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DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -8-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2015 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Ströer Media SE  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
21.05.2015 15:06 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Ströer Media SE 
 
   Köln 
 
   WKN: 749399 
   ISIN: DE 0007493991 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 
 
   Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, 
 
   wir laden Sie herzlich ein zur 
   ordentlichen Hauptversammlung der 
   Ströer Media SE 
 
   am 30. Juni 2015, 
   um 10.00 Uhr 
   (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) 
 
   im 
   Congress-Centrum Nord Koelnmesse, Rheinsaal, 
   Deutz-Mülheimer Straße 111, 
   50679 Köln 
   Deutschland 
 
   TAGESORDNUNG 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern 
           einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 
           Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des 
           Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die 
           Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 
           2014 endende Geschäftsjahr 
 
 
           Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu 
           Tagesordnungspunkt 1 ist nach den gesetzlichen Bestimmungen 
           nicht vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den 
           Konzernabschluss billigt und der Jahresabschluss damit nach § 
           172 Abs. 1 Satz 1 AktG1 festgestellt ist. Für die übrigen 
           Unterlagen, mit Ausnahme der Verwendung des Bilanzgewinns 
           unter Tagesordnungspunkt 2, sieht das Gesetz ebenfalls keine 
           Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
 
 
   1    Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden für die Gesellschaft 
        gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 
        des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
        Gesellschaft (SE) (SE-Verordnung) Anwendung. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Verwendung des 
           Bilanzgewinns 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2014 erzielten Bilanzgewinn 
             in Höhe von insgesamt EUR 45.954.725,60 wie folgt zu 
             verwenden: 
 
 
         -     Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 
               0,40 je dividendenberechtigte Stückaktie, das sind 
               insgesamt EUR 19.547.913,60; 
 
 
         -     Einstellung eines Betrages in Höhe von EUR 
               6.406.812,00 in die Gewinnrücklagen und 
 
 
         -     Vortrag des Restbetrages in Höhe von EUR 
               20.000.000,00 auf neue Rechnung. 
 
 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besitzt die 
           Gesellschaft keine eigenen Aktien. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
 
             den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern 
             des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
             Entlastung zu erteilen. 
 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
           Prüfungsausschusses vor, 
 
 
             die Ernst & Young GmbH 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer 
             des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 
             31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr zu bestellen. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, 
           zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Änderung von § 1 der 
           Satzung (Firma) und § 2 der Satzung (Gegenstand des 
           Unternehmens) 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Die Firma der Gesellschaft wird geändert in 
             Ströer SE und § 1 Abs. (1) der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
         '(1)  Die Firma der Gesellschaft lautet 
 
 
                 Ströer SE.' 
 
 
 
 
       b)    § 2 der Satzung, der den Unternehmensgegenstand 
             regelt, wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit 
               einer geschäftsleitenden Holding, d.h. die Zusammenfassung 
               von Unternehmen, deren Beratung sowie die Übernahme 
               sonstiger betriebswirtschaftlicher Aufgaben und 
               Dienstleistungen für Unternehmen, die in folgenden 
               Bereichen tätig sind: 
 
 
           (a)   Werbung in Bezug auf Werbeträger jeglicher 
                 Form, insbesondere im Außen- und Onlinebereich durch die 
                 Bewirtschaftung der jeweiligen Werbeträger sowie die 
                 Vermittlung und Vermarktung von Werbeflächen 
                 einschließlich der (Weiter-) Entwicklung geeigneter 
                 Technologie, 
 
 
           (b)   Medien jeglicher Art, insbesondere im 
                 Onlinebereich, einschließlich des Betriebs und der 
                 Vermarktung von Online-Portalen für Information, 
                 Kommunikation (einschließlich sozialer Netzwerke), 
                 Unterhaltung (einschließlich Videos und Spiele) und 
                 E-Commerce (einschließlich dem Vertrieb von Produkten 
                 sowie der Erbringung von Dienstleistungen aller Art). 
 
 
 
         (2)   Die Gesellschaft kann in den in Absatz 1 
               genannten Geschäftsbereichen auch selbst tätig werden, 
               insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden 
               Geschäfte und Maßnahmen vornehmen. Die Gesellschaft kann 
               sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im 
               In- und Ausland beteiligen oder solche Unternehmen 
               gründen, erwerben und veräußern; sie kann zu Anlagezwecken 
               Beteiligungen an Unternehmen aller Art gründen, erwerben, 
               verwalten und veräußern und sich auf die Verwaltung der 
               Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft darf 
               Gesellschaften, an denen sie direkt oder indirekt 
               beteiligt ist, Bürgschaften oder Kredite gewähren, deren 
               Verbindlichkeiten übernehmen oder sie auf andere Weise 
               unterstützen.' 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über den Verzicht auf eine 
           individualisierte Offenlegung der Vorstandsvergütung im 
           Jahres- und Konzernabschluss gemäß §§ 286 Abs. 5, 314 Abs. 2 
           Satz 2, 315a Abs. 1 HGB in Verbindung mit Art. 61 SE-VO 
 
