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DGAP-HV: Tipp24 SE: Bekanntmachung der -3-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Tipp24 SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 22.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Tipp24 SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Tipp24 SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
22.06.2012 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
15.05.2012 / 15:09 
 
=-------------------------------------------------------------------- 
 
   Tipp24 SE 
 
   Hamburg, Deutschland 
 
   - ISIN DE0007847147 - 
 
 
   Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur 
 
   Ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Freitag, dem 22. Juni 2012, 10.30 Uhr (Einlass ab 9.30 Uhr) in das 
   Curiohaus, Rothenbaumchaussee 11, 20148 Hamburg. 
 
   TAGESORDNUNG 
 
   mit Vorschlägen zur Beschlussfassung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts der Tipp24 SE zum 31. Dezember 2011, Vorlage 
           des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
           zum 31. Dezember 2011 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und 
           des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
           übernahmerechtlichen Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 20. April 2012 
           gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung hierzu entfällt damit 
           entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Auch die weiteren 
           unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der 
           Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf. 
 
 
     2.    Verwendung des Bilanzgewinns 
 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den                         EUR 
   Bilanzgewinn von wie folgt zu verwenden:                  26.384.783,26 
 
   a) Verteilung an die Aktionäre 
 
   Ausschüttung einer Sachdividende mit einem                          EUR 
   Gesamtwert von EUR 19.962.720,00, wobei auf je eine       19.962.720,00 
   Stückaktie an der Tipp24 SE eine Stückaktie an der 
   zukünftigen Lotto24 AG, Hamburg, derzeit noch Tipp24 
   Deutschland GmbH, Hamburg, nach Umwandlung in die 
   Rechtsform der Aktiengesellschaft und Umfirmierung, im 
   Wege der Übertragung im Girosammelverkehr übereignet 
   wird (Berechtigungsverhältnis 1:1) 
 
   b) Gewinnvortrag                                                    EUR 
                                                              6.422.063,26 
 
 
           Erläuterungen des Vorstands zu Punkt 2 der Tagesordnung 
 
 
           Da die Sachdividende in voller Höhe aus dem steuerlichen 
           Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG geleistet wird, erfolgt 
           die Leistung der Sachdividende ab dem 2. Juli 2012 ohne Abzug 
           von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. 
 
 
           Bei der zukünftigen Lotto24 AG handelt es sich um eine derzeit 
           100%ige Tochtergesellschaft der Tipp24 SE, in der die 
           Aktivitäten des deutschen Lotterievermittlungsgeschäfts 
           gebündelt sind. Die Lotto24 AG wird sich auf die Vermittlung 
           staatlicher Lotterien in Deutschland konzentrieren. Das im 
           Februar gestartete Angebot unter www.lotto24.de richtet sich 
           bisher an Kunden in Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt. Die 
           Tipp24 SE geht davon aus, dass nach dem voraussichtlichen 
           Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrags ab Juli 
           2012 in ganz Deutschland wieder eine gesetzliche Grundlage für 
           die Online-Vermittlung von Lotterien bestehen wird. 
 
 
           Für die Vermittlungstätigkeit wird die zukünftige Lotto24 AG 
           Erlaubnisse verschiedener Aufsichtsbehörden in den einzelnen 
           Bundesländern einholen müssen. Hierbei könnte eine 
           fortbestehende gesellschaftsrechtliche Verbindung der Lotto24 
           AG zur Tipp24 SE bzw. ihren vollkonsolidierten 
           Minderheitsbeteiligungen die Erlaubnisverfahren erschweren. Um 
           in diesem Zusammenhang eine von rechtlichen 
           Auseinandersetzungen der Tipp24 SE unbelastete Wiederaufnahme 
           der Geschäftsaktivitäten in Deutschland zu ermöglichen, soll 
           im Wege der vorgeschlagenen Sachausschüttung eine vollständige 
           gesellschaftsrechtliche Trennung der Lotto24 AG von der Tipp24 
           SE hergestellt werden. 
 
 
           Das Grundkapital der zukünftigen Lotto24 AG wird zum Zeitpunkt 
           der Hauptversammlung mindestens EUR 7.985.088 betragen und in 
           mindestens 7.985.088 auf den Namen lautende Stammaktien ohne 
           Nennbetrag (Stückaktien) eingeteilt sein. Diese Aktien werden 
           durch eine oder mehrere Globalsammelurkunden über das gesamte 
           Grundkapital verbrieft und bei der Clearstream Banking AG, 
           Frankfurt am Main, hinterlegt sein. 
 
 
           Es ist vorgesehen, dass die zukünftige Lotto24 AG noch vor dem 
           Tag der Hauptversammlung im Rahmen einer Barkapitalerhöhung 
           ein öffentliches Angebot von Aktien an die Aktionäre der 
           Tipp24 SE durchführt. Die entsprechenden neuen Aktien der 
           Lotto24 AG würden erst nach dem Tag der Hauptversammlung an 
           die Zeichner bzw. Erwerber geliefert werden. 
 
