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DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -12-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.05.2015 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

QSC AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
14.04.2015 15:11 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   QSC AG 
 
   Köln 
 
   Wertpapier-Kenn-Nummer 513700 / ISIN DE0005137004 
 
 
   EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
   am Mittwoch, 27. Mai 2015, um 10:00 Uhr 
   im Gürzenich in Köln (Martinstraße 29-37, 50667 Köln) 
 
     I.    TAGESORDNUNG 
 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           QSC AG zum 31. Dezember 2014 mit dem Lagebericht für die 
           Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014 mit dem Lagebericht für den Konzern, des 
           Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 in 
           Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der QSC AG unter www.qsc.de/hv eingesehen 
           werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
           zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Der 
           Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 von 14.632.804,12 
           Euro wird wie folgt verwendet: 
 
 
          Ausschüttung einer Dividende von 0,10 Euro je    = 
          dividendenberechtigter Stückaktie                12.414.248,70 
                                                           Euro 
 
          Vortrag auf neue Rechnung                        = 
                                                           2.218.555,42 
                                                           Euro 
 
 
           Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung 
           basieren auf dem am 19. März 2015 dividendenberechtigten 
           Grundkapital in Höhe von 124.142.487,00 Euro, eingeteilt in 
           124.142.487 Stückaktien. 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
           Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
           unverändert eine Ausschüttung von 0,10 Euro je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird 
           dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
           Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 28. Mai 2015. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
           für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2014 
           Entlastung erteilt. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 
           2014 Entlastung erteilt. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
           zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
 
 
           Die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft kann 
           gemäß § 120 Abs. 4 AktG über die Billigung des Systems zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss 
           hat ausschließlich beratende Funktion. Für die Gesellschaft 
           und ihre Organe bzw. Organmitglieder begründet er weder Rechte 
           noch Pflichten. 
 
 
           Zuletzt hatte die Hauptversammlung der QSC AG das System zur 
           Vergütung der Vorstandsmitglieder mit Beschluss vom 16. Mai 
           2012 gebilligt. Aus Anlass der Bestellung neuer 
           Vorstandsmitglieder und im Rahmen der Überprüfung des 
           bestehenden Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat mit Wirkung 
           ab dem 1. Januar 2015 das System zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder im Hinblick auf die variable Vergütung 
           angepasst. Die Hauptversammlung soll daher erneut über die 
           Billigung des geänderten Vergütungssystems für die 
           Vorstandsmitglieder beschließen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
           Das nachstehend erläuterte geänderte System zur Vergütung der 
           Vorstandsmitglieder der QSC AG wird gemäß § 120 Abs. 4 AktG 
           gebilligt. 
 
 
           Vergütung der Mitglieder des Vorstands der QSC AG 
 
 
           Die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder werden vom 
           Aufsichtsrat festgelegt. Kriterien für die Angemessenheit der 
           Vergütung bilden sowohl die Aufgaben des einzelnen 
           Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die 
           wirtschaftliche Lage und die nachhaltige Entwicklung des 
           Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung unter 
           Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der 
           Vergütungsstruktur, die ansonsten im eigenen und in 
           vergleichbaren Unternehmen gilt. Außerdem wird die Vergütung 
           so bemessen, dass sie am Markt für hochqualifizierte 
           Führungskräfte wettbewerbsfähig ist. 
 
 
           Das Vergütungssystem für den Vorstand der QSC AG setzt sich 
           aus folgenden Bestandteilen zusammen: 
 
 
           (1) Fixe Vergütung 
 
 
           Die jährliche erfolgsunabhängige bare Fixvergütung macht einen 
           Anteil von maximal 50% der gesamten Jahreszielvergütung 
           (bestehend aus fixer und variabler Vergütung bei 100% 
           Zielerreichung) aus. Sie berücksichtigt die Leistung des 
           jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie die ihm übertragene 
           Funktion und Verantwortung. Die Fixvergütung wird in 12 
           gleichen Monatsraten am Ende eines jeden Kalendermonats 
           gezahlt. Für die Übernahme weiterer konzerninterner Mandate 
           erhalten die Vorstandsmitglieder keine gesonderte Vergütung. 
 
 
           (2) Variable Vergütung 
 
 
           Die Vorstandsmitglieder erhalten eine variable Vergütung 
           ('Tantieme'), deren Höhe sich nach der Erreichung der in einer 
           gesonderten Zielvereinbarung zu vereinbarenden Jahresziele 
           ('Short Term Incentive') und Mehrjahresziele ('Long Term 
           Incentive') richtet. Diese Ziele können sich an 
           unternehmensbezogenen Kennzahlen orientieren und/oder 
           individuell ausgestaltet sein. Der Bemessungszeitraum für die 
           Mehrjahresziele umfasst einen Performancezeitraum von drei 
           Geschäftsjahren. Die Mehrjahresziele werden zu Beginn des 
           Bemessungszeitraums vereinbart und sind zu dessen Ende zu 
           erfüllen. Der Aufsichtsrat kann für die Zielerreichung auch 
           weitere über die einzelnen Geschäftsjahre des 
           Bemessungszeitraums zu erfüllende Zwischenziele und/oder 
           weitere Bedingungen vereinbaren. 
 
 
           Der Aufsichtsrat vereinbart Untergrenzen und Obergrenzen für 
           die Erreichung jedes einzelnen Jahres- und Mehrjahresziels. 
           Die Unterschreitung von Untergrenzen oder der Nichteintritt 
           einer Bedingung für ein Jahresziel und/oder ein Mehrjahresziel 
           führt zum vollständigen Ausfall der auf das betreffende Ziel 
           entfallenden variablen Vergütung; beim Mehrjahresziel ist die 
           auf das betreffende Ziel entfallende variable Vergütung für 
           den gesamten Bemessungszeitraum von einem Ausfall betroffen. 
           Das Nichterreichen eines Zwischenziels führt zu einem 
           teilweisen oder vollständigen Ausfall der von dem Erreichen 
           des Zwischenziels abhängigen Vergütung. Die Obergrenze dient 
           der Begrenzung der variablen Vergütung für außerordentliche 
           Entwicklungen auf maximal das 1,5-fache der auf die variable 
           Vergütung entfallenden Zielvergütung, die für 100% 

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April 14, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Zielerreichung ausgelobt ist. 
 
 
           Die variable Vergütung ist in bar zu leisten und macht 
           insgesamt einen Anteil von mindestens 50% der gesamten 
           Jahreszielvergütung (bei 100% Zielerreichung) aus. Die 
           Zielerreichung wird grundsätzlich nach der Feststellung des 
           jeweiligen für die in der Zielvereinbarung definierten Ziele 
           relevanten Konzernabschlusses ermittelt. Eine sich hieraus 
           ergebende Tantieme wird, soweit sie auf Jahresziele entfällt, 
           am Ende des Monats, in dem die ordentliche Hauptversammlung 
           nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfindet, und, soweit sie 
           auf Mehrjahresziele entfällt, am Ende des Monats, in dem die 
           ordentliche Hauptversammlung nach Ablauf des 
           Bemessungszeitraums stattfindet, ausgezahlt. 
 
 
           Beim Abschluss der Zielvereinbarungen achtet der Aufsichtsrat 
           darauf, dass der auf die Erreichung der Mehrjahresziele 
           entfallende Anteil der variablen Zielvergütung grundsätzlich 
           mindestens den auf die Erreichung der Jahresziele entfallenden 
           Anteil erreicht. Der auf Jahresziele entfallende Anteil der 
           variablen Vergütung kann jedoch in dem Maße stärker gewichtet 
           werden, wie die Vergütungsstruktur durch andere Elemente (wie 
           z.B. eine zusätzliche Tantieme in Form von Aktien und 
           Aktienoptionen) insgesamt auf eine nachhaltige 
           Unternehmensentwicklung und einen langfristigen 
           Leistungsanreiz ausgerichtet bleibt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsmitgliedern für die 
           Erreichung von Mehrjahreszielen und zur Förderung einer 
           nachhaltigen Unternehmensentwicklung eine angemessene 
           zusätzliche Tantieme in Form von Aktien oder Aktienoptionen 
           der Gesellschaft zusagen und insoweit Warte-, Halte- bzw. 
           Ausübungsfristen vereinbaren. Hierdurch kann sich der Anteil 
           der variablen Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung an der 
           gesamten variablen Vergütung, aber auch der Anteil der 
           variablen Vergütung an der gesamten Zielvergütung, weiter 
           erhöhen. Der Aufsichtsrat kann schließlich den 
           Vorstandsmitgliedern nach Ermessen in Anerkennung 
           außergewöhnlicher Leistungen eine angemessene zusätzliche 
           Tantieme in bar oder in Form von Aktien oder Aktienoptionen 
           der Gesellschaft gewähren. Auch insoweit können Halte- bzw. 
           Ausübungsfristen vereinbart werden. 
 