 
           Im Anhang des Jahres- und Konzernabschlusses von 
           börsennotierten Gesellschaften sind gemäß §§ 285 Nr. 9 lit. a) 
           Satz 5 bis 8 HGB bzw. §§ 315a Abs. 1, 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) 
           Satz 5 bis 8 HGB i.V.m. Art. 61 SE-VO die den 
           Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge 
           sowie die Einzelbezüge individualisiert auszuweisen. Durch 
           Beschluss der Hauptversammlung kann die Gesellschaft gemäß §§ 
           286 Abs. 5 Satz 1, 314 Abs. 2 Satz 2, 315a Abs. 1 HGB von der 
           individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütung absehen. 
           Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine 
           Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der 
           Vorstandsvergütung sehr stak in die geschützte Privatsphäre 
           der betroffenen Personen eingreift, so dass ein entsprechender 
           Beschluss gefasst werden soll. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Die gemäß Art. 61 SE-VO in Verbindung mit § 285 
             Nr. 9 Buchstabe a) Satz 5 bis 8 HGB sowie §§ 314 Abs. 1 Nr. 
             6 Buchstabe a) Satz 5 bis 8, 315a Abs. 1 HGB (in ihrer 
             jeweils anwendbaren Fassung) verlangten Angaben unterbleiben 
             in den Jahres- und Konzernabschlüssen der Gesellschaft. 
             Dieser Beschluss findet erstmals auf den Jahres- und 
             Konzernabschluss des laufenden Geschäftsjahres 2015 der 
             Gesellschaft und letztmals auf den Jahres- und 
             Konzernabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2020 
             endende Geschäftsjahr der Gesellschaft Anwendung. 
 
 
 
     8.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
           Gewinnabführungsvertrag mit der Ströer Venture GmbH (künftig 
           firmierend unter Ströer Content Group GmbH) 
 
 
           Die Ströer Media SE hat mit der Ströer Venture GmbH (künftig 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -2-

firmierend unter Ströer Content Group GmbH), Köln - als 
           gewinnabführender Gesellschaft - am 5. Mai 2015 einen 
           Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) 
           geschlossen. Die Ströer Media SE ist alleinige 
           Gesellschafterin der Ströer Venture GmbH. Der 
           Gewinnabführungsvertrag wurde zur Herstellung einer 
           körperschaftsteuerlichen Organschaft abgeschlossen und bedarf 
           zu seiner Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Ströer Media SE. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 5. Mai 2015 
             zwischen der Ströer Media SE und der Ströer Venture GmbH 
             (künftig firmierend unter Ströer Content Group GmbH) mit 
             Sitz in Köln, als gewinnabführender Gesellschaft wird 
             zugestimmt. 
 
 
 
           Der Vertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           Zwischen 
           Ströer Media SE mit Sitz in Köln, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 82548 
 
 
          -nachfolgend 'OBERGESELLSCHAFT' genannt- 
 
 
           und 
 
 
           Ströer Venture GmbH (künftig firmierend unter Ströer Content 
           Group GmbH) mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister 
           des Amtsgerichts Köln unter HRB 80860 
 
 
          -nachfolgend 'UNTERGESELLSCHAFT' genannt- 
 
 
           wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
          Präambel 
 
 
           Die OBERGESELLSCHAFT ist alleinige Gesellschafterin der 
           UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       1.    Die UNTERGESELLSCHAFT verpflichtet sich unter 
             entsprechender Beachtung von § 301 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung, während der Vertragsdauer und erstmals ab 
             dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages 
             im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres ihren gesamten 
             nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn an die OBERGESELLSCHAFT abzuführen. 
             Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung 
             von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss vermindert um einen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 
 
 
       2.    Die UNTERGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung der 
             OBERGESELLSCHAFT Beträge aus dem Jahresüberschuss in die 
             anderen Gewinnrücklagen einstellen, wenn dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die 
             während der Dauer dieses Vertrages gebildeten anderen 
             Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der OBERGESELLSCHAFT 
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
             verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       3.    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB oder von 
             vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die OBERGESELLSCHAFT ist entsprechend der Vorschrift des § 302 
           AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden 
           während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
           während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
                § 3 
          Jahresabschluss 
 
 
       1.    Die UNTERGESELLSCHAFT hat den Jahresabschluss so 
             zu erstellen, dass der abzuführende Gewinn bzw. der zu 
             übernehmende Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung 
             gegenüber der OBERGESELLSCHAFT ausgewiesen wird. 
 
 
       2.    Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor 
             dem Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT zu erstellen und 
             festzustellen. 
 
 
       3.    Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor 
             seiner Feststellung der OBERGESELLSCHAFT zur Kenntnisnahme, 
             Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 
 
 
       4.    Endet das Wirtschaftsjahr der UNTERGESELLSCHAFT 
             zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der OBERGESELLSCHAFT, so 
             ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der 
             UNTERGESELLSCHAFT im Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT 
             für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
 
                            § 4 
          Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung 
 
 
       1.    Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der OBERGESELLSCHAFT und der 
             Gesellschafterversammlung der UNTERGESELLSCHAFT sowie der 
             Eintragung in das Handelsregister der UNTERGESELLSCHAFT. Er 
             gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der 
             Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden 
             Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
       2.    Der Vertrag kann unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des 
             Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT, frühestens jedoch zum 
             Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach 
             dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende 
             körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft 
             ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 
             derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. 
             V. m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). 
 
 
       3.    Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem 
             Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt im 
             Einzelfall insbesondere 
 
 
         a)    die Veräußerung von mindestens so vielen 
               Anteilen an der UNTERGESELLSCHAFT durch die 
               OBERGESELLSCHAFT, dass die Voraussetzungen der 
               finanziellen Eingliederung der UNTERGESELLSCHAFT in die 
               OBERGESELLSCHAFT gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen 
               oder 
 
 
         b)    die Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation 
               der OBERGESELLSCHAFT oder der UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
 
       4.    Die OBERGESELLSCHAFT ist der UNTERGESELLSCHAFT im 
             Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum 
             Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur handelsrechtlichen 
             Beendigung dieses Vertrags verpflichtet. 
 
 
       5.    Wenn der Vertrag endet, hat die OBERGESELLSCHAFT 
             den Gläubigern der UNTERGESELLSCHAFT entsprechend § 303 AktG 
             Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                  § 5 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags 
             einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer 
             Wirksamkeit der Schriftform. 
 
