DJ DGAP-HV: KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2015 in Würzburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
KOENIG & BAUER Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 31.03.2015 15:34 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Koenig & Bauer Aktiengesellschaft Würzburg WKN 719350 ISIN DE0007193500 Einladung und Tagesordnung zur 90. Ordentlichen Hauptversammlung Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur 90. Ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. Die Hauptversammlung findet am Donnerstag, 21. Mai 2015, um 11:00 Uhr im Vogel Convention Center (VCC), Max-Planck-Straße 7/9, 97082 Würzburg, Deutschland, statt. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB) der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014, des gebilligten Konzernabschlusses nach IFRS und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) der Koenig & Bauer-Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr 2014 und des Berichts des Aufsichtsrats 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 5. Wahlen zum Aufsichtsrat 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zu den Entwürfen der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge in den Bereichen Bogen, Digital/Rolle, Produktion und Wertpapier nebst dem Entwurf der Rahmenvereinbarung sowie über eine Anpassung des Unternehmensgegenstands (Satzungsänderung) 7. Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung der Gesellschaft II. Vorschläge zur Beschlussfassung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und nach § 289 Abs. 5 HGB) der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014, des gebilligten Konzernabschlusses nach IFRS und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) der Koenig & Bauer-Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr 2014 und des Berichts des Aufsichtsrats Diese Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft, Friedrich-Koenig-Straße 4, 97080 Würzburg, Deutschland, aus. Sie sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 veröffentlicht. Die Unterlagen werden Aktionären auf Anfrage mit der Post zugesandt. Ferner werden alle genannten Dokumente auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 19. März 2015 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Er hat ferner den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gibt es daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, Niederlassung Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 5. Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus insgesamt zwölf Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Nachdem zwei Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner, die Herren Baldwin Knauf und Reinhart Siewert, mit Ablauf der Hauptversammlung am 21. Mai 2015 auf eigenen Wunsch aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, ist die Wahl zweier neuer Aufsichtsratsmitglieder auf der Anteilseignerseite erforderlich. Es ist beabsichtigt, gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 DCGK die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelwahl durchzuführen. Unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und gestützt auf den Vorschlag des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 21. Mai 2015 die folgenden Personen als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft zu wählen a) Frau Professor Dr.-Ing. Gisela Lanza, Karlsruhe, Universitätsprofessorin am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) und Institutsleiterin Produktionssysteme am Institut für Produktionstechnik (wbk) des KIT und b) Herrn Carl Ferdinand Oetker, Bielefeld, Geschäftsführender Gesellschafter der FO Holding GmbH sowie Geschäftsführer der WINK Verwaltungsgesellschaft mbH (persönlich haftende Gesellschafterin der WINK Stanzwerkzeuge GmbH & Co. KG) und zwar jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre jeweilige Entlastung für das Geschäftsjahr 2019 beschließt. Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden. Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Information bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen den beiden zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an ihr beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird. Angaben über die unter Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: a) Professor Dr. Gisela Lanza Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: Bosch Rexroth AG Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: aichele GROUP GmbH & Co. KG (Beirat), e-mobil BW GmbH (Beirat) b) Carl Ferdinand Oetker Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten: STADA Arzneimittel AG Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Dale Investment Advisors GmbH (Beirat), EWABO Chemikalien GmbH & Co. KG (Beirat), Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH (Beirat), Lampe Asset Management GmbH (Beirat), Lampe Privatinvest Management GmbH (Beirat), WINK Stanzwerkzeuge GmbH & Co. KG (Beirat), Cloverfield Inc. (USA) (Board of Directors, non executive) Weitere Informationen zu den Kandidaten können auf der
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Internetseite der Gesellschaft unter http://www.kba.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2015 abgerufen werden. 6. Beschlussfassung über die Zustimmung zu den Entwürfen der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge in den Bereichen Bogen, Digital/Rolle, Produktion und Wertpapier nebst dem Entwurf der Rahmenvereinbarung sowie über eine Anpassung des Unternehmensgegenstands (Satzungsänderung) Unter dem Arbeitstitel 'Fit@All' verfolgt die Koenig & Bauer Aktiengesellschaft ein Programm zum Umbau des Konzerns. Es sieht ein Maßnahmenpaket zur langfristigen Stärkung der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens vor. Schwerpunkte sind nachhaltige Kapazitäts- und Strukturanpassungen im traditionellen Kerngeschäft, die Reduzierung der Wertschöpfungstiefe sowie der verstärkte Fokus auf wachsende Spezialmärkte, in denen die Koenig & Bauer Aktiengesellschaft bereits gut vertreten ist. Teil des Fit@All-Programms ist die Schaffung von selbständigen Einheiten mit klarer Ergebnisverantwortung für die Bereiche Bogen, Digital/Rolle, Produktion und Wertpapier. Vor diesem Hintergrund soll die Koenig & Bauer Aktiengesellschaft zukünftig als Konzern-Holding mit diversen Zentralfunktionen fungieren. Dazu soll die Gesellschaft wesentliche den Geschäftsbereichen Bogen, Digital/Rolle, Produktion sowie Wertpapier zuzuordnende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sowie Rechtsverhältnisse nach näherer Maßgabe der nachstehend bezeichneten Entwürfe von Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen und des Entwurfs einer Rahmenvereinbarung im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) auf vier Tochtergesellschaften übertragen, nämlich * die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG mit Sitz in Radebeul, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRA 9398 (vormals firmierend als KBA Grund und Anlagen GmbH & Co. KG mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7304), * die KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7299 (vormals firmierend als KBA Digital Solutions GmbH & Co. KG sowie zuvor als KBA Digital GmbH & Co. KG), * die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7298 (vormals firmierend als KBA Produktions GmbH & Co. KG), sowie * die KBA-NotaSys AG & Co. KG mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7311 (vormals firmierend als KBA IP GmbH & Co. KG) (zusammen die 'Tochtergesellschaften'). Die übrigen Vermögensgegenstände verbleiben bei der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft. Insbesondere gehen im Rahmen der Übertragungen der Geschäftsbereiche Wertpapier, Bogen und Digital/Rolle keine Beteiligungen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft auf die jeweilige Tochtergesellschaft über; lediglich die Beteiligung der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft an der KBA-Gießerei GmbH mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 12483 (vormals firmierend als KBA Gießerei GmbH) wird auf die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG übertragen. Im Einzelnen sollen folgende Ausgliederungs- und Übernahmeverträge abgeschlossen werden: (i) Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG (Entwurf vom 18. März 2015) ('Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Bogen'), (ii) Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG (Entwurf vom 18. März 2015) ('Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Digital/Rolle'), (iii) Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG (Entwurf vom 18. März 2015) ('Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Produktion') sowie (iv) Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-NotaSys AG & Co. KG (Entwurf vom 18. März 2015) ('Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Wertpapier') (zusammen die 'Ausgliederungs- und Übernahmeverträge' ). Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge sind Anlagen einer Rahmenvereinbarung, die zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft, der KBA-NotaSys AG & Co. KG, der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG und der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG abgeschlossen werden soll (Entwurf vom 18. März 2015) ('Rahmenvereinbarung'). Der Rahmenvereinbarung vorangestellt ist eine Präambel, die die Hintergründe der Restrukturierung und der Ausgliederungen erläutert und in der die Struktur der Tochtergesellschaften näher dargelegt wird. Die Koenig & Bauer Aktiengesellschaft ist jeweils persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Tochtergesellschaften; beschränkt haftende Gesellschafterin (Kommanditistin) der Tochtergesellschaften ist jeweils eine Kommanditisten-GmbH, deren sämtliche Anteile die Koenig & Bauer Aktiengesellschaft hält. Die Kommanditisten-GmbHs halten ihre Kommanditbeteiligung jeweils treuhänderisch für die Komplementärin. Die Hauptversammlung soll in diesem Zusammenhang zum einen über die Anpassung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft an die beabsichtigte neue Konzernstruktur und zum anderen über die Zustimmung zu den Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen sowie zur Rahmenvereinbarung Beschluss fassen. a) Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands in der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: § 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '2 Gegenstand des Unternehmens 2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere auf den Geschäftsfeldern der Herstellung von, dem Vertrieb von und dem Handel mit Maschinen und Anlagen, insbesondere Druckmaschinen, Erzeugnissen des allgemeinen Maschinen- und Anlagenbaus und der Print- und Medienindustrie, sowie der Erbringung von Dienst- und Beratungsdienstleistungen, die sich darauf beziehen, tätig sind. 2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder für diesen unmittelbar oder mittelbar nützlich erscheinen, insbesondere auch zum Abschluss von Unternehmensverträgen, Interessengemeinschaftsverträgen und ähnlichen Verträgen. Sie kann auf den in Ziffer 2.1 bezeichneten Geschäftsfeldern auch selbst tätig werden. 2.3 Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben und sich an solchen beteiligen, insbesondere solchen, deren Unternehmensgegenstände sich ganz oder teilweise auf die vorgenannten Geschäftsfelder erstrecken. Sie kann in diesem Zusammenhang ihren Betrieb ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen übertragen oder in solche ausgliedern und sich in dem entsprechenden Umfang auf die Führung und die Verwaltung der Beteiligung beschränken.' b) Beschlussfassung über die Zustimmung (i) zu dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zur Ausgliederung des Geschäftsbereichs Bogen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft auf die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, (ii) zu dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zur Ausgliederung der Geschäftsbereiche Digital/Rolle der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft auf die
