Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
Wien (pta001/25.12.2014/22:35) - TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
mit dem Sitz in Wien, FN 271414 p
ISIN: AT0TEAKHOLZ8
EINLADUNG
zu der am Mittwoch, 11. Februar 2015 um 10:00 Uhr
im "Haus der Industrie", Großer Festsaal,
Schwarzenbergplatz 4, A-1031 Wien,
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung:
1. Bericht des Vorstandes über die erfolgte Inventur in Costa Rica und
Konsequenzen.
2. Bericht des Vorstandes über den anzunehmenden Verlust über die Hälfte des
Grundkapitals nach §83 AktG.
3. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Veräußerung einzelner oder
sämtlicher der von TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG gehaltenen Beteiligungen und/oder
der über diese Beteiligungen gehaltenen Liegenschaften, jeweils zum Teil oder
zur Gänze, durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
Unterlagen zur Hauptversammlung (§ 106 Z 4 AktG):
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis Abs 4 AktG werden spätestens ab dem 21. Tag
vor der Hauptversammlung, sohin ab 21.01.2015, auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht:
* Beschlussvorschläge zu den obigen Tagesordnungspunkten,
* Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z
5 AktG):
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des
Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber dieser Aktien sind, schriftlich (Erfordernis der Unterschrift der
antragstellenden Aktionäre) verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem so
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Das Aktionärsverlangen muss in Schriftform spätestens am 19. Tag vor
der ordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am 23.01.2015, der
Gesellschaft ausschließlich an folgende Adresse: Teak Holz International AG,
A-4020 Linz, Wiener Straße 131, TOP 10.03, Investor Relations, Herrn Mag. Martin
Steiner, zugehen. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen
Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in
Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme
des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der
vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Das Verlangen ist beachtlich, wenn
es der Gesellschaft in Textform spätestens am siebenten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin bis spätestens am 02.02.2015, zugeht. Vorschläge zur
Beschlussfassung und der Nachweis der Aktionärseigenschaft müssen ausschließlich
unter einer der nachgenannten Adressen an die Gesellschaft termingerecht
zugehen: Per Post: Teak Holz International AG, A-4020 Linz, Wiener Straße 131,
TOP 10.03, Investor Relations, Herrn Mag. Martin Steiner, per Telefax an +43
(0)732 908 909-97 oder per E-Mail (wobei das Verlangen und die dazugehörigen
Angaben in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen sind) an
steiner@teak-ag.com. Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses
Aktionärsrechtes ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG,
die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage
sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Ferner
darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite
der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor
Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der
Nachweis der Aktionärs-eigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende Informationen
über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG finden sich auch
auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor
Relations/Hauptversammlung.
Fragen deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an
die Gesellschaft gerichtet werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per
Post ausschließlich an folgende Adresse übermittelt werden: Teak Holz
International AG, A-4020 Linz, Wiener Straße 131, TOP 10.03, Investor Relations,
Herrn Mag. Martin Steiner, oder per Telefax an +43 (0)732 908 909-97 oder per
E-Mail an steiner@teak-ag.com.
Antragsrecht von Aktionären in der Hauptversammlung (§ 119 AktG)
Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem
Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
bedürfen (Ausnahme: Vorschlag von Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat;
diesbezüglich siehe auch die Ausführungen zu § 110 AktG oben).
Nachweisstichtag und Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung der Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am
Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach
dem Anteilsbesitz am Ende des 01.02.2015, 24:00 Uhr, Wiener Zeit. Aktionäre, die
an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen
ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag
Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Der Anteilsbesitz am
Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am 06.02.2015 ausschließlich unter einer der
nachgenannten Adressen zugehen muss, nachzuweisen:
Per Telefax: +43(0)18900-500-76
Per E-Mail: anmeldung.teakholz@hauptversammlung.at (wobei die Depotbestätigung
in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist)
Per Post: c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Kennwort: Teak HV, Köppel 60,
A-8242 St. Lorenzen am Wechsel
Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0TEAKHOLZ8 im Text
angeben)
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat
der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben wie folgt zu enthalten:
+ Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
+ Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
+ Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs und der
Wertpapier-Kennnummer ISIN AT0TEAKHOLZ8
+ Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
+ Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 01.02.2015
beziehen. Die Depotbestätigung kann daher nicht vor dem 02.02.2015 ausgestellt
werden! Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer
Sprache entgegengenommen.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er
vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresDecember 25, 2014 16:35 ET (21:35 GMT)
Wien (pta001/25.12.2014/22:35) - TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG
mit dem Sitz in Wien, FN 271414 p
ISIN: AT0TEAKHOLZ8
EINLADUNG
zu der am Mittwoch, 11. Februar 2015 um 10:00 Uhr
im "Haus der Industrie", Großer Festsaal,
Schwarzenbergplatz 4, A-1031 Wien,
stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung:
1. Bericht des Vorstandes über die erfolgte Inventur in Costa Rica und
Konsequenzen.
2. Bericht des Vorstandes über den anzunehmenden Verlust über die Hälfte des
Grundkapitals nach §83 AktG.