 
           In den für das Geschäftsjahr 2015 geschlossenen 
           Zielvereinbarungen sind - für alle zum Zeitpunkt der 
           Hauptversammlung amtierenden Vorstandsmitglieder 
           deckungsgleich - ein Jahresziel und zwei voneinander 
           unabhängige, gleichgewichtete Mehrjahresziele vereinbart. Das 
           Jahresziel 2015 knüpft an das Konzern-EBITDA im Geschäftsjahr 
           2015 an. Der Bemessungszeitraum für die Mehrjahresziele 
           umfasst die Geschäftsjahre 2015 bis 2017. Die Mehrjahresziele 
           knüpfen an das Konzern-EBITDA im Geschäftsjahr 2017 sowie an 
           den im neuen Wachstumssegment Cloud erzielten Umsatz im 
           Geschäftsjahr 2017 an. Bei den in den Zielvereinbarungen 2015 
           vereinbarten Jahres- und Mehrjahreszielen führt die 
           Unterschreitung der jeweiligen Untergrenze zum vollständigen 
           Ausfall der auf das betroffene Jahres- und/oder Mehrjahresziel 
           entfallenden variablen Vergütung. Für die Mehrjahresziele sind 
           darüber hinaus noch weitere Zwischenziele bzw. Bedingungen 
           vereinbart, deren Nichterreichen ebenfalls zum Ausfall der auf 
           das Mehrjahresziel entfallenden variablen Vergütung für den 
           gesamten Bemessungszeitraum führt. 
 
 
           (3) Versorgungszusagen 
 
 
           Die Gesellschaft hat den Vorstandsmitgliedern 
           Versorgungszusagen gemacht. Dabei handelt es sich um 
           Beitragszusagen für Versorgungsleistungen durch Versicherungen 
           und Unterstützungskassen und/oder um Zusagen eines Fixbetrags 
           zur eigenen Sicherstellung einer angemessenen Alters- und 
           Hinterbliebenenversorgung. 
 
 
           (4) Nebenleistungen 
 
 
           Die den Vorstandsmitgliedern gewährten Nebenleistungen 
           umfassen im Wesentlichen die Bereitstellung eines Dienstwagens 
           bzw. die Inanspruchnahme einer Car Allowance und marktübliche 
           Versicherungsleistungen. 
 
 
     6.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und 
           Niederlassung in Köln zum Abschlussprüfer und 
           Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 
           2015 zu wählen. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie die entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 beschlossene 
           Ermächtigung, das Grundkapital um bis zu insgesamt 
           65.000.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital) wurde 
           bislang nicht ausgenutzt und läuft am 19. Mai 2015 aus. Es 
           soll ein neues Genehmigtes Kapital im Umfang von bis zu 
           50.000.000,00 Euro, entsprechend rund 40% des derzeitigen 
           Grundkapitals, geschaffen werden. Die Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem 
           neuen Genehmigten Kapital soll auf insgesamt 20% des 
           Grundkapitals beschränkt werden, wobei auf diese Kapitalgrenze 
           auch Ausschlüsse von Bezugsrechten auf der Grundlage anderer 
           Ermächtigungen angerechnet werden sollen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26. Mai 
             2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch 
             Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu 
             insgesamt 50.000.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes 
             Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
             Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den Aktionären 
             auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
             von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
             Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 
             Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
             Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
 
 
         i)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         ii)   wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage im 
               Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke 
               des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
               Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
               Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb 
               von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich 
               Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
         iii)  wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neuer Aktie den 
               Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
               Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum 
               Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
               nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser 
               Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
               Aktien darf insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals zum 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
               Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
               10% des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung 
               des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
               werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
               Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
         iv)   soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder 

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April 14, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft 
               oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne 
               von § 18 AktG ausgegeben wurden oder noch werden, an der 
               die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit 
               beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
               Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
               Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
               Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
 
             und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen 
             genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, 
             und zwar weder des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 20%-Grenze werden 
             angerechnet 
 
 
         -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden, sowie 
 
 
         -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen (einschließlich solcher im 
               Rahmen von QSC-Aktienoptionsplänen) und/oder Options- bzw. 
               Wandelgenussrechten auszugeben sind. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
             Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des 
             Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Frist für die 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung 
             entsprechend anzupassen. 
 
 
       b)    § 4 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital) wird 
             aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 26. Mai 
               2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
               durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien 
               gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um 
               bis zu insgesamt 50.000.000,00 Euro zu erhöhen 
               (Genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären 
               grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht 
               kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, 
               dass die neuen Aktien von einem oder mehreren durch den 
               Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im 
               Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
               übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
               (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
               ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats auszuschließen, 
 
 
           a)    um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auszunehmen; 
 
 
           b)    wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage im 
                 Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke 
                 des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
                 Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
                 Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb 
                 von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich 
                 Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
           c)    wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
                 ausgegeben werden und der Ausgabepreis je neuer Aktie 
                 den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der 
                 Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum 
                 Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
                 nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in 
                 dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10% des Grundkapitals 
                 nicht überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals 
                 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
                 Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
                 10% des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, 
                 die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder 
                 entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
                 sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
                 Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
                 auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
                 Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
                 werden; 
 
 
           d)    soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
                 Gläubigern von Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder 
                 Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der 
                 Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der 
                 Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben wurden 
                 oder noch werden, an der die Gesellschaft unmittelbar 
                 oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein 
                 Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
                 wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
                 Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
                 Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten zustehen 
                 würde; 
 
 
 
               und nur, soweit die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder 
               eines anderen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
               ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht 
               überschreiten, und zwar weder des Grundkapitals im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend 
               genannte 20%-Grenze werden angerechnet 
 
 
           -     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 veräußert werden, sowie 
 
 
           -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                 Bezugsrechts begebenen Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen (einschließlich solcher im 
                 Rahmen von QSC-Aktienoptionsplänen) und/oder Options- 
                 bzw. Wandelgenussrechten auszugeben sind. 
 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren 
               Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
               Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
               festzulegen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des 
               Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Frist für die 
               Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der 
               Satzung entsprechend anzupassen.' 
 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts 
           sowie über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals IV 
           und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals IV und 
           entsprechende Änderung der Satzung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 beschlossene 
           Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu 
           100.000.000,00 Euro und zur Gewährung von Optionsrechten und 
           Wandlungsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft, 
           die zusammen einen Anteil am Grundkapital von bis zu 
           25.000.000,00 Euro ausmachen, läuft am 19. Mai 2015 aus. Die 
           Ermächtigung wurde bislang nicht ausgenutzt und das zu ihrer 
           Absicherung bestehende Bedingte Kapital IV wird nicht mehr 
           benötigt. Es soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen erteilt, das 
           funktionslos gewordene bestehende Bedingte Kapital IV 
           aufgehoben und ein neues Bedingtes Kapital IV beschlossen 
           werden. Das neue Bedingte Kapital IV soll ein Volumen von bis 
           zu 40.000.000,00 Euro, entsprechend rund 32% des derzeitigen 

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April 14, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

Grundkapitals haben. Die Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll 
           dergestalt begrenzt sein, dass aufgrund solcher 
           Schuldverschreibungen Aktien im Umfang von maximal 20% des 
           derzeitigen Grundkapitals bezogen werden können, wobei auf 
           diese Kapitalgrenze auch Ausschlüsse von Bezugsrechten auf der 
           Grundlage anderer Ermächtigungen angerechnet werden sollen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
             Bezugsrechts 
 
 
         (i)   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, 
               Aktienzahl 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2020 einmalig oder mehrmals 
               auf den Namen und/oder auf den Inhaber lautende Options- 
               und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen auch 
               'Schuldverschreibungen') 
               im Gesamtnennbetrag von bis zu 150.000.000,00 Euro mit 
               oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern 
               bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen 
               Optionsrechte (ggf. auch mit Ausübungspflicht) bzw. den 
               Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen 
               Wandlungsrechte (ggf. auch mit Wandlungspflicht) auf 
               Aktien der Gesellschaft, die zusammen einen Anteil am 
               Grundkapital von bis zu 40.000.000,00 Euro ausmachen, nach 
               näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
               (zusammen auch 'Anleihebedingungen') zu gewähren. 
 