 
       2.    Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses 
             Vertrages als unwirksam, nichtig oder undurchführbar 
             erweisen oder unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden, 
             gilt bei Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen 
             diejenige Regelung, die dem in diesem Vertrag erkennbar 
             gewordenen Willen der Parteien am nächsten kommt. Die 
             Parteien werden eine Regelung herbeiführen, die dem Zweck 
             dieses Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für 
             Regelungslücken. 
 
 
       3.    Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln. 
 
 
 
           Da sich alle Geschäftsanteile der Ströer Venture GmbH (künftig 
           firmierend unter Ströer Content Group GmbH) in der Hand der 
           Gesellschaft befinden, bedarf es weder einer Prüfung des 
           Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer noch sind 
           die Gewährung von Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) oder von 
           Abfindungen (§ 305 AktG) erforderlich. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft hat zusammen mit der 
           Geschäftsführung der Ströer Venture GmbH einen gemeinsamen 
           Bericht gemäß § 293a AktG über den Gewinnabführungsvertrag 
           erstattet. Dieser Bericht sowie der Gewinnabführungsvertrag 
           und die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft und 
           der Ströer Venture GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre - 
           soweit zu erstellen - liegen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
           Aktionäre aus. Die Unterlagen sind auch auf der Homepage der 
           Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter der Rubrik 
           'Investor Relations', 'Hauptversammlung' veröffentlicht. Auf 
           Verlangen werden jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich 
           Kopien der vorgenannten Unterlagen übersandt. 
 
 
     9.    Beschlussfassung über die Zustimmung zum 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -3-

Gewinnabführungsvertrag mit der Ströer Digital International 
           GmbH 
 
 
           Die Ströer Media SE hat mit der Ströer Digital International 
           GmbH, Köln - als gewinnabführender Gesellschaft - am 5. Mai 
           2015 einen Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) 
           geschlossen. Die Ströer Media SE ist alleinige 
           Gesellschafterin der Ströer Digital International GmbH. Der 
           Gewinnabführungsvertrag wurde zur Herstellung einer 
           körperschaftsteuerlichen Organschaft abgeschlossen und bedarf 
           zu seiner Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der Ströer Media SE. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
             Dem Gewinnabführungsvertrag vom 5. Mai 2015 
             zwischen der Ströer Media SE und der Ströer Digital 
             International GmbH mit Sitz in Köln, als gewinnabführender 
             Gesellschaft, wird zugestimmt. 
 
 
 
           Der Vertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
 
           Zwischen 
           Ströer Media SE mit Sitz in Köln, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 82548 
 
 
          -nachfolgend 'OBERGESELLSCHAFT' genannt- 
 
 
           und 
 
 
           Ströer Digital International GmbH mit Sitz in Köln, 
           eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 
           84049 
 
 
          -nachfolgend 'UNTERGESELLSCHAFT' genannt- 
 
 
           wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen: 
 
 
          Präambel 
 
 
           Die OBERGESELLSCHAFT ist alleinige Gesellschafterin der 
           UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
                § 1 
          Gewinnabführung 
 
 
       1.    Die UNTERGESELLSCHAFT verpflichtet sich unter 
             entsprechender Beachtung von § 301 AktG in seiner jeweils 
             gültigen Fassung, während der Vertragsdauer und erstmals ab 
             dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages 
             im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres ihren gesamten 
             nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften 
             ermittelten Gewinn an die OBERGESELLSCHAFT abzuführen. 
             Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung 
             von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung 
             entstehende Jahresüberschuss vermindert um einen 
             Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 
 
 
       2.    Die UNTERGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung der 
             OBERGESELLSCHAFT Beträge aus dem Jahresüberschuss in die 
             anderen Gewinnrücklagen einstellen, wenn dies 
             handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger 
             kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die 
             während der Dauer dieses Vertrages gebildeten anderen 
             Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der OBERGESELLSCHAFT 
             aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu 
             verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
 
 
       3.    Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von 
             Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB oder von 
             vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. 
 
 
 
                § 2 
          Verlustübernahme 
 
 
           Die OBERGESELLSCHAFT ist entsprechend der Vorschrift des § 302 
           AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden 
           während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag 
           auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
           dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
           während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 
 
 
                § 3 
          Jahresabschluss 
 
 
       1.    Die UNTERGESELLSCHAFT hat den Jahresabschluss so 
             zu erstellen, dass der abzuführende Gewinn bzw. der zu 
             übernehmende Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung 
             gegenüber der OBERGESELLSCHAFT ausgewiesen wird. 
 
 
       2.    Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor 
             dem Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT zu erstellen und 
             festzustellen. 
 
 
       3.    Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor 
             seiner Feststellung der OBERGESELLSCHAFT zur Kenntnisnahme, 
             Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 
 
 
       4.    Endet das Wirtschaftsjahr der UNTERGESELLSCHAFT 
             zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der OBERGESELLSCHAFT, so 
             ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der 
             UNTERGESELLSCHAFT im Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT 
             für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. 
 
 
 
                            § 4 
          Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung 
 
 
       1.    Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der 
             Zustimmung der Hauptversammlung der OBERGESELLSCHAFT und der 
             Gesellschafterversammlung der UNTERGESELLSCHAFT sowie der 
             Eintragung in das Handelsregister der UNTERGESELLSCHAFT. Er 
             gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der 
             Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden 
             Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
       2.    Der Vertrag kann unter Einhaltung einer 
             Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des 
             Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT, frühestens jedoch zum 
             Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach 
             dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende 
             körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft 
             ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach 
             derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. 
             V. m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). 
 
 
       3.    Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem 
             Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt im 
             Einzelfall insbesondere 
 
 
 
 
         a)    die Veräußerung von mindestens so vielen 
               Anteilen an der UNTERGESELLSCHAFT durch die 
               OBERGESELLSCHAFT, dass die Voraussetzungen der 
               finanziellen Eingliederung der UNTERGESELLSCHAFT in die 
               OBERGESELLSCHAFT gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen 
               oder 
 
 
         b)    die Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation 
               der OBERGESELLSCHAFT oder der UNTERGESELLSCHAFT. 
 
