
"Mit dem neuen Recht wird nunmehr klargestellt, dass Frauen, die nach dem alten Rollenverständnis lange verheiratet waren und sich auf das Alleinverdienermodell verlassen haben, länger unterhaltsberechtigt sind", erläutert Julia Ehm, Fachanwältin für Familienrecht.
Ehevertrag als "Schutzbrief"
Sind Unternehmerehepaare von Trennung und Scheidung betroffen, kann das weitreichende Konsequenzen für den Bestand des Unternehmens haben. Der sprichwörtliche Rosenkrieg führt häufig zu einer starken finanziellen Belastung der Unternehmen, die das Unternehmen ohne in wirtschaftliche Bedrängnis zu geraten, oft nicht erwirtschaften kann. Die Kanzlei Dahmen-Lösche&Ehm, mit Büros in Düsseldorf und Duisburg, hat über 20 Jahre Erfahrung auf dem Gebiet des Ehe-Familien und Erbrechts und rät Firmeninhabern mit einem Ehevertrag vorzusorgen, denn Firmenanteile unterliegen dem Zugewinnausgleich. Je höher der Firmenwert ist, umso höher fällt die Zugewinnausgleichszahlung aus.
"Um dies zu verhindern, sollte eine modifizierte Zugewinngemeinschaft in Abänderung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft notariell vereinbart werden. Bei der Zugewinnberechnung bleibt dann der Firmenwert außen vor" erklärt Heike Dahmen-Lösche, Fachanwältin für Familienrecht.
Wenn die Ehefrau im Betrieb mitarbeitet
Bei Gütertrennungsvereinbarungen muss daran gedacht werden, dass dem Ehepartner, der in dem Unternehmen des anderen Ehepartners mitarbeitet, möglicherweise Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft zustehen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Ehefrauen in dem Unternehmen ihres Ehemannes mitarbeiten, ohne dass ein Angestelltenverhältnis besteht. Diese Ansprüche richten sich nach dem Gesellschaftrecht. Auch hier sollte vertraglich Vorsorge getroffen werden.
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