 
               Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung, aber 
               auch gegen Sachleistung ausgegeben werden. Die 
               Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter 
               Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
               gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. 
               Sie können auch durch eine Konzerngesellschaft der 
               Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG mit Sitz im In- oder 
               Ausland ausgegeben werden, an der die Gesellschaft 
               unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist; für 
               diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für 
               die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
               bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Options- bzw. 
               Wandlungsrechte (ggf. auch mit Optionsausübungs- bzw. 
               Wandlungspflicht) auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
               bzw. ihnen aufzuerlegen. 
 
 
               Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich 
               gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
               werden. 
 
 
         (ii)  Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
 
               Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
               Schuldverschreibungen zu. Es kann ihnen auch in der Weise 
               eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von 
               einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
               Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 
               5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
               den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
               Bezugsrecht). Werden die Schuldverschreibungen durch eine 
               Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 
               AktG ausgegeben, an der die Gesellschaft unmittelbar oder 
               mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, hat die Gesellschaft 
               die Gewährung des mittelbaren oder unmittelbaren 
               gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der 
               Gesellschaft sicherzustellen. 
 
 
               Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der 
               Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, 
 
 
           -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
                 Aktionäre auszunehmen; 
 
 
           -     wenn die Schuldverschreibungen gegen 
                 Sachleistung zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
                 von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen 
                 auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen 
                 einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft 
                 begeben werden und sofern der Wert der Sachleistung in 
                 einem angemessenen Verhältnis zum Wert der 
                 Schuldverschreibungen steht; dabei ist der nach 
                 anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermittelnde 
                 theoretische Marktwert der Schuldverschreibungen 
                 maßgeblich; 
 
 
           -     wenn die Schuldverschreibungen gegen bar 
                 ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer 
                 Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
                 der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten 
                 finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
                 Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
                 Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die 
                 Zahl der Aktien, die durch Ausübung von nach dieser 
                 Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 
                 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Schuldverschreibungen 
                 entstehen können, insgesamt 10% des Grundkapitals nicht 
                 überschreitet, und zwar weder des Grundkapitals zum 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
                 Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze 
                 von 10% des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die 
                 während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                 Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender 
                 Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
                 veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die 
                 zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten 
                 oder -pflichten aus Wandel- und/oder 
                 Optionsschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
                 auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
                 Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                 auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 
                 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
           -     soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
                 bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft 
                 oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne 
                 von § 18 AktG ausgegeben wurden oder noch werden, an der 
                 die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit 
                 beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf die 
                 Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                 ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
                 bzw. Erfüllung von Optionsausübungs- oder 
                 Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
 
               und nur, wenn auf die Summe der neuen Aktien, die von der 
               Gesellschaft aufgrund solcher Schuldverschreibungen sowie 
               aufgrund von auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen (einschließlich solcher im 
               Rahmen von QSC-Aktienoptionsplänen) und/oder Options- bzw. 
               Wandelgenussrechten auszugeben sind, rechnerisch ein 
               Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20% 
               des Grundkapitals entfällt, und zwar weder des 
               Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
               Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die 
               vorstehend genannte 20%-Grenze werden angerechnet 
 
 
           -     eigene Aktien, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                 veräußert werden, sowie 
 
 
           -     Aktien, die während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
 
         (iii) Options- und Wandlungsrechte 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen 
               werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
               Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger 
               nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
               Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden 
               Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Die 
               Optionsbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis 

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April 14, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

ganz oder teilweise auch durch Übertragung von 
               Teilschuldverschreibungen und ggf. eine bare Zuzahlung 
               erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des 
               Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu 
               beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
               Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und 
               § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Soweit sich 
               Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann 
               vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der 
               Optionsbedingungen, ggf. gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer 
               Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
               Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
               erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, ihre 
               Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
               Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf 
               den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
               wandeln. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
               Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag 
               liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung 
               durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der 
               Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das 
               Umtauschverhältnis variabel ist. Das Umtauschverhältnis 
               kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; 
               ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt 
               werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen 
               zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der 
               anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
               Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, 
               darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht 
               übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG bleiben 
               unberührt. 
 
 
               Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
               bzw. des die Schuldverschreibung begebenden 
               Konzernunternehmens vorsehen, im Falle der Optionsausübung 
               bzw. Wandlung nicht neue auf den Namen lautende Aktien der 
               Gesellschaft zu gewähren, sondern (auch teilweise) einen 
               Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der andernfalls 
               zu liefernden Aktien nach Maßgabe von nachstehend v) zu 
               bestimmen ist. 
 
 
               Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die 
               Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen nach Wahl der 
               Gesellschaft bzw. des die Schuldverschreibung begebenden 
               Konzernunternehmens statt mit neuen auf den Namen 
               lautenden Aktien aus bedingtem Kapital mit bereits 
               existierenden oder zu erwerbenden eigenen auf den Namen 
               lautenden Aktien der Gesellschaft oder einer anderen 
               börsennotierten Gesellschaft bedient werden können. 
 
 
         (iv)  Optionsausübungs- und Wandlungspflicht 
 
 
               Die Anleihebedingungen können auch eine Optionsausübungs- 
               bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
               anderen Zeitpunkt) begründen oder das Recht der 
               Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der 
               Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit 
               wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern der 
               Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
               Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
               oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft zu 
               gewähren. Auch in diesem Fall darf der anteilige Betrag am 
               Grundkapital der je Teilschuldverschreibung auszugebenden 
               Aktien der Gesellschaft den Nennbetrag der 
               Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und 
               § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
         (v)   Options- und Wandlungspreis 
 
 
               Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis 
               für eine Aktie muss - auch im Falle eines variablen 
               Options- bzw. Wandlungspreises und vorbehaltlich der 
               nachfolgenden Regelung für Schuldverschreibungen mit einer 
               Optionsausübungs- oder Wandlungspflicht, einer 
               Ersetzungsbefugnis oder einem Andienungsrecht der 
               Emittentin der Schuldverschreibungen zur Lieferung von 
               Aktien - mindestens 80% des volumengewichteten 
               durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft 
               in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
               betragen, und zwar 
 
 
           -     an den letzten zehn Börsentagen vor dem Tag 
                 der endgültigen Beschlussfassung durch den Vorstand über 
                 die Ausgabe der Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen oder 
 
 
           -     wenn Bezugsrechte auf die 
                 Schuldverschreibungen gehandelt werden, an den Tagen des 
                 Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten 
                 Börsentage des Bezugsrechtshandels, oder, falls der 
                 Vorstand schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels den 
                 Options- bzw. Wandlungspreis endgültig betraglich 
                 festlegt, im Zeitraum gemäß vorstehendem Spiegelstrich. 
 
 
 
               Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer 
               Optionsausübungs- oder Wandlungspflicht, einer 
               Ersetzungsbefugnis oder einem Andienungsrecht der 
               Emittentin der Schuldverschreibungen zur Lieferung von 
               Aktien, muss der festzusetzende Options- bzw. 
               Wandlungspreis mindestens entweder dem oben genannten 
               Mindestpreis oder dem volumengewichteten 
               durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft 
               in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
               zehn Börsentagen vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
               der Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn der 
               zuletzt genannte Durchschnittskurs unterhalb des oben 
               genannten Mindestpreises liegt. 
 
 
               In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital 
               der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien der 
               Gesellschaft den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
               nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG 
               bleiben unberührt. 
 
 
         (vi)  Verwässerungsschutz 
 
 
               Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 
               Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
               näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, 
               wenn die Gesellschaft während der Options- oder 
               Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
               Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage oder aus 
               Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder weitere 
               Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen bzw. 
               -genussrechte begibt oder garantiert und den Inhabern bzw. 
               Gläubigern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
               bzw. -pflichten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
               wird, in dem es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
               Wandlungsrechts oder Erfüllung einer Optionsausübungs- 
               oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung kann 
               auch durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld 
               bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder 
               Erfüllung einer Optionsausübungs- oder Wandlungspflicht 
               bzw. durch Herabsetzung einer ggf. vorgesehenen Zuzahlung 
               erfolgen. Die Anleihebedingungen können darüber hinaus für 
               den Fall einer Kapitalherabsetzung oder anderer 
               außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. 
               ungewöhnlich hoher Dividenden, Kontrollerlangung durch 
               Dritte) eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte 
               bzw. -pflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung 
               durch Dritte kann eine marktübliche Anpassung des Options- 
               bzw. Wandlungspreises vorgesehen werden. 
 
