
   Damit die Ausführungen der Redner von allen Versammlungsteilnehmern 
   gehört werden können, bitten wir Sie, nur vom Rednerpult aus zu 
   sprechen, das vor der Bühne aufgestellt ist. 
 
   Abstimmungsverfahren 
 
   Der Beginn der Abstimmung wird über Lautsprecher angekündigt, die auch 
   außerhalb des Sitzungssaals in der gesamten Präsenzzone installiert 
   sind. Um einen reibungslosen Abstimmungsvorgang zu gewährleisten, 
   bitten wir Sie, die Hauptversammlung während der Abstimmung nur zu 
   verlassen, wenn Sie entweder einen Dritten bevollmächtigen oder Ihre 
   Stimmkarte am Schalter 'Vollmachtsübertragung' abgegeben haben. 
 
   Verlassen der Hauptversammlung 
 
   Wollen Sie die Hauptversammlung vorübergehend verlassen, halten Sie 
   bitte Ihre Stimmkarte(n) bereit und melden sich an einem der Schalter 
   der Stimmkartenausgabe. Dort werden unsere Mitarbeiter Ihre Stimmen 
   für die Zeit Ihrer Abwesenheit aus der Präsenz ausbuchen. Bei 
   Wiederbetreten der Hauptversammlung melden Sie sich bitte erneut an 
   einem der Schalter der Stimmkartenausgabe, um Ihre Stimmen wieder 
   einbuchen zu lassen. 
 
   Wollen Sie die Versammlung endgültig vor dem Ende der letzten 
   Abstimmung verlassen, bitten wir Sie ebenfalls, Ihre Stimmkarte(n) 
   abzugeben. Sofern Sie keinen anderen Teilnehmer mit Ihrer Vertretung 
   bevollmächtigen, werden die Stimmen von der Präsenz abgezogen. 
 
   Bevollmächtigen Sie jedoch eine andere Person mit Ihrer Vertretung, 
   bitten wir Sie, am Stand 'Vollmachtsübertragung' die Übertragung Ihrer 
   Stimmrechte anzugeben. 
 
   Vertreter der von Aktionären bevollmächtigten Kreditinstitute und 
   Aktionärsvereinigungen bitten wir zu beachten, dass sie für Aktien, 
   die ihnen nicht gehören, Dritte, die nicht Angestellte der 
   Kreditinstitute bzw. Aktionärsvereinigungen sind, keine Untervollmacht 
   erteilen dürfen, sofern nicht die Vollmacht eine Unterbevollmächtigung 
   ausdrücklich gestattet (§ 135 Abs. 3 AktG). 
 
   Um eine gleichbleibende Anwesenheit während des Abstimmungsvorgangs zu 
   gewährleisten, bitten wir Sie, während der jeweiligen Abstimmung die 
   Hauptversammlung nicht zu verlassen. 
 
   Live-Internetübertragung 
 
   Der Vortrag des Vorstands wird live in Bild und Ton auf der 
   Internetseite der Hannover Rückversicherung unter 
   www.hannover-rueck.de/ir/events/hv/index.html übertragen. Eine 
   Videoaufzeichnung ist im Nachgang an die Hauptversammlung unter 
   derselben Adresse abrufbar. Wortbeiträge der 
   Hauptversammlungs-Teilnehmer werden nicht aufgezeichnet, so dass Ihr 
   Persönlichkeitsrecht durch diese Übertragung nicht verletzt wird. 
   Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen für weitere Fragen gerne zur 
   Verfügung. 
 
   Hannover, im März 2012 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
 
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23.03.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Hannover Rückversicherung AG 
                Karl-Wiechert-Allee 50 
                30625 Hannover 
                Deutschland 
E-Mail:         doris.vehlies@hannover-re.com 
Internet:       http://www.hannover-re.com 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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162082 23.03.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 23, 2012 10:14 ET (14:14 GMT)

© 2012 Dow Jones News
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