 
 
       4.    Die OBERGESELLSCHAFT ist der UNTERGESELLSCHAFT im 
             Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum 
             Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur handelsrechtlichen 
             Beendigung dieses Vertrags verpflichtet. 
 
 
       5.    Wenn der Vertrag endet, hat die OBERGESELLSCHAFT 
             den Gläubigern der UNTERGESELLSCHAFT entsprechend § 303 AktG 
             Sicherheit zu leisten. 
 
 
 
                  § 5 
          Schlussbestimmungen 
 
 
       1.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags 
             einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer 
             Wirksamkeit der Schriftform. 
 
 
       2.    Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses 
             Vertrages als unwirksam, nichtig oder undurchführbar 
             erweisen oder unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden, 
             gilt bei Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen 
             diejenige Regelung, die dem in diesem Vertrag erkennbar 
             gewordenen Willen der Parteien am nächsten kommt. Die 
             Parteien werden eine Regelung herbeiführen, die dem Zweck 
             dieses Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für 
             Regelungslücken. 
 
 
       3.    Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln. 
 
 
 
           Da sich alle Geschäftsanteile der Ströer Digital International 
           GmbH in der Hand der Gesellschaft befinden, bedarf es weder 
           einer Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen 
           Vertragsprüfer noch sind die Gewährung von Ausgleichszahlungen 
           (§ 304 AktG) oder von Abfindungen (§ 305 AktG) erforderlich. 
 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft hat zusammen mit der 
           Geschäftsführung der Ströer Digital International GmbH einen 
           gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG über den 
           Gewinnabführungsvertrag erstattet. Dieser Bericht sowie der 
           Gewinnabführungsvertrag und die Jahresabschlüsse und 
           Lageberichte der Gesellschaft und der Ströer Digital 
           International GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre - 
           soweit zu erstellen - liegen vom Tag der Einberufung der 
           Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft 
           und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
           Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär kostenlos 
           und unverzüglich Kopien der vorgenannten Unterlagen übersandt. 
 
 
     10.   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb 
           und zur Verwendung eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO in 
           Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -4-

Andienungs- und Bezugsrechts unter Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung 
 
 
           Die in der Hauptversammlung vom 10. Juli 2010 gemäß § 71 Abs. 
           1 Nr. 8 AktG für die Dauer von fünf Jahren beschlossene 
           Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
           läuft am 9. Juli 2015 aus. Bis zum Zeitpunkt der Einberufung 
           der Hauptversammlung wurde von dieser Ermächtigung kein 
           Gebrauch gemacht. Um jedoch auch zukünftig in der Lage zu 
           sein, eigene Aktien zu erwerben, soll der Vorstand unter 
           Aufhebung der derzeit bestehenden Ermächtigung erneut zum 
           Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
           8 AktG ermächtigt werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum 
             Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO 
             in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
 
 
             Die von der Hauptversammlung am 10. Juli 2010 zu 
             Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb 
             und zur Verwendung eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO in 
             Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird ab Wirksamwerden 
             dieser neuen Ermächtigung aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß 
             Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie 
             zum Ausschluss des Andienungsrechts 
 
 
       aa)   Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 29. 
             Juni 2020 (einschließlich) zu jedem zulässigen Zweck eigene 
             Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
             zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
             Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf 
             die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen 
             mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft 
             bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 
             71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 
             10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die 
             Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handels in eigenen 
             Aktien ausgenutzt werden. 
 
 
       bb)   Der Erwerb erfolgt in jedem Einzelfall nach Wahl 
             des Vorstands über die Börse oder mittels eines an sämtliche 
             Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder einer 
             an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf 
             sonstige Weise unter Beachtung des 
             Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG). 
 
 
         (i)   Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse 
               oder auf sonstige Weise unter Beachtung des 
               Gleichbehandlungsgrundsatzes, darf der von der 
               Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
               Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
               XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
               Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr 
               als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         (ii)  Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches 
               Kaufangebot dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis 
               oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je 
               Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
               Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der 
               Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
               Nachfolgesystem) vom sechsten bis dritten Börsenhandelstag 
               vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht 
               mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
 
         (iii) Erfolgt der Erwerb über eine öffentliche 
               Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der 
               gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der 
               Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne 
               Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der 
               Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im 
               XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
               an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
               Veröffentlichung der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
               von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 % über oder 
               unterschreiten. 
 
 
 
             Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots 
             bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen 
             Kurses vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von den 
             Grenzwerten der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so 
             kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
             Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall ist 
             Ausgangspunkt für die Bestimmung der relevanten Zeiträume 
             zur Ermittlung der vorgenannten durchschnittlichen 
             Börsenkurse der Tag der Anpassung. Das Volumen des Angebots 
             bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten kann begrenzt 
             werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, bzw. sofern 
             im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
             von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche 
             angenommen werden, muss der Erwerb bzw. die Annahme unter 
             insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen 
             Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils 
             angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme 
             geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener 
             Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss 
             eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen 
             werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach 
             kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer 
             Bruchteile von Aktien. Das Kaufangebot, bzw. die 
             Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere 
             Bedingungen vorsehen. 
 