 
         (vii) Weitere Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung 
 
 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
               Ausstattung der Schuldverschreibungen zu bestimmen bzw. im 
               Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen 
               begebenden Konzerngesellschaft der Gesellschaft 
               festzusetzen. 
 
 
               Dies betrifft insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, 
               Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
               Verwässerungsschutzbestimmungen sowie den Options- bzw. 
               Wandlungszeitraum. 
 
 
 

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April 14, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

b)    Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals IV 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 20. Mai 2010 unter dem 
             damaligen Tagesordnungspunkt 6 beschlossene bedingte 
             Kapitalerhöhung um bis zu 25.000.000,00 Euro (Bedingtes 
             Kapital IV) wird aufgehoben. 
 
 
       c)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals IV 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu 40.000.000,00 Euro durch 
             Ausgabe von bis zu 40.000.000 neuen auf den Namen lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IV). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung bzw. 
             Auferlegung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
             -pflichten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
             'Schuldverschreibungen'), die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung am 27. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 
             beschlossenen Ermächtigung bis zum 26. Mai 2020 von der 
             Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft im Sinne des § 
             18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
             mit Mehrheit beteiligt ist, begeben bzw. garantiert werden. 
             Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
             Ermächtigung zu vorstehend lit. a) jeweils festzulegenden 
             Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
             Gläubiger von Schuldverschreibungen von Options- und/oder 
             Wandlungsrechten Gebrauch machen oder zur Optionsausübung 
             oder Wandlung verpflichtete Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Schuldverschreibungen ihre Optionsausübungs- bzw. 
             Wandlungspflicht erfüllen oder soweit die Gesellschaft oder 
             das die Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen ein 
             Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
             des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu 
             gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt 
             oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten 
             Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
             Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
             durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch 
             Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten 
             entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien 
             anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
             stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
             Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der 
             Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums 
             sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals IV 
             nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder 
             Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von 
             Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten. 
 
 
       d)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 Abs. 6 der Satzung (Grundkapital) wird aufgehoben und 
             wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(6)  Das Grundkapital ist um bis zu 40.000.000,00 
               Euro durch Ausgabe von bis zu 40.000.000 neuen auf den 
               Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
               Kapital IV). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
               Gewährung bzw. Auferlegung von Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. -pflichten an die Inhaber bzw. 
               Gläubiger von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
               'Schuldverschreibungen'), die aufgrund der von der 
               Hauptversammlung am 27. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 
               beschlossenen Ermächtigung bis zum 26. Mai 2020 von der 
               Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft im Sinne des § 
               18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder 
               mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, begeben bzw. 
               garantiert werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
               dem nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
               27. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a) jeweils 
               festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte 
               Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die 
               Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen von 
               Options- und/oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder 
               zur Optionsausübung oder Wandlung verpflichtete Inhaber 
               bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre 
               Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflicht erfüllen oder 
               soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung 
               begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, ganz 
               oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
               Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und 
               soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene 
               Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten 
               Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
               Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
               sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
               durch Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. 
               Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien 
               anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
               stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
               Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der 
               Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
               Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
               Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung 
               des Bedingten Kapitals IV nach Ablauf der Fristen für die 
               Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die 
               Erfüllung von Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten.' 
 
 
 
 
     9.    Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen an Mitglieder des 
           Vorstands der QSC AG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre sowie über die Schaffung eines weiteren Bedingten 
           Kapitals IX und die entsprechende Änderung der Satzung 
           ('QSC-Aktienoptionsplan 2015') 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen 
 
 
             Der Vorstand wird gemäß § 221 AktG ermächtigt, bis zum 26. 
             Mai 2020 nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Eckdaten für 
             die Anleihebedingungen im Rahmen des 'QSC-Aktienoptionsplans 
             2015' in einer oder mehreren Tranchen insgesamt bis zu 
             750.000 Stück auf den Namen lautende, jährlich mit 1,0% 
             verzinsliche Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von 
             jeweils 0,01 Euro, das heißt im Gesamtnennbetrag von 
             insgesamt bis zu 7.500,00 Euro, zum Nennbetrag 
             (Ausgabepreis) auszugeben. Über die Zuteilung der 
             Wandelschuldverschreibungen entscheidet allein der 
             Aufsichtsrat und ist insoweit allein ermächtigt. Die Ausgabe 
             der Wandelschuldverschreibungen ist nur gegen Barleistung 
             möglich. Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten das Recht, jede Wandelschuldverschreibung gegen 
             Barzuzahlung in eine auf den Namen lautende Stückaktie der 
             QSC AG umzutauschen (Wandlungsrecht). 
 
 
             Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
             Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 4 AktG ist 
             ausgeschlossen. 
 
 
             Für die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Rahmen 
             des QSC-Aktienoptionsplans 2015 werden folgende Eckdaten der 
             Anleihebedingungen festgelegt: 
 
 
         (i)   Kreis der Bezugsberechtigten 
 
 
               Der Kreis der Bezugsberechtigten umfasst ausschließlich 
               die Mitglieder des Vorstands der QSC AG, an die aufgrund 
               entsprechender Entscheidung des Aufsichtsrats insgesamt 
               bis zu 750.000 Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
               werden dürfen. Die Bezugsberechtigten müssen im Zeitpunkt 
               der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen in einem 

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April 14, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

ungekündigten aktiven Dienstverhältnis zur QSC AG stehen. 
 
 
               Die Wandelschuldverschreibungen können auch von einem 
               Kreditinstitut oder einem Unternehmen im Sinne von § 186 
               Abs. 5 Satz 1 AktG zum Nennbetrag mit der Verpflichtung 
               gezeichnet und übernommen werden, sie nach Weisung der QSC 
               AG zum Nennbetrag an Bezugsberechtigte zu übertragen. Die 
               Wandlungsrechte können auch in diesem Fall nur von den 
               Bezugsberechtigten ausgeübt werden. 
 
 
               Der Aufsichtsrat bestimmt die konkret Bezugsberechtigten 
               und den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden 
               Wandelschuldverschreibungen. 
 
 
         (ii)  Wandlungsrecht 
 
 
               Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen erhalten das 
               Recht, jede Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von 
               0,01 Euro gegen eine Barzuzahlung gemäß den nachfolgenden 
               Bedingungen in eine auf den Namen lautende Stückaktie der 
               QSC AG aus dem nachfolgend zur Beschlussfassung 
               vorgeschlagenen Bedingten Kapital IX umzutauschen. Die 
               neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital IX nehmen vom 
               Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum 
               Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der 
               Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
               gefasst worden ist. Die Anleihebedingungen können 
               vorsehen, dass die QSC AG den Inhabern der 
               Wandelschuldverschreibungen zur Bedienung der 
               Wandlungsrechte wahlweise statt neuer Aktien aus dem 
               Bedingten Kapital IX eigene Aktien gewähren kann; hierüber 
               entscheidet allein der Aufsichtsrat. 
 
 
         (iii) Ausübungshürden/Erfolgsziele 
 
 
               Das Wandlungsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn 
               mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist: 
 
 
           -     Der Börsenpreis der Aktie der QSC AG hat sich 
                 zwischen der Zeichnung der Wandelschuldverschreibung und 
                 der Ausübung des Wandlungsrechts relativ gesehen besser 
                 entwickelt als der Vergleichsindex TecDAX. 
 
 
           -     Der Börsenpreis der Aktie der QSC AG ist 
                 zwischen der Zeichnung der Wandelschuldverschreibung und 
                 der Ausübung des Wandlungsrechts um mindestens 20% 
                 gestiegen. 
 
 
 
               Maßgeblich sind jeweils der in der XETRA-Schlussauktion 
               (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
               Frankfurter Wertpapierbörse ermittelte Börsenpreis der 
               Aktie der QSC AG bzw. der entsprechende Indexwert des 
               TecDAX, wie sie am Tag der Zeichnung (siehe Ziffer (vi)) 
               (Anfangswert) und am Tag des Eingangs der 
               Wandlungserklärung bei der QSC AG (Schlusswert) 
               festgestellt werden. Falls das jeweils maßgebliche 
               Ereignis (a) auf einen Tag, an dem an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse kein XETRA-Handel stattfindet, oder (b) 
               auf einen Tag, an dem nach den Anleihebedingungen eine 
               Zeichnung bzw. eine Wandlung ausgeschlossen ist, fällt, 
               ist der nächste Tag maßgeblich, an dem eine Zeichnung bzw. 
               Wandlung zulässig ist und an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse XETRA-Handel stattfindet. 
 
