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Dow Jones News
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DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -5-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.07.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DIC Asset AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   DIC Asset AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN: DE 000A1X3XX4 
   WKN: A1X3XX 
 
 
   Einberufung der Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 2. Juli 2015, 
   10:00 Uhr, in der Deutschen Nationalbibliothek, Vortragssaal, 
   Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen 
   Hauptversammlung ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
           DIC Asset AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014, des zusammengefassten Lage- und 
           Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 sowie des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 
           Abs. 4 HGB 
 
 
           Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können 
           von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/ eingesehen werden. 
           Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in 
           der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert 
           werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG 
           gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. 
           Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der 
           Tagesordnung vorgesehen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zum 31. Dezember 
           2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn der DIC Asset AG in Höhe von 
           EUR 24.932.664,81 wie folgt zu verwenden: 
 
 
   Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,35 je      EUR    24.002.211,45 
   Stückaktie auf das dividendenberechtigte 
   Grundkapital von EUR 68.577.747,00, eingeteilt 
   in 68.577.747 Stückaktien 
 
   Vortrag auf neue Rechnung                         EUR       930.453,36 
 
   Bilanzgewinn                                      EUR    24.932.664,81 
 
 
           Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum 
           Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und 
           Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
           Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der 
           unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,35 je 
           dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung wird 
           dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
           dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme 
           erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende 
           Betrag entsprechend. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     5.    Wahl des Abschlussprüfers und 
           Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 und des 
           Prüfers für die prüferische Durchsicht des 
           Halbjahresfinanzberichts 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses, vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Die Rödl & Partner GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             Nürnberg, wird zum Abschlussprüfer und 
             Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 gewählt. 
 
 
       b)    Die Rödl & Partner GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
             Nürnberg, wird zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht 
             des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des 
             Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2015 gewählt. 
 
 
 
     6.    Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Die Amtszeit der Herren Russell Platt und Bernd Wegener als 
           Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der 
           Hauptversammlung am 2. Juli 2015. Der Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Abs. 1 Satz 2, 96 Abs. 1 
           letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung 
           aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
           zusammen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der 
           Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
 
           Folgende Personen werden als Anteilseignervertreter in den 
           Aufsichtsrat gewählt: 
 
 
       6.1   Herr Prof. Dr. Ulrich Reuter, wohnhaft in 
             Kleinostheim, Landrat des Landkreises Aschaffenburg 
 
 
       6.2   Herr Dr. Anton Wiegers, wohnhaft in Winterbach, 
             Vorstand Finanzen der Provinzial Rheinland Holding, 
             Provinzial Rheinland Versicherung AG und Provinzial 
             Rheinland Lebensversicherung AG* 
 
 
 
           Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung 
           der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
           Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
           Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
           Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. 
 
 
           Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
           Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden 
           zu lassen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat bei seinen Wahlvorschlägen an die 
           Hauptversammlung die von ihm nach den Empfehlungen des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung 
           festgelegten Ziele berücksichtigt. 
 
 
             * Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen 
             der Sparkassen, Provinzial Rheinland Versicherung AG Die 
             Versicherung der Sparkassen und Provinzial Rheinland 
             Lebensversicherung AG Die Versicherung der Sparkassen 
 
 
 
 
 
           Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG: 
 
 
           Nachfolgend ist jeweils unter a) angegeben, in welchen 
           Unternehmen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen 
           Personen Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden 
           Aufsichtsrats und unter b), in welchen Unternehmen sie 
           Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen 
           Kontrollgremiums sind: 
 
 
           Herr Prof. Dr. Ulrich Reuter 
 
 
       a)    Mitglied des Aufsichtsrats der Bayerischer 
             Versicherungsverband Versicherungsaktiengesellschaft, 
             München 
 
 
             Mitglied des Aufsichtsrats der Bayerische 
             Landesbrandversicherung Aktiengesellschaft, München 
 
 
             Mitglied des Aufsichtsrats der Bayern-Versicherung 
             Lebensversicherung Aktiengesellschaft, München 
 
 
       b)    Stellvertretender Vorsitzender des 
             Verwaltungsrats der Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau (ab 1. 
             Juni 2015 Vorsitzender), Aschaffenburg 
 
 
             Vorsitzender des Verwaltungsrats des Sparkassenverbands 
             Bayern, München 
 
 
             Mitglied des Verwaltungsrats der Versicherungskammer Bayern, 
             München 
 
 
 
