DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2015 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 17.07.2015 15:16 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. =-------------------------------------------------------------------------- Biofrontera Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 - Einladung zur Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Freitag, dem 28. August 2015, um 10:00 Uhr im Forum Leverkusen, Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 5, 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2014 beendete Geschäftsjahr Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach den §§ 171, 172 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher kein Beschluss zu fassen. 2. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers im Falle einer etwaigen prüferischen Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2015 Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer für die Biofrontera Aktiengesellschaft und den Konzern für das am 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr bestellt. b) Die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird für den Fall, dass eine freiwillige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2015 erfolgt, zum Abschlussprüfer bestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung unter dem vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der Gesellschaft begründet wird oder werden soll, eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen. 5. Beschlussfassung über (a) die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals I, (b) die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und (c) über die Änderung von § 7 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital) Derzeit besteht in § 7 Abs. 3 der Satzung nach teilweiser Ausnutzung noch ein Genehmigtes Kapital I von EUR 3.061.020. Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 23.573.842, so dass nach dem Gesetz insgesamt genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von EUR 11.786.921 bestehen kann. Das genehmigte Kapital soll - unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung in § 7 Abs. 3 der Satzung - im zulässigen Umfang, also in Höhe von EUR 11.786.921, neu geschaffen werden. Bezugsrechtsausschlüsse sollen dabei unter Anrechnung anderweitiger während der Laufzeit der Ermächtigung genutzter Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss für bis zu 20 % des bestehenden Grundkapitals bzw. - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals, also höchstens für bis zu EUR 4.714.768, möglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I Die in § 7 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 3.061.020 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 3.061.020 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I) wird nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Buchstaben d) mit Wirkung auf den dort bestimmten Zeitpunkt der Handelsregistereintragung aufgehoben. b) Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. August 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 11.786.921 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 11.786.921 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: * Für Spitzenbeträge; * bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. Patenten) und Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. Lizenzen); * bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden. Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten auf Aktien, wenn diese Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten auf Grund einer Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gem. dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Hierbei bleiben Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge ebenso unberücksichtigt wie Aktien, die im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen an den Vorstand oder Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. Mitglieder der Geschäftsführung oder
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Arbeitnehmer von mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden. Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten auf Aktien, wenn diese Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten auf Grund einer Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 7 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das Genehmigte Kapital I bis zum 27. August 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. c) Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 3 der Satzung: § 7 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. August 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 11.786.921 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 11.786.921 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: * Für Spitzenbeträge; * bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. Patenten) und Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. Lizenzen); * bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden. Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten auf Aktien, wenn diese Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten auf Grund einer Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gem. dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Hierbei bleiben Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge ebenso unberücksichtigt wie Aktien, die im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen an den Vorstand oder Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. Mitglieder der Geschäftsführung oder Arbeitnehmer von mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden. Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten auf Aktien, wenn diese Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten auf Grund einer Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 7 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das Genehmigte Kapital I bis zum 27. August 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.' d) Anweisung an den Vorstand Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I gem. vorstehendem lit. a) nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals I in Höhe von EUR 11.786.921 mit der entsprechenden Satzungsänderung gem. vorstehendem lit. c) zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, und zwar mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I nur in das Handelsregister eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass gleichzeitig oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue Genehmigte Kapital I in das Handelsregister eingetragen wird. 6. Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, (b) die Aufhebung des bisherigen Bedingten Kapitals I (c) die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals I und (d) über die Änderung von § 7 Abs. 2 der Satzung (Grundkapital) Bisher besteht in § 7 Abs. 2 der Satzung ein Bedingtes Kapital I in einem Umfang von EUR 845.945. Das bisherige Bedingte Kapital I diente dazu, Rückzahlungsansprüche, Wandlungsrechte und/oder Wandlungspflichten aus aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 06. Juli 2005 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen durch Lieferung von Stammaktien der Gesellschaft zu erfüllen. Da inzwischen keine Rechte mehr zum Bezug von Aktien der Gesellschaft aus aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 06. Juli 2005 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen mehr bestehen, soll § 7 Abs. 2 der Satzung in der bestehenden Fassung aufgehoben und neu gefasst werden. Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 23.573.842, so dass nach dem Gesetz insgesamt bedingtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von EUR 11.786.921, bestehen kann. Das neue Bedingte Kapital I soll unter Berücksichtigung der übrigen bestehenden und zu schaffenden bedingten Kapitalia in dem gesetzlich höchstens zulässigen Umfang, d.h. in Höhe von EUR 6.434.646 neu geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: a) Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder
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Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts aa) Ermächtigungsgegenstand und Ermächtigungszeitraum Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. August 2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Genussscheine ('Genussscheine') zu begeben. Den Genussscheinen können Optionsscheine beigefügt werden oder sie können mit einem Wandlungsrecht für den Gläubiger und/oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht des Gläubigers verbunden werden. Die Options- oder Wandlungsrechte bzw. die Options- oder Wandlungspflichten berechtigen bzw. verpflichten nach näherer Maßgabe der Genussscheinbedingungen ('Genussscheinbedingungen') zum Bezug von Aktien der Gesellschaft. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, bis zum 27. August 2020 anstelle von oder neben Genussscheinen einmalig oder mehrmals Options- und/oder Wandelanleihen zu begeben und den Gläubigern von Optionsanleihen Optionsrechte sowie den Gläubigern von Wandelanleihen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren und/oder Options- oder Wandlungspflichten der Gläubiger nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen ('Options- bzw. Wandelanleihebedingungen') zu begründen (Options- und Wandelanleihen, im Folgenden auch zusammenfassend 'Schuldverschreibungen' und zusammen mit Genussscheinen 'Finanzinstrumente' genannt; Genussscheinbedingungen und Options- bzw. Wandelanleihebedingungen nachfolgend auch nur 'Anleihebedingungen' genannt). bb) Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl, Verzinsung, Ausgabe gegen Sachleistungen und Währung Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Finanzinstrumente darf insgesamt EUR 35 Millionen nicht übersteigen. Die Laufzeit der Finanzinstrumente darf längstens 25 Jahre betragen. Nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der jeweiligen Finanzinstrumente können ihre Inhaber bzw. Gläubiger durch Gewährung von Options- bzw. Wandlungsrechten und/oder durch Begründung von Options- bzw. Wandlungspflichten zum Bezug von bis zu 6.434.646 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00, also von insgesamt bis zu nominal EUR 6.434.646, berechtigt bzw. verpflichtet werden. Die Finanzinstrumente können mit einer festen oder variablen Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung auch vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann. Die Ausgabe von Finanzinstrumenten kann auch gegen Erbringung von Sachleistungen erfolgen. Die Finanzinstrumente können in Euro oder - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Die einzelnen Emissionen von Finanzinstrumenten werden in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilfinanzinstrumente eingeteilt. cc) Besondere Bedingungen für Optionsgenussscheine und Optionsanleihen Im Fall der Ausgabe von Optionsgenussscheinen und/oder Optionsanleihen werden jedem Finanzinstrument ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger des Finanzinstruments nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft begebene Optionsgenussscheine und/oder Optionsanleihen können die Anleihebedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Finanzinstrumenten und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Finanzinstrument zu beziehenden neuen Aktien entfällt, darf den Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Finanzinstrumente - gegebenenfalls zuzüglich einer baren Zuzahlung - nicht übersteigen. Soweit sich ein Bezug auf Bruchteile von Aktien ergibt, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen - gegebenenfalls gegen Zuzahlung - zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. dd) Besondere Bedingungen für Wandelgenussrechte und Wandelanleihen Im Fall der Ausgabe von Wandelgenussrechten und/oder Wandelanleihen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der Finanzinstrumente das Recht, ihre Finanzinstrumente gem. den Anleihebedingungen in neue auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Gesellschaft zu wandeln. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages eines Finanzinstruments durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag des Finanzinstruments nicht übersteigen. ee) Options- und Wandlungspflicht, weitere Bedingungen Die Anleihebedingungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (nachfolgend jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern von Finanzinstrumenten ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem nicht gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion an der Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden Nachfolgesystem ('Referenzmarkt') während der zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter dem nachfolgenden lit. gg) genannten Mindestpreises liegt. Die §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Die Anleihebedingungen können auch regeln, ob und wie auf ein volles Umtauschverhältnis gerundet wird, ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird und ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden kann, bis zu dem die Wandlungs- bzw. Optionsrechte ausgeübt bzw. Options- oder Wandlungspflichten geltend gemacht werden können oder müssen. In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte bzw. -pflichten spätestens 25 Jahre nach Ausgabe der Wandelgenussscheine bzw. Wandelschuldverschreibungen. Die Laufzeit der Optionsscheine darf höchstens 25 Jahre betragen. ff) Gewährung neuer oder bestehender Aktien; Geldzahlung; variables Bezugs- bzw. Wandlungsverhältnis Anleihebedingungen können festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung auch von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien gewährt werden können. Anleihebedingungen können ferner das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung oder Wandlung ganz oder teilweise nicht Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der sich aus der Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien und dem
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nicht gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion am Referenzmarkt während eines Referenzzeitraums von drei bis zehn Börsentagen vor oder nach der Optionsausübung bzw. Erklärung der Wandlung ergibt. Die Anleihebedingungen können auch eine Kombination der Erfüllungsformen vorsehen. In den Anleihebedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien im Zeitablauf variabel ist und/oder der Wandlungs- bzw. Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann. gg) Mindestoptions- bzw. -wandlungspreis; Anpassung des Mindestoptions- bzw. -wandlungspreises Der Options- bzw. Wandlungspreis darf 80 % des ungewichteten durchschnittlichen Kurses in der Xetra-Schlussauktion der Aktie der Gesellschaft am Referenzmarkt nicht unterschreiten. Maßgeblich ist der durchschnittliche Kurs in der Xetra-Schlussauktion am Referenzmarkt an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Veröffentlichung eines Angebots zur Gewährung von Finanzinstrumenten bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten über die Gewährung von Finanzinstrumenten. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der vier letzten Tage des Bezugsrechtshandels maßgeblich, falls der Vorstand nicht schon vor Beginn des Bezugsrechtshandels den Options- bzw. Wandlungspreis endgültig festlegt. Wird das Bezugsrecht nicht nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen, ist der durchschnittliche Schlusskurs am Referenzmarkt an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Ausgabe der Finanzinstrumente und den Bezugsrechtsausschluss maßgeblich. Eine hiervon abweichende Festsetzung des Options- bzw. Wandlungspreises bei Bestehen einer Options- oder Wandlungspflicht oder eines Wandlungsrechts der Gesellschaft bleibt hiervon unberührt. §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. hh) Schutz der Gläubiger von Finanzinstrumenten vor Verwässerung Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG nach Begebung der Finanzinstrumente aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist das Grundkapital unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht oder weitere Finanzinstrumente begibt und den Inhabern bzw. Gläubigern zuvor ausgegebener Finanzinstrumente mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Pflichten dabei jeweils kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde; eine solche Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können im Rahmen einer Verwässerungsschutzklausel ferner vorsehen, dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Finanzinstrumente zusätzliche Options- und Wandlungsrechte bzw. bei Options- oder Wandlungspflichten im Falle ihrer Ausübung mehr Aktien gewährt werden, wobei diese auch aus einem bedingten Kapital der Gesellschaft stammen können, sofern ein solches hierfür zur Verfügung steht. Die Anleihebedingungen können auch für Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits oder Sonderdividenden bzw. sonstige Maßnahmen, die zu einer Verwässerung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder von Options- oder Wandlungspflichten führen können, wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. des Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals der je Finanzinstrument zu beziehenden Aktien den Nennbetrag pro Finanzinstrument oder einen niedrigeren Ausgabebetrag des Finanzinstruments - gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer baren Zuzahlung - nicht überschreiten. ii) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene Finanzinstrumente mit Options- und Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Pflichten ein gesetzliches Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente mit Options- und Wandlungsrechten bzw. entsprechenden Pflichten in folgenden Fällen auszuschließen: aaa) Für Spitzenbeträge; bbb) sofern die Finanzinstrumente gegen Barleistungen ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Finanzinstrumente nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch nur für Finanzinstrumente, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft mit einem Anteil am Grundkapital berechtigen bzw. verpflichten, der weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 10 % Prozent des bestehenden Grundkapitals übersteigt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden. ccc) um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde; ddd) sofern Finanzinstrumente gegen Sachleistungen ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung im Vergleich zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Finanzinstrumente nicht unangemessen niedrig ist. Finanzinstrumente, die gem. dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sachleistungen ausgegeben werden, dürfen maximal zum Bezug von Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals berechtigen bzw. verpflichten. Auf diesen Höchstbetrag