 
               Wird der TecDAX während der Laufzeit des 
               QSC-Aktienoptionsplans 2015 oder der 
               Wandelschuldverschreibungen, die unter ihm ausgegeben 
               wurden, beendet oder in seiner Zusammensetzung wesentlich 
               geändert, wird er durch einen anderen Index ersetzt, 
               dessen Zusammensetzung dem TecDAX in seiner bis dahin 
               bestehenden Zusammensetzung möglichst nahe kommt. Gibt es 
               einen solchen Index nicht, wird ein neuer Vergleichsindex 
               durch eine von der QSC AG beauftragte Bank mit möglichst 
               vielen Einzelkursen des TecDAX in seiner bis dahin 
               bestehenden Zusammensetzung so berechnet, dass er dem 
               TecDAX möglichst nahe kommt. 
 
 
         (iv)  Wandlungspreis 
 
 
               Der Wandlungspreis je Aktie entspricht dem Börsenpreis der 
               QSC-Aktie in der XETRA-Schlussauktion (oder einem 
               vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
               Wertpapierbörse am Tage der Zeichnung der 
               Wandelschuldverschreibung, jedoch mindestens dem 
               geringsten Ausgabebetrag im Sinne des § 9 Abs. 1 AktG. Bei 
               Ausübung des Wandlungsrechts ist der Anteil des 
               Wandlungspreises, der den Nennbetrag der hierfür 
               gewandelten Wandelschuldverschreibung zuzüglich 
               aufgelaufener Zinsen übersteigt, in bar zuzuzahlen. 
 
 
         (v)   Verwässerungsschutz 
 
 
               Der Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
               aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
               Bestimmung der vom Aufsichtsrat festzulegenden 
               Anleihebedingungen durch Herabsetzung der Zuzahlung 
               ermäßigt, wenn die QSC AG während des Wandlungszeitraums 
               unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das 
               Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen 
               oder Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
               -pflicht begibt oder garantiert oder sonstige 
               Aktienoptionsrechte gewährt und den Inhabern der 
               Wandelschuldverschreibungen aus dem QSC-Aktienoptionsplan 
               2015 entweder gar kein Bezugsrecht oder ein Bezugsrecht 
               gewährt wird, welches im Umfang geringer ausfällt als es 
               ihnen bei fiktiver Ausübung des Wandlungsrechts 
               zugestanden hätte. Statt einer Herabsetzung der Zuzahlung 
               kann auch, soweit möglich, das Umtauschverhältnis 
               angepasst werden. Die Anleihebedingungen können außerdem 
               für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits 
               oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen. 
 
 
         (vi)  Erwerbszeiträume 
 
 
               Die Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen ist jeweils 
               in einem Zeitraum von 30 Kalendertagen vor 
               Veröffentlichung eines Zwischen- oder Jahresfinanzberichts 
               ausgeschlossen. 
 
 
               Der erste Erwerbszeitraum unter dem QSC-Aktienoptionsplan 
               2015 beginnt jedoch frühestens mit der Eintragung des zur 
               Bedienung dieses Aktienoptionsplans beschlossenen 
               Bedingten Kapitals IX in das Handelsregister der QSC AG. 
 
 
               Im Übrigen sind bei der Zeichnung der 
               Wandelschuldverschreibungen die Einschränkungen zu 
               beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, 
               insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz, folgen. 
 
 
               Die Zeichnung der Wandelschuldverschreibungen erfolgt 
               durch Abschluss eines Zeichnungsvertrags zwischen dem 
               jeweils Berechtigten und der QSC AG. Eine Zeichnung ist 
               erfolgt, sobald die QSC AG die Annahme der Zeichnung des 
               Berechtigten in Textform erklärt ('Zeichnung'). 
 
 
         (vii) Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen, 
               Wartezeit, Ausübungszeiträume 
 
 
               Die Wandelschuldverschreibungen haben eine Laufzeit von 
               längstens acht Jahren ab der Zeichnung der 
               Wandelschuldverschreibungen. Das Wandlungsrecht aus den 
               Wandelschuldverschreibungen kann nur binnen dieser Frist 
               ausgeübt werden. Das Wandlungsrecht kann nach Zeichnung 
               der Wandelschuldverschreibungen erstmals nach Ablauf einer 
               Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit endet nach Ablauf 
               von vier Jahren nach der Zeichnung der jeweiligen 
               Wandelschuldverschreibungen. 
 
 
               Die Ausübung der Wandlungsrechte ist jeweils in einem 
               Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Veröffentlichung eines 
               Zwischen- oder Jahresfinanzberichts ausgeschlossen. 
               Darüber hinaus ist die Ausübung der Wandlungsrechte im 
               Zeitraum vom letzten Anmeldetag vor einer Hauptversammlung 
               der QSC AG bis zum ersten Bankarbeitstag nach der 
               betreffenden Hauptversammlung ausgeschlossen. 
 
 
               Im Übrigen sind bei der Ausübung der Wandlungsrechte die 
               Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen 
               Rechtsvorschriften, insbesondere dem 
               Wertpapierhandelsgesetz, folgen. 
 
 
               Über die durch Wandlung erworbenen Aktien kann der 
               Berechtigte grundsätzlich frei, bei voller Vereinnahmung 
               des Kaufpreises, verfügen. Bei der Verfügung sind die 
               Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen 
               Rechtsvorschriften, insbesondere dem 
               Wertpapierhandelsgesetz, folgen. 
 
 
         (viii)Nichtübertragbarkeit 
 
 
               Das Wandlungsrecht kann grundsätzlich nur durch den 
               Berechtigten selbst ausgeübt werden. Die 

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April 14, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

Wandelschuldverschreibungen sind nicht übertragbar. Für 
               den Fall des Todes des Berechtigten können 
               Sonderregelungen vorgesehen werden. 
 
 
         (ix)  Begrenzungsmöglichkeit (Cap) 
 
 
               Der Aufsichtsrat wird bei der Zuteilung von 
               Wandelschuldverschreibungen an Mitglieder des Vorstands 
               eine Höchstgrenze (Cap) für durch die Ausübung der 
               Wandlungsrechte erzielbare Gewinne des jeweiligen 
               Vorstandsmitglieds vereinbaren. 
 
 
         (x)   Verfallbarkeit 
 
 
               Die Bezugsberechtigten müssen im Zeitpunkt der Ausübung 
               des Wandlungsrechts vorbehaltlich vorrangiger 
               Sonderregelungen in einem ungekündigten aktiven 
               Dienstverhältnis zur QSC AG stehen. Vorbehaltlich 
               vorrangiger Sonderregelungen 
 
 
           -     verfällt das Wandlungsrecht ersatzlos, wenn 
                 das Dienstverhältnis des Berechtigten mit der QSC AG vor 
                 Ablauf der Wartezeit gemäß Ziffer (vii) endet und nicht 
                 zugleich ein neues oder weiteres Dienstverhältnis mit 
                 der QSC AG begründet wird oder bereits besteht; 
 
 
           -     verfällt das Wandlungsrecht nach Ablauf von 
                 sechs Monaten nach dem Ende des Dienstverhältnisses, 
                 wenn das Dienstverhältnis des Berechtigten mit der QSC 
                 AG nach Ablauf der Wartezeit gemäß Ziffer (vii) endet 
                 und nicht zugleich ein neues oder weiteres 
                 Dienstverhältnis mit der QSC AG begründet wird oder 
                 bereits besteht. 
 
 
 
               Für den Fall des Todes des Berechtigten, der Erwerbs- und 
               Berufsunfähigkeit des Berechtigten oder dessen 
               Pensionierung sowie für den Fall einer einvernehmlichen 
               oder aus nicht vom Berechtigten zu vertretenden Gründen 
               von Seiten der QSC AG herbeigeführten Beendigung eines die 
               Bezugsberechtigung begründenden Rechtsverhältnisses sowie 
               ausnahmsweise auch in sonstigen Fällen der Beendigung des 
               die Bezugsberechtigung begründenden Rechtsverhältnisses, 
               soweit ein Härtefall oder ein Fall besonderer Leistungen 
               des Bezugsberechtigten vorliegt, können in den 
               Anleihebedingungen oder individuell durch den Aufsichtsrat 
               bei Zuteilung oder nachträglich Sonderregelungen getroffen 
               werden. 
 
 
               Soweit das Wandlungsrecht bis zum Ablauf der achtjährigen 
               Laufzeit der jeweiligen Wandelschuldverschreibung nicht 
               ausgeübt ist, verfällt das Wandlungsrecht in jedem Fall zu 
               diesem Zeitpunkt ersatzlos. 
 