           Herr Dr. Anton Wiegers 
 
 
       a)    Vorsitzender des Aufsichtsrats der GRR AG, 
             Erlangen 
 
 
             Mitglied des Aufsichtsrats der Süddeutsche Aktienbank AG, 
             Stuttgart 
 
 
       b)    Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats 
             der Cordea Savills Invest GmbH, Düsseldorf 
 
 
             Stellvertretender Vorsitzender der Gewährträgerversammlung 
             Lippische Landes-Brandversicherungsanstalt, Detmold 
 
 
 
           Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex: 
 
 
           Herr Dr. Wiegers ist Vorstand der Provinzial Rheinland 
           Lebensversicherung AG und der Provinzial Rheinland 
           Versicherung AG. Diese sind Gesellschafter der Office Capital 
           Partners GmbH, die zusammen mit der GCS Verwaltungs GmbH 
           Gesellschafterin der DICP Capital SE ist und insoweit eine 
           Gesellschaftervereinbarung abgeschlossen hat. Diese ist 
           mittelbar zu mehr als 10% an der DIC Asset AG beteiligt. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -2-

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur 
           Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und der Gesellschaft, deren 
           Konzernunternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem 
           wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine 
           weiteren nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen 
           Corporate Governance Kodex offen zu legenden persönlichen oder 
           geschäftlichen Beziehungen. 
 
 
           Weitere Informationen zu den Kandidaten für die Wahlen zum 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft (Kurzlebensläufe) finden sich 
           auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.dic-asset.de/hauptversammlung/. 
 
 
     7.    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
           genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Seit der vollständigen Ausnutzung des zuletzt von der 
           Hauptversammlung am 5. Juli 2011 beschlossenen genehmigten 
           Kapitals im Geschäftsjahr 2013 verfügt die Gesellschaft über 
           kein genehmigtes Kapital mehr. Es soll daher ein neues 
           genehmigtes Kapital im Umfang von bis zu EUR 34.288.873,00, 
           entsprechend rund 50% des derzeitigen Grundkapitals, 
           geschaffen werden. Die Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem neuen genehmigten 
           Kapital soll auf insgesamt 20% des Grundkapitals beschränkt 
           werden, wobei auf diese Kapitalgrenze auch Ausschlüsse von 
           Bezugsrechten auf der Grundlage anderer Ermächtigungen 
           angerechnet werden sollen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 1. 
             Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige 
             oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu 
             insgesamt EUR 34.288.873,00 zu erhöhen (genehmigtes 
             Kapital). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben 
             Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
               bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10% 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% 
               des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung 
               des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
               werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
               Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
               auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der 
               Gesellschaft oder Konzerngesellschaften, an denen die 
               Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt 
               ist, ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
               würde; 
 
 
 
             und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen 
             genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
             Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die 
             vorstehend genannte 20%-Grenze werden angerechnet 
 
 
         -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden, sowie 
 
 
         -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
               auszugeben sind. 
 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, 
             die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
             Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den 
             Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des 
             genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung 
             entsprechend anzupassen. 
 
 
       b)    Satzungsänderung 
 
 
             § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
                   '§ 5 
            Genehmigtes Kapital 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 1. 
             Juli 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige 
             oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender 
             Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu 
             insgesamt EUR 34.288.873,00 zu erhöhen (genehmigtes 
             Kapital). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben 
             Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
 
             Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
             einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren 
             durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
             Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
 
             Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         -     um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
               auszunehmen; 
 
 
         -     wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien 
               den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten 
               bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich 
               unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter 
               Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10% 
               des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im 
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
               Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% 
               des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die 
               während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung 
               des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
               werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur 
               Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
               -pflichten aus Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 

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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -3-

auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
               Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
               unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender 
               Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
         -     wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
               insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
               Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von 
               sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
               stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von 
               Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der 
               Gesellschaft oder Konzerngesellschaften, an denen die 
               Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt 
               ist, ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht 
               auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
               nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
               Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
               würde; 
 
 
 
             und nur, soweit die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
             auf der Grundlage dieser Ermächtigung oder eines anderen 
             genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlage ausgegebenen 
             Aktien insgesamt 20% des Grundkapitals nicht überschreiten, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
             Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die 
             vorstehend genannte 20%-Grenze werden angerechnet 
 
 
         -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden, sowie 
 
 
         -     neue Aktien, die aufgrund von während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts begebenen Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder -genussrechten 
               auszugeben sind. 
 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, 
             die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die 
             Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den 
             Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
 
             Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des 
             genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die 
             Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung 
             entsprechend anzupassen.' 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 
           Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           der Ausnutzung des genehmigten Kapitals auszuschließen, ist 
           nachstehend unter II. abgedruckt. 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung und Schaffung einer neuen 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Aufhebung des 
           bestehenden bedingten Kapitals 2010 und die Schaffung eines 
           neuen bedingten Kapitals 2015 und die entsprechende 
           Satzungsänderung 
 
 
           Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 5. Juli 2010 
           unter Punkt 9 der damaligen Tagesordnung beschlossene 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen läuft am 4. Juli 2015 aus. Die 
           Gesellschaft hat von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht 
           und das zu ihrer Absicherung bestehende bedingte Kapital 2010 
           wird nicht mehr benötigt. Es soll eine neue Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           erteilt, das funktionslos gewordene bestehende bedingte 
           Kapital 2010 in § 6 der Satzung aufgehoben und ein neues 
           bedingtes Kapital 2015 in § 6 der Satzung beschlossen werden. 
           Das neue bedingte Kapital soll ein Volumen von bis zu EUR 
           34.288.873,00, entsprechend rund 50% des derzeitigen 
           Grundkapitals, haben. Die Möglichkeit zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll 
           dergestalt begrenzt sein, dass aufgrund solcher 
           Schuldverschreibungen Aktien im Umfang von maximal 20% des 
           derzeitigen Grundkapitals bezogen werden können, wobei auf 
           diese Kapitalgrenze auch Ausschlüsse von Bezugsrechten auf der 
           Grundlage anderer Ermächtigungen angerechnet werden sollen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des 
             bedingten Kapitals 2010 
 
 
             Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 5. Juli 
             2010 unter Punkt 9 der damaligen Tagesordnung beschlossene 
             Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen und das von derselben 
             Hauptversammlung geschaffene, in § 6 der Satzung geregelte 
             bedingte Kapital 2010 werden aufgehoben. 
 
 
       b)    Neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen 
 
 
             aa) Allgemeines 
 
 
             Der Vorstand wird bis zum 1. Juli 2020 ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den 
             Namen oder auf den Inhaber lautende 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
             'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
             Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 450.000.000,00 zu begeben 
             und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit Wandlungspflicht) 
             auf auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis 
             zu EUR 34.288.873,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen (zusammen auch 
             'Anleihebedingungen') zu gewähren. Die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen ist nur gegen Barzahlung möglich. Die 
             Schuldverschreibungen können in Euro oder - unter Begrenzung 
             auf den entsprechenden Gegenwert - in einer ausländischen 
             gesetzlichen Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, 
             begeben werden. Sie können auch durch Konzernunternehmen 
             ausgegeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar zu 100% beteiligt ist; in einem solchen Fall 
             wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
             Gläubigern Wandlungs- bzw. Optionsrechte (auch mit 
             Wandlungspflicht) auf auf den Namen lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Die Anleiheemissionen können in Teilschuldverschreibungen 
             eingeteilt werden. 
 
 
             bb) Wandelschuldverschreibungen und 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, ihre 
             Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom 
             Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den 
             Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. 
             Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende 
             Stückaktie der Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass 
             das Umtauschverhältnis variabel ist. Das Umtauschverhältnis 
             kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner 
             kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung 
             festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
             Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. 
             Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, 
             darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger 
             berechtigen, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
             Optionsbedingungen auf den Namen lautende Stückaktien der 

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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: DIC Asset AG: Bekanntmachung der -4-

Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können 
             vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder teilweise auch 
             durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und ggf. 
             eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige 
             Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             übersteigen. § 9 Abs. 1 und § 199 Abs. 2 AktG bleiben 
             unberührt. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit 
             der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Im Übrigen 
             kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder 
             in Geld ausgeglichen werden. 
 
 
             cc) Wandlungspflicht 
 
 
             Die Wandelanleihebedingungen können auch eine 
             Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem 
             früheren Zeitpunkt) vorsehen. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Teilschuldverschreibung bei Wandlung 
             auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf den 
             Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 
             9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             dd) Andienungsrecht und Ersetzungsbefugnis 
 
 
             Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können das Recht 
             der Gesellschaft bzw. des die Schuldverschreibung begebenden 
             Konzernunternehmens vorsehen, den Inhabern bzw. Gläubigern 
             der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der 
             Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene 
             Aktien der Gesellschaft oder Aktien einer anderen 
             börsennotierten Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Die Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen können ferner 
             jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. 
             Optionsausübung nach Wahl der Gesellschaft bzw. des die 
             Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmens auch 
             eigene Aktien der Gesellschaft oder Aktien einer anderen 
             börsennotierten Gesellschaft gewährt werden können. Ferner 
             kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft bzw. das die 
             Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen den 
             Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der 
             Gesellschaft gewährt, sondern (auch teilweise) einen 
             Geldbetrag zahlt, der für die Anzahl der anderenfalls zu 
             liefernden Aktien nach Maßgabe von nachstehend ee) zu 
             bestimmen ist. 
 