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KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG, (iii) zu dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zur Ausgliederung des Geschäftsbereichs Produktion der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft auf die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG, (iv) zu dem Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags zur Ausgliederung des Geschäftsbereichs Wertpapier der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft auf die KBA-NotaSys AG & Co. KG sowie (v) zu dem Entwurf der Rahmenvereinbarung Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge einschließlich der Rahmenvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der übertragenden Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der jeweils übernehmenden Tochtergesellschaften sowie der Eintragung in das Handelsregister der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft; die Eintragung in das Handelsregister der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft darf erst nach Eintragung der jeweiligen Ausgliederung im Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft erfolgen. Auf Ebene der Tochtergesellschaften wird die Zustimmung zu den Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen nebst Rahmenvereinbarung durch die jeweilige Gesellschafterversammlung im Nachgang zur Hauptversammlung der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft erfolgen. Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge nebst Rahmenvereinbarung wurden (i) vom Vorstand der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft einerseits und (ii) der jeweiligen Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) sowie der jeweiligen geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG, der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG sowie der KBA-NotaSys AG & Co. KG andererseits am 18. März 2015 im Entwurf aufgestellt. Die Ausgliederungen sollen mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 1. Januar 2015 erfolgen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Ausgliederungen wird auf den gemeinsamen Ausgliederungsbericht (i) des Vorstands der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft einerseits und (ii) der jeweiligen Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) sowie der jeweiligen geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG, der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG sowie der KBA-NotaSys AG & Co. KG andererseits ('Gemeinsamer Ausgliederungsbericht') verwiesen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG in der Fassung des Entwurfs vom 18. März 2015, dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG in der Fassung des Entwurfs vom 18. März 2015, dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG in der Fassung des Entwurfs vom 18. März 2015, dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-NotaSys AG & Co. KG in der Fassung des Entwurfs vom 18. März 2015 sowie der Rahmenvereinbarung zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft, der KBA-NotaSys AG & Co. KG, der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG und der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG in der Fassung des Entwurfs vom 18. März 2015 wird insgesamt zugestimmt. Der Vorstand wird ermächtigt, die für die Durchführung erforderlichen Einzelheiten festzulegen. Die Rahmenvereinbarung und die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge (einschließlich Anlagen) wurden vor der Einberufung der Hauptversammlung zum Handelsregister der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft im Entwurf eingereicht (§§ 125 Satz 1, 61 Satz 1 UmwG). Eine Prüfung der vorgenannten Ausgliederungen durch einen sachverständigen Prüfer nach den §§ 9 bis 12 UmwG findet bei Ausgliederungen gemäß § 125 Satz 2 UmwG nicht statt. Angaben zum wesentlichen Inhalt der Rahmenvereinbarung sowie der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge (nebst Anlagen) Nachfolgend werden unter Ziffer (1) zum Zwecke der Orientierung zunächst der wesentliche Inhalt der Rahmenvereinbarung und sodann deren Vertragstext, anschließend unter Ziffer (2) zum Zwecke der Orientierung zunächst der zusammengefasste wesentliche Inhalt der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge und sodann der Wortlaut der einzelnen Ausgliederungs- und Übernahmeverträge sowie schließlich unter Ziffer (3) zum Zwecke der Orientierung der wesentliche Inhalt der Anlagen der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge dargestellt bzw. wiedergegeben. (1) Rahmenvereinbarung Die Rahmenvereinbarung zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft (hierin auch 'KBA' genannt), der KBA-NotaSys AG & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7311), der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRA 9398), der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7298) und der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7299) hat folgenden wesentlichen Inhalt: * Der Rahmenvereinbarung in Ziffer 1 vorangestellt ist eine Präambel, die die Hintergründe der Restrukturierung und der Ausgliederungen erläutert und in der die Struktur der Tochtergesellschaften und die künftigen Aufgaben der Konzern-Holding näher dargelegt werden. * In Ziffer 2 der Rahmenvereinbarung schließen die jeweiligen Parteien der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge diese rechtsverbindlich ab. * In Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung wird der Aufbau der Rahmenvereinbarung selbst erläutert sowie auf eine Bezugsurkunde, in der die Anlagen zu den einzelnen Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen gebündelt werden, verwiesen. * In Ziffer 4 der Rahmenvereinbarung wird klargestellt, dass die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge als Verbund anzusehen sind und auch nur gemeinschaftlich Wirksamkeit erlangen sollen. Dies gilt jedoch nicht im Falle des Rücktritts einer der betreffenden Parteien von dem sie betreffenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrag. Sämtliche in der Präambel der Rahmenvereinbarung verwandten Definitionen gelten zusätzlich zu den in den Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen aufgeführten Definitionen. * Ziffer 5 enthält die für sämtliche Ausgliederungs- und Übernahmeverträge geltenden Schlussbestimmungen. So sieht Ziffer 5.1 der Rahmenvereinbarung eine bei konzerninternen Ausgliederungen in der Praxis übliche Kostentragungsregelung zu Lasten des übertragenden Rechtsträgers vor. In Ziffer 5.2 der Rahmenvereinbarung wurde eine sog. salvatorische Klausel aufgenommen, nach der etwaige unwirksame, undurchführbare oder lückenhafte Regelungen des jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevertrags durch möglichst sinngemäße ggf. lückenfüllende Klauseln ersetzt werden und die Wirksamkeit des Gesamtvertrags durch unwirksame, undurchführbare oder lückenhafte Regelungen nicht berührt wird. Ziffer 5.3 der Rahmenvereinbarung enthält eine praxisübliche doppelte Schriftformklausel, Ziffer 5.4 der Rahmenvereinbarung die Vereinbarung des Gerichtsstands in Würzburg. * Ziffer 6 der Rahmenvereinbarung listet schließlich als Anlagenverzeichnis die vier
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Ausgliederungs- und Übernahmeverträge auf. Ziffer 7 enthält zuletzt noch beurkundungsrechtliche Hinweise des Notars. Die Rahmenvereinbarung ohne Rubrum, Urkundsmantel, Anlagenverzeichnis, Anlagen und Hinweise des Notars hat den nachfolgenden Wortlaut: *** 1 Präambel 1.1 Auf Ebene von KBA wurde vom Vorstand im Dezember 2013 ein Restrukturierungsprogramm unter der Bezeichnung Fit@All-Programm verabschiedet. Es sieht ein umfassendes Maßnahmenpaket zur langfristigen Stärkung der Profitabilität und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens vor. Schwerpunkte sind nachhaltige Kapazitäts- und Strukturanpassungen im traditionellen Kerngeschäft, die Reduzierung der Wertschöpfungstiefe sowie der verstärkte Fokus auf wachsende Spezialmärkte, in denen KBA bereits jetzt gut vertreten ist. Teil des Fit@All-Programms ist die Schaffung von selbständigen Einheiten mit klarer Ergebnisverantwortung für die Bereiche Bogen, Digital/Rolle, Produktion und Wertpapier. 1.2 Vor diesem Hintergrund sollen wesentliche Teile des operativen Geschäftsbetriebs von KBA, bestehend aus den Geschäftsbereichen Bogen, Digital/Rolle, Produktion sowie Wertpapier, auf vier Tochtergesellschaften in der Rechtsform von AG & Co. KGs ('Tochtergesellschaften') übertragen werden ('Restrukturierung'). Die Ausgliederungen sollen jeweils im Wege der Spaltung durch Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG ohne Gewährung neuer Anteile am Übernehmenden Rechtsträger ('Ausgliederungen') erfolgen. 1.3 KBA fungiert bei den Tochtergesellschaften jeweils als Komplementär; die Kommanditistenstellung wird jeweils von einer Kommanditisten-GmbH übernommen. Die Tochtergesellschaften sind steuerrechtlich als sogenannte Treuhand-KGs ausgestaltet. Demnach halten die Kommanditisten-GmbHs (Teilhafter) ihre Kommanditanteile von 1% jeweils treuhänderisch für den Komplementär (Vollhafter). Auf diese Weise befindet sich das Gesamthandsvermögen der Kommanditgesellschaften weiterhin im steuerlichen Betriebsvermögen von KBA als Komplementär. Die Treuhand-KGs sind aus steuerlicher Sicht damit vollständig (d.h. für Körperschaft- und Gewerbesteuer) transparent. Aus demselben Grund sind auch die Ausgliederungsvorgänge steuerlich neutral. 1.4 KBA soll zukünftig als Konzern-Holding mit diversen Zentralfunktionen fungieren. Insbesondere soll die Zentralverwaltung mit den Bereichen Controlling, zentrales Marketing und Kommunikation, Investor Relations, IT, Technik-Standards, Konzernrechnungswesen, Buchhaltung, Konzernfinanzierung/Treasury, Patente, Personal, Recht/Compliance/Versicherungen sowie Revision und Steuern ('Zentralbereiche') bei KBA verbleiben. Nicht von den Ausgliederungen umfasst sind daher Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens von KBA, die nicht dem operativen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind. Insbesondere das Grundeigentum, grundstücksgleiche Rechte sowie das geistige Eigentum werden vollständig von KBA zurückbehalten. 1.5 Vor diesem Hintergrund und zur Durchführung der vorgenannten Ausgliederungen beabsichtigen die Erschienenen, die jeweils als Anlagen zu dieser Urkunde beigefügten Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen abzuschließen. Die Entwürfe dieser Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen wurden von den jeweiligen Parteien am 18. März 2015 aufgestellt. 2 Abschluss der Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen 2.1 Die Erschienenen zu (1) und (2) schließen hiermit die in Anlage A beigefügte Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung ab. 2.2 Die Erschienenen zu (1) und (3) schließen hiermit die in Anlage B beigefügte Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung ab. 2.3 Die Erschienenen zu (1) und (4) schließen hiermit die in Anlage C beigefügte Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung ab. 2.4 Die Erschienenen zu (1) und (5) schließen hiermit die in Anlage D beigefügte Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung ab. 3 Struktur der Rahmenvereinbarung, Anlagenverzeichnis, Bezugsurkunde 3.1 Die einzelnen vertraglichen Abreden der Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen sind in dem unter Ziffer 6 aufgeführten Anlagenverzeichnis aufgeführt. Die dort aufgeführten Dokumente sind Bestandteil der gegenwärtigen Rahmenvereinbarung. Auf diese Anlagen wird verwiesen. 3.2 Anlagen zu den im Anlagenverzeichnis aufgeführten Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen selbst sind nicht Bestandteil dieser Rahmenvereinbarung, sondern der Urkunde UR. Nr. [___] des amtierenden Notars ('Bezugsurkunde'). Auf die Bezugsurkunde wird hiermit Bezug genommen. Die Erschienenen verzichten auf ein Verlesen der Bezugsurkunde sowie auf Durchsicht sonstiger, nicht nach § 14 BeurkG verlesungsfähiger Anlagen. Nach Belehrung gemäß § 13a BeurkG wird die Bezugsurkunde genehmigt. Alle Anlagen der Bezugsurkunde sind so zu sehen, als ob sie jeweils Anlage zur jeweiligen, im Anlagenverzeichnis aufgeführten Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung wären. 4 Rechtliche Einheitlichkeit der einzelnen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen, Definitionen 4.1 Jede der vier im Anlagenverzeichnis aufgeführten Ausgliederungen ist so zu sehen, als ob sie nur im Verbund abgeschlossen worden wäre. Die Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen sollen nur gemeinschaftlich und nicht unabhängig voneinander Wirksamkeit erlangen. Dies gilt nicht im Falle der Ausübung eines Rücktrittsrechts durch eine der Parteien der jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung. 4.2 Sämtliche in der Präambel dieser Rahmenvereinbarung aufgeführten Definitionen gelten jeweils zusätzlich zu den in der jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung verwandten Definitionen. 5 Relevante gemeinsame Schlussbestimmungen (Kosten, Sonstiges) 5.1 Die durch diese Urkunde sowie ihren jeweiligen Vollzug entstehenden Kosten und Steuern trägt KBA. 5.2 Falls eine Bestimmung in einer der Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden oder eine notwendige Regelung nicht enthalten sein sollte, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung hiervon nicht berührt. Die ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen sind zu ersetzen und die Lücke ist durch eine rechtlich gültige und durchführbare Bestimmung auszufüllen, die den Absichten der jeweiligen Parteien soweit wie möglich entspricht bzw. den Absichten der jeweiligen Parteien im Hinblick auf das Ziel und den Zweck der jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung entsprochen hätte, wenn sie diese Lücke erkannt hätten. Werden einzelne Ausgliederungsgegenstände entgegen den Bestimmungen der jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung nicht übertragen oder irrtümlicherweise übertragen, werden die Gültigkeit dieser jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarung und die Übertragung der übrigen Ausgliederungsgegenstände hiervon nicht berührt. Ziffer 3.1 dieser Urkunde bleibt hiervon unberührt. 5.3 Änderungen oder Ergänzungen der jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevereinbarungen bedürfen, soweit nicht weitergehende Formerfordernisse bestehen, der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. 5.4 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen ist das Landgericht Würzburg, soweit zulässig. *** (2) Ausgliederungs- und Übernahmeverträge Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge sind weitgehend identisch. Daher bezieht sich die nachfolgende Wiedergabe des wesentlichen Inhalts auf alle Ausgliederungs- und Übernahmeverträge. Unterschiede ergeben sich naturgemäß bei den zu übertragenden Vermögensgegenständen bzw. bei ihren
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entsprechenden Kategorien, bei den übergehenden Arbeitnehmern sowie bei den anwendbaren kollektivrechtlichen Bestimmungen. Die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG, zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG, zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG sowie zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-NotaSys AG & Co. KG haben folgenden wesentlichen Inhalt: * In der Präambel der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge ist jeweils der von der jeweiligen Ausgliederung betroffene Geschäftsbereich bezeichnet und sind die hierzu parallel verlaufenden Ausgliederungen der anderen Geschäftsbereiche erwähnt. Ferner wird auf die ergänzend geltende Präambel der Rahmenvereinbarung Bezug genommen. * Ziffer 1 der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge enthält jeweils eine Bezeichnung der an der jeweiligen Ausgliederung beteiligten Rechtsträger. In Bezug auf die jeweils übernehmende Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer AG & Co. KG sind zusätzlich die Beteiligungsverhältnisse der AG als Komplementärin und der jeweiligen Kommanditisten-GmbH als Kommanditistin dargestellt. * Ziffer 2 bestimmt die Einzelheiten der jeweiligen Ausgliederung, einschließlich der genauen Festlegung der jeweils übergehenden Vermögensgegenstände. So enthält Ziffer 2.1 die Vereinbarung, dass die Gesellschaft als übertragender Rechtsträger gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG jeweils den gesamten betreffenden Geschäftsbereich auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger überträgt, wobei klargestellt wird, dass das zurückbleibende Vermögen (näher beschrieben in Ziffer 3) ausdrücklich von der jeweiligen Übertragung ausgenommen ist. Im Einzelnen werden die übergehenden Vermögensgegenstände im Rahmen der Ziffer 2.2 für jeden zu übertragenden Geschäftsbereich näher definiert. Dabei werden unter Verweis auf entsprechende Anlagen und die jeweilige Spaltungsbilanz bezüglich der betroffenen Tochtergesellschaft das zu übertragende Anlage- und Umlaufvermögen, die auszugliedernden Verbindlichkeiten (inklusive etwaiger Rückstellungen) und Verpflichtungen, Vertragsbeziehungen, sonstige Vermögensgegenstände und Posten des jeweiligen Geschäftsbereichs bezeichnet und näher definiert. * Ziffer 3 konkretisiert die bei der Gesellschaft zurückbleibenden Vermögensgegenstände. So werden in Ziffer 3.1 von den jeweiligen Ausgliederungen insbesondere die den Zentralbereichen zuzuordnenden Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rückstellungen im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren, Vermögensgegenstände, über die Gerichtsverfahren anhängig oder rechtshängig sind sowie Grundstücke und gewerbliche Schutzrechte ausgenommen. Ferner bleiben bei der Gesellschaft grundsätzlich die IT-Hardware, Lizenz- und Softwareverträge sowie die im Zusammenhang mit den Treuhandverhältnissen zur Insolvenzsicherung der Altersteilzeit stehenden Rechte und Pflichten zurück. Gleiches gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Steuern, soweit diese Zeiträume vor dem 1. Januar 2015 betreffen, sowie einige im Einzelnen aufgelistete wesentliche Verträge. Ziffer 3.2 beschreibt die von den beteiligten Rechtsträgern mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausgliederung abzuschließenden konzerninternen Vertragsbeziehungen (insbesondere Miet-, Lizenz- und Geschäftsbesorgungsverträge). Ziffer 3.3 greift in jedem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag diejenigen Vertragsverhältnisse auf, die mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen und damit im Zusammenhang mit der jeweiligen Ausgliederung für jeden betroffenen Geschäftsbereich zu vervielfältigen sind. * Ziffer 4 enthält Regelungen zu den Modalitäten der Übertragung, namentlich in Ziffer 4.1 zu der aus der Schlussbilanz der Gesellschaft abgeleiteten Spaltungsbilanz zum Stichtag 1. Januar 2015, die indikativ die Aufteilung des Vermögens der Gesellschaft im Hinblick auf den jeweils konkret zu übertragenden Geschäftsbereich darstellt. Ferner wird in Ziffer 4.2 der Vorrang der Spaltungsbilanz gegenüber den Anlagen zu den jeweiligen Ausgliederungsgegenständen bei Widersprüchen geregelt. In Ziffer 4.3 wird klargestellt, dass für den Vermögensübergang der jeweilige Vermögensbestand zum Zeitpunkt der Eintragung der konkreten Ausgliederung ins Handelsregister der Gesellschaft entscheidend ist. Die Ziffern 4.4 und 4.5 enthalten allgemeine Regelungen zu Mitwirkungspflichten, die Ziffern 4.6 und 4.7 als Auffangklauseln ein Bestimmungsrecht und eine Vollmacht zu Gunsten der Gesellschaft, um im Falle des Scheiterns der umwandlungsrechtlichen Übertragung von Ausgliederungsgegenständen die Übertragung anderweitig, erforderlichenfalls im Wege der Treuhand, sicherzustellen. Ziffer 4.8 sieht schließlich ein Bestimmungsrecht und eine Vollmacht zu Gunsten der Gesellschaft vor, um im Falle der irrtümlichen Übertragung auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger eine einfache Rückübertragung zu ermöglichen (erforderlichenfalls greift auch insoweit eine Treuhand ein). * Ziffer 5 der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge stellt jeweils klar, dass die bereits bestehenden Beteiligungsverhältnisse der Gesellschaft als Komplementärin und der jeweiligen Kommanditisten-GmbH am jeweiligen übernehmenden Rechtsträger unverändert bestehen bleiben. * Ziffer 6 enthält grundlegende Bestimmungen in bilanzieller und steuerrechtlicher Hinsicht, namentlich in Ziffer 6.1 zum Ausgliederungsstichtag, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des jeweiligen übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (1. Januar 2015), in Ziffer 6.2 zur Schlussbilanz der Gesellschaft (zum 31. Dezember 2014) sowie in Ziffer 6.3 die Klarstellung, dass die Ausgliederungen aus ertragsteuerlicher Sicht keine Übertragungsvorgänge darstellen. * Ziffer 7 sieht vor, dass aufgrund des konzerninternen Charakters der Ausgliederungen die Gewährleistung der Gesellschaft für etwaige Mängel an den jeweils übertragenen Vermögensgegenständen, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen ist. * Ziffer 8 bestimmt, dass im Falle der Inanspruchnahme eines beteiligten Rechtsträgers durch Dritte aufgrund von Verpflichtungen, die dem anderen Rechtsträger zugeordnet sind, dieser andere Rechtsträger den in Anspruch genommenen Rechtsträger freizustellen hat. In Bezug auf entsprechende Prozessrechtsverhältnisse soll in diesem Zusammenhang ein Parteiwechsel angestrebt werden. Im Fall der irrtümlichen Übertragung von Vermögensgegenständen auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger gilt diese Regelung entsprechend. * In Ziffer 9 sind Regelungen zur Übergabe von Geschäftsunterlagen hinsichtlich des zu übertragenden Geschäftsbereichs sowie zu Einsichtnahmerechten der Gesellschaft in die übergebenen Unterlagen bzw. des jeweiligen übernehmenden Rechtsträgers in die bei der Gesellschaft verbliebenen Akten und Aufbewahrungspflichten des übertragenden Rechtsträgers enthalten. * Ziffer 10 stellt jeweils klar, dass besondere Rechte im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sowie besondere Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG im
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Rahmen der Ausgliederungen nicht gewährt werden. * Ziffer 11 betrifft jeweils die Frage der Art und Weise der Versicherung der Tätigkeit im jeweiligen Geschäftsbereich. Sofern die Tätigkeit über eine allgemeine Konzernpolice abgedeckt ist, so ist der Versicherungsschutz von Seiten der Gesellschaft (gegen Kostenerstattung) auch über den Ausgliederungsstichtag aufrecht zu erhalten. Sollte dagegen eine eigenständige Police bestehen, so sind die Kosten hierfür von dem jeweiligen übernehmenden Rechtsträger zu tragen. Wird im Schadensfall der jeweils betroffene übernehmende Rechtsträger in Anspruch genommen und besteht diesbezüglich noch Versicherungsschutz der Gesellschaft, kann die Gesellschaft etwaige Ansprüche gegen die Versicherung an die jeweilige Tochtergesellschaft abtreten, soweit dies keine Nachteile für die Gesellschaft nach sich zieht. * Ziffer 12 enthält Angaben zu den Folgen der konkreten Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. Mit dem Wirksamwerden der jeweiligen Ausgliederung kommt es zu einem Betriebsübergang. Sämtliche den Geschäftsbereichen Wertpapier, Bogen, Produktion und Digital/Rolle zu diesem Zeitpunkt zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die jeweilige Tochtergesellschaft über, sofern die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen. Als Anlage ist jeweils eine Aufstellung der Arbeitnehmer, die den Geschäftsbereichen Wertpapier, Bogen, Produktion und Digital/Rolle der KBA zum 31. Januar 2015 jeweils zuzuordnen sind, vorgesehen. Diese Anlage dient jedoch nur als Indikation. Sollten im Zeitraum ab dem 31. Januar 2015 Arbeitnehmer zu den Geschäftsbereichen Wertpapier, Bogen, Produktion und Digital/Rolle hinzugekommen oder weggefallen sein, findet dies im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang dergestalt Berücksichtigung, dass für den Betriebsübergang allein der Zustand im Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist. Ziffer 12.4 beschreibt die kündigungsrechtliche Stellung der betroffenen Arbeitnehmer, die sich für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederungen nicht verschlechtern darf. In Ziffer 12.5 wird dargestellt, wie die betroffenen Arbeitnehmer über den mit der jeweiligen Ausgliederung einhergehenden Übergang ihres Arbeitsverhältnisses unterrichtet werden, wie die Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen können und welche Folgen ein solcher Widerspruch hat. Ziffer 12.6 stellt klar, dass die Arbeitsverhältnisse der nicht den auszugliedernden Geschäftsbereichen zuzuordnenden Arbeitnehmer von den Ausgliederungen unberührt bleiben. In Ziffer 12.7 wird die Haftung der Gesellschaft und der Tochtergesellschaften für Verbindlichkeiten gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern dargestellt. Ziffer 12.8 enthält die Auswirkungen der jeweiligen Ausgliederung auf betrieblicher Ebene und beschreibt die insoweit mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen getroffenen Regelungen. In Ziffer 12.9 sind die bei der Gesellschaft bestehenden Arbeitnehmervertretungen dargestellt. Ziffer 12.10 beschreibt die Folgen der jeweiligen Ausgliederung für die lokalen Arbeitnehmervertretungen und die Errichtung unternehmensübergreifender Standortbetriebsräte in Würzburg und Radebeul auf Grundlage eines mit den zuständigen Gewerkschaften geschlossenen Tarifvertrags. In Ziffer 12.11 wird dargestellt, welche Folgen die jeweilige Ausgliederung für die bei der Gesellschaft geltenden Betriebsvereinbarungen hat. Ziffer 12.12 stellt die Folgen der jeweiligen Ausgliederung für den Gesamtbetriebsrat und den Wirtschaftsausschuss der Gesellschaft und die Errichtung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats auf Grundlage eines mit den zuständigen Gewerkschaften geschlossenen Tarifvertrags dar. Ziffer 12.13 erläutert die Folgen der jeweiligen Ausgliederung für bei der Gesellschaft geltende Gesamtbetriebsvereinbarungen. In Ziffer 12.14 werden die tarifvertragliche Situation und die Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden sowie die Folgen der jeweiligen Ausgliederung hierfür dargestellt. Ziffer 12.15 beschreibt die bestehenden Systeme der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat und die Auswirkungen der Ausgliederungen hierauf. In Ziffer 12.16 werden Umstrukturierungsmaßnahmen dargestellt, die eigenständig und unabhängig von den Ausgliederungen stattfinden. * In Ziffer 13 sind Regelungen zu den Zustimmungsbeschlüssen, dem jeweiligen Vollzugszeitpunkt und dem Zeitraum bis zum Vollzugszeitpunkt enthalten. In Ziffer 13.1 wird jeweils erläutert, dass die Ausgliederungs- und Übernahmeverträge nur dann Wirksamkeit erlangen, wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft und die Gesellschafterversammlung des jeweils betroffenen übernehmenden Rechtsträgers der jeweiligen Ausgliederung mit der notwendigen Mehrheit zustimmen. Werden die notwendigen Zustimmungsbeschlüsse gefasst, erlangen die Ausgliederungen jeweils mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft Wirksamkeit (Ziffer 13.2). Für den übertragenden Rechtsträger ergibt sich aus Ziffer 13.3 jeweils die Verpflichtung, in der Zeit zwischen Ausfertigung des jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevertrags und der jeweiligen Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft als Vollzugszeitpunkt nur solche Handlungen im Hinblick auf den zu übertragenden Geschäftsbereich vorzunehmen, die dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechen. * Ziffer 14.1 verweist jeweils darauf, dass der Ausgliederungsbericht zur Einsicht in den Geschäftsräumen des übertragenden Rechtsträgers zur Einsichtnahme der Anteilseigner ausliegt. Entsprechend § 125 Satz 2 UmwG ist eine Ausgliederungsprüfung in Hinblick auf die Ausgliederungen von Gesetzes wegen nicht erforderlich (Ziffer 14.2). * In Ziffer 15 wird den jeweiligen Parteien des jeweiligen Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ein Rücktrittsrecht bis zum jeweiligen Vollzugszeitpunkt gewährt. * Ziffer 16 verweist jeweils auf die Kostenregelung und Schlussbestimmungen in Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung, die für sämtliche Ausgliederungs- und Übernahmeverträge gilt. Nachfolgend wird der Wortlaut der Ausgliederungs- und Übernahmeverträge wiedergegeben, jeweils ohne Inhaltsverzeichnis, Anlagenverzeichnis und Anlagen: aa) Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Bogen zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG *** Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen (1) Koenig & Bauer Aktiengesellschaft mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 109, - nachfolgend auch 'Übertragender Rechtsträger' genannt - und (2) KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG mit Sitz in Radebeul, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRA 9398, - nachfolgend auch 'Übernehmender Rechtsträger' genannt - - der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger nachfolgend auch 'Parteien' oder einzeln 'Partei' genannt - Präambel I. Der Übertragende Rechtsträger betreibt in den in Anlage 1 beschriebenen Räumlichkeiten ('Bogen-Räumlichkeiten') im Wesentlichen die Konstruktion, die Installation, den Service und den Vertrieb (inkl. Versand) von Bogenoffsetmaschinen, Bogendruckweiterverarbeitung und Bogendruckmaschinenaggregaten ('Geschäftsbereich Bogen').