 
             Erfolgt der Erwerb von Aktien auf sonstige Weise unter 
             Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG), so 
             kann aus sachlichem Grund das Andienungsrecht der Aktionäre 
             in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgeschlossen werden. 
 
 
       c)    Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß 
             Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie 
             zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund dieser oder 
             einer früher erteilten Ermächtigung nach Art. 5 SE-VO in 
             Verbindung mit § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen 
             Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
             insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden: 
 
 
       aa)   Die erworbenen eigenen Aktien können über die 
             Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre 
             veräußert bzw. diesen zum Erwerb angeboten werden. 
 
 
       bb)   Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen 
             werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung 
             eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie 
             können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
             Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
             rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am 
             Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die 
             Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien 
             beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten 
             Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
             Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
 
 
       cc)   Die erworbenen eigenen Aktien können auch in 
             anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle 
             Aktionäre veräußert werden, wenn die erworbenen eigenen 
             Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der 
             den durchschnittlichen Börsenpreis der Aktie der 
             Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder 
             einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen vor der 
             Veräußerung um nicht mehr als 5 % unterschreitet. 
 
 
             Die Ermächtigung gemäß Buchstabe cc) beschränkt sich auf 
             Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der 
             insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
             zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
             Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -5-

Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 
             Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder 
             entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner 
             sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die zur 
             Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben 
             wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die 
             betreffenden Wandelschuldverschreibungen, 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 
             4 AktG ausgegeben wurden. 
 
 
       dd)   Die erworbenen eigenen Aktien können gegen 
             Sachleistung veräußert bzw. übertragen werden, insbesondere 
             auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder 
             beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, 
             Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen. 
 
 
       ee)   Die erworbenen eigenen Aktien können in 
             Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- bzw. 
             Belegschaftsaktienprogrammen an Mitarbeiter der Gesellschaft 
             und verbundener Unternehmen im Sinne des §§ 15 ff. AktG 
             (einschließlich Organmitgliedern) zum Erwerb angeboten und 
             übertragen werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des 
             Vorstands der Gesellschaft angeboten oder zugesagt sowie 
             übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung für den 
             Aufsichtsrat. 
 
 
       ff)   Die erworbenen eigenen Aktien können zur 
             Bedienung von Bezugs- und Umtauschrechten aufgrund der 
             Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
             Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft verwendet 
             werden. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der 
             Gesellschaft übertragen werden sollen, gilt diese 
             Ermächtigung für den Aufsichtsrat. 
 
 
       d)    Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene 
             eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien 
             gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Buchstabe c) cc) 
             bis ff) verwendet werden. Darüber hinaus kann im Fall der 
             Veräußerung der Aktien über ein öffentliches Angebot an alle 
             Aktionäre nach Buchstabe c) aa) das Bezugsrecht der 
             Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
 
 
       e)    Die in diesem Beschluss enthaltenen 
             Ermächtigungen können jeweils unabhängig voneinander, einmal 
             oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen, 
             auch durch Konzerngesellschaften oder für Rechnung der 
             Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften handelnde 
             Dritte ausgenutzt werden. Zudem können erworbene eigene 
             Aktien auch auf Konzerngesellschaften übertragen werden. 
 
 
       f)    Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen 
             des Vorstands aufgrund dieser Ermächtigungen nur mit seiner 
             Zustimmung vorgenommen werden dürfen. 
 
 
 
     11.   Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz 
           von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach Art. 5 
           SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum 
           Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts 
 
 
           Ergänzend zu der unter Tagesordnungspunkt 10 zu beschließenden 
           Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO 
           i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll die Gesellschaft ermächtigt 
           werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu 
           erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt 
           erworben werden darf, nicht erhöht werden. Es werden lediglich 
           im Rahmen der Höchstgrenze der Ermächtigung aus 
           Tagesordnungspunkt 10 Buchstabe b) aa) weitere 
           Handlungsalternativen zum Erwerb eigener Aktien eröffnet. 
           Diese Ermächtigung soll die Gesellschaft in keiner Weise 
           beschränken, Derivate einzusetzen, soweit dies gesetzlich ohne 
           eine Ermächtigung der Hauptversammlung zulässig ist. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
 
 
       a)    In Ergänzung der von der Hauptversammlung am 30. 
             Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 10 beschlossenen 
             Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß Art. 5 SE-VO 
             i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Erwerb eigener Aktien 
             gemäß jener Ermächtigung auch durch (i) die Veräußerung von 
             Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung zum Erwerb von 
             Aktien der Gesellschaft verpflichten ('Put-Optionen'), (ii) 
             den Erwerb von Optionen, die die Gesellschaft bei Ausübung 
             zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft berechtigen 
             ('Call-Optionen'), oder (iii) den Einsatz einer Kombination 
             von Put- und Call-Optionen erfolgen (Put-Optionen, 
             Call-Optionen sowie Kombinationen aus Put- und Call-Optionen 
             zusammen im Folgenden auch: 'Derivate'). 
 
 
       b)    Die von der Gesellschaft für die Derivate 
             vereinnahmte oder gezahlte Optionsprämie darf nicht 
             wesentlich unter bzw. über dem nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert des jeweiligen Derivats liegen, bei dessen 
             Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis zu 
             berücksichtigen ist. 
 
 
       c)    Derivate dürfen nur im Umfang von höchstens 10 % 
             des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
             über diese Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer 
             ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 
             bestehenden Grundkapitals veräußert oder erworben werden. 
             Für Zwecke der Berechnung sind die veräußerten oder 
             erworbenen Derivate, die zum Erwerb einer Aktie der 
             Gesellschaft verpflichten oder berechtigen, sowie die Anzahl 
             der nach Tagesordnungspunkt 10 Buchstabe b) erworbenen 
             Aktien zusammenzurechnen. Auf die aufgrund dieser 
             Ermächtigung veräußerten bzw. erworbenen, noch nicht 
             ausgeübten und noch nicht abgelaufenen Derivate dürfen 
             zusammen mit Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft 
             bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 
             71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 
             10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. 
 
 
       d)    Die Laufzeit der einzelnen Derivate darf jeweils 
             höchstens fünf Jahre betragen, muss spätestens am 29. Juni 
             2020 enden und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der 
             Aktien der Gesellschaft in Ausübung oder Erfüllung der 
             Derivate nicht nach dem 29. Juni 2020 erfolgen kann. 
 