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werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden. Hierbei bleiben Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge ebenso unberücksichtigt wie Aktien, die im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen an den Vorstand oder Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. Mitglieder der Geschäftsführung oder Arbeitnehmer von mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind. jj) Gewährung durch Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften; Änderung des Referenzmarktes Finanzinstrumente können auch durch unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Biofrontera AG (d.h. Gesellschaften, an denen die Biofrontera AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist) begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Biofrontera AG die Garantie für die Finanzinstrumente zu übernehmen und den Inhabern solcher Finanzinstrumente Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Biofrontera AG zu gewähren oder mit diesen entsprechende Options- bzw. Wandlungspflichten zu vereinbaren bzw. die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten zu garantieren. Sollte an der Börse Frankfurt am Main im elektronischen Xetra-System mit Auktion zu einem nach dieser Ermächtigung oder den entsprechenden Anleihebedingungen relevanten Zeitpunkt mangels Notierung kein Handel der Aktien der Gesellschaft mehr stattfinden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere Börse oder einen gleichwertigen Handelsplatz zum Referenzmarkt bestimmen. kk) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Finanzinstrumente festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Options- bzw. Wandlungspreis, Umtauschmodalitäten bei Umtauschberechtigung und/oder Umtausch- oder Wandlungspflichten. b) Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Bedingten Kapitals I Das in § 7 Abs. 2 der Satzung enthaltene Bedingte Kapital I in Höhe von EUR 845.945 wird aufgehoben. c) Beschlussfassung über ein neues Bedingtes Kapital I Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 6.434.646 durch Ausgabe von bis zu 6.434.646 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen, die jeweils aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gemäß lit. a) von der Gesellschaft oder durch deren unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften (verbundene Unternehmen) in der Zeit bis zum 27. August 2020 begeben, vereinbart bzw. garantiert werden. Unter Options- und Wandlungspflichten ist auch die Ausübung des Rechts der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages zu verstehen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den gem. lit. a) jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreisen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Finanzinstrumente gem. lit. a) und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Optionsscheine bzw. der Wandelgenussrechte und/oder Wandelanleihen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern. d) Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 2 der Satzung § 7 Abs. 2 der Satzung (Grundkapital und Aktien) erhält folgenden neuen Wortlaut: '(2) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 6.434.646 durch Ausgabe von bis zu 6.434.646 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen, die jeweils aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. August 2015 von der Gesellschaft oder durch deren unmittelbare oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften (verbundene Unternehmen) in der Zeit bis zum 27. August 2020 begeben, vereinbart bzw. garantiert werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung von Finanzinstrumenten aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. August 2015 und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Finanzinstrumente von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine Options- bzw. Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.' 7. Beschlussfassung über (a) die Reduzierung des Bedingten Kapitals III und Änderung von § 7 Abs. 6 der Satzung (b) die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionen) an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Biofrontera AG und/oder verbundener Unternehmen, (c) die Schaffung eines Bedingten Kapitals V zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2015 der Biofrontera AG und (d) über die Änderung der Satzung durch Einfügung eines neuen § 7 Abs. 8 Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte am 02. Juli 2010 ein Aktienoptionsprogramm 2010 beschlossen, das zum 01. Juli 2015 ausgelaufen ist. Aus diesem Aktienoptionsprogramm stehen zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 28. August 2015 noch insgesamt 542.400 Bezugsrechte aus, aus denen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen 542.400 Aktien der Gesellschaft bezogen werden könnten. Das zur Bedienung von Bezugsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm 2010 geschaffene Bedingte Kapital III soll daher von EUR 839.500 auf EUR 542.400 reduziert werden. Zugleich soll in dem gesetzlich höchstens zulässigen Rahmen ein neues Aktienoptionsprogramm 2015 beschlossen und durch ein neues Bedingtes Kapital V in einem Umfang von EUR 1.814.984 unterlegt werden.
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July 17, 2015 09:16 ET (13:16 GMT)
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