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Als Teil der Restrukturierung soll im Rahmen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ('Vertrag') der Geschäftsbereich Bogen des Übertragenden Rechtsträgers mit sämtlichen Bestandteilen des Aktiv- und Passivvermögens, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnen sind, auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden ('Ausgliederung Bogen'). II. Flankierend hierzu werden mit separaten, aber im Wesentlichen identischen Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen der Geschäftsbereich Wertpapier des Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-NotaSys AG & Co. KG, der Geschäftsbereich Digital/Rolle des Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG sowie der Geschäftsbereich Produktion des Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG übertragen. Die Zustimmung der Gesellschafter der an den vier Ausgliederungen beteiligten Rechtsträger sowie die jeweiligen Anmeldungen der Ausgliederungen beim Handelsregister der beteiligten Rechtsträger werden ebenfalls parallel erfolgen. III. Im Übrigen gelten die Erläuterungen der Präambel der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als Anlage genommen wird, ergänzend. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 1 Beteiligte Rechtsträger 1.1 Der Übertragende Rechtsträger ist im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der HRB 109 mit einem Grundkapital von derzeit EUR 42.964.435,80 eingetragen und hat seinen Sitz in Würzburg. 1.2 Der Übernehmende Rechtsträger ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRA 9398 eingetragen und hat seinen Sitz in Radebeul. An dem Übernehmenden Rechtsträger sind beteiligt: 1.2.1 der Übertragende Rechtsträger als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) mit einer Kapitalbeteiligung von 99%, sowie 1.2.2 die KBA-Sheetfed Solutions Management GmbH ('KBA-Sheetfed GmbH'), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter der HRB 34126, als alleinige Kommanditistin mit einer Kapitalbeteiligung von 1%, treuhänderisch gehalten für den Übertragenden Rechtsträger. Die im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage, die zugleich der Haftsumme der alleinigen Kommanditistin KBA-Sheetfed GmbH entspricht, beträgt EUR 1.000. 2 Vermögensübertragung 2.1 Der Übertragende Rechtsträger überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf den Übernehmenden Rechtsträger alle Gegenstände des Aktivund Passivvermögens, auch soweit nicht in der Schlussbilanz bilanziert oder nicht bilanzierungsfähig, und alle Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote und sonstigen Rechtsverhältnisse, die zum Vollzugszeitpunkt dem Geschäftsbereich Bogen im Wesentlichen zuzuordnen sind ('Ausgliederungsgegenstände'), mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit unter Fortbestand des Übertragenden Rechtsträgers (§§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), sofern diese nicht als Zurückbleibende Vermögensgegenstände im Sinne von Ziffer 3 dieses Vertrags zu behandeln sind. Im Zweifel sollen - vorbehaltlich abweichender gesonderter Regelungen - all diejenigen Vermögensgegenstände und Posten als Ausgliederungsgegenstände behandelt werden, die zum Vollzugszeitpunkt im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zugehörig sind, auch wenn sie in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Ziffer 4 dieses Vertrags gilt ergänzend hierzu. 2.2 Zu den im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnenden Ausgliederungsgegenständen gehören insbesondere, unabhängig davon, ob sie bereits von Ziffer 2.1 erfasst sind oder nicht: 2.2.1 vom Anlagevermögen die in Anlage 2.2.1 in Einzelabschnitten aufgeführten: (i) technischen Anlagen und Maschinen, Werkzeuge, Aufund Einbauten, andere Anlagen (auch Anlagen im Bau) und Betriebsund Geschäftsausstattung, die sich in den Bogen-Räumlichkeiten befinden; (ii) Ausleihungen; 2.2.2 vom Umlaufvermögen die in Anlage 2.2.2 in Einzelabschnitten aufgeführten (i) Roh-, Hilfsund Betriebsstoffe, die dem Geschäftsbereich Bogen entsprechend den im Teilestammsatz bzw. den Arbeitspapieren hinterlegten Daten zuzuordnen sind; (ii) unfertigen und fertigen Erzeugnisse und Waren, die dem Geschäftsbereich Bogen entsprechend den im Teilestammsatz bzw. den Arbeitspapieren hinterlegten Daten zuzuordnen sind; (iii) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 2.2.6 aufgeführten Verträgen, einschließlich der Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (ausgenommen jedoch positive Salden auf Verrechnungskonten und Darlehensforderungen im Zusammenhang mit der Konzerninnenfinanzierung); und (iv) Bargeldbestände und Schecks, die in den innerhalb der Bogen-Räumlichkeiten geführten Kassen enthalten sind; (v) geleistete Anzahlungen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnen sind. 2.2.3 an Rückstellungen und ungewissen Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.3 in Einzelabschnitten aufgeführten: (i) in der Schlussbilanz
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gebildeten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, denen Pensions-, Vorruhestandsund ähnlichen Verpflichtungen zu Grunde liegen, einschließlich Versorgungsverpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber Geschäftsführungsmitglie- dern des Übertragenden Rechtsträgers, die zu dem Übernehmenden Rechtsträger wechseln, sowie alle den Rückstellungen für Altersteilzeit, Lebensarbeitszeit und ähnlichen Verpflichtungen zugrundeliegenden ungewissen Verbindlichkeiten, insbesondere solche gegenüber den in Anlage 2.2.3 gesondert aufgeführten Personen; (ii) ungewissen Verbindlichkeiten, die den in der Schlussbilanz gebildeten sonstigen Rückstellungen zugrunde liegen, sofern diese dem Geschäftsbereich Bogen im Wesentlichen zuzuordnen sind (jedoch unter Ausschluss der Steuerrückstellungen und Rückstellungen für laufende Gerichtsverfahren); und (iii) sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnen sind, z.B. im Zusammenhang mit gesetzlichen Schuldverhältnissen; 2.2.4 an Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.4 in Einzelabschnitten aufgeführten Verbindlichkeiten: (i) aus Anleihen; (ii) aus erhaltenen Anzahlungen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnen sind; (iii) aus Lieferungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 2.2.6 aufgeführten Verträgen; (iv) gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (ausgenommen jedoch negative Salden auf Verrechnungskonten und Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Konzerninnenfinanzierung); und (v) aus oder im Zusammenhang mit der Annahme der aufgeführten Wechsel und der Ausstellung der aufgeführten eigenen Wechsel; 2.2.5 sonstige in Anlage 2.2.5 in Einzelabschnitten aufgeführte Posten: (i) die mit den Ausgliederungsgegenständen verbundenen Risiken und Lasten; (ii) Ansprüche und Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, die im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich Bogen entstanden sind; und (iii) sämtliche Bücher und Geschäftsaufzeichnungen, sonstige Unterlagen und Datenträger, insbesondere Kundenkarteien und Maschinenakten, und andere Dokumentationen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnen sind; 2.2.6 an Vertragsbeziehungen folgende in Anlage 2.2.6 in Einzelabschnitten aufgeführte Vertragsbeziehungen: (i) sämtliche Vertragsbeziehungen mit den gemäß § 613a BGB übergehenden Angestellten, Auszubildenden und Arbeitern, einschließlich etwaiger befristeter Arbeitsverhältnisse; (ii) sämtliche Vertragsbeziehungen mit ausgeschiedenen Mitarbeitern; (iii) Joint-Venture-, Kooperationsund sonstige derartige Verträge; (iv) sämtliche Verträge über den Erwerb von Gegenständen des Anlageoder Umlaufvermögens, die nach diesem Vertrag übertragen werden, einschließlich der Rechte aus Gewährleistung; (v) Verträge über die Miete, die Pacht, das Leasing oder die sonstige Überlassung von beweglichem Anlageoder
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Umlaufvermögen; (vi) Verträge über Lieferungen und Leistungen; (vii) Verträge mit Handelsvertretern und Eigenhändlern; (viii) bezüglich Versicherungsverträgen nur die in der Anlage 2.2.6 genannten Verträge, (ix) Treuhandverträge und Sicherungsverträge zu bestehenden Pensions-, Vorruhestands-, Altersteilzeitund Arbeitszeitkontenverpflich- tungen; (x) Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden; (xi) öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, Lizenzen und Genehmigungen, soweit diese übertragbar und im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnen sind; und (xii) sämtliche sonstigen aufgeführten Verträge. 3 Zu teilende und zurückbleibende Vermögensgegenstände und Posten 3.1 Von der Übertragung auf den Übernehmenden Rechtsträger sind folgende Vermögensgegenstände und Posten des Übertragenden Rechtsträgers ausgenommen ('Zurückbleibende Vermögensgegenstände'): 3.1.1 sämtliche Vermögensgegenstände und Posten des Aktivund Passivvermögens, einschließlich sämtlicher Rechte, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge, unabhängig davon, ob diese bilanzierungsfähig sind oder nicht, die den Zentralbereichen des Übertragenden Rechtsträgers im Wesentlichen zuzuordnen sind, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer oder mehreren Tochtergesellschaften zugeordnet; 3.1.2 sämtliche Rückstellungen im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren; 3.1.3 sämtliche Vermögensgegenstände, über die Gerichtsverfahren anoder rechtshängig sind, inklusive aller Rechte, Pflichten und Rechtspositionen im Zusammenhang mit diesen Vermögensgegenständen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie resultieren; 3.1.4 sämtliche Grundstücke, Erbbaurechte, grundstücksgleichen und sonstigen dinglichen Rechte des Übertragenden Rechtsträgers, die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen; 3.1.5 sämtliche gewerblichen Schutzrechte, ähnlichen Rechte und Domains; 3.1.6 sämtliche IT-Hardware, Lizenzund Nutzungsverträge sowie Software-Verträge, das elektronische Zeichnungsarchiv und von oder im Auftrag von KBA erstellte Software, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer oder mehreren Tochtergesellschaften zugeordnet; 3.1.7 sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Steuern, soweit diese Zeiträume vor dem Ausgliederungsstichtag (wie in Ziffer 6.1 dieses Vertrags definiert) betreffen; 3.1.8 sämtliche im Zusammenhang mit den in Anlage 3.1.8 näher beschriebenen Treuhandverhältnisse zur Insolvenzsicherung der Altersteilzeit ('Treuhandverhältnisse') stehenden Ansprüche, Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse. Der Übertragende Rechtsträger verpflichtet sich in diesem Zusammenhang dafür Sorge zu tragen, dass die Treuhandbedingungen insoweit angepasst werden, als sämtliche Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, von dem jeweils entsprechenden Treuhandverhältnis weiterhin erfasst sind; sowie 3.1.9 sämtliche sonstigen, in der Anlage 3.1.9 aufgeführten wesentlichen Verträge. 3.2 Den Parteien ist bewusst, dass sie ab dem Vollzugszeitpunkt in konzerninterne Vertragsbeziehungen eintreten werden, um den ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf des Geschäftsbereichs Bogen auf Ebene des Übernehmenden Rechtsträgers weiterhin sicherzustellen. Die Parteien sind sich insbesondere darüber bewusst, dass in diesem Zusammenhang Mietverträge und Lizenzverträge bezüglich der Zurückbleibenden Vermögensgegenstände in erforderlichem Umfang sowie Geschäftsbesorgungsverträge über die Erbringung von Dienstleistungen durch die Zentralbereiche des Übertragenden Rechtsträgers für den Übernehmenden Rechtsträger abgeschlossen werden. 3.3 Die in Anlage 3.3 geregelten Vertragsverhältnisse sind mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen und auch weiterhin für mehrere Tochtergesellschaften bzw. den Übertragenden Rechtsträger in ihrer Gesamtheit relevant. Diese Verträge werden vervielfältigt und im Zuge der Restrukturierung insoweit auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen, als das betreffende Rechtsverhältnis (auch) für den Geschäftsbereich Bogen relevant ist. 4 Spaltungsbilanz, Ergänzende Bestimmungen zum Vermögensübergang, Mitwirkungspflichten, Auffangklausel, Rückübertragung 4.1 Diesem Vertrag ist in Anlage 4.1 die aus der Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers abgeleitete Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers beigefügt, in der indikativ die in der Schlussbilanz abgebildeten Aktiva und Passiva des Übertragenden Rechtsträgers in ihrem Bestand zum 1. Januar 2015 (unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Spaltungsbilanzen für die Ausgliederungen der Geschäftsbereiche Wertpapier, Digital/Rolle sowie Produktion) entsprechend den in den vorstehenden Ziffern 2 und 3 abgegrenzten Vermögensmassen aufgeteilt sind. Die in dieser Spaltungsbilanz verwendeten Bezeichnungen sind dem Buchhaltungssystem SAP Fi zum 1. Januar 2015 entnommen. Auf diese Anlage 4.1 wird gemäß § 14 BeurkG verwiesen, sie wurde den Parteien zur Kenntnisnahme und Unterzeichnung vorgelegt, auf das Verlesen wurde von allen Parteien verzichtet. Die Regelungen in Ziffer 6.2, wonach der Ausgliederung Bogen die Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers zu Grunde gelegt wird, sowie in der nachfolgenden Ziffer 4.3, wonach für den Umfang der Vermögensübertragung der Bestand des auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist, bleiben unberührt. 4.2 Bei Widersprüchen zwischen der Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers und den Anlagen zu den Ausgliederungsgegenständen und Zurückbleibenden Vermögensgegenständen hat die Spaltungsbilanz Vorrang. 4.3 Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand der Ausgliederungsgegenstände zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich. Die in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen und Posten werden bei der Übertragung berücksichtigt. An die Stelle von Vermögensgegenständen, die vor dem Vollzugszeitpunkt veräußert werden oder am Vollzugszeitpunkt nicht oder nicht mehr beim Übertragenden Rechtsträger bestehen, treten ihre Surrogate. Übertragen werden auch die bis zum Vollzugszeitpunkt vom Übertragenden Rechtsträger erworbenen sonstigen Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, ungewisse Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse, Risiken und Lasten, soweit diese dem Geschäftsbereich Bogen im Wesentlichen zuzuordnen sind.
