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DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: -4-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2015 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

NorCom Information Technology AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
19.06.2015 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   NorCom Information Technology AG 
 
   München 
 
   ISIN DE000A12UP37 
   WKN A12UP3 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die 
 
   am Donnerstag, 30. Juli 2015 
   um 13:00 Uhr, 
 
   am Sitz der NorCom Information Technology AG, 
   Gabelsbergerstraße 4 (4. Stock), 80333 München, 
   stattfindet. 
 
   Tagesordnung der Hauptversammlung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 
           31. Dezember 2014, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
           Dezember 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die 
           Gesellschaft und den Konzern (einschließlich der Erläuterungen 
           des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 
           HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 wird 
           nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht 
           lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
           Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur 
           Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten 
           Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen 
           hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der 
           Vorstand der Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den 
           Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - bei 
           börsennotierten Gesellschaften - einen erläuternden Bericht zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie bei einem 
           Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
           Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber 
           zugänglich zu machen. 
 
 
           Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der 
           Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom Tag der 
           Einberufung an in den Geschäftsräumen der NorCom Information 
           Technology AG, Gabelsbergerstraße 4, 80333 München, 
           Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
           http://www.norcom.de/de/de zugänglich und werden 
           der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine 
           Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und 
           kostenlos erteilt und zugesandt. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Wahl des 
           Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM Verhülsdonk GmbH 
           Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
           Düsseldorf zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
           das Geschäftsjahr 2015 zu wählen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über die Schaffung einer weiteren 
           Ermächtigung zur Begebung von Optionsrechten auf Stückaktien 
           der NorCom Information Technology AG an Vorstände der 
           Gesellschaft sowie an Geschäftsführer der mit ihr verbundenen 
           Unternehmen sowie Schaffung eines weiteren bedingten Kapitals 
           mit entsprechender Satzungsänderung 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Juni 2014 hat 
           ein Aktienoptionsprogramm mit der Möglichkeit der Begebung von 
           bis zu 100.000 Bezugsrechten auf bis zu 100.000 Aktien der 
           Gesellschaft beschlossen ('Aktienoptionsprogramm 2014'). 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine weitere 
           Ermächtigung sowie ein weiteres bedingtes Kapital zu 
           beschließen. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2020 einmalig oder mehrmals 
             bis zu insgesamt 112.500 Bezugsrechte auf bis zu 112.500 
             Stück Aktien der Gesellschaft (nachfolgend auch 'Optionen' 
             genannt) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
             auszugeben (Aktienoptionsprogramm 2015). Zur Ausgabe von 
             Optionen an den Vorstand der Gesellschaft ist der 
             Aufsichtsrat ermächtigt. Für die Ausgabe der Optionen und 
             deren Ausübung gilt Folgendes: 
 
 
         aa)   Optionsrecht 
 
 
               Jedes Optionsrecht gewährt das Recht, nach näherer 
               Bestimmung der Optionsbedingungen eine auf den Inhaber 
               lautende Stammstückaktie der Gesellschaft (nachfolgend 
               auch 'Bezugsaktie' genannt) mit einem auf jede Aktie 
               entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
               jeweils EUR 1,00 zu erwerben (nachfolgend auch 
               'Optionsverhältnis' 
               genannt). 
 
 
         bb)   Optionsberechtigte 
 
 
               Der Kreis der Optionsberechtigten umfasst die 
 
 
           -     Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
                 (nachfolgend auch 'Vorstand' genannt); 
 
 
           -     Geschäftsführer der mit der Gesellschaft im 
                 Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
                 (nachfolgend auch 'Geschäftsführer' genannt) 
 
 
 
               (Vorstand und Geschäftsführer werden nachfolgend auch 
               'Optionsberechtigte' 
               genannt). 
 
 
               Die Bestimmung der Auswahlkriterien sowie die Auswahl der 
               Geschäftsführer, denen Optionsrechte gewährt werden 
               sollen, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats. Die Bestimmung der Auswahlkriterien sowie 
               die Auswahl der Mitglieder des Vorstands, denen 
               Optionsrechte gewährt werden sollen, obliegt dem 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft. 
 
 
         cc)   Begebung 
 
 
               An Optionsberechtigte können einmalig oder mehrmalig bis 
               zum 31. Mai 2020 bis zu einer Anzahl (A) von insgesamt 
               112.500 Stück Optionsrechte ausgegeben werden, die sich 
               wie folgt errechnet: 
 
 
               A = Gesamtmenge - (gewährte Optionsrechte) + (erloschene 
               Optionsrechte). 
 