 
       e)    Der bei Ausübung der Derivate von der 
             Gesellschaft zu zahlende Gegenwert je Aktie 
             ('Ausübungspreis') darf den Durchschnitt der Börsenkurse der 
             Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel 
             (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
             Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsentagen 
             vor Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts um nicht 
             mehr als 10 % über- oder unterschreiten (jeweils ohne 
             Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der 
             erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie). 
 
 
       f)    Bei der Veräußerung und dem Erwerb von Derivaten 
             ist der Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu beachten. 
             Aus sachlichem Grund kann dabei das Recht der Aktionäre, mit 
             der Gesellschaft solche Derivatgeschäfte abzuschließen, in 
             entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgeschlossen werden. Aktionäre haben ein Recht auf 
             Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft nur, soweit die 
             Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur 
             Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges 
             weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen. 
 
 
       g)    Für die Verwendung eigener Aktien, die unter 
             Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die von der 
             Hauptversammlung am 30. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 
             10 Buchstabe c) und d) festgesetzten Regelungen. 
 
 
       h)    Für die in diesem Beschluss enthaltenen 
             Ermächtigungen gelten die von der Hauptversammlung am 30. 
             Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 10 Buchstabe e) und f) 
             festgesetzten Regelungen entsprechend. 
 
 
 
     12.   Beschlussfassung über die Aufhebung der 
           bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -6-

Optionsschuldverschreibungen, erneute Ermächtigung des 
           Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, Aufhebung des Bedingten Kapitals 
           2010, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 und 
           entsprechende Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung vom 13. Juli 2010 hat den Vorstand unter 
           Tagesordnungspunkt 4 ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats Wandelschuldverschreibungen und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
           'Schuldverschreibungen') mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu 
           EUR 11.776.000,00, auszugeben. Hierfür wurde in § 6 der 
           Satzung der Gesellschaft ein Bedingtes Kapital 2010 in 
           entsprechender Höhe geschaffen. Von dieser Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Schuldverschreibungen und dem Bedingten Kapital 
           2010 wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung 
           läuft am 12. Juli 2015 aus. Da der Gesellschaft auch künftig 
           die Möglichkeit gegeben werden soll, zur Herstellung einer 
           optimalen Finanzierungsstruktur Schuldverschreibungen 
           auszugeben, soll unter Aufhebung der alten Ermächtigung und 
           des Bedingten Kapitals 2010 eine neue Ermächtigung bei 
           gleichem Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen und ein 
           entsprechendes Bedingtes Kapital 2015 von der Hauptversammlung 
           beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur 
             Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
             Die in der Hauptversammlung vom 13. Juli 2010 unter 
             Tagesordnungspunkt 4 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen wird mit Wirkung ab der 
             Eintragung der nachfolgend unter Buchstabe d) zu 
             beschließenden Satzungsänderung im Handelsregister 
             aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Ausgabe von 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen 
 
 
       aa)   Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, 
             Aktienzahl 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2020 einmal oder mehrmals auf 
             den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
             'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung 
             mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 11.776.000,00 zu 
             begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
             Wandelschuldverschreibungen und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte 
             für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 
             11.776.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. 
             Optionsbedingungen zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Die 
             Ausgabe kann auch gegen Sacheinlage erfolgen. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im 
             entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen 
             Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. 
             Sie können auch - soweit die Mittelaufnahme 
             Konzernfinanzierungsinteressen dient - durch verbundene 
             Unternehmen der Gesellschaft begeben werden; in einem 
             solchen Falle wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen sowie weitere für eine 
             erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben 
             und Handlungen vorzunehmen und - sofern die 
             Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
             neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             einräumen - den Inhabern solche Wandlungs- bzw. 
             Optionsrechte zu gewähren. Die einzelnen Emissionen können 
             in jeweils unter sich gleichberechtigte 
             Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
 
       bb)   Wandlungs- und Optionsrecht 
 
 
             Werden Optionsschuldverschreibungen ausgegeben, werden jeder 
             Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine 
             beigefügt. Diese Optionsscheine berechtigen die Inhaber, 
             nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
             Optionsbedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
             Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsbedingungen können auch 
             vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls durch eine bare 
             Zuzahlung geleistet werden kann. Der anteilige Betrag am 
             Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf 
             den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
             überschreiten. Für etwaige Bruchteile von Aktien können die 
             Optionsbedingungen vorsehen, dass sie in Geld ausgeglichen 
             oder gegebenenfalls gegen bare Zuzahlung zum Bezug ganzer 
             Aktien aufaddiert werden. 
 
 
             Werden Wandelschuldverschreibungen ausgegeben, erhalten die 
             Inhaber das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach 
             näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden 
             Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das 
             Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden 
             Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der Gesellschaft. 
 
 
             Das Wandlungsverhältnis kann auf ein Wandlungsverhältnis mit 
             voller Zahl gerundet werden. Es kann eine in bar zu 
             leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Des Weiteren kann 
             vorgesehen werden, dass nicht wandlungsfähige Spitzen 
             zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Lauten 
             Nennbetrag der Schuldverschreibungen und Wandlungspreis auf 
             unterschiedliche Währungen, ist für die Umrechnung der 
             letzte zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des 
             Ausgabebetrages der Schuldverschreibung verfügbare 
             Referenzkurs der Europäischen Zentralbank maßgeblich. Der 
             anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
             auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
             Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
 
             Die Wandelanleihebedingungen können auch eine 
             Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
             früheren Zeitpunkt vorsehen. Die Gesellschaft kann in diesem 
             Fall in den Anleihebedingungen berechtigt werden, eine 
             etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der 
             Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis 
             und Wandlungsverhältnis ganz oder teilweise in bar 
             ausgleichen. § 9 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 199 Abs. 2 
             AktG sind zu beachten. 
 