 
             ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis muss 
             - vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung für 
             Schuldverschreibungen mit einer Wandlungspflicht, einer 
             Ersetzungsbefugnis oder einem Andienungsrecht der Emittentin 
             der Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien - auch im 
             Falle eines variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises sowie 
             bei Anwendung der nachfolgenden Regelungen zum 
             Verwässerungsschutz - mindestens 80% des volumengewichteten 
             durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft 
             in der XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse 
             betragen, und zwar 
 
 
         -     an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem 
               Tag der endgültigen Beschlussfassung des Vorstands über 
               die Ausgabe von Wandel- und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen oder 
 
 
         -     wenn Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen 
               gehandelt werden, an den Tagen des Bezugsrechtshandels mit 
               Ausnahme der letzten beiden Börsenhandelstage des 
               Bezugsrechtshandels, oder, falls der Wandlungs- bzw. 
               Optionspreis vom Vorstand schon vor Beginn des 
               Bezugsrechtshandels endgültig betraglich festgelegt wird, 
               im Zeitraum gemäß vorstehendem Spiegelstrich. 
 
 
 
             Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer 
             Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder einem 
             Andienungsrecht der Emittentin der Schuldverschreibungen zur 
             Lieferung von Aktien, muss der festzusetzende Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis mindestens entweder dem oben genannten 
             Mindestpreis oder dem volumengewichteten durchschnittlichen 
             Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der 
             XETRA-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
             zehn Börsentagen vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit der 
             Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn der zuletzt 
             genannte Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
             Mindestpreises liegt. 
 
 
             In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der 
             je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien der 
             Gesellschaft den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung 
             nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben 
             unberührt. 
 
 
             ff) Verwässerungsschutz 
 
 
             Erhöht die Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
             Optionsfrist ihr Grundkapital unter Einräumung eines 
             Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder begibt weitere Wandel- 
             oder Optionsschuldverschreibungen bzw. gewährt oder 
             garantiert Wandlungs- oder Optionsrechte und räumt den 
             Inhabern schon bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte 
             hierfür kein Bezugsrecht ein, wie es ihnen nach Ausübung des 
             Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung ihrer 
             Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde, oder wird 
             durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das 
             Grundkapital erhöht, so wird über die Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen sichergestellt, dass der 
             wirtschaftliche Wert der bestehenden Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte unberührt bleibt, indem die Wandlungs- oder 
             Optionsrechte wertwahrend angepasst werden, soweit die 
             Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. 
             Dies gilt entsprechend für den Fall der Kapitalherabsetzung 
             oder anderer Kapitalmaßnahmen, von Umstrukturierungen, einer 
             Kontrollerlangung durch Dritte, einer außerordentlichen 
             Dividende oder anderer vergleichbarer Maßnahmen, die zu 
             einer Verwässerung des Werts der Aktien führen können. § 9 
             Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             gg) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. 
             die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sind 
             grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
             anzubieten. Die Schuldverschreibungen können auch von einem 
             oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten 
             oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
             der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden 
             Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen 
             ausgegeben, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder 
             mittelbar zu 100% beteiligt ist, stellt die Gesellschaft die 
             entsprechende Gewährung des Bezugsrechts für die Aktionäre 
             der Gesellschaft sicher. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen auszuschließen, 
 
 
         -     für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         -     sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung 
               zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der 
               Schuldverschreibungen den nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
               Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
               unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des 
               Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit 
               einem Wandlungs- oder Optionsrecht (auch mit einer 
               Wandlungspflicht) auf Aktien, auf die insgesamt ein 
               anteiliger Betrag von höchstens 10% des zum Zeitpunkt des 
               Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
               zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals entfällt. Auf diese Höchstgrenze von 10% des 
               Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss 
               in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. 
               Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von 

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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten aus 
               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben 
               sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage einer 
               anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
               entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
 
 
         -     soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
               Gläubigern von Options- und/oder 
               Wandelschuldverschreibungen mit Options- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten, die von der 
               Gesellschaft oder Konzerngesellschaften, an denen die 
               Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt 
               ist, ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht 
               auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie 
               es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte 
               bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionär 
               zustehen würde; 
 