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4.4 Die Parteien werden alle Erklärungen abgeben, Urkunden ausstellen und alle sonstigen Maßnahmen und Rechtshandlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Ausgliederung Bogen erforderlich oder zweckdienlich sind. 4.5 Die Parteien werden sich bemühen, bis zum Vollzugszeitpunkt - ansonsten unverzüglich danach - alle noch fehlenden Voraussetzungen (einschließlich Zustimmungen Dritter und öffentlich-rechtlicher Genehmigungen) herbeizuführen, die für den Übergang der Ausgliederungsgegenstände im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt sein müssen. 4.6 Sollten einzelne Ausgliederungsgegenstände vorstehend nicht ausreichend bezeichnet sein und/oder im Wege der Ausgliederung nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden können oder aus anderen Gründen nicht übergehen, so werden die Parteien sich darum bemühen - gegebenenfalls im Wege der Einzelrechtsnachfolge -, dass diese zum Vollzugszeitpunkt oder unverzüglich nach dem Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen. Zu diesem Zweck wird dem Übertragenden Rechtsträger nach § 317 BGB das Recht eingeräumt, die betreffenden Vermögensgegenstände, Posten und Rechtsverhältnisse für alle Beteiligten, auch gegenüber Dritten, verbindlich zu bezeichnen. Der Übertragende Rechtsträger wird ferner unwiderruflich und unter Befreiung des § 181 BGB vom Übernehmenden Rechtsträger bevollmächtigt, sämtliche zum Vollzug der Einzelübertragungen erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben. Soweit hierzu Zustimmungen Dritter erforderlich sind, wird der Übertragende Rechtsträger vom Übernehmenden Rechtsträger unwiderruflich und unter Befreiung des § 181 BGB auch bevollmächtigt und beauftragt, diese einzuholen und entgegenzunehmen. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 4.6 gelten entsprechend für den Fall, dass Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht ausdrücklich als Ausgliederungsgegenstände aufgeführt wurden, aber kraft Sachzusammenhangs zum Geschäftsbereich Bogen gehören. 4.7 Sollten die in Ziffer 4.6 genannten Übertragungen ebenfalls scheitern, bleibt der betreffende Ausgliederungsgegenstand im Vermögen des Übertragenden Rechtsträgers. Der Übertragende Rechtsträger wird den betreffenden Ausgliederungsgegenstand ab dem Vollzugszeitpunkt treuhänderisch im eigenen Namen und für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers halten bzw. fortführen und dem Übernehmenden Rechtsträger den betreffenden Ausgliederungsgegenstand dauerhaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen. 4.8 Das Bestimmungsrecht sowie die Vollmacht des Übernehmenden Rechtsträgers zu Gunsten des Übertragenden Rechtsträgers nach den Regelungen der Ziffer 4.6 gelten ferner entsprechend für den umgekehrten Fall, dass Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen oder weil sie irrtümlich dem auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind, aber auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen und vom Übernehmenden Rechtsträger auf den Übertragenden Rechtsträger nun zurück zu übertragen sind. Sollte die in dieser Ziffer 4.8 geregelte Rückübertragung auf den Übertragenden Rechtsträger scheitern, gilt Ziffer 4.7 Satz 2 entsprechend für den Übernehmenden Rechtsträger. 5 Keine Gewährung neuer Gesellschaftsanteile Aufgrund der Rechtsform des Übernehmenden Rechtsträgers (Personengesellschaft in der Form einer AG & Co. KG) werden dem Übertragenden Rechtsträger keine neuen Gesellschaftsanteile am Übernehmenden Rechtsträger gewährt. 6 Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Steuerliche Beurteilung 6.1 Die Ausgliederung Bogen erfolgt im Verhältnis zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem Übernehmenden Rechtsträger handelsrechtlich mit Wirkung zum 1. Januar 2015, 0:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen des Übertragenden Rechtsträgers, soweit sie den Geschäftsbereich Bogen und die Ausgliederungsgegenstände betreffen, als für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. 6.2 Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Standort Nürnberg, versehene Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers zum 31. Dezember 2014 zugrunde gelegt (§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG; 'Schlussbilanz'). 6.3 Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt bei der Ausgliederung Bogen keine Vermögensübertragung vor. 7 Gewährleistung Sämtliche Ansprüche und Rechte des Übernehmenden Rechtsträgers gegen den Übertragenden Rechtsträger wegen der Beschaffenheit oder des Bestands der von dem Übertragenden Rechtsträger nach Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Ausgliederungsgegenstände oder einzelner Teile hiervon werden hiermit, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss bezieht sich auf alle Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die dem Übernehmenden Rechtsträger aus jeglichem Rechtsgrund zustehen, unabhängig davon, ob diese fällig oder unbedingt sind oder nicht und ob diese heute bereits bestehen oder erst in Zukunft zum Entstehen gelangen. In jedem Fall verjähren etwaige Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach dem Vollzugszeitpunkt. 8 Freistellungen, Prozessrechtsverhältnisse 8.1 Soweit eine der Parteien ('Mithaftende') von einem Gläubiger für eine Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird, die nach diesem Vertrag in Übereinstimmung mit § 133 UmwG der anderen Partei ('Hauptpartei') zugeordnet ist, hat die Hauptpartei die Mithaftende auf erste Anforderung von dieser Verbindlichkeit freizustellen. Die Mithaftende hat die Hauptpartei unverzüglich über die Inanspruchnahme sowie sämtliche weiteren Tatsachen und Entwicklungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit zu informieren und sämtliche Korrespondenz in Kopie weiterzuleiten. Die Mithaftende hat sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit sowohl außergerichtlich als auch prozessual gemäß den Weisungen der Hauptpartei zu verhalten. Bei einem Rechtsstreit zur Abwehr des gegen die Mithaftende geltend gemachten Anspruchs werden die Parteien auf einen Parteiwechsel hinwirken und, wenn dieser nicht möglich ist, wird die Hauptpartei als Nebenintervenient dem Rechtsstreit beitreten. 8.2 Ziffer 8.1 gilt entsprechend (i) bei Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag übertragen werden sollten, die nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind, und (ii) bei Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag nicht übertragen werden sollten, aber irrtümlicherweise auf den Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind. 9 Übergabe von Geschäftsunterlagen 9.1 Soweit der Übertragende Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann dieser nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in übergebene Akten und Unterlagen ('Geschäftsunterlagen') verlangen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen. Soweit der Übernehmende Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann er nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in beim Übertragenden Rechtsträger verbliebene Akten und Unterlagen verlangen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen.
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9.2 Der Übertragende Rechtsträger wird die übertragenen Geschäftsunterlagen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahren. 10 Keine besonderen Rechte und Vorteile 10.1 Besondere Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG werden von dem Übernehmenden Rechtsträger keinem einzelnen Aktionär oder keinem Inhaber besonderer Rechte gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für diese Personen vorgesehen. 10.2 Besondere Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, keinem Partner, keinem Abschlussprüfer und keinem Spaltungsprüfer gewährt. 11 Versicherungen 11.1 Soweit für die im eingebrachten Geschäftsbereich Bogen betriebenen geschäftlichen Aktivitäten aufgrund einer Konzernpolice des Übertragenden Rechtsträgers (insbesondere die in Anlage 3.1.9 aufgeführten) auch über den Ausgliederungsstichtag hinaus Versicherungsschutz besteht, wird dieser Versicherungsschutz auch über den Ausgliederungsstichtag hinaus im bisher üblichen Umfang dem Übernehmenden Rechtsträger gewährt. Soweit Versicherungsverträge ausschließlich für den Geschäftsbereich Bogen (insbesondere die in Anlage 2.2.6 (viii) aufgeführten) abgeschlossen wurden, übernimmt der Übernehmende Rechtsträger hiermit diese Versicherungsverträge und führt diese ab dem Ausgliederungsstichtag in eigenem Namen fort. Der Übertragende Rechtsträger scheidet aus diesen Verträgen mit für den Übertragenden Rechtsträger schuldbefreiender Wirkung zum Ausgliederungsstichtag aus. 11.2 Der Übernehmende Rechtsträger wird dem Übertragenden Rechtsträger oder einem von dem Übertragenden Rechtsträger zu bestimmenden Dritten die ab dem Ausgliederungsstichtag im Falle einer Konzernpolice aufzuwendenden anteiligen Versicherungsprämien für den Versicherungsschutz des Übernehmenden Rechtsträgers erstatten. Einzelheiten hierzu werden ggf. in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt werden. 11.3 Sofern Versicherungsprämien von dem Übertragenden Rechtsträger oder einem mit dem Übertragenden Rechtsträger konzernrechtlichen verbundenen Unternehmen bereits für den Zeitraum nach dem Ausgliederungsstichtag entrichtet wurden, verpflichtet sich der Übernehmende Rechtsträger, diesen anteiligen Betrag dem Übertragenden Rechtsträger oder einem durch den Übertragenden Rechtsträger bestimmten Dritten zu erstatten, soweit die Prämie anteilig auf den Geschäftsbereich Bogen entfällt. 11.4 Der Übertragende Rechtsträger kann, soweit nach dem Ausgliederungsstichtag ein Versicherungsfall im Geschäftsbereich Bogen eintritt, für den der Übernehmende Rechtsträger ersatzpflichtig ist, für den aber noch Versicherungsschutz zugunsten des Übertragenden Rechtsträgers besteht, insoweit ggf. bestehende Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer an den Übernehmenden Rechtsträger abtreten, soweit dies rechtlich und ohne wirtschaftliche Nachteile für den Übertragenden Rechtsträger möglich ist. Eventuelle Selbstbehalte sind im Innenverhältnis von dem Übernehmenden Rechtsträger zu tragen. 12 Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen 12.1 Der Übernehmende Rechtsträger beschäftigt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Vertrags keine Arbeitnehmer und verfügt über keine Betriebe. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger sind keine Arbeitnehmervertretungen gebildet. Die Ausgliederung Bogen hat daher keine Folgen für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertretungen des Übernehmenden Rechtsträgers. 12.2 Der Übertragende Rechtsträger beschäftigt zum 31. Januar 2015 insgesamt etwa 3259 Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender. Dem Geschäftsbereich Bogen sind 940 Arbeitnehmer zuzuordnen, die ausschließlich im Betrieb Radebeul beschäftigt sind; Anlage 12.2 enthält eine Aufstellung aller dem Geschäftsbereich Bogen zum 31. Januar 2015 zuzuordnenden Arbeitnehmer. 12.3 Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen kommt es zu einem Betriebsübergang. Sämtliche dem Geschäftsbereich Bogen zu diesem Zeitpunkt zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen gemäß §§ 324, 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG in Verbindung mit § 613a Abs. 1 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sofern die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprechen. Anlage 12.2 dient insoweit nur als Indikation. Sollten daher bezogen auf den Geschäftsbereich Bogen im Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2015 und dem Vollzugszeitpunkt Arbeitnehmer hinzukommen oder wegfallen, findet dies im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang dergestalt Berücksichtigung, dass für den Betriebsübergang allein der Zustand im Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist. Der Übernehmende Rechtsträger tritt mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen als neuer Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus den übergehenden Arbeitsverhältnissen unter Anerkennung der bei dem Übertragenden Rechtsträger erworbenen Betriebszugehörigkeit ein und führt die Arbeitsverhältnisse fort. 12.4 Die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer, die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen zu dem Übertragenden Rechtsträger in einem Arbeitsverhältnis stehen, verschlechtert sich aufgrund der Ausgliederung Bogen für die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nicht, § 323 Abs. 1 UmwG. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den Übertragenden Rechtsträger oder durch den Übernehmenden Rechtsträger wegen der Ausgliederung Bogen bzw. wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam, wobei das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen unberührt bleibt, § 613a Abs. 4 BGB. 12.5 Die dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers werden gemäß § 613a Abs. 5 BGB vor dem Betriebsübergang in Textform über den Grund sowie den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen unterrichtet. Die Arbeitnehmer können dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Übertragenden Rechtsträger oder dem Übernehmenden Rechtsträger widersprechen. Im Falle des Widerspruchs geht das Arbeitsverhältnis des widersprechenden Arbeitnehmers nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sondern besteht mit dem Übertragenden Rechtsträger fort. Der Übertragende Rechtsträger wird Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Übernehmenden Rechtsträger widersprechen, nach Möglichkeit einen anderen freien Arbeitsplatz anbieten, gegebenenfalls zu geänderten Arbeitsbedingungen. Soweit eine Weiterbeschäftigung, gegebenenfalls auch unter geänderten Arbeitsbedingungen, nicht möglich ist oder der Arbeitnehmer den angebotenen Arbeitsplatz ablehnt, kann eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im Interessenausgleich zwischen dem
