Im Streit um eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller mit Rabattgutscheinen von Konkurrenten hat die Wettbewerbszentrale vor Gericht eine Niederlage einstecken müssen. Müller hatte damit geworben, Rabattgutscheine etwa von dm oder Rossmann sowie Douglas-Parfümerien anzunehmen. Nach Ansicht des Landgerichts Ulm stellt die Aktion zwar eine erhebliche Behinderung der betroffenen Mitbewerber dar, wie ein Sprecher am Donnerstag mitteilte. Sie sei jedoch nicht unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Wettbewerbszentrale will prüfen, ob sie Berufung einlegt. (Az 11 O 36/14 KfH)./vge/DP/stb
AXC0133 2014-11-20/13:03
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