 
         (xi)  Verbriefung 
 
 
               Der Anspruch auf Lieferung von Einzelurkunden für die 
               gezeichneten Wandelschuldverschreibungen ist für die 
               gesamte Laufzeit ausgeschlossen. 
 
 
         (xii) Weitere Regelungen 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, weitere Einzelheiten der 
               Anleihebedingungen des QSC-Aktienoptionsplans 2015 zu 
               regeln. 
 
 
 
       b)    Schaffung eines Bedingten Kapitals IX 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu 750.000,00 Euro durch 
             Ausgabe von bis zu 750.000 neuen auf den Namen lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital IX). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
             Wandlungsrechten an die Inhaber von 
             Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der von der 
             Hauptversammlung am 27. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 9 
             lit. a) beschlossenen Ermächtigung bis zum 26. Mai 2020 
             ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
             dem nach Maßgabe der Ermächtigung zu vorstehend lit. a) 
             festzulegenden Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung 
             wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der 
             Wandelschuldverschreibungen von ihrem Wandlungsrecht 
             Gebrauch machen und soweit nicht eigene Aktien der 
             Gesellschaft zur Bedienung des Wandlungsrechts eingesetzt 
             werden. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des 
             Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
             kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des 
             Bilanzgewinns gefasst worden ist, gewinnberechtigt. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien 
             anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
             stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
             Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der 
             Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
             Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des 
             Bedingten Kapitals IX nach Ablauf der Fristen für die 
             Ausübung von Wandlungsrechten bzw. Ablauf der Fristen für 
             die Ausübung von Wandlungsrechten oder nach deren Verfall. 
 
 
       c)    Satzungsänderung 
 
 
             § 4 der Satzung (Grundkapital) erhält folgenden neuen Absatz 
             11: 
 
 
         '(11) Das Grundkapital ist um bis zu 750.000,00 Euro 
               durch Ausgabe von bis zu 750.000 neuen auf den Namen 
               lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
               IX). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
               Wandlungsrechten an die Inhaber von 
               Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der von der 
               Hauptversammlung am 27. Mai 2015 zu Tagesordnungspunkt 9 
               lit. a) beschlossenen Ermächtigung bis zum 26. Mai 2020 
               ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
               dem nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 
               27. Mai 2015 unter Tagesordnungspunkt 9 lit. a) 
               festzulegenden Wandlungspreis. Die bedingte 
               Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchgeführt, wie die 
               Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von ihrem 
               Wandlungsrecht Gebrauch machen und soweit nicht eigene 
               Aktien der Gesellschaft zur Bedienung des Wandlungsrechts 
               eingesetzt werden. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des 
               Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch 
               kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung 
               des Bilanzgewinns gefasst worden ist, gewinnberechtigt. 
 
 
               Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
               Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien 
               anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang 
               stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
               Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der 
               Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
               Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf des 
               Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung 
               des Bedingten Kapitals IX nach Ablauf der Fristen für die 
               Ausübung von Wandlungsrechten bzw. Ablauf der Fristen für 
               die Ausübung von Wandlungsrechten oder nach deren 
               Verfall.' 
 
 
 
 
     II.   BERICHTE 
 
 
     1.    Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 203 
           Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
           Tagesordnungspunkt 7 der am 27. Mai 2015 stattfindenden 
           Hauptversammlung der QSC AG über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals auszuschließen 
 
 
           Tagesordnungspunkt 7 sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrfach um bis zu 
           insgesamt 50.000.000,00 Euro zu erhöhen. Die Ermächtigung ist 
           bis zum 26. Mai 2020 befristet. Die Bestimmung der weiteren 
           Einzelheiten obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats. Das neue Genehmigte Kapital soll es der 
           Gesellschaft ermöglichen, sich bei Bedarf zügig und flexibel 
           Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen. Bei der 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals wird den Aktionären 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsrecht kann 
           den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die 
           neuen Aktien von einem oder mehreren durch den Vorstand 
           bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 
           186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
           werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
           Bezugsrecht). 
 
 

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April 14, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-

Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           ausgeschlossen werden, 
 
 
       -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen; 
 
 
       -     wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlage im Rahmen 
             von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des 
             Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen 
             an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder 
             von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
             Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
             Gesellschaft ausgegeben werden; 
 
 
       -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben 
             werden und der Ausgabepreis je neuer Aktie den Börsenpreis 
             der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher 
             Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
             Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich 
             unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 
             insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
             zwar weder des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals 
             sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in 
             direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls 
             anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- 
             und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
             auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
             Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
       -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
             Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             mit Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die 
             von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der 
             Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben wurden oder 
             noch werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
             neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach 
             Erfüllung von Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten 
             zustehen würde; 
 
 
 
           und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen 
           genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen Aktien 
           insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
           weder des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch 
           im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
           vorstehend genannte 20%-Grenze werden angerechnet 
 
 
       -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             werden, sowie 
 
 
       -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts begebenen Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen (einschließlich solcher im 
             Rahmen von QSC-Aktienoptionsplänen) und/oder Options- bzw. 
             Wandelgenussrechten auszugeben sind. 
 
 
 
           Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der 
           Vorstand folgenden Bericht nach § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 
           186 Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
 
           Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
 
 
           Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge, die sich 
           aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, ausgeschlossen 
           werden können. Diese Ermächtigung dient dazu, dass im Hinblick 
           auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
           Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss 
           des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde 
           insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
           technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich 
           erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
           ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den 
           Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
           durch die Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat 
           halten aus diesen Gründen die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht. 
 
 
           Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlage 
 
 
           Es soll darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die 
           Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage im Rahmen von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von 
           Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen 
           oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen 
           auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen 
           einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt. 
           Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige 
           Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten 
           zum Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
           oder von Teilen von Unternehmen sowie zu 
           Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch zum Erwerb anderer 
           für das Unternehmen wesentlicher Sachwerte oder Forderungen, 
           beispielsweise mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
           stehender Vermögensgegenstände, schnell, flexibel und 
           liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition 
           und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Im 
           Rahmen entsprechender Transaktionen müssen oftmals sehr hohe 
           Gegenleistungen erbracht werden, die nicht in Geld geleistet 
           werden sollen oder können. Zum Teil verlangen auch die Inhaber 
           attraktiver Unternehmen oder anderer attraktiver 
           Akquisitionsobjekte bzw. Vermögensgegenstände von sich aus als 
           Gegenleistung Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch 
           solche Unternehmen oder andere Akquisitionsobjekte erwerben 
           kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung 
           anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, 
           kann er im Regelfall nicht von der grundsätzlich nur einmal 
           jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. 
           Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf 
           das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell 
           zugreifen kann. In einem solchen Fall stellt der Vorstand bei 
           der Festlegung der Bewertungsrelationen sicher, dass die 
           Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei 
           berücksichtigt der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der 
           Gesellschaft. Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur 
           Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall 
           im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Konkrete 
           Erwerbsvorhaben, für die von der mit der vorgeschlagenen 
           Ermächtigung eingeräumten Möglichkeit zu Sachkapitalerhöhungen 
           unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, 
           bestehen derzeit nicht. 
 
 
           Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der Ausgabepreis der neuen 
           Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die 
           in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
           Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten 
 
 
           Außerdem sieht der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 
           die Ermächtigung vor, bei Ausgabe der neuen Aktien gegen 
           Bareinlage einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG vorzunehmen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf 
           den gesamten Betrag des Genehmigten Kapitals, sondern auf 
           maximal 10% des Grundkapitals. Maßgeblich ist das Grundkapital 
           zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorliegenden Ermächtigung 
           oder - falls dieses geringer ist - das zum Zeitpunkt der 
           Ausübung der Ermächtigung bestehende Grundkapital. Auf diese 
           10%-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit der Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in 

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April 14, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -10-

unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG aus einem anderen genehmigten Kapital ausgegeben 
           oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen 
           sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten auszugeben 
           sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte 
           während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
           4 AktG ausgegeben werden. Das Gesetz erlaubt zudem einen 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann, 
           wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich 
           unterschreitet. Bei der Ausnutzung der Ermächtigung wird der 
           Vorstand den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, 
           wie dies nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden 
           Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis 
           wird keinesfalls mehr als 5% des Börsenpreises betragen. 
           Vorstand und Aufsichtsrat halten die Ermächtigung zum 
           Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für 
           sinnvoll, um sich in der Zukunft bietende Möglichkeiten des 
           Kapitalmarktes schnell und flexibel ausnutzen zu können, ohne 
           die für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen 
           formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu 
           müssen, die so manche Chance zunichtemachen könnten. Durch die 
           Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis 
           werden auch die Belange der Aktionäre angemessen gewahrt. Denn 
           diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und 
           können ggf. zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote 
           erforderliche Aktienzukäufe zu vergleichbaren Preisen über die 
           Börse vornehmen. 
 