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Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat in der finalen Fassung vom 3. März 2015 ist vereinbart, dass für solche betriebsbedingten Kündigungen der Sozialplan des Übertragenden Rechtsträgers vom 13. Mai 2014 entsprechend gilt. In der Unterrichtung wird auf das den Arbeitnehmern zustehende Widerspruchsrecht sowie auf die Folgen eines möglichen Widerspruchs hingewiesen. 12.6 Die Arbeitsverhältnisse der nicht dem Geschäftsbereich Bogen zuzuordnenden Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers bleiben von der Ausgliederung Bogen unberührt. 12.7 Der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger haften aufgrund Gesetzes (§ 133 UmwG) als Gesamtschuldner für die vor Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen begründeten Verbindlichkeiten des Übertragenden Rechtsträgers gegenüber den Arbeitnehmern des Übertragenden Rechtsträgers, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen. Der Übertragende Rechtsträger haftet nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 UmwG für die Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen fällig werden und in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art - d.h. etwa durch rechtskräftiges Urteil oder Vergleich - festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen begründete Versorgungsverpflichtungen auf Grund des Betriebsrentengesetzes beträgt die vorgenannte Frist zehn Jahre. Für nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen begründete Verbindlichkeiten gegenüber den übergehenden Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs Bogen haftet allein der Übernehmende Rechtsträger. Für nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen begründete Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern anderer Geschäftsbereiche haftet allein der Übertragende Rechtsträger. 12.8 Die Ausgliederung Bogen hat auf betrieblicher Ebene eine Betriebsänderung in Form einer Betriebsspaltung zur Folge. Der Übertragende Rechtsträger hat mit dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich in der finalen Fassung vom 3. März 2015 geschlossen, der die Einzelheiten der Betriebsspaltung regelt. Der mit dem Geschäftsbereich Bogen verbundene Betriebsteil wird danach bei dem Übernehmenden Rechtsträger als unveränderte betriebliche Einheit unter eigenständiger Leitung des Übernehmenden Rechtsträgers fortgeführt. Die vor Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem Übertragenden Rechtsträger vorhandene betriebliche Organisation und die vorhandenen Leitungsstrukturen bestehen nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem Übernehmenden Rechtsträger fort. Ein gemeinsamer Betrieb des Übertragenden Rechtsträgers und des Übernehmenden Rechtsträgers wird nicht errichtet. 12.9 Bei dem Übertragenden Rechtsträger sind für die Betriebe Würzburg und Radebeul Betriebsräte gewählt. Weiter sind bei dem Übertragenden Rechtsträger für die Betriebe Würzburg und Radebeul Schwerbehindertenvertretungen und Jugendund Auszubildendenvertretungen gewählt. Daneben sind bei dem Übertragenden Rechtsträger ein Gesamtbetriebsrat, ein Wirtschaftsausschuss und eine Gesamtschwerbehindertenvertretung errichtet. Weitere Arbeitnehmervertretungen bestehen bei dem Übertragenden Rechtsträger nicht. 12.10 Sämtliche bei dem Übertragenden Rechtsträger gewählten Betriebsräte bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen im Amt. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für den Fall einer Betriebsspaltung ein Übergangsmandat vor (§ 21a BetrVG). Das Übergangsmandat endet, sobald ein neuer Betriebsrat bei dem Übernehmenden Rechtsträger gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens aber nach sechs Monaten. Abweichend davon ist beabsichtigt, dass der bisher für die übergehenden Arbeitnehmer zuständige Betriebsrat Radebeul dauerhaft für die übergehenden Arbeitnehmer zuständig bleibt. Grundlage hierfür ist ein Tarifvertrag gemäß § 3 BetrVG in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in dem unter anderem der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. der zuständigen Bezirksleitung vereinbart haben, dass der am Standort Radebeul gewählte Betriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers dauerhaft auch die Arbeitnehmerinteressen der übergehenden Arbeitnehmer des jeweiligen Standorts unternehmensübergreifend wahrnehmen und bei künftigen Betriebsratswahlen nur ein Betriebsrat unternehmensübergreifend pro Standort gewählt wird. Die tarifvertraglichen Regelungen gelten gleichermaßen für die Schwerbehindertenvertretungen und die Jugendund Auszubildendenvertretungen. Die derzeit amtierenden Vertretungen bleiben daher ebenfalls jeweils bis zur nächsten regulären Wahl unverändert im Amt. Bei der nächsten regulären Wahl wird am Standort Radebeul nur eine Schwerbehindertenvertretung und nur eine Jugendund Auszubildendenvertretung gewählt. 12.11 Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem Übertragenden Rechtsträger geltenden Betriebsvereinbarungen gelten auch nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem Übernehmenden Rechtsträger fort. Darüber hinaus ist im Interessenausgleich zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem bei ihm errichteten Gesamtbetriebsrat in der finalen Fassung vom 3. März 2015 vereinbart, dass bei dem Übertragenden Rechtsträger bestehende Betriebsvereinbarungen bis zum Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen bei dem Übernehmenden Rechtsträger ihre Gültigkeit behalten. 12.12 Der bei dem Übertragenden Rechtsträger errichtete Gesamtbetriebsrat und der bei dem Übertragenden Rechtsträger gebildete Wirtschaftsausschuss bleiben nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen ebenfalls im Amt. Nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen sind sie aber nicht mehr für die übergehenden Arbeitnehmer zuständig. Es ist beabsichtigt, einen unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrat zu errichten, der unter anderem für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger zuständig sein soll. Grundlage hierfür ist ein Tarifvertrag nach § 3 BetrVG in der finalen Fassung vom 3. März 2015, in dem unter anderem der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger mit der Industriegewerkschaft Metall bzw. den zuständigen Bezirksleitungen die Errichtung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats vereinbart haben. Ein weiterer Gesamtbetriebsrat wird weder bei dem Übertragenden Rechtsträger noch bei dem Übernehmenden Rechtsträger errichtet. Weiter wird auf der Grundlage des Tarifvertrags ein unternehmensübergreifender Wirtschaftsausschuss und eine unternehmensübergreifende Gesamtschwerbehindertenvertretung gebildet, die unter anderem für den Übertragenden Rechtsträger und den Übernehmenden Rechtsträger zuständig sein soll. 12.13 Die vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem Übertragenden Rechtsträger geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen bei dem Übernehmenden Rechtsträger als Betriebsvereinbarungen fort. 12.14 Der Übertragende Rechtsträger ist im Hinblick auf den Betrieb Radebeul Mitglied im Verband der Sächsischen Metallund Elektroindustrie e.V. (VSME) und somit kraft Mitgliedschaft
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im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Sächsischen Metallund Elektroindustrie gebunden. Die Verbandsmitgliedschaft und die Tarifbindung des Übertragenden Rechtsträgers gehen nicht aufgrund der Ausgliederung Bogen auf den Übernehmenden Rechtsträger über. Der Übernehmende Rechtsträger ist derzeit nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband und nicht an Tarifverträge (Flächenoder Firmentarifverträge) gebunden. Der Interessenausgleich in der finalen Fassung vom 3. März 2015 sieht vor, dass der Übernehmende Rechtsträger Mitglied wird im Verband der Sächsischen Metallund Elektroindustrie e.V. (VSME) und somit ebenfalls kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die Tarifverträge der Sächsischen Metallund Elektroindustrie gebunden sein wird. Soweit Tarifverträge über Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen anwendbar sind, bleibt deren Anwendbarkeit von der Ausgliederung Bogen unberührt. 12.15 Bei dem Übertragenden Rechtsträger besteht ein paritätisch mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz mit sechsArbeitnehmervertretern. Die Ausgliederung Bogen hat weder Auswirkungen auf den derzeit amtierenden Aufsichtsrat noch auf das Mitbestimmungsstatut (paritätische Mitbestimmung), da der maßgebliche Schwellenwert von 2000 Arbeitnehmern auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen nicht unterschritten wird. Grund hierfür ist, dass die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes als Arbeitnehmer des Übertragenden Rechtsträgers gelten (Konzernzurechnung nach § 5 Abs. 1 MitbestG). Der bei dem Übertragenden Rechtsträger gewählte Aufsichtsrat bleibt in der bisherigen personellen Zusammensetzung im Amt. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger selbst besteht kein Aufsichtsrat und es ist auch nach dem Vollzugszeitpunkt kein solcher zu bilden. Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse mit Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, nehmen auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen an der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des Übertragenden Rechtsträgers teil und sind auch nach Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen wählbar, soweit jeweils die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen vorliegen. 12.16 Im Zusammenhang mit der Ausgliederung Bogen sind, mit Ausnahme oben dargestellter Änderungen sowie der Änderung des Arbeitgebers für die übergehenden Arbeitnehmer sowie der vorgenannten Betriebsspaltung, derzeit keine weiteren Veränderungen oder Maßnahmen in Bezug auf Arbeitnehmer oder ihre Vertretungen geplant, weder bei dem Übertragenden noch bei dem Übernehmenden Rechtsträger. Insbesondere sind im Zusammenhang mit der Ausgliederung Bogen derzeit für den Zeitraum ab dem Vollzugszeitpunkt bei dem Übertragenden und dem Übernehmenden Rechtsträger darüber hinaus keine Betriebsänderungen oder andere Umstrukturierungen oder ein Personalabbau vorgesehen. Jedoch finden folgende Maßnahmen eigenständig und unabhängig von den Ausgliederungen statt: 12.16.1 Unabhängig von den Ausgliederungen der Geschäftsbereiche Wertpapier, Bogen, Digital/Rolle und Produktion in rechtlich eigenständige Gesellschaften waren aufgrund der geänderten Marktsituation Kapazitätsund Strukturanpassungen in den Betrieben Würzburg und Radebeul des Übertragenden Rechtsträgers erforderlich. Diese eigenständigen Maßnahmen einer operativen Restrukturierung des Übertragenden Rechtsträgers wurde bereits im Dezember 2013 im Rahmen des Restrukturierungsprogramms Fit@All beschlossen. Hierzu wurden mit der IG Metall, Bezirksleitung Bayern, am 30. April 2014 ein Sozialtarifvertrag sowie mit dem Gesamtbetriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers am 13. Mai 2014 ein Interessenausgleich, ein Sozialplan und ein Transfersozialplan geschlossen. Die vereinbarten Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg wurden bereits durchgeführt bzw. stehen bereits fest und werden voraussichtlich bis zum Wirksamwerden der Ausgliederungen umgesetzt sein. Am Standort Radebeul wurde demgegenüber bisher der bestehende Sozialtarifvertrag unverändert fortgeführt. Für die Altersjahrgänge 1949 bis 1955 wurden Altersteilzeitregelungen unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Bestimmungen erarbeitet und umgesetzt. Hinsichtlich der notwendigen Anpassungen der betrieblichen Kapazitäten nach Ablauf des Sozialtarifvertrags am 31.12.2014 wurde vereinbart, die Gespräche über einen Personalabbau im Rahmen der bereits installierten Steuergruppe Anfang 2015 zu führen. Bereits vereinbart ist, dass der Sozialtarifvertrag Würzburg auf den Sozialplan Radebeul übertragen wird. Der Gesamtbetriebsrat ist darüber unterrichtet worden, dass eine Anpassung der betrieblichen Kapazitäten im Betrieb Radebeul vorgesehen ist. Die Planungen über die Anpassung am Standort Radebeul sehen im Rahmen des Fit@All-Programms einen Abbau von 181 Stellen vor, von denen 77 im Rahmen von Altersteilzeit-Verträgen abgebaut wurden. Der weitere Personalabbau von bis zu 100 Stellen, soweit erforderlich, darf nach dem Ergänzungstarifvertrag nicht vor dem 3. Quartal 2015 erfolgen. Für die Personalmaßnahmen wurden bereits im Jahresabschluss 2013 entsprechende Rückstellungen gebildet und im Jahresabschluss 2014 beibehalten. 12.16.2 Im Anschluss an den Abschluss des Sozialtarifvertrages vom 30.04.2014 sowie des Interessensausgleichs vom 13.05.2014 bzgl. der Personalanpassungsmaßnahmen im Betrieb Würzburg hat sich die wirtschaftliche Lage im Rollengeschäft weiter dramatisch verschlechtert. Dementsprechend wurde Ende 2014 ein weiteres von den Ausgliederungen unabhängiges Restrukturierungskonzept für den Geschäftsbereich Digital/Rolle verabschiedet, das den Fokus auf Sales, Marketing und Engineering mit Schwerpunkt Innovation bei gleichzeitiger Verlagerung der Innenmontage in den Geschäftsbereich Wertpapier legt. Hierdurch wird gleichzeitig die sehr zyklische Montage im Geschäftsbereich Wertpapier besser ausgelastet. Hierzu wurde bereits ein Interessensausgleich mit dem Betriebsrat Würzburg erstellt. Der hieraus resultierende Personalabbau wird maßgeblich durch freiwillige Vereinbarungen, im Übrigen durch betriebsbedingte Kündigungen erfolgen. 12.17 Ein in allen wesentlichen Punkten mit diesem Vertrag identischer Entwurf wurde dem Gesamtbetriebsrat des Übertragenden Rechtsträgers am 27. März 2015 gemäß § 126 Abs. 3 UmwG zugeleitet. 13 Zustimmungsbeschlüsse, Vollzugszeitpunkt, Zeitraum bis Vollzugszeitpunkt 13.1 Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers und der Gesellschafterversammlung des Übernehmenden Rechtsträgers. 13.2 Die Übertragung der Ausgliederungsgegenstände erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung und damit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Bogen in das Handelsregister des Übertragenden Rechtsträgers nach § 131 UmwG ('Vollzugszeitpunkt'), nachdem die Ausgliederung Bogen zuvor in das Handelsregister des Übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wurde (§ 130 Abs. 1 UmwG). 13.3 Der Übertragende Rechtsträger wird in der Zeit zwischen Abschluss dieses Vertrags und dem Vollzugszeitpunkt die Ausgliederungsgegenstände nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben dieses Vertrags verwalten. 14 Ausgliederungsbericht, keine Ausgliederungsprüfung