 
             Die Wandelanleihebedingungen können auch das Recht der 
             Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der 
             Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten 
             verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
             Kündigung), den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise 
             anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien 
             der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der 
             Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen entweder mindestens den unter lit. cc) 
             genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten 
             Durchschnittskurs der Stückaktie der Gesellschaft im 
             XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
             der Frankfurter Wertpapierbörse während eines 
             Referenzzeitraumes von 15 Börsenhandelstagen vor dem Tag der 
             Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt 
             entsprechen, auch wenn der Durchschnittskurs unterhalb des 
             unten genannten Mindestpreises von 80 % liegt. 
 
 
             Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein 
             Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein 
             Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können jeweils 
             festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung 
             statt neuer Aktien aus dem bedingten Kapital auch bereits 
             existierende Aktien der Gesellschaft oder neue Aktien aus 
             dem genehmigten Kapital gewährt werden können. Des Weiteren 
             kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- 
             bzw. Optionsberechtigten nicht Stückaktien der Gesellschaft 
             gewährt bzw. liefert, sondern einen Geldbetrag zahlt, der 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer Media SE: Bekanntmachung der -7-

für die Anzahl der andernfalls zu liefernden Aktien dem 
             volumengewichteten Durchschnittskurs der Stückaktie der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
             einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist 
             entspricht. 
 
 
       cc)   Wandlungs- und Optionspreis, Verwässerungsschutz 
 
 
             Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein 
             Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein 
             Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, muss der Wandlungs- 
             oder Optionspreis - auch bei Anwendung der nachfolgenden 
             Regelungen zum Verwässerungsschutz und in jedem Fall 
             unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG - mindestens 80% des 
             volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der 
             Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während 
             der 10 Börsenhandelstage vor der endgültigen Entscheidung 
             des Vorstands über die Abgabe des Angebotes zur Zeichnung 
             von Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung zur 
             Annahme durch die Gesellschaft nach der öffentlichen 
             Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten betragen. 
             Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Schlusskurse an den 
             Tagen des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der letzten 
             beiden Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels anzusetzen. 
 
 
             Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung 
             Verwässerungen des wirtschaftlichen Wertes der bestehenden 
             Wandlungs- und/oder Optionsrechte oder Wandlungspflichten 
             eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation 
             eingeräumt werden, können die Wandlungs- oder Optionsrechte 
             oder Wandlungspflichten - unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG - nach 
             näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen 
             wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht 
             bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist. Die Bedingungen 
             der Schuldverschreibungen können darüber hinaus für den Fall 
             der Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher 
             Maßnahmen oder Ereignisse (wie z.B. ungewöhnlich hohe 
             Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung 
             der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten 
             vorsehen. 
 
 
             In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals 
             der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien den Nennbetrag pro 
             Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
 
 
       dd)   Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
             Schuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren 
             Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, 
             sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge, die sich aufgrund 
             des Bezugsverhältnisses ergeben, auszuschließen und das 
             Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit 
             auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern von 
             bereits zuvor ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechten 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft bzw. 
             den Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
             bereits zuvor ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ein 
             Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen 
             nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei 
             Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde. 
 
 
             Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
             Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung 
             ausgegeben werden sollen, wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern der 
             Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen 
             Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs-und/oder Optionsrecht 
             bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. 
             Werden Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
             Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht in entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts ausgegeben, gilt diese Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss nur insoweit, als die zur Bedienung 
             der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. bei Erfüllung der 
             Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. auszugebenden Aktien 
             insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht 
             überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
             geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
             Auf diese Zahl sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender 
             Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft 
             ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Zahl 
             die Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- 
             und/oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch 
             ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen 
             während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
             des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegeben wurden. 
 
 
             Der Vorstand wird schließlich auch ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
             auf die Schuldverschreibungen auszuschließen, soweit diese 
             gegen Sacheinlage zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs 
             von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
             Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen 
             ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung in einem 
             angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibungen 
             steht. Im Fall von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
             und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht ist der 
             Marktwert maßgeblich. 
 
 
       ee)   Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats und unter Beachtung der in dieser Ermächtigung 
             festgelegten Grundsätze die weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren 
             Bedingungen festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit den 
             Organen der die Schuldverschreibung begebenden 
             Beteiligungsunternehmen festzulegen. Dies betrifft 
             insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den 
             Ausgabebetrag, die Laufzeit und die Stückelung, den 
             Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die Berechnung des 
             Wandlungs- oder Optionspreises auf der Grundlage der in 
             dieser Ermächtigung festgelegten Parameter, die Festlegung 
             einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung 
             von Spitzen, die (auch teilweise) Barzahlung statt Lieferung 
             von auf den Inhaber lautenden Stückaktien, die Lieferung 
             existierender statt Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien sowie Anpassungsklauseln für den Fall der 
             wirtschaftlichen Verwässerung und außergewöhnlicher 
             Ereignisse. 
 
 
       c)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2015 
 
 
             Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
             11.776.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.776.000 neuen auf 
             den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
             Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
             Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die 
             Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen 
             und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der von 
             der Hauptversammlung vom 30. Juni 2015 unter 
             Tagesordnungspunkt 12 beschlossenen Ermächtigung von der 
             Gesellschaft oder von einem Beteiligungsunternehmen gegen 
             Barleistung begeben werden. Die Ausgabe der neuen auf den 
             Inhaber lautenden Stückaktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
             des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils 
             zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte 
             Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder 
             wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger 
             ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht ein 
             Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder neue Aktien aus 
             einer Nutzung eines genehmigten Kapitals zur Bedienung 
             eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber lautenden 
             Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
             sie durch Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
             durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am 
             Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
             der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       d)    Änderung der Satzung 
 