 
           Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es erforderlich ist, um 
           Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten 
           bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
           zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
           Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Optionsausübungs- bzw. 
           Wandlungspflichten zustehen würde 
 
 
           Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, 
           soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern 
           von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
           und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der 
           Gesellschaft oder einem ihrer Konzernunternehmen ausgegeben 
           wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu 
           gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
           Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung von Optionsausübungs- oder 
           Wandlungspflichten zustehen würde. Zur leichteren 
           Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt 
           enthalten die entsprechenden Options- oder 
           Wandelanleihebedingungen in der Regel einen 
           Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des 
           Verwässerungsschutzes besteht darin, dass den Inhabern oder 
           Gläubigern der Schuldverschreibungen bei nachfolgenden 
           Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt 
           wird, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, 
           als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen 
           mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, 
           muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien 
           ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten 
           Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen 
           der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der 
           Gesellschaft. 
 
 
           Alternativ könnte zum Zweck des Verwässerungsschutzes 
           lediglich der Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt 
           werden, soweit die Options- oder Wandelanleihebedingungen dies 
           zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für die Gesellschaft 
           jedoch komplizierter und kostenintensiver. Zudem würde es den 
           Kapitalzufluss aus der Ausübung von Options- und 
           Wandlungsrechten bzw. 
           -pflichten mindern. Denkbar wäre es auch, 
           Schuldverschreibungen ohne Verwässerungsschutz auszugeben. 
           Diese wären jedoch für den Markt wesentlich unattraktiver. 
 
 
           Begrenzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss auf 
           insgesamt 20% des Grundkapitals 
 
 
           Der Vorstand ist zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals außerdem nur in dem Umfang 
           ermächtigt, in dem die während der Laufzeit der Ermächtigung 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts auf der Grundlage dieser 
           Ermächtigung oder eines anderen genehmigten Kapitals 
           ausgegebenen Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht 
           übersteigen, und zwar weder des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der 
           Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 20%-Grenze werden 
           angerechnet 
 
 
       -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             werden, sowie 
 
 
       -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts begebenen Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen (einschließlich solcher im 
             Rahmen von QSC-Aktienoptionsplänen) und/oder Options- bzw. 
             Wandelgenussrechten auszugeben sind. 
 
 
 
           Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer 
           bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien beschränkt. Die 
           Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine 
           Verwässerung ihrer Beteiligungen abgesichert. 
 
 
           Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben 
 
 
       -     dem zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen neuen 
             Genehmigten Kapital, 
 
 
       -     dem zu Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen neuen 
             Bedingten Kapital IV und 
 
 
       -     dem zu Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen neuen 
             Bedingten Kapital IX 
 
 
 
           zum 19. März 2015 über folgende weitere bedingte Kapitalien 
           zur Absicherung der QSC-Aktienoptionspläne 2006 und 2012 
           verfügt, die die Gesellschaft unter Berücksichtigung eines 
           bereits eingetretenen Verfalls von Wandlungsrechten noch zur 
           Ausgabe von Bezugsaktien in folgendem Umfang berechtigen: 
 
 
       -     Bedingtes Kapital VII zur Absicherung des 
             QSC-Aktienoptionsplans 2006 um bis zu 736.912,00 Euro durch 
             Ausgabe von bis zu 736.912 auf den Namen lautende 
             Stückaktien; sämtliche aus dem Bedingten Kapital VII ggf. 
             noch entstehende Bezugsaktien würden indes nicht auf die 
             vorstehende Kapitalgrenze angerechnet, da sämtliche 
             Wandelschuldverschreibungen aus dem QSC-Aktienoptionsplan 
             2006 bereits ausgegeben worden sind; 
 
 
       -     Bedingtes Kapital VIII zur Absicherung des 
             QSC-Aktienoptionsplans 2012 um bis zu 4.465.600,00 Euro 
             durch Ausgabe von bis zu 4.465.600 auf den Namen lautende 
             Stückaktien; 1.788.900 aus dem Bedingten Kapital VIII ggf. 
             noch entstehende Bezugsaktien würden indes nicht auf die 
             vorstehende Kapitalgrenze angerechnet, da die entsprechenden 
             Wandelschuldverschreibungen aus dem QSC-Aktienoptionsplan 
             2012 bereits ausgegeben worden sind. Anrechenbar auf die 
             vorstehende Kapitalgrenze bleiben damit 2.676.700 aus dem 
             Bedingten Kapital VIII ggf. noch entstehende Bezugsaktien. 
 
 
 
           Es besteht zudem auf der Grundlage des Beschlusses der 
           Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 eine bis zum 28. Mai 2018 
           laufende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mit einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu 12.375.598,70 
           Euro. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworbene eigene 
           Aktien können im selben Umfang unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden. Während der 
           Laufzeit des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußerte eigene Aktien würden auf die 
           vorstehende Kapitalgrenze für Bezugsrechtsausschlüsse aus dem 
           Genehmigten Kapital angerechnet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall 
           sorgfältig prüfen, ob sie von einer der Ermächtigungen zur 
           Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser 
           Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach 
           Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
           wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 

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April 14, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: QSC AG: Bekanntmachung der Einberufung -11-

Aktionäre liegt. 
 
 
           Über die Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand in der 
           ordentlichen Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige 
           Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem Genehmigten 
           Kapital unter Bezugsrechtsausschluss folgt. 
 
 
     2.    Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß § 221 
           Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 
           der am 27. Mai 2015 stattfindenden Hauptversammlung der QSC AG 
           über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
           Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen auszuschließen 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 8 die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
           'Schuldverschreibungen') 
           im Gesamtnennbetrag von bis zu 150.000.000,00 Euro sowie die 
           Schaffung eines dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu 
           40.000.000,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 40.000.000 neuen, 
           auf den Namen lautenden Stückaktien vor. Bei vollständiger 
           Ausnutzung dieser Ermächtigung könnten Schuldverschreibungen 
           begeben werden, die Bezugsrechte (bzw. -pflichten) auf Aktien 
           im Umfang von bis zu rund 32% des derzeitigen Grundkapitals 
           einräumen würden. Die Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen soll an die Stelle der bisherigen 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen treten, da diese am 19. Mai 2015 
           ausgelaufen sein wird, und das neue Bedingte Kapital IV soll 
           an die Stelle des bisherigen Bedingten Kapitals IV gemäß § 4 
           Abs. 6 der Satzung treten, welches mangels Ausnutzung der 
           bisherigen Ermächtigung nicht mehr benötigt wird. 
 
 
           Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Schuldverschreibungen soll der Gesellschaft zusätzlich zu den 
           klassischen Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme 
           die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage attraktive 
           Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Die 
           Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von 
           Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen 
           sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als 
           Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. 
           Die erzielten Options- bzw. Wandlungsprämien sowie die 
           Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der 
           Gesellschaft zugute. Die vorgesehenen Möglichkeiten, neben der 
           Einräumung von Options- und/oder Wandlungsrechten auch 
           Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zu begründen, 
           erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser 
           Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung soll es der 
           Gesellschaft ermöglichen, Schuldverschreibungen selbst oder 
           durch Konzerngesellschaften mit Sitz im In- oder Ausland zu 
           begeben, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
           mit Mehrheit beteiligt ist, und den deutschen oder 
           internationalen Kapitalmarkt dadurch in Anspruch zu nehmen, 
           dass die Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der 
           gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden können. 
           Die Ausgabe der Schuldverschreibungen ist gegen Barleistung, 
           aber auch gegen Sachleistung, möglich. 
 