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14.1 Der Vorstand des Übertragenden Rechtsträgers hat gemeinsam mit der Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) des Übernehmenden Rechtsträgers, der KBA-Sheetfed GmbH (vertreten durch ihren Geschäftsführer) sowie den Kommanditisten-GmbHs (vertreten durch ihre jeweiligen Geschäftsführer) und der jeweiligen Komplementärin (vertreten durch ihren Vorstand) der übrigen Tochtergesellschaften einen gemeinsamen Ausgliederungsbericht erstellt. Von der Einberufung der Hauptversammlung des Übertragenden Rechtsträgers an, die über die Zustimmung zu diesem Vertrag beschließen soll, lag dieser Ausgliederungsbericht in den Geschäftsräumen des Übertragenden Rechtsträgers zur Einsicht der Aktionäre aus. 14.2 Eine Prüfung der Ausgliederung findet nicht statt (§ 125 S. 2 UmwG). 15 Rücktrittsrecht Jede Partei kann bis zum Vollzugszeitpunkt durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei von diesem Vertrag zurücktreten. 16 Kosten, Sonstiges In Bezug auf die Kosten sowie sonstigen Schlussbestimmungen gilt Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als Anlage genommen wird, entsprechend. *** bb) Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Digital/Rolle zwischen der Koenig & Bauer Aktiengesellschaft und der KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG *** Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen (1) Koenig & Bauer Aktiengesellschaft mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 109, - nachfolgend auch 'Übertragender Rechtsträger' genannt - und (2) KBA-Digital & Web Solutions AG & Co. KG mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7299, - nachfolgend auch 'Übernehmender Rechtsträger' genannt - - der Übertragende Rechtsträger und der Übernehmende Rechtsträger nachfolgend auch 'Parteien' oder einzeln 'Partei' genannt - Präambel I. Der Übertragende Rechtsträger betreibt in den in Anlage 1 beschriebenen Räumlichkeiten ('Digital & Rolle-Räumlichkeiten') im Wesentlichen (i) die Entwicklung, die Konstruktion, den Vertrieb, die Montage und den Service, von Rollen- und Digitalrollendruckmaschinen sowie Teilen und Aggregaten (einschließlich Falzapparaten) hiervon einschließlich von Logistiksystemen sowie (ii), die wirtschaftliche und technische Beratung, die Erstellung von Analysen, die Organisation und die Koordinierung in Bezug auf Rollen- und Digitalrollendrucklösungen ('Geschäftsbereich Digital/Rolle'). Als Teil der Restrukturierung soll im Rahmen dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags ('Vertrag') der Geschäftsbereich Digital/Rolle des Übertragenden Rechtsträgers mit sämtlichen Bestandteilen des Aktiv- und Passivvermögens, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnen sind, auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden ('Ausgliederung Digital/Rolle'). II. Flankierend hierzu werden mit separaten, aber im Wesentlichen identischen Ausgliederungs- und Übernahmeverträgen der Geschäftsbereich Wertpapier des Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-NotaSys AG & Co. KG, der Geschäftsbereiche Bogen des Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-Sheetfed Solutions AG & Co. KG sowie der Geschäftsbereich Produktion des Übertragenden Rechtsträgers auf die KBA-Industrial Solutions AG & Co. KG übertragen. Die Zustimmung der Gesellschafter der an den vier Ausgliederungen beteiligten Rechtsträger sowie die jeweiligen Anmeldungen der Ausgliederungen beim Handelsregister der beteiligten Rechtsträger werden ebenfalls parallel erfolgen. III. Im Übrigen gelten die Erläuterungen der Präambel der Rahmenvereinbarung, zu der dieser Vertrag als Anlage genommen wird, ergänzend. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 1 Beteiligte Rechtsträger 1.1 Der Übertragende Rechtsträger ist im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der HRB 109 mit einem Grundkapital von derzeit EUR 42.964.435,80 eingetragen und hat seinen Sitz in Würzburg. 1.2 Der Übernehmende Rechtsträger ist im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRA 7299 eingetragen und hat seinen Sitz in Würzburg. An dem Übernehmenden Rechtsträger sind beteiligt: 1.2.1 der Übertragende Rechtsträger als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) mit einer Kapitalbeteiligung von 99%, sowie 1.2.2 die KBA-Digital & Web Solutions Management GmbH ('KBA-Digital & Web GmbH'), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der HRB 12447, als alleinige Kommanditistin mit einer Kapitalbeteiligung von 1%, treuhänderisch gehalten für den Übertragenden Rechtsträger. Die im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage, die zugleich der Haftsumme der alleinigen Kommanditistin KBA-Digital & Web GmbH entspricht, beträgt EUR 1.000. 2 Vermögensübertragung 2.1 Der Übertragende Rechtsträger überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf den Übernehmenden Rechtsträger alle Gegenstände des Aktivund Passivvermögens, auch soweit nicht in der Schlussbilanz bilanziert oder nicht bilanzierungsfähig, und alle Vertragsverhältnisse, Vertragsangebote und sonstigen Rechtsverhältnisse, die zum Vollzugszeitpunkt dem Geschäftsbereich Digital/Rolle im Wesentlichen zuzuordnen sind ('Ausgliederungsgegenstände'), mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit unter Fortbestand des Übertragenden Rechtsträgers (§§ 123 Abs. 3 Nr. 1, 126 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), sofern diese nicht als Zurückbleibende Vermögensgegenstände im Sinne von Ziffer 3 dieses Vertrags zu behandeln sind. Im Zweifel sollen - vorbehaltlich abweichender gesonderter Regelungen - all diejenigen Vermögensgegenstände und Posten als Ausgliederungsgegenstände behandelt werden, die zum Vollzugszeitpunkt im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zugehörig sind, auch wenn sie in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Ziffer 4 dieses Vertrags gilt ergänzend hierzu. 2.2 Zu den im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnenden Ausgliederungsgegenständen gehören insbesondere, unabhängig davon, ob sie bereits von Ziffer 2.1 erfasst sind oder nicht: 2.2.1 vom Anlagevermögen die in Anlage 2.2.1 in Einzelabschnitten aufgeführten: (i) technischen Anlagen und Maschinen, Werkzeuge, Aufund Einbauten, andere Anlagen (auch Anlagen im Bau) und Betriebsund Geschäftsausstattung, die sich in den Digital & Rolle-Räumlichkeiten befinden; (ii) Ausleihungen; 2.2.2 vom Umlaufvermögen die in Anlage 2.2.2 in Einzelabschnitten aufgeführten (i) Roh-, Hilfsund Betriebsstoffe, die dem Geschäftsbereich
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Digital/Rolle entsprechend den im Teilestammsatz bzw. den Arbeitspapieren hinterlegten Daten zuzuordnen sind; (ii) unfertigen und fertigen Erzeugnisse und Waren, die dem Geschäftsbereich Digital/Rolle entsprechend den im Teilestammsatz bzw. den Arbeitspapieren hinterlegten Daten zuzuordnen sind; (iii) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 2.2.6 aufgeführten Verträgen, einschließlich der Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (ausgenommen jedoch positive Salden auf Verrechnungskonten und Darlehensforderungen im Zusammenhang mit der Konzerninnenfinanzierung); und (iv) geleistete Anzahlungen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnen sind. 2.2.3 an Rückstellungen und ungewissen Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.3 in Einzelabschnitten aufgeführten: (i) in der Schlussbilanz gebildeten Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, denen Pensions-, Vorruhestandsund ähnlichen Verpflichtungen zu Grunde liegen, einschließlich Versorgungsverpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung gegenüber Geschäftsführungsmitglie- dern des Übertragenden Rechtsträgers, die zu dem Übernehmenden Rechtsträger wechseln, sowie alle den Rückstellungen für Altersteilzeit, Lebensarbeitszeit und ähnlichen Verpflichtungen zugrundeliegenden ungewissen Verbindlichkeiten, insbesondere solche gegenüber den in Anlage 2.2.3 gesondert aufgeführten Personen; (ii) ungewissen Verbindlichkeiten, die den in der Schlussbilanz gebildeten sonstigen Rückstellungen zugrunde liegen, sofern diese dem Geschäftsbereich Digital/Rolle im Wesentlichen zuzuordnen sind (jedoch unter Ausschluss der Steuerrückstellungen und Rückstellungen für laufende Gerichtsverfahren); und (iii) sonstigen ungewissen Verbindlichkeiten, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnen sind, z.B. im Zusammenhang mit gesetzlichen Schuldverhältnissen; 2.2.4 an Verbindlichkeiten die in Anlage 2.2.4 in Einzelabschnitten aufgeführten Verbindlichkeiten: (i) aus Anleihen; (ii) aus erhaltenen Anzahlungen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnen sind; (iii) aus Lieferungen und Leistungen aus oder im Zusammenhang mit den in Anlage 2.2.6 aufgeführten Verträgen; (iv) gegenüber verbundenen Unternehmen sowie gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (ausgenommen jedoch negative Salden auf Verrechnungskonten und Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Konzerninnenfinanzierung); und (v) aus oder im Zusammenhang mit der Annahme der aufgeführten Wechsel und der Ausstellung der aufgeführten eigenen Wechsel; 2.2.5 sonstige in Anlage 2.2.5 in Einzelabschnitten aufgeführte Posten: (i) die mit den Ausgliederungsgegenständen verbundenen Risiken und Lasten; (ii) Ansprüche und Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen, die im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich
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Digital/Rolle entstanden sind; und (iii) sämtliche Bücher und Geschäftsaufzeichnungen, sonstige Unterlagen und Datenträger, insbesondere Kundenkarteien und Maschinenakten, und andere Dokumentationen, die im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnen sind; 2.2.6 an Vertragsbeziehungen folgende in Anlage 2.2.6 in Einzelabschnitten aufgeführte Vertragsbeziehungen: (i) sämtliche Vertragsbeziehungen mit den gemäß § 613a BGB übergehenden Angestellten, Auszubildenden und Arbeitern, einschließlich etwaiger befristeter Arbeitsverhältnisse; (ii) sämtliche Vertragsbeziehungen mit ausgeschiedenen Mitarbeitern; (iii) Joint-Venture-, Kooperationsund sonstige derartige Verträge; (iv) sämtliche Verträge über den Erwerb von Gegenständen des Anlageoder Umlaufvermögens, die nach diesem Vertrag übertragen werden, einschließlich der Rechte aus Gewährleistung; (v) Verträge über die Miete, die Pacht, das Leasing oder die sonstige Überlassung von beweglichem Anlageoder Umlaufvermögen; (vi) Verträge über Lieferungen und Leistungen; (vii) Verträge mit Handelsvertretern und Eigenhändlern; (viii) bezüglich Versicherungsverträgen nur die in der Anlage 2.2.6 genannten Verträge, (ix) Treuhandverträge und Sicherungsverträge zu bestehenden Pensions-, Vorruhestands-, Altersteilzeitund Arbeitszeitkontenverpflich- tungen; (x) Mitgliedschaften in Vereinen und Verbänden; (xi) öffentlich-rechtliche Erlaubnisse, Lizenzen und Genehmigungen, soweit diese übertragbar und im Wesentlichen dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zuzuordnen sind; und (xii) sämtliche sonstigen aufgeführten Verträge. 3 Zu teilende und zurückbleibende Vermögensgegenstände und Posten 3.1 Von der Übertragung auf den Übernehmenden Rechtsträger sind folgende Vermögensgegenstände und Posten des Übertragenden Rechtsträgers ausgenommen ('Zurückbleibende Vermögensgegenstände'): 3.1.1 sämtliche Vermögensgegenstände und Posten des Aktivund Passivvermögens, einschließlich sämtlicher Rechte, Forderungen, Verbindlichkeiten und Verträge, unabhängig davon, ob diese bilanzierungsfähig sind oder nicht, die den Zentralbereichen des Übertragenden Rechtsträgers im Wesentlichen zuzuordnen sind, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer oder mehreren Tochtergesellschaften zugeordnet; 3.1.2 sämtliche Rückstellungen im Zusammenhang mit laufenden Gerichtsverfahren; 3.1.3 sämtliche Vermögensgegenstände, über die Gerichtsverfahren anoder rechtshängig sind, inklusive aller Rechte, Pflichten und Rechtspositionen im Zusammenhang mit diesen Vermögensgegenständen gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie resultieren; 3.1.4 sämtliche Grundstücke, Erbbaurechte, grundstücksgleichen und sonstigen dinglichen Rechte des Übertragenden Rechtsträgers, die sich auf unbewegliches Vermögen beziehen; 3.1.5 sämtliche gewerblichen Schutzrechte, ähnlichen Rechte und Domains; 3.1.6 sämtliche IT-Hardware, Lizenzund Nutzungsverträge sowie Software-Verträge, das elektronische Zeichnungsarchiv und von oder im Auftrag von KBA erstellte Software, sofern nicht ausdrücklich - beispielsweise in der Spaltungsbilanz - einer oder mehreren Tochtergesellschaften zugeordnet; 3.1.7 sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Steuern, soweit diese Zeiträume vor dem Ausgliederungsstichtag (wie in Ziffer 6.1 dieses Vertrags definiert) betreffen; 3.1.8 sämtliche im Zusammenhang mit den in Anlage 3.1.8 näher beschriebenen Treuhandverhältnisse zur Insolvenzsicherung der Altersteilzeit ('Treuhandverhältnisse') stehenden Ansprüche, Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse. Der Übertragende Rechtsträger verpflichtet sich in diesem Zusammenhang dafür Sorge zu tragen, dass die Treuhandbedingungen insoweit angepasst werden, als sämtliche Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen, von dem jeweils entsprechenden Treuhandverhältnis weiterhin erfasst sind; sowie 3.1.9 sämtliche sonstigen, in der Anlage 3.1.9 aufgeführten wesentlichen Verträge. 3.2 Den Parteien ist bewusst, dass sie ab dem Vollzugszeitpunkt in konzerninterne Vertragsbeziehungen eintreten werden, um den ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf des Geschäftsbereichs Digital/Rolle auf Ebene des Übernehmenden Rechtsträgers weiterhin sicherzustellen. Die Parteien sind sich insbesondere darüber bewusst, dass in diesem Zusammenhang Mietverträge und Lizenzverträge bezüglich der Zurückbleibenden Vermögensgegenstände in erforderlichem Umfang sowie Geschäftsbesorgungsverträge über die Erbringung von Dienstleistungen durch die Zentralbereiche des Übertragenden Rechtsträgers für den Übernehmenden Rechtsträger abgeschlossen werden. 3.3 Die in Anlage 3.3 geregelten Vertragsverhältnisse sind mehreren Geschäftsbereichen zuzuordnen und auch weiterhin für mehrere Tochtergesellschaften bzw. den Übertragenden Rechtsträger in ihrer Gesamtheit relevant. Diese Verträge werden vervielfältigt und im Zuge der Restrukturierung insoweit auf den Übernehmenden
