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Dow Jones News
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DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -5-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2015 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Biofrontera AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
17.07.2015 15:16 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   Biofrontera Aktiengesellschaft 
 
   Leverkusen 
 
   - ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 - 
 
 
   Einladung zur Hauptversammlung 
 
   Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am 
   Freitag, dem 28. August 2015, um 10:00 Uhr im Forum Leverkusen, 
   Agam-Saal, Am Büchelter Hof 9, 51373 Leverkusen, stattfindenden 
   ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
   Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
           Lage- und Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 5, 315 Absatz 4 
           Handelsgesetzbuch sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
           am 31. Dezember 2014 beendete Geschäftsjahr 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
           Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach den §§ 171, 172 
           Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit 
           gemäß § 172 AktG festgestellt. Zu diesem Tagesordnungspunkt 
           ist daher kein Beschluss zu fassen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 
           2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4.    Beschlussfassung über die Bestellung des 
           Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das 
           Geschäftsjahr 2015 sowie Beschlussfassung über die Bestellung 
           des Prüfers im Falle einer etwaigen prüferischen Durchsicht 
           des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung seines 
           Prüfungsausschusses - vor, folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
 
       a)    Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum 
             Abschlussprüfer für die Biofrontera Aktiengesellschaft und 
             den Konzern für das am 31. Dezember 2015 endende 
             Geschäftsjahr bestellt. 
 
 
       b)    Die Warth & Klein Grant Thornton AG 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird für den 
             Fall, dass eine freiwillige prüferische Durchsicht des 
             Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2015 erfolgt, zum 
             Abschlussprüfer bestellt. 
 
 
 
           Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Beschlussfassung 
           unter dem vorstehenden Buchstaben b) keine Verpflichtung der 
           Gesellschaft begründet wird oder werden soll, eine prüferische 
           Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zu veranlassen. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über (a) die Aufhebung des 
           bisherigen Genehmigten Kapitals I, (b) die Schaffung eines 
           neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts und (c) über die Änderung von § 7 
           Abs. 3 der Satzung (Grundkapital) 
 
 
           Derzeit besteht in § 7 Abs. 3 der Satzung nach teilweiser 
           Ausnutzung noch ein Genehmigtes Kapital I von EUR 3.061.020. 
           Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der 
           Hauptversammlung EUR 23.573.842, so dass nach dem Gesetz 
           insgesamt genehmigtes Kapital in Höhe von 50 % dieses 
           Betrages, also in Höhe von EUR 11.786.921 bestehen kann. Das 
           genehmigte Kapital soll - unter Aufhebung der bestehenden 
           Ermächtigung in § 7 Abs. 3 der Satzung - im zulässigen Umfang, 
           also in Höhe von EUR 11.786.921, neu geschaffen werden. 
           Bezugsrechtsausschlüsse sollen dabei unter Anrechnung 
           anderweitiger während der Laufzeit der Ermächtigung genutzter 
           Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss für bis zu 20 % des 
           bestehenden Grundkapitals bzw. - falls dieser Wert geringer 
           ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 
           bestehenden Grundkapitals, also höchstens für bis zu EUR 
           4.714.768, möglich sein. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       a)    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
             bestehenden Genehmigten Kapitals I 
 
 
             Die in § 7 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des 
             Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. 
             Juni 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 
             3.061.020 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 
             3.061.020 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- 
             und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I) 
             wird nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Buchstaben d) 
             mit Wirkung auf den dort bestimmten Zeitpunkt der 
             Handelsregistereintragung aufgehoben. 
 
 
       b)    Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
             Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss 
             des Bezugsrechts 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der 
             Gesellschaft bis zum 27. August 2020 mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats um bis zu EUR 11.786.921 durch ein- oder 
             mehrmalige Ausgabe von bis zu 11.786.921 auf den Namen 
             lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
             erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
             Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
             Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den 
             Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den 
             Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt 
             werden. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
             des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
             Fällen auszuschließen: 
 
 
         *     Für Spitzenbeträge; 
 
 
         *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
               insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
               Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
               Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des Erwerbs 
               von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. Patenten) und 
               Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. Lizenzen); 
 
 
         *     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % 
               des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
               oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
               der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden 
               Grundkapitals nicht überschreitet, wenn der Ausgabebetrag 
               der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
               Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen 
               Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich 
               unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden 
               Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen in