Karlsruhe (ots) - Doch dieses Urteil hat eine weitere Dimension, die sich vor allem am Sondervotum zweier Richter und einer Richterin ablesen lässt. Zwar erging das Urteil einstimmig, aber das Trio vertritt in der Begründung eine abweichende Meinung und verweist auf das Sozialstaatsprinzip. Die Erbschaftssteuer sei ein Beitrag zur Herstellung sozialer Chancengleichheit, die sich in einer freien Ordnung nicht von selbst herstelle, betonen sie und verweisen in ihrer Ausführung auf einen Fakt, der aufhorchen lässt: Deutschland weist innerhalb der Euro-Zone den höchsten Grad an Ungleichheit bei der Verteilung des Vermögens auf. Dies liege auch daran, dass gerade die Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen im Vergleich zu den Löhnen der Arbeitnehmer überdurchschnittlich gestiegen sind.
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