 
           Der Options- bzw. Wandlungspreis für die bei Ausübung von 
           Options- und/oder Wandlungsrechten zu beziehenden Aktien muss 
           mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Optionsausübungs- oder 
           Wandlungspflicht, eine Ersetzungsbefugnis oder ein 
           Andienungsrecht der Emittentin der Schuldverschreibungen zur 
           Lieferung von Aktien vorgesehen ist, mindestens 80% des 
           zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit 
           Options- oder Wandlungsrechten verbunden sind, ermittelten 
           Börsenkurses der Namensstückaktien der Gesellschaft 
           entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich 
           abhängig von der Laufzeit der Schuldverschreibung erhöhen 
           kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die 
           Bedingungen der Schuldverschreibungen den jeweiligen 
           Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung 
           tragen können. In den Fällen einer Optionsausübungs- oder 
           Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder eines 
           Andienungsrechts der Emittentin der Schuldverschreibungen zur 
           Lieferung von Aktien muss der Options- bzw. Wandlungspreis der 
           neuen Aktien nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
           mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen 
           oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der 
           Aktien der Gesellschaft in der XETRA-Schlussauktion (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den zehn Börsentagen vor oder nach dem Tag 
           der Endfälligkeit der Schuldverschreibungen entsprechen, auch 
           wenn der zuletzt genannte Durchschnittskurs unterhalb des oben 
           genannten Mindestpreises liegt. 
 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
           Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 
           AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, ist vorgesehen, dass 
           die Schuldverschreibungen auch von einem oder mehreren durch 
           den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im 
           Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 
           übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten (so genanntes mittelbares Bezugsrecht im Sinne von 
           § 186 Abs. 5 AktG). Der Vorstand soll jedoch berechtigt sein, 
           das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           zu folgenden Zwecken auszuschließen: 
 
 
       -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen; 
 
 
       -     wenn die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
             zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen 
             Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von 
             sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft begeben werden und sofern der Wert 
             der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert 
             der Schuldverschreibungen steht; dabei ist der nach 
             anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermittelnde 
             theoretische Marktwert der Schuldverschreibungen maßgeblich; 
 
 
       -     wenn die Schuldverschreibungen gegen bar 
             ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer 
             Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der 
             Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese 
             Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Zahl 
             der Aktien, die durch Ausübung von nach dieser Ermächtigung 
             unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen Schuldverschreibungen entstehen können, 
             insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreitet, und 
             zwar weder des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
             Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10% des 
             Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in 
             direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
             4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls 
             anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- 
             und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten aus Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder 
             -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
             Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit 
             dieser Ermächtigung auf der Grundlage einer anderen 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend 
             § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
       -     soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern 
             bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder 
             einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 
             AktG ausgegeben wurden oder noch werden, an der die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit 
             beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
             in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
             Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. Erfüllung von 

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April 14, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

Optionsausübungs- oder Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
 
           und nur, wenn auf die Summe der neuen Aktien, die von der 
           Gesellschaft aufgrund solcher Schuldverschreibungen sowie 
           aufgrund von auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
           während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts begebenen Options- und/oder 
           Wandelschuldverschreibungen (einschließlich solcher im Rahmen 
           von QSC-Aktienoptionsplänen) und/oder Options- bzw. 
           Wandelgenussrechten auszugeben sind, rechnerisch ein Anteil am 
           Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20% des 
           Grundkapitals entfällt, und zwar weder des Grundkapitals im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
           dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 20%-Grenze 
           werden angerechnet 
 
 
       -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
             werden, sowie 
 
 
       -     Aktien, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
 
           Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der 
           Vorstand folgenden Bericht nach § 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 
           4 Satz 2 AktG: 
 
 
           Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
 
 
           Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge, die sich 
           aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, ausgeschlossen 
           werden können. Diese Ermächtigung dient dazu, die Ermächtigung 
           durch runde Beträge ausnutzen zu können und ein praktikables 
           Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des 
           Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde die 
           technische Durchführung der Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           erheblich erschwert. Ein Ausschluss des Bezugsrechts 
           erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die 
           vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen 
           werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder in 
           sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. 
           Vorstand und Aufsichtsrat halten aus diesen Gründen die 
           Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für sachgerecht. 
 
 
           Ausschluss des Bezugsrechts bei Ausgabe gegen Sachleistung 
 
 
           Das Bezugsrecht soll außerdem ausgeschlossen werden können, 
           wenn die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung begeben 
           werden und sofern der Wert der Sachleistung in einem 
           angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen 
           steht; dabei ist der nach anerkannten finanzmathematischen 
           Methoden zu ermittelnde theoretische Marktwert der 
           Schuldverschreibungen maßgeblich. 
 
 
           Dies soll den Vorstand unter anderem in die Lage versetzen, 
           die Schuldverschreibungen auch als 'Akquisitionswährung' 
           einsetzen zu können, um in geeigneten Einzelfällen zum Zwecke 
           des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder 
           sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb 
           von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
           Gesellschaft solche Sachleistungen gegen Übertragung von 
           Schuldverschreibungen erwerben zu können. Unternehmens- oder 
           Beteiligungserwerbe erfordern in der Regel schnelle 
           Entscheidungen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der 
           Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch 
           und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst 
           bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zum Erwerb 
           von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
           Vermögensgegenständen gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen 
           im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. 
           Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob 
           er von der Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen 
           unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich 
           Möglichkeiten zum Erwerb von Vermögensgegenständen, 
           insbesondere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, 
           konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats nur dann ausschließen, wenn dies 
           im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der Ausgabepreis den 
           theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
           wesentlich unterschreitet und die in dieser Weise unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts entstehenden Aktien insgesamt 10% 
           des Grundkapitals nicht überschreiten 
 
 
           Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf der 
           gesetzlichen Grundlage des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
           auszuschließen, d.h. wenn die Schuldverschreibungen gegen 
           Barleistung begeben werden und die Begebung der 
           Schuldverschreibungen zu einem Preis erfolgt, der den nach 
           anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten 
           theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
           wesentlich unterschreitet. 
 
 
           Dadurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
           Marktsituationen sehr kurzfristig und flexibel zu nutzen und 
           durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
           Bedingungen für Zinssatz und Options- bzw. Wandlungspreis der 
           Schuldverschreibungen zu erreichen. Dies wäre bei Wahrung des 
           gesetzlichen Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 
           Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und bei 
           Schuldverschreibungen der Konditionen) bis zum drittletzten 
           Tag der Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den 
           Aktienmärkten würde aber das über mehrere Tage bestehende 
           Marktrisiko zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der 
           Konditionen der Schuldverschreibungen und somit zu weniger 
           marktnahen Konditionen führen. Ferner ist bei Wahrung des 
           gesetzlichen Bezugsrechts wegen der Ungewissheit des Umfangs 
           der Ausübung die erfolgreiche Platzierung der 
           Schuldverschreibungen bei Dritten gefährdet bzw. mit 
           zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich hindert die 
           Länge der bei Wahrung des gesetzlichen Bezugsrechts 
           einzuhaltenden Mindestbezugsfrist von zwei Wochen die Reaktion 
           auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse, was zu einer 
           nicht optimalen Kapitalbeschaffung führen kann. 
 
 
           Die Interessen der Aktionäre werden bei diesem in sinngemäßer 
           Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehenen 
           Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, dass die 
           Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem 
           theoretischen Marktwert ausgegeben werden dürfen, wodurch der 
           rechnerische Wert des Bezugsrechts auf beinahe Null sinkt. 
           Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital aufrechterhalten 
           möchten, können dies durch einen Zukauf über den Markt 
           erreichen. Bei der Beurteilung der Frage, welcher Ausgabepreis 
           dem theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung entspricht 
           und garantiert, dass die Ausgabe der Schuldverschreibungen 
           nicht zu einer nennenswerten Verwässerung des Werts der 
           bestehenden Aktien führt, kann der Vorstand sich der 
           Unterstützung von Experten bedienen, also z.B. die die 
           Emission begleitenden Konsortialbanken oder einen 
           Sachverständigen zu Rate ziehen, wenn er es in der jeweiligen 
           Situation für angemessen hält. Der Ausgabepreis kann ggf. auch 
           in einem Bookbuilding-Verfahren festgelegt werden. 
 
 
           Diese Art des Bezugsrechtsausschlusses ist außerdem 
           volumenmäßig begrenzt: Die Anzahl der Aktien der Gesellschaft, 
           die zur Bedienung von in dieser Weise unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts nach dieser Ermächtigung ausgegebenen 
           Schuldverschreibungen entstehen können, darf insgesamt 10% des 
           Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder des 
           Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch, sofern 
           dieser Betrag niedriger sein sollte, im Zeitpunkt der 
           Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze ist der 
           anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum 
           Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
           Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als 

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April 14, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

© 2015 Dow Jones News
Treibt Nvidias KI-Boom den Uranpreis?
In einer Welt, in der künstliche Intelligenz zunehmend zum Treiber technologischer Fortschritte wird, rückt auch der Energiebedarf, der für den Betrieb und die Weiterentwicklung von KI-Systemen erforderlich ist, in den Fokus.

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