
Bei der exklusiven Veranstaltung vom 09. bis 10. November 2012 in Schloss Hohenfeld sollen höchstrichterliche Entscheidungen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vermittelt werden. Dabei werden an den zwei Tagen Richterinnen und Richter am Bundesarbeitsgericht Rechtsprechungsentwicklungen in ihren Senaten vorstellen. Für den Themenkomplex "Aktuelle Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts", in welchem das Thema Gratifikationen und Sondervergütungen behandelt werden soll, konnte Herr Richter am Bundesarbeitsgericht Wilhelm Mestwerdt gewonnen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat diesbezüglich mit Urteil vom 12.10.2011 zu der für die arbeitsrechtliche Praxis wichtigen Frage Stellung genommen, inwieweit der Arbeitgeber durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden ist, wenn er seinen Arbeitnehmern eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung freiwillig gewährt. Damit hat das BAG schon im Vorfeld der Veranstaltung am 09. und 10. November 2012 in Münster für ausreichend Gesprächsstoff gesorgt.
Sachverhalt:
In dem Unternehmen der beklagten Arbeitgeberin existieren für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Vergütungsstrukturen. Der aus einem für eine bestimmte Arbeitsnehmergruppe bestehendem Bonussystem herausgenommene Kläger verlangt von seiner Arbeitgeberin Bonuszahlungen und rechtfertigt seine Klage im Wesentlichen damit, dass seine Herausnahme aus dem Bonussystem den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzte.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit zurückverwiesen und in seinen Entscheidungsgründen dem Landesarbeitsgericht Folgendes mit auf den Weg gegeben:
Der gewohnheitsrechtlich anerkannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage ebenso wie eine sachfremde Differenzierung zwischen Gruppen von Arbeitnehmern.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aber in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er an seinen Arbeitnehmer eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung freiwillig gewährt. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nämlich nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell vereinbarte Löhne und Gehälter Vorrang hat.
Gewährt der Arbeitgeber aber die freiwillige Leistung nach von ihm selbst gesetzten allgemeinen Regelungen, ist er bei einer solchen Gewährung an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Zahlt er aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er entsprechend dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen generalisierend für die Leistung fest, dürfe er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Eine sachfremde Benachteiligung liegt nicht vor, wenn nach dem Zweck der Leistung Gründe vorliegen, dies es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, bestimmten Arbeitnehmern Leistungen vorzuenthalten, die anderen Arbeitnehmern gewährt werden.
Bewertung der Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass eine durch Besonderheiten charakterisierte und deshalb eigenständig zu bewertende Tätigkeit sowohl unterschiedliche Grundvergütungen als auch unterschiedliche Zusatzzahlungen rechtfertigen kann. Es ist in solchen Fällen immer zu prüfen, ob für verschiedene Arbeitnehmergruppen eine unterschiedliche Vergütungsstruktur nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip festgelegt ist. Ist das der Fall, ist zu prüfen, aus welchen Vergütungsbestandteilen sich die jeweiligen Strukturen zusammensetzen. Ergibt sich für diese Unterschiedlichkeit zum Beispiel aufgrund einer "andersartigen" Tätigkeit eine Rechtfertigung, dürfen Mitarbeiter von der Zahlung ausgenommen werden. Fazit:
Die Arbeitgeberseite wird diese Entscheidung und die in ihr enthaltenen weitergehenden Rechtsprechungsnachweise zukünftig bei der Gestaltung unterschiedlicher Vergütungsstrukturen zu beachten haben. Hinweis zur Veranstaltung:
Ein begrenzter Teilnehmerkreis sichert dabei einen intensiven Austausch und ermöglicht es, die Kommunikation zwischen Richter und Teilnehmer zu fördern. Die Veranstaltung richtet sich vornehmlich an Unternehmensjuristen, Personalleiter, Rechts- und Fachanwältinnen und -anwälte.
Ausrichter ist Herr Rechtsanwalt Hans-Hubert Wensing von der Kanzlei Harnischmacher - Löer - Wensing in Münster, http://www.hlw-muenster.de/
Für weitere Informationen: http://www.muensteraner-rechtstage.de/agenda_09-10_11_2012.php
Originaltext: Harnischmacher Löer Wensing Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/103726 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_103726.rss2
Pressekontakt: Harnischmacher Löer Wensing Rechtsanwälte Heike Zeller Westfalenstraße 173a 48165 Münster
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