 
             § 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
 
               '§ 6 
               Bedingtes Kapital 2015 
 
 
               Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
               11.776.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.776.000 neuen 
               auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung 
               dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden 
               Stückaktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von 
               Wandelschuldverschreibungen und/oder 
               Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der von der 
               Hauptversammlung vom 30. Juni 2015 unter 
               Tagesordnungspunkt 12 beschlossenen Ermächtigung von der 
               Gesellschaft oder von einem Beteiligungsunternehmen gegen 
               Barleistung begeben werden. Die Ausgabe der neuen auf den 
               Inhaber lautenden Stückaktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
               des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses 
               jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die 
               bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
               wie von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht 
               wird oder wie die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. 
               Gläubiger ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit 
               nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder 
               neue Aktien aus einer Nutzung eines genehmigten Kapitals 
               zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen auf den Inhaber 
               lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des 
               Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- 
               bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von 
               Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
               wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die 
               weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
               Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
 
   BERICHTE DES VORSTANDS ZU DEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN 10, 11 und 12 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 10 der 
   Tagesordnung gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Der Vorstand hat gemäß Art. 5 SE-VO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 
   8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 10 
   der Tagesordnung einen schriftlichen Bericht erstattet. Der Bericht 
   liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft und in der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Des Weiteren wird der Bericht 
   auf der Homepage der Gesellschaft unter http://www.stroeer.com/ unter 
   der Rubrik 'Investor Relations', 'Hauptversammlung' veröffentlicht und 
   auf Verlangen jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt. 
 
   Der Bericht hat folgenden Inhalt: 
 
   Die bis zum 9. Juli 2015 befristete Ermächtigung der Gesellschaft zum 
   Erwerb eigener Aktien soll erneuert werden, um der Gesellschaft die 
   Möglichkeit zu erhalten, über diesen Zeitpunkt hinaus eigene Aktien 
   erwerben zu können. Die bestehende Ermächtigung soll ab dem 
   Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben werden. 
 
   § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, der gemäß Art. 5 SE-VO auch für europäische 
   Aktiengesellschaften gilt, ermöglicht es der Gesellschaft, aufgrund 
   einer höchstens fünf Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung 
   eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. 
 
   Der Vorschlag zu Tagesordnungspunkt 10 enthält eine entsprechende 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, die auf einen Zeitraum von 
   fünf Jahren beschränkt ist und somit bis zum 29. Juni 2020 gilt. 
   Danach soll es der Gesellschaft möglich sein, eigene Aktien bis zu 
   insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls 
   dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. 
   Allerdings dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen 
   Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die 
   Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß 
   §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % 
   des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Des Weiteren darf die 
   Ermächtigung nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt 
   werden. 
 
   Erwerb eigener Aktien 
 
   Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung 
   der Aktionäre (§ 53a AktG) zu wahren. Diesem Grundsatz trägt die unter 
   Tagesordnungspunkt 10 vorgesehene Ermächtigung, eigene Aktien der 
   Gesellschaft über die Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebots, 
   über eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten 
   oder auf sonstige Weise unter Beachtung des 
   Gleichbehandlungsgrundsatzes zu erwerben, Rechnung. Hierdurch erhalten 
   grundsätzlich alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien 
   an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft eigene 
   Aktien erwerben sollte. 
 
   Bei dem Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder über eine 
   öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann das 
   Volumen des Angebots, bzw. das Volumen der Aufforderung zur Abgabe von 
   Angeboten begrenzt werden. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, 
   bzw. sofern im Fall einer Aufforderung zur Abgabe von 
   Verkaufsangeboten von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht 
   sämtliche angenommen werden, soll der Erwerb bzw. die Annahme unter 
   insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der 
   Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. 
   Hierdurch wird die technische Abwicklung des Angebots erheblich 
   erleichtert, da sich die relevante Annahmequote ohne Weiteres aus der 
   Anzahl der angedienten Aktien ermitteln lässt, während andernfalls die 
   Beteiligungsquoten der jeweiligen Aktionäre zu Grunde zu legen wäre, 
   was den Aufwand für die Abwicklung des Erwerbs erheblich erhöhen 
   würde. 
 
   Des Weiteren soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis 
   zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär unter insoweit 
   partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre 
   vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, 
   kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit 
   möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von 
   Kleinaktionären, zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der 
   Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. 
 
   Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach kaufmännischen 
   Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien. 
   Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu 
   erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den 
   Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. 
 
   Bei dem Erwerb auf sonstige Weise kann ein eventuelles Andienungsrecht 
   der Aktionäre aus sachlichem Grund in entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden. Ein solcher Erwerb unter 
   Ausschluss des Andienungsrechtes ist zulässig, wenn er im vorrangigen 
   Interesse der Gesellschaft liegt und geeignet und erforderlich ist, 
   diesen Zweck zu erreichen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn 
   der Erwerb über die Börse oder ein an sämtliche Aktionäre gerichtetes 
   öffentliches Kaufangebot bzw. eine an alle Aktionäre gerichtete 
   öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten zur 
   Erreichung dieses Zwecks ungeeignet, zu aufwendig, zu langwierig oder 
   sonst - auch unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen - 
   unverhältnismäßig wäre. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage 
   versetzt, ihre Akquisitionsfinanzierung flexibel zu gestalten und z.B. 
   im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen eigene Aktien von einem oder mehreren Aktionären zu 
   erwerben. Für die Aktionäre ergeben sich dadurch keine Nachteile, wenn 
   der Erwerb im Interesse der Gesellschaft liegt und - auch unter 
   Berücksichtigung der Aktionärsinteressen - verhältnismäßig ist. 
 

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May 21, 2015 09:07 ET (13:07 GMT)

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