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Rechtsträger übertragen, als das betreffende Rechtsverhältnis (auch) für den Geschäftsbereich Digital/Rolle relevant ist. 4 Spaltungsbilanz, Ergänzende Bestimmungen zum Vermögensübergang, Mitwirkungspflichten, Auffangklausel, Rückübertragung 4.1 Diesem Vertrag ist in Anlage 4.1 die aus der Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers abgeleitete Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers beigefügt, in der indikativ die in der Schlussbilanz abgebildeten Aktiva und Passiva des Übertragenden Rechtsträgers in ihrem Bestand zum 1. Januar 2015 (unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Spaltungsbilanzen für die Ausgliederungen der Geschäftsbereiche Wertpapier, Bogen sowie Produktion) entsprechend den in den vorstehenden Ziffern 2 und 3 abgegrenzten Vermögensmassen aufgeteilt sind. Die in dieser Spaltungsbilanz verwendeten Bezeichnungen sind dem Buchhaltungssystem SAP Fi zum 1. Januar 2015 entnommen. Auf diese Anlage 4.1 wird gemäß § 14 BeurkG verwiesen, sie wurde den Parteien zur Kenntnisnahme und Unterzeichnung vorgelegt, auf das Verlesen wurde von allen Parteien verzichtet. Die Regelungen in Ziffer 6.2, wonach der Ausgliederung Digital/Rolle die Schlussbilanz des Übertragenden Rechtsträgers zu Grunde gelegt wird, sowie in der nachfolgenden Ziffer 4.3, wonach für den Umfang der Vermögensübertragung der Bestand des auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich ist, bleiben unberührt. 4.2 Bei Widersprüchen zwischen der Spaltungsbilanz des Übernehmenden Rechtsträgers und den Anlagen zu den Ausgliederungsgegenständen und Zurückbleibenden Vermögensgegenständen hat die Spaltungsbilanz Vorrang. 4.3 Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand der Ausgliederungsgegenstände zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich. Die in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen und Posten werden bei der Übertragung berücksichtigt. An die Stelle von Vermögensgegenständen, die vor dem Vollzugszeitpunkt veräußert werden oder am Vollzugszeitpunkt nicht oder nicht mehr beim Übertragenden Rechtsträger bestehen, treten ihre Surrogate. Übertragen werden auch die bis zum Vollzugszeitpunkt vom Übertragenden Rechtsträger erworbenen sonstigen Sachen, Rechte, Verbindlichkeiten, ungewisse Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten, Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse, Risiken und Lasten, soweit diese dem Geschäftsbereich Digital/Rolle im Wesentlichen zuzuordnen sind. 4.4 Die Parteien werden alle Erklärungen abgeben, Urkunden ausstellen und alle sonstigen Maßnahmen und Rechtshandlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Ausgliederung Digital/Rolle erforderlich oder zweckdienlich sind. 4.5 Die Parteien werden sich bemühen, bis zum Vollzugszeitpunkt - ansonsten unverzüglich danach - alle noch fehlenden Voraussetzungen (einschließlich Zustimmungen Dritter und öffentlich-rechtlicher Genehmigungen) herbeizuführen, die für den Übergang der Ausgliederungsgegenstände im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) erfüllt sein müssen. 4.6 Sollten einzelne Ausgliederungsgegenstände vorstehend nicht ausreichend bezeichnet sein und/oder im Wege der Ausgliederung nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übertragen werden können oder aus anderen Gründen nicht übergehen, so werden die Parteien sich darum bemühen - gegebenenfalls im Wege der Einzelrechtsnachfolge -, dass diese zum Vollzugszeitpunkt oder unverzüglich nach dem Vollzugszeitpunkt auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen. Zu diesem Zweck wird dem Übertragenden Rechtsträger nach § 317 BGB das Recht eingeräumt, die betreffenden Vermögensgegenstände, Posten und Rechtsverhältnisse für alle Beteiligten, auch gegenüber Dritten, verbindlich zu bezeichnen. Der Übertragende Rechtsträger wird ferner unwiderruflich und unter Befreiung des § 181 BGB vom Übernehmenden Rechtsträger bevollmächtigt, sämtliche zum Vollzug der Einzelübertragungen erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben. Soweit hierzu Zustimmungen Dritter erforderlich sind, wird der Übertragende Rechtsträger vom Übernehmenden Rechtsträger unwiderruflich und unter Befreiung des § 181 BGB auch bevollmächtigt und beauftragt, diese einzuholen und entgegenzunehmen. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 4.6 gelten entsprechend für den Fall, dass Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht ausdrücklich als Ausgliederungsgegenstände aufgeführt wurden, aber kraft Sachzusammenhangs zum Geschäftsbereich Digital/Rolle gehören. 4.7 Sollten die in Ziffer 4.6 genannten Übertragungen ebenfalls scheitern, bleibt der betreffende Ausgliederungsgegenstand im Vermögen des Übertragenden Rechtsträgers. Der Übertragende Rechtsträger wird den betreffenden Ausgliederungsgegenstand ab dem Vollzugszeitpunkt treuhänderisch im eigenen Namen und für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers halten bzw. fortführen und dem Übernehmenden Rechtsträger den betreffenden Ausgliederungsgegenstand dauerhaft unentgeltlich zur Nutzung überlassen. 4.8 Das Bestimmungsrecht sowie die Vollmacht des Übernehmenden Rechtsträgers zu Gunsten des Übertragenden Rechtsträgers nach den Regelungen der Ziffer 4.6 gelten ferner entsprechend für den umgekehrten Fall, dass Ausgliederungsgegenstände in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen oder weil sie irrtümlich dem auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind, aber auf den Übernehmenden Rechtsträger übergehen und vom Übernehmenden Rechtsträger auf den Übertragenden Rechtsträger nun zurück zu übertragen sind. Sollte die in dieser Ziffer 4.8 geregelte Rückübertragung auf den Übertragenden Rechtsträger scheitern, gilt Ziffer 4.7 Satz 2 entsprechend für den Übernehmenden Rechtsträger. 5 Keine Gewährung neuer Gesellschaftsanteile Aufgrund der Rechtsform des Übernehmenden Rechtsträgers (Personengesellschaft in der Form einer AG & Co. KG) werden dem Übertragenden Rechtsträger keine neuen Gesellschaftsanteile am Übernehmenden Rechtsträger gewährt. 6 Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz, Steuerliche Beurteilung 6.1 Die Ausgliederung Digital/Rolle erfolgt im Verhältnis zwischen dem Übertragenden Rechtsträger und dem Übernehmenden Rechtsträger handelsrechtlich mit Wirkung zum 1. Januar 2015, 0:00 Uhr ('Ausgliederungsstichtag'). Von diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen des Übertragenden Rechtsträgers, soweit sie den Geschäftsbereich Digital/Rolle und die Ausgliederungsgegenstände betreffen, als für Rechnung des Übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. 6.2 Der Ausgliederung wird die geprüfte und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Standort Nürnberg, versehene Bilanz des Übertragenden Rechtsträgers zum 31. Dezember 2014 zugrunde gelegt (§§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG; 'Schlussbilanz'). 6.3 Aus ertragsteuerlicher Sicht liegt bei der Ausgliederung Digital/Rolle keine Vermögensübertragung vor. 7 Gewährleistung Sämtliche Ansprüche und Rechte des Übernehmenden Rechtsträgers gegen den Übertragenden Rechtsträger wegen der Beschaffenheit oder des Bestands der von dem Übertragenden Rechtsträger nach
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Maßgabe dieses Vertrags übertragenen Ausgliederungsgegenstände oder einzelner Teile hiervon werden hiermit, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss bezieht sich auf alle Rechte und Ansprüche gleich welcher Art, die dem Übernehmenden Rechtsträger aus jeglichem Rechtsgrund zustehen, unabhängig davon, ob diese fällig oder unbedingt sind oder nicht und ob diese heute bereits bestehen oder erst in Zukunft zum Entstehen gelangen. In jedem Fall verjähren etwaige Gewährleistungsansprüche innerhalb von zwei Jahren nach dem Vollzugszeitpunkt. 8 Freistellungen, Prozessrechtsverhältnisse 8.1 Soweit eine der Parteien ('Mithaftende') von einem Gläubiger für eine Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird, die nach diesem Vertrag in Übereinstimmung mit § 133 UmwG der anderen Partei ('Hauptpartei') zugeordnet ist, hat die Hauptpartei die Mithaftende auf erste Anforderung von dieser Verbindlichkeit freizustellen. Die Mithaftende hat die Hauptpartei unverzüglich über die Inanspruchnahme sowie sämtliche weiteren Tatsachen und Entwicklungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit zu informieren und sämtliche Korrespondenz in Kopie weiterzuleiten. Die Mithaftende hat sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Verbindlichkeit sowohl außergerichtlich als auch prozessual gemäß den Weisungen der Hauptpartei zu verhalten. Bei einem Rechtsstreit zur Abwehr des gegen die Mithaftende geltend gemachten Anspruchs werden die Parteien auf einen Parteiwechsel hinwirken und, wenn dieser nicht möglich ist, wird die Hauptpartei als Nebenintervenient dem Rechtsstreit beitreten. 8.2 Ziffer 8.1 gilt entsprechend (i) bei Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag übertragen werden sollten, die nicht auf den Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind, und (ii) bei Verbindlichkeiten, die nach diesem Vertrag nicht übertragen werden sollten, aber irrtümlicherweise auf den Übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind. 9 Übergabe von Geschäftsunterlagen 9.1 Soweit der Übertragende Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann dieser nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in übergebene Akten und Unterlagen ('Geschäftsunterlagen') verlangen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen. Soweit der Übernehmende Rechtsträger ein berechtigtes Interesse (z.B. für Prozess-, Steuer-, Gewährleistungs- und Bilanzierungszwecke) hat, kann er nach dem Vollzugszeitpunkt Einsicht in beim Übertragenden Rechtsträger verbliebene Akten und Unterlagen verlangen und auf eigene Kosten Kopien anfertigen. 9.2 Der Übertragende Rechtsträger wird die übertragenen Geschäftsunterlagen bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufbewahren. 10 Keine besonderen Rechte und Vorteile 10.1 Besondere Rechte i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG werden von dem Übernehmenden Rechtsträger keinem einzelnen Aktionär oder keinem Inhaber besonderer Rechte gewährt und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für diese Personen vorgesehen. 10.2 Besondere Vorteile i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG werden keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, keinem Partner, keinem Abschlussprüfer und keinem Spaltungsprüfer gewährt. 11 Versicherungen 11.1 Soweit für die im eingebrachten Geschäftsbereich Digital/Rolle betriebenen geschäftlichen Aktivitäten aufgrund einer Konzernpolice des Übertragenden Rechtsträgers (insbesondere die in Anlage 3.1.9 aufgeführten) auch über den Ausgliederungsstichtag hinaus Versicherungsschutz besteht, wird dieser Versicherungsschutz auch über den Ausgliederungsstichtag hinaus im bisher üblichen Umfang dem Übernehmenden Rechtsträger gewährt. Soweit Versicherungsverträge ausschließlich für den Geschäftsbereich Digital/Rolle (insbesondere die in Anlage 2.2.6 (viii) aufgeführten) abgeschlossen wurden, übernimmt der Übernehmende Rechtsträger hiermit diese Versicherungsverträge und führt diese ab dem Ausgliederungsstichtag in eigenem Namen fort. Der Übertragende Rechtsträger scheidet aus diesen Verträgen mit für den Übertragenden Rechtsträger schuldbefreiender Wirkung zum Ausgliederungsstichtag aus. 11.2 Der Übernehmende Rechtsträger wird dem Übertragenden Rechtsträger oder einem von dem Übertragenden Rechtsträger zu bestimmenden Dritten die ab dem Ausgliederungsstichtag im Falle einer Konzernpolice aufzuwendenden anteiligen Versicherungsprämien für den Versicherungsschutz des Übernehmenden Rechtsträgers erstatten. Einzelheiten hierzu werden ggf. in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt werden. 11.3 Sofern Versicherungsprämien von dem Übertragenden Rechtsträger oder einem mit dem Übertragenden Rechtsträger konzernrechtlichen verbundenen Unternehmen bereits für den Zeitraum nach dem Ausgliederungsstichtag entrichtet wurden, verpflichtet sich der Übernehmende Rechtsträger, diesen anteiligen Betrag dem Übertragenden Rechtsträger oder einem durch den Übertragenden Rechtsträger bestimmten Dritten zu erstatten, soweit die Prämie anteilig auf den Geschäftsbereich Digital/Rolle entfällt. 11.4 Der Übertragende Rechtsträger kann, soweit nach dem Ausgliederungsstichtag ein Versicherungsfall im Geschäftsbereich Digital/Rolle eintritt, für den der Übernehmende Rechtsträger ersatzpflichtig ist, für den aber noch Versicherungsschutz zugunsten des Übertragenden Rechtsträgers besteht, insoweit ggf. bestehende Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer an den Übernehmenden Rechtsträger abtreten, soweit dies rechtlich und ohne wirtschaftliche Nachteile für den Übertragenden Rechtsträger möglich ist. Eventuelle Selbstbehalte sind im Innenverhältnis von dem Übernehmenden Rechtsträger zu tragen. 12 Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie insoweit vorgesehene Maßnahmen 12.1 Der Übernehmende Rechtsträger beschäftigt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Vertrags keine Arbeitnehmer und verfügt über keine Betriebe. Bei dem Übernehmenden Rechtsträger sind keine Arbeitnehmervertretungen gebildet. Die Ausgliederung Digital/Rolle hat daher keine Folgen für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertretungen des Übernehmenden Rechtsträgers. 12.2 Der Übertragende Rechtsträger beschäftigt zum 31. Januar 2015 insgesamt etwa 3259 Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender. Dem Geschäftsbereich Digital/Rolle sind 467 Arbeitnehmer zuzuordnen, die ausschließlich im Betrieb Würzburg beschäftigt sind; Anlage 12.2 enthält eine Aufstellung aller dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zum 31. Januar 2015 zuzuordnenden Arbeitnehmer. 12.3 Mit dem Wirksamwerden der Ausgliederung Digital/Rolle kommt es zu einem Betriebsübergang. Sämtliche dem Geschäftsbereich Digital/Rolle zu diesem Zeitpunkt zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gehen gemäß §§ 324, 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG in Verbindung mit § 613a Abs. 1 BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den Übernehmenden Rechtsträger über, sofern die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprechen. Anlage 12.2 dient insoweit nur als Indikation. Sollten daher bezogen auf den Geschäftsbereich Digital/Rolle im Zeitraum zwischen dem 31. Januar 2015 und dem Vollzugszeitpunkt Arbeitnehmer hinzukommen oder wegfallen,
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