 
 
             und nur, wenn auf die Summe der neuen Aktien, die von der 
             Gesellschaft aufgrund solcher Schuldverschreibungen sowie 
             aufgrund von auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts begebenen Options- bzw. 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. -genussrechten auszugeben 
             sind, rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von insgesamt 
             nicht mehr als 20% des Grundkapitals entfällt, und zwar 
             weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
             Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 
             20%-Grenze werden angerechnet 
 
 
         -     eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
               werden, sowie 
 
 
         -     Aktien, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
               Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
 
 
             hh) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
             Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz 
             und Art der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und 
             Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungs- bzw. 
             Optionszeitraum sowie den Wandlungs- und Optionspreis 
             festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die 
             Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen 
             festzulegen. 
 
 
       c)    Schaffung eines bedingten Kapitals 2015 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             34.288.873,00 durch Ausgabe von bis zu 34.288.873 neuen auf 
             den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes 
             Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung neuer Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             ('Schuldverschreibungen'), die gemäß vorstehender 
             Ermächtigung zu lit. b) von der Gesellschaft oder von 
             Konzernunternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, begeben werden. Die 
             bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie 
             von Wandlungs- bzw. Optionsrechten aus solchen 
             Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder 
             Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt 
             werden oder soweit die Gesellschaft oder das die 
             Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen ein 
             Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle des fälligen 
             Geldbetrags neue Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren 
             und das bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen benötigt wird. Die Ausgabe der 
             neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden 
             Ermächtigung zu lit. b) jeweils zu bestimmenden Wandlungs- 
             bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des 
             Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von 
             Wandlungspflichten ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der 
             Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
             Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       d)    Satzungsänderung 
 
 
             § 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
                  '§ 6 
            Bedingtes Kapital 
 
 
             Das Grundkapital ist um bis zu EUR 34.288.873,00 durch 
             Ausgabe von bis zu 34.288.873 neuen auf den Namen lautenden 
             Stückaktien bedingt erhöht (bedingtes Kapital 2015). Die 
             bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie 
             die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten und/oder 
             Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten, die gemäß den von 
             der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen, an denen die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt 
             ist, aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der 
             Hauptversammlung vom 2. Juli 2015 bis zum 1. Juli 2020 
             ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
             bestehen, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch 
             machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
             Gläubiger der von der Gesellschaft oder von 
             Konzernunternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar 
             oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, aufgrund des 
             Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 2. Juli 
             2015 bis zum 1. Juli 2020 ausgegebenen 
             Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung 
             erfüllen, oder soweit die Gesellschaft oder das die 
             Schuldverschreibung begebende Konzernunternehmen ein 
             Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle des fälligen 
             Geldbetrags neue Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, 
             und zwar in allen Fällen jeweils, soweit das bedingte 
             Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. 
             Optionsanleihebedingungen benötigt wird. Die Ausgabe der 
             neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend 
             bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
             bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien 
             nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
             aufgrund der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             oder der Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegeben werden, 
             am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
           Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 
           Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
           Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
           der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
           auszuschließen, ist nachstehend unter II. abgedruckt. 
 
 
   II. Berichte an die Hauptversammlung 
 
     1.    Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 
           Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der 
           Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des 
           Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung 
           des genehmigten Kapitals auszuschließen 
 
 
           Seit der vollständigen Ausnutzung des zuletzt von der 
           Hauptversammlung am 5. Juli 2011 beschlossenen genehmigten 
           Kapitals im Geschäftsjahr 2013 verfügt die Gesellschaft über 
           kein genehmigtes Kapital mehr. Über die Ausnutzung des zuletzt 
           bestehenden genehmigten Kapitals hatte der Vorstand bereits in 
           der ordentlichen Hauptversammlung 2014 Bericht erstattet. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen genehmigten 
           Kapitals in § 5 der Satzung von bis zu EUR 34.288.873,00 vor. 
           Aus Gründen der Flexibilität soll das genehmigte Kapital dabei 
           sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt 
           werden können. Bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten 
           Kapital haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht. Die Aktien können auch von einem oder mehreren 
           durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
           Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
           anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). 
 
 

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May 19, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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Treibt Nvidias KI-Boom den Uranpreis?
In einer Welt, in der künstliche Intelligenz zunehmend zum Treiber technologischer Fortschritte wird, rückt auch der Energiebedarf, der für den Betrieb und die Weiterentwicklung von KI-Systemen erforderlich ist, in den Fokus.

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