3. Beschlussfassung über die Zustimmung zur Veräußerung einzelner oder
sämtlicher der von TEAK HOLZ INTERNATIONAL AG gehaltenen Beteiligungen und/oder
der über diese Beteiligungen gehaltenen Liegenschaften, jeweils zum Teil oder
zur Gänze, durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
Unterlagen zur Hauptversammlung (§ 106 Z 4 AktG):
Die Unterlagen gemäß § 108 Abs 3 bis Abs 4 AktG werden spätestens ab dem 21. Tag
vor der Hauptversammlung, sohin ab 21.01.2015, auf der im Firmenbuch
eingetragenen Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht:
* Beschlussvorschläge zu den obigen Tagesordnungspunkten,
* Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
* vollständiger Text dieser Einberufung.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110 und 118 AktG (§ 106 Z
5 AktG):
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert des
Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber dieser Aktien sind, schriftlich (Erfordernis der Unterschrift der
antragstellenden Aktionäre) verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem so
beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung
beiliegen. Das Aktionärsverlangen muss in Schriftform spätestens am 19. Tag vor
der ordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am 23.01.2015, der
Gesellschaft ausschließlich an folgende Adresse: Teak Holz International AG,
A-4020 Linz, Wiener Straße 131, TOP 10.03, Investor Relations, Herrn Mag. Martin
Steiner, zugehen. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die
antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung
Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft
nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen
Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur
Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Gemäß § 110 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen eins von Hundert des
Grundkapitals erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in
Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und
verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden
Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme
des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines
Aufsichtsratmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der
vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Das Verlangen ist beachtlich, wenn
es der Gesellschaft in Textform spätestens am siebenten Werktag vor der
Hauptversammlung, sohin bis spätestens am 02.02.2015, zugeht. Vorschläge zur
Beschlussfassung und der Nachweis der Aktionärseigenschaft müssen ausschließlich
unter einer der nachgenannten Adressen an die Gesellschaft termingerecht
zugehen: Per Post: Teak Holz International AG, A-4020 Linz, Wiener Straße 131,
TOP 10.03, Investor Relations, Herrn Mag. Martin Steiner, per Telefax an +43
(0)732 908 909-97 oder per E-Mail (wobei das Verlangen und die dazugehörigen
Angaben in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen sind) an
steiner@teak-ag.com. Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses
Aktionärsrechtes ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG,
die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage
sein darf, nachzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die
Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Gemäß § 118 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die
Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer
Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Ferner
darf die Auskunft auch dann verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite
der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor
Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.
Die Rechte der Aktionäre, die an die Innehabung von Aktien während eines
bestimmten Zeitraums geknüpft sind, können nur ausgeübt werden, wenn der
Nachweis der Aktionärs-eigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum durch eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erbracht wird. Weitergehende Informationen
über die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110 und 118 AktG finden sich auch
auf der Internetseite der Gesellschaft www.teak-ag.com unter Investor
Relations/Hauptversammlung.
Fragen deren Beantwortung einer längeren Vorbereitungszeit bedarf, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an
die Gesellschaft gerichtet werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per
Post ausschließlich an folgende Adresse übermittelt werden: Teak Holz
International AG, A-4020 Linz, Wiener Straße 131, TOP 10.03, Investor Relations,
Herrn Mag. Martin Steiner, oder per Telefax an +43 (0)732 908 909-97 oder per
E-Mail an steiner@teak-ag.com.
Antragsrecht von Aktionären in der Hauptversammlung (§ 119 AktG)
Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem
Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung
bedürfen (Ausnahme: Vorschlag von Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat;
diesbezüglich siehe auch die Ausführungen zu § 110 AktG oben).
Nachweisstichtag und Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und 7 AktG):
Gemäß § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung der Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte nach dem Anteilsbesitz am
Ende des zehnten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach
dem Anteilsbesitz am Ende des 01.02.2015, 24:00 Uhr, Wiener Zeit. Aktionäre, die
an der Hauptversammlung teilnehmen und Aktionärsrechte ausüben wollen, müssen
ihren Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag gegenüber der Gesellschaft nachweisen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag
Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Der Anteilsbesitz am
Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der
Gesellschaft spätestens am 06.02.2015 ausschließlich unter einer der
nachgenannten Adressen zugehen muss, nachzuweisen:
Per Telefax: +43(0)18900-500-76
Per E-Mail: anmeldung.teakholz@hauptversammlung.at (wobei die Depotbestätigung
in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist)
Per Post: c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Kennwort: Teak HV, Köppel 60,
A-8242 St. Lorenzen am Wechsel
Per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598, unbedingt ISIN AT0TEAKHOLZ8 im Text
angeben)
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedsstaat
der OECD auszustellen. Die Depotbestätigung hat mindestens die in § 10a Abs 2
AktG vorgesehenen Angaben wie folgt zu enthalten:
+ Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
+ Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen
Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
+ Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs und der
Wertpapier-Kennnummer ISIN AT0TEAKHOLZ8
+ Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
+ Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 01.02.2015
beziehen. Die Depotbestätigung kann daher nicht vor dem 02.02.2015 ausgestellt
werden! Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer
Sprache entgegengenommen.
Möglichkeit zur Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG):
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat
das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er
vertritt. Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder (MORE TO FOLLOW) Dow Jones NewswiresDecember 25, 2014 16:35 ET (21:35 GMT)
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