 
               Die zu begebenden Optionsrechte werden wie folgt verteilt: 
 
 
              Vorstand:           80.000 Stück Optionsrechte 
 
              Geschäftsführer:    32.500 Stück Optionsrechte 
 
 
               Optionen können nur innerhalb von 10 Börsenhandelstagen an 
               der Frankfurter Wertpapierbörse jeweils nach der 
               Bekanntgabe der Jahres- und Halbjahresergebnisse der 
               Gesellschaft ausgegeben werden. Ausgabetag ist bei der 
               Gewährung der Optionen an den Vorstand der Tag, an dem der 
               Aufsichtsrat der Gesellschaft über die Gewährung 
               beschließt, und im Übrigen der Tag, an dem der Vorstand 
               der Gesellschaft über die Gewährung beschließt. 
 
 
         dd)   Haltefrist 
 
 
               Die Optionen können erst nach Ablauf der vierjährigen 
               Wartefrist ausgeübt werden. 
 
 
         ee)   Ausübungszeitraum und Ausübungsfenster 
 
 
               Die Optionen können nach Ablauf der Wartefrist in 
               Ausübungszeiträumen ausgeübt werden. Die 
               Ausübungszeiträume betragen jeweils zehn Börsenhandelstage 
               an der Frankfurter Wertpapierbörse und beginnen jeweils 
               mit dem fünften Börsenhandelstag nach der Bekanntgabe des 
               Jahres- und Halbjahresergebnisses der Gesellschaft. 
               Optionsrechte, die bis 31. Dezember 2023 nicht ausgeübt 
               wurden, verfallen ersatzlos. 
 
 
         ff)   Ausübungspreis (Ausgabepreis je Bezugsaktie) 
 
 
               Der bei Ausübung der jeweiligen Option für eine Aktie zu 
               zahlende Preis (nachfolgend auch 'Ausübungspreis' genannt) 
               entspricht dem Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft an 
               der Frankfurter Wertpapierbörse im Handelssystem XETRA am 
               Handelstag der Beschlussfassung des Vorstands bzw. im 
               Falle der Ausgabe von Optionsrechten an den Vorstand am 
               Handelstag der Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die 
               Ausgabe der Optionsrechte. Mindestausübungspreis ist 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

June 19, 2015 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: -2-

jedoch der auf die einzelne Stückaktie entfallende 
               anteilige Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 9 
               Abs. 1 AktG). 
 
 
               Der Ausübungspreis bzw. das Optionsverhältnis ist nach den 
               näheren Bestimmungen der Optionsbedingungen anzupassen, 
               wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der 
               Optionsrechte Kapitalmaßnahmen durchführt oder Wandlungs- 
               oder Optionsrechte begründet. Mit der Anpassung soll 
               erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher 
               Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den 
               Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft die 
               Gleichwertigkeit des Ausübungspreises bzw. des 
               Optionsverhältnisses sichergestellt ist. Eine Anpassung 
               erfolgt demzufolge nicht, wenn den Optionsberechtigten ein 
               unmittelbares oder mittelbares Bezugsrecht auf die neuen 
               Aktien oder Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
               eingeräumt wird, das sie so stellt, als hätten sie die 
               Optionsrechte ausgeübt. 
 
 
         gg)   Ausübungshürde 
 
 
               Die Optionsberechtigten können die Optionsrechte nur 
               ausüben, wenn sie seit ihrer Begebung mindestens zwei 
               Jahre in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur 
               Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen 
               standen und wenn das Erfolgsziel erreicht wurde. 
               Erfolgsziel wird wie folgt definiert: Die relative 
               Wertentwicklung der Aktie der Gesellschaft zwischen dem 
               Ausgabetag der Option und dem jeweiligen Ausübungstag muss 
               besser sein als die Wertentwicklung des Tec-DAX (oder 
               eines anderen funktional an die Stelle des Tec-DAX 
               tretenden Index) im gleichen Zeitraum. Maßgeblich für den 
               Wert der Aktie zum Zeitpunkt der Ausgabe der Optionen ist 
               der Ausübungspreis. Maßgeblich für den Wert der Aktie der 
               Gesellschaft am Ausübungstag ist der Referenzkurs. Auf 
               dieser Grundlage wird ermittelt, ob das Erfolgsziel 
               eingetreten ist. 
 
 
               Maßgeblich für den Wert des Tec-DAX zum Zeitpunkt der 
               Ausgabe der Optionen ist der Mittelwert der Schlussstände 
               dieses Index an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor 
               dem Ausgabetag. Maßgeblich für den Wert des Tec-DAX am 
               Ausübungstag ist der Mittelwert der Schlussstände dieses 
               Index zwischen dem 15. und dem 5. Börsentag (je 
               einschließlich) vor Beginn des jeweiligen 
               Ausübungsfensters. 
 
 
               Optionsrechte, für die einmal zu einem in Betracht 
               kommenden Ausübungsfenster das relevante Erfolgsziel 
               erreicht wurden, stehen vorbehaltlich der Verfallsklausel 
               unabhängig von der weiteren Kursentwicklung zur Ausübung 
               zur Verfügung. 
 
 
         hh)   Weitere Regelungen 
 
 
               Die Optionen sind nicht übertragbar. Für den Todesfall 
               etc. können in den Optionsbedingungen Sonderregelungen 
               vorgesehen werden. 
 
 
               Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
               ermächtigt, weitere Einzelheiten der Gewährung von 
               Optionen und die weiteren Ausübungsbedingungen 
               festzulegen. Im Fall der Ausgabe von Optionen an Vorstände 
               ist der Aufsichtsrat berechtigt, entsprechende 
               Bestimmungen zu treffen. 
 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 
 
 
             Das Grundkapital wird um bis zu EUR 112.500,00 durch Ausgabe 
             von bis zu Stück 112.500 neue auf den Inhaber lautende 
             Stammstückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). 
             Das Bedingte Kapital 2015/I dient ausschließlich der 
             Sicherung von bis zu 112.500 Bezugsrechten, die nach Maßgabe 
             der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 30. Juli 2015 
             an Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Geschäftsführung 
             verbundener Unternehmen ausgegeben wurden. Die neuen Aktien 
             sind erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, 
             für das im Zeitpunkt der wirksamen Abgabe der 
             Optionserklärung von der Hauptversammlung der Gesellschaft 
             noch kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns 
             gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es 
             sei denn, es sollen Optionsrechte an Mitglieder des 
             Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall 
             legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 
             Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der 
             Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
             entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
             bedingten Kapital zu ändern. 
 
 
       c)    Änderung von § 5 der Satzung der Gesellschaft 
 
 
             § 5 der Satzung erhält folgenden neuen Abs. 7: 
 
 
         '(7)  Das Grundkapital ist um bis zu EUR 112.500,00 
               durch Ausgabe von bis zu Stück 112.500 neue auf den 
               Inhaber lautende Stammstückaktien bedingt erhöht 
               (Bedingtes Kapital 2015/I). Das Bedingte Kapital 2015/I 
               dient ausschließlich der Sicherung von bis zu 112.500 
               Bezugsrechten, die nach Maßgabe der Beschlussfassung der 
               Hauptversammlung vom 30. Juli 2015 an Vorstandsmitglieder 
               und Mitglieder der Geschäftsführung verbundener 
               Unternehmen ausgegeben wurden. Die neuen Aktien sind 
               erstmals für das Geschäftsjahr dividendenberechtigt, für 
               das im Zeitpunkt der wirksamen Abgabe der Optionserklärung 
               von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch kein 
               Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst 
               worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es 
               sei denn, es sollen Optionsrechte an Mitglieder des 
               Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem 
               Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der 
               Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest. Der 
               Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung 
               entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem 
               bedingten Kapital zu ändern.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über eine Ergänzungswahl zum 
           Aufsichtsrat 
 
 
           Herr Dr. Rainer Mauer, Dipl.-Kaufmann, München, ist durch 
           Beschluss des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 5. 
           August 2014 zum Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellt worden. 
           Es soll eine Wahl durch die Hauptversammlung erfolgen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 
           Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus 
           drei von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
 
           Herrn Dr. Rainer Mauer, Dipl.-Kaufmann, Geschäftsführer der 
           Equity Plus GmbH, wohnhaft in München, 
 
 
           mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung 
           bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
           Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 
           beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
           Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht 
           gebunden. 
 
 
           Herr Dr. Rainer Mauer hat zum Zeitpunkt der Einladung keine 
           Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
           vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien. 
 
 
           Der Aufsichtsrat teilt gemäß Ziffer 5.4.1. Abs. 4 des 
           Deutschen Corporate Governance Kodex mit, dass geschäftliche 
           Beziehungen zwischen der Equity Plus GmbH, deren 
           Gesellschafter-Geschäftsführer Herr Dr. Mauer ist, und der 
           Gesellschaft bestehen. Die EQUITY Plus GmbH berät die 
           Gesellschaft bei Investitionen und Desinvestitionen. 
 
 
   TEILNAHMEBEDINGUNGEN 
 
     1.    Voraussetzung für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts 
 
 
           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
           Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
           vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung 
           nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es 
           eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende 
           Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages 
           vor der Hauptversammlung, d.h. auf den Beginn des 9. Juli 
           2015, 00.00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') zu beziehen. Die 

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June 19, 2015 09:10 ET (13:10 GMT)

DJ DGAP-HV: NorCom Information Technology AG: -3-

Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
           Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache 
           spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum 
           Ablauf des 23. Juli 2015 bei folgender Adresse, Telefax-Nummer 
           oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 
             NorCom Information Technology AG 
             c/o Better Orange IR & HV AG 
             Haidelweg 48 
             81241 München 
             Deutschland 
             Telefax: +49 (0)89 889 690 633 
             E-Mail: anmeldung@better-orange.de 
 
 
 
           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
           nur, wer die vorgenannte Berechtigung erbracht hat. Die 
           Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts 
           bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
           Aktionärs zum Nachweisstichtag. 
 
 
           Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
           Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der 
           (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des 
           Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die 
           Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
           Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
           d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben 
           keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf 
           den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe 
           und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Wer etwa 
           zum Nachweisstichtag nicht Aktionär ist, aber noch vor der 
           Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht teilnahme- und 
           stimmberechtigt, es sei denn, man lässt sich bevollmächtigen 
           oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat 
           auch keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
 
     2.    Stimmrechtsvertretung 
 
 
           Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch 
           durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende 
           Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner 
           Wahl ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind 
           eine form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der 
           Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
           Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen 
           erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
           Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG 
           berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. 
 
 
           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
           gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
 
           Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
           Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG 
           gleichgestellte Institution oder Person mit der 
           Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf 
           hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende 
           Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der 
           Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht 
           nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, 
           sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die 
           Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
 
           Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet 
           werden kann, befindet sich auf der Rückseite der 
           Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben 
           beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt 
           wird. Dieses steht auch unter 
           http://www.norcom.de/de/de zum Herunterladen zur 
           Verfügung. 
 
 
           Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der 
           Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort 
           erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung 
           der Gesellschaft an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer 
           oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
 
             NorCom Information Technology AG 
             c/o Better Orange IR & HV AG 
             Haidelweg 48 
             81241 München 
             Deutschland 
             Telefax: +49 (0)89 889 690 655 
             E-Mail: norcom@better-orange.de 
 
 
 
           Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft 
           benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten 
           lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des 
           Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und 
           der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
           Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
           erforderlich. 
           Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß 
           abzustimmen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung 
           des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Der 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten 
           zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
           Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und 
           Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
 
           Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, 
           erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche 
           nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung 
           zugeschickt wird, und steht auch unter 
           http://www.norcom.de/de/de zum Herunterladen zur 
           Verfügung. 
 
 
           Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter 
           der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft 
           sollen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf 
           des 29. Juli 2015 bei der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer 
           oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. 
 
 
           Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten 
           und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, 
           Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, den 
           Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der 
           Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des 
           Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
 
     3.    Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 
           Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
       a)    Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
 
 
             Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) 
             des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 
             500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG 
             verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
             bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
             Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. 
             Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 
             Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und 
             der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. 
             Das Verlangen muss daher dem Vorstand der Gesellschaft 
             spätestens bis zum 29. Juni 2015, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. 
             Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht 
             berücksichtigt. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an 
             den Vorstand der NorCom Information Technology AG unter 
             folgender Adresse zu richten: 
 
 
               Vorstand der NorCom Information Technology AG 
               c/o Better Orange IR & HV AG 
               Haidelweg 48 
               81241 München 
               Deutschland 
 
 
 
             Im Hinblick auf die Mindestbesitzzeit wird auf die 
             Vorschriften des § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG i. V. m. § 142 
             Abs. 2 Satz 2 AktG verwiesen. Die betreffenden Aktionäre 
             haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 
             2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten 
             Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind. 
 
 
             Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
             soweit nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht - 
             unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger 
             bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
             zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass 
             sie die Information in der gesamten Europäischen Union 
             verbreiten. 
             Sie werden außerdem unter der Internetadresse 
             http://www.norcom.de/de/de bekannt gemacht und 
             den Aktionären mitgeteilt. 
 
 
       b)    Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 
             1, § 127 AktG 
 
 
             Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, 
             Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den 

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June 19, 2015 09:10 ET (13:10 GMT)

Tagesordnungspunkten zu übersenden. Gegenanträge müssen mit 
             einer Begründung versehen sein. Sollen die Gegenanträge von 
             der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie 
             spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis 
             zum 15. Juli 2015, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse, 
             Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: 
 
 
               Vorstand der NorCom Information Technology AG 
               c/o Better Orange IR & HV AG 
               Haidelweg 48 
               81241 München 
               Deutschland 
               Telefax: +49 (0)89 889 690 666 
               E-Mail: norcom@better-orange.de 
 
 
 
             Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge 
             werden nicht zugänglich gemacht. 
 
 
             Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich 
             zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des 
             Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige 
             Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter 
             http://www.norcom.de/de/de veröffentlichen. 
 
 
             Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag 
             eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern und 
             Aufsichtsräten sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch 
             nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 
             AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen 
             Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu 
             machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und 
             Wohnort des Kandidaten enthält. 
 
 
             Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn 
             sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. 
             Das Recht eines jeden Aktionärs, während der 
             Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den 
             verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und 
             fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
             bleibt unberührt. 
 
 
       c)    Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG 
 
 
             In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder 
             Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
             Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und 
             geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen 
             Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den 
             Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit 
             die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands 
             der Tagesordnung erforderlich ist und ein gesetzliches 
             Auskunftsverweigerungsrecht nicht besteht. 
             Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
             grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. 
             Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen 
             darf der Vorstand die Auskunft verweigern. 
 
 
             Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der 
             Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
             zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere 
             berechtigt, bereits zu Beginn der Hauptversammlung oder 
             während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Frage- und 
             Rederechts für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung, 
             für einzelne Punkte der Tagesordnung und/oder einzelne 
             Frage- und Redebeiträge angemessen festzusetzen. 
 
 
             Weitergehende Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 
             Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 
             131 Abs. 1 AktG) der Aktionäre können im Internet unter 
             http://www.norcom.de/de/de eingesehen werden. 
 
 
 
     4.    Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft 
 
 
           Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung 
           zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen 
           im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung 
           der Hauptversammlung über die Internetseite 
           http://www.norcom.de/de/de abrufbar. 
 
 
     5.    Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt 
           der Einberufung der Hauptversammlung 
 
 
           Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 2.125.220 
           Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Es bestehen also 
           2.125.220 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der 
           Einberufung 128.241 Stück eigene Aktien. Hieraus stehen ihr 
           keine Stimmrechte zu. 
 
 
   München, im Juni 2015 
 
   Der Vorstand 
 
 
 
 
 
19.06.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de 
 
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Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  NorCom Information Technology AG 
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Internet:     http://www.norcom.de 
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WKN:          525030 
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              Düsseldorf,  Hamburg,  München,  Stuttgart 
 
Ende der Mitteilung                             DGAP News-Service 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 

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June 19, 2015 09:10 ET (13:10 GMT)

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Treibt Nvidias KI-Boom den Uranpreis?
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