 
           Welchen Teil am Grundkapital der zukünftigen Lotto24 AG die 
           Stückaktien, die Gegenstand der Sachausschüttung sind, 
           darstellen werden, wird davon abhängen, in welchem Umfang sich 
           das Grundkapital der zukünftigen Lotto24 AG infolge einer 
           solchen Barkapitalerhöhung erhöht. Unabhängig davon werden 
           aufgrund der zu beschließenden Sachausschüttung die vor 
           Durchführung einer Barkapitalerhöhung vorhandenen 7.985.088 
           Aktien der Lotto24 AG an die Aktionäre der Tipp24 SE 
           ausgeschüttet werden. 
 
 
           Aus dem Gewinnverwendungsvorschlag ergibt sich rechnerisch 
           eine auf je eine Stückaktie an der Tipp24 SE entfallende 
           Sachdividende von EUR 2,50. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, dass Anfang Juli 2012, also in enger 
           zeitlicher Nähe zum Tag der Hauptversammlung, der Börsenhandel 
           in den Aktien der zukünftigen Lotto24 AG aufgenommen wird. 
 
 
           Diese Erläuterungen stellen weder ein Angebot zum Verkauf noch 
           eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren dar. Ein Angebot 
           würde ausschließlich durch und auf Basis eines noch zu 
           veröffentlichenden Wertpapierprospekts erfolgen, der auf der 
           Internetseite der Lotto24 AG veröffentlicht und bei dieser 
           erhältlich wäre. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2011 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2012 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Abschlussprüfer und als 
           Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 die Ernst & 
           Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu 
           bestellen. 
 
 
   Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 7.985.088 und ist in 
   7.985.088 Stückaktien eingeteilt. Die Gesamtzahl der Aktien und 
   Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 
   damit 7.985.088. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
   keine eigenen Aktien. 
 
   Hinweis auf ausliegende Unterlagen 
 
   Die folgenden Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 liegen in den 
   Geschäftsräumen der Tipp24 SE, Straßenbahnring 11, 20251 Hamburg, 
   sowie während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus 
   und sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.tipp24-se.de 
   veröffentlicht: 
 
     -     der Jahresabschluss und der Lagebericht der Tipp24 
           SE zum 31. Dezember 2011; 
 
 
     -     der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht zum 
           31. Dezember 2011; 
 
 
     -     der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde 
           Bericht des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben 
           gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB. 
 
 
   Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenfrei und unverzüglich eine 
   Kopie dieser Unterlagen. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der 
   Gesellschaft eingetragen sind und ihre Teilnahme bis zum Ablauf des 
   16. Juni 2012 unter der folgenden Adresse bei der Gesellschaft 
   angemeldet haben: 
 
   Tipp24 SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
   Telefax: (089) 30903-74675 
   E-Mail: tipp24-hv2012@computershare.de 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

DJ DGAP-HV: Tipp24 SE: Bekanntmachung der -2-

Während der Vorbereitung der Hauptversammlung können aus 
   abwicklungstechnischen Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister 
   vorgenommen werden. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge 
   nach dem 16. Juni 2012 bei der Gesellschaft eingehen, können daher 
   Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien in der 
   Hauptversammlung nicht ausüben. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- 
   und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister 
   eingetragenen Aktionär. 
 
   Stimmrechtsvertretung 
 
   Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht selbst an 
   der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch 
   Bevollmächtigte, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung 
   von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine 
   fristgemäße Anmeldung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr 
   Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Vollmachtsformular wird den 
   Aktionären zusammen mit dem Anmeldeformular bzw. der Eintrittskarte 
   zugesandt. 
 
   Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen 
   nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere Person oder 
   Institution bevollmächtigt, ist § 135 AktG zu beachten. Danach sind 
   die vorgenannten Personen oder Institutionen insbesondere 
   verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem 
   vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene 
   Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen 
   möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils 
   zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die 
   Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der 
   Bevollmächtigung an eine der folgenden Adressen übermitteln: 
 
   Tipp24 SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
   Telefax: (089) 30903-74675 
   E-Mail: tipp24-hv2012@computershare.de 
 
   Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
   Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der 
   Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
   bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
   Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt 
   werden. 
 
   Der Nachweis einer Bevollmächtigung kann insbesondere dadurch geführt 
   werden, dass der Bevollmächtigte bzw. der Aktionär die Vollmacht am 
   Tag der Hauptversammlung an der Anmeldung bzw. der Ausgangskontrolle 
   der Hauptversammlung vorlegen. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären zudem an, von der 
   Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall ist eine 
   fristgemäße Anmeldung erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter werden 
   die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten 
   Weisungen ausüben; sie sind nur dann zur Stimmrechtsausübung befugt, 
   soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten vorliegt. Vollmachten und Weisungen müssen in 
   Textform übermittelt werden. Entsprechende Vordrucke erhalten die 
   Aktionäre mit den Anmeldeunterlagen bzw. der Eintrittskarte. Die 
   Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter einschließlich der zu 
   erteilenden Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis zum Ablauf des 
   20. Juni 2012 unter der folgenden Adresse per Brief, per Telefax oder 
   per E-Mail eingehen: 
 
   Tipp24 SE 
   c/o Computershare Operations Center 
   Prannerstraße 8 
   80333 München 
   Telefax: (089) 30903-74675 
   E-Mail: tipp24-hv2012@computershare.de 
 
   Darüber hinaus können Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter, die an der 
   Hauptversammlung teilnehmen, den Stimmrechtsvertretern dort Vollmacht 
   bzw. Weisungen erteilen. Aktionärsvertreter haben dabei zu beachten, 
   ob sie nach ihrem Rechtsverhältnis mit dem von ihnen vertretenen 
   Aktionär zur Erteilung einer solchen Vollmacht berechtigt sind. 
 
   Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsvertretung durch 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ergeben sich aus den Unterlagen, 
   die den Aktionären übersandt werden. 
 
   Rechte der Aktionäre 
 
     1.    Tagesordnungsergänzungsverlangen, Art. 56 SE-VO, § 
           50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 Aktiengesetz 
 
 
           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) 
           des Grundkapitals, entsprechend EUR 399.255 oder 399.255 
           Aktien (jeweils aufgerundet auf den nächst höheren ganzen 
           Euro-Betrag bzw. die nächst höhere ganze Aktienzahl) oder den 
           anteiligen Betrag von EUR 500.000 (entsprechend 500.000 
           Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die 
           Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum 
           ist gemäß Art. 56 Satz 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG für 
           Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen 
           Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht 
           dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG. 
 
 
           Jedem neuen Gegenstand muss gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 AktG 
           eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
           Verlangen ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG schriftlich an 
           den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der 
           Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 30 Tage 
           vor der Versammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 22. 
           Mai 2012 zugehen. 
 
 
           Wir bitten, etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu 
           übermitteln: 
 
 
           Tipp24 SE 
           - Vorstand - 
           Straßenbahnring 11 
           20251 Hamburg 
 
 
           Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
           unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
           bekannt gemacht und Medien zur Veröffentlichung in der 
           Europäischen Union zugeleitet (§ 124 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 
           121 Abs. 4a AktG). Sie werden außerdem unter der 
           Internetadresse www.tipp24-se.de veröffentlicht. 
 
 
     2.    Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 1, 
           127 Aktiengesetz 
 
 
           Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, 
           Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der 
           Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der 
           Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 
           Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum Ablauf des 
           7. Juni 2012, an folgende Adresse zu richten: 
 
 
           Tipp24 SE 
           - Vorstand - 
           Straßenbahnring 11 
           20251 Hamburg 
           Telefax: (040) 325533-5239 
           E-Mail: hv@tipp24.de 
 
 
           Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu 
           machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens 
           des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen 
           der Verwaltung hierzu unter der Internetadresse 
           www.tipp24-se.de veröffentlicht. 
 
 
           Die vorstehenden Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den 
           Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von 
           Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (sofern 
           diese jeweils Gegenstand der Tagesordnung sind) sinngemäß. 
           Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. 
           Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen 
           braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch 
           dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht 
           Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. 
           Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch 
           dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben 
           zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen 
           Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt 
           sind. 
 
 
           Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht bis zum Ablauf des 
           7. Juni 2012 ordnungsgemäß gestellt sind, werden von der 
           Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 
           Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen 
           Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der Gesellschaft nicht 
           zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter 
           anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der 
           Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder 
           wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen 
           Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 15, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

eines Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht 
           zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 
           5.000 Zeichen beträgt. 
 
 
     3.    Auskunftsrecht, Art. 53 SE-VO, § 131 Abs. 1 
           Aktiengesetz 
 
 
           In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
           Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG, der über Art. 53 
           SE-VO auf die Hauptversammlung der Gesellschaft anwendbar ist, 
           vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft 
           sowie über die Lage des Konzerns und der in den 
           Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit 
           die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der 
           Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt 
           sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
           der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn auch 
           diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der 
           Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der 
           Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der 
           Aussprache zu stellen. 
 
 
           Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus 
           den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die 
           Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa 
           verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach 
           vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der 
           Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht 
           unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich 
           durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die 
           Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf 
           steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern 
           bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite 
           der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in 
           der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. 
 
 
   Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß Art. 56 
   SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und Art. 
   53 SE-VO, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter www.tipp24-se.de. 
 
   Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
   Alsbald nach Einberufung der Hauptversammlung werden über die 
   Internetseite der Gesellschaft unter www.tipp24-se.de die 
   Informationen nach § 124a AktG zugänglich sein. 
 
   Hamburg, im Mai 2012 
 
   Tipp24 SE 
 
   - Der Vorstand - 
 
 
 
 
 
 
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15.05.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und 
Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und 
http://www.dgap.de 
 
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Sprache:        Deutsch 
Unternehmen:    Tipp24 SE 
                Straßenbahnring 11 
                20251 Hamburg 
                Deutschland 
E-Mail:         Frank.Hoffmann@tipp24.de 
Internet:       http://www.tipp24-se.de 
 
 
Ende der Mitteilung    DGAP News-Service 
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170061 15.05.2012 
 

(END) Dow Jones Newswires

May 15, 2012 09:09 ET (13:09 GMT)

© 2012 Dow Jones News
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