Bremen (ots) - Zweifellos ist Helmut Kohl eine Person der Zeitgeschichte. Presserechtlich gelten für solche Menschen andere Regeln als für Normalsterbliche: Man darf sie ungefragt überall in der Öffentlichkeit fotografieren und diese Bilder dann auch überall veröffentlichen. Andererseits dürfen natürlich auch solche Personen wie nicht prominente Privatleute handeln: Wenn sie selbst Porträts von sich in Auftrag geben und bezahlen, halten sie auch die Rechte daran. Und Porträts kann man eben auch schreiben lassen. In seinem Urteil gegen Kohls Ghostwriter und Biografen Heribert Schwan ließ sich der BGH auf eine zeitgeschichtliche Bewertung der Tonbänder gar nicht ein. Man sprach stumpf nach den Buchstaben des Bürgerlichen Gesetzbuches Recht. Wohlwollend könnte man nun sagen, dass dies dem Ideal der blinden Justitia entspricht. Auftraggeber K. und Auftragnehmer Sch. streiten über eine Eigentumsfrage. Punkt. So schlicht war es vielleicht noch vor dem Kölner Landgericht. Doch von Bundesrichtern sollte man einen weiteren Horizont erwarten dürfen, der auch die historische Dimension berücksichtigt. Der Kanzler der Einheit wollte seine Biografie ja nicht bloß als Unikat seiner Maike zu Füßen legen, sondern sie als politisches Vermächtnis verbreiten. Also ist jedes Wort auf den 200 Bändern von überragendem öffentlichen Interesse. Dass dies vor einem höchsten deutschen Gericht keinerlei Rolle spielt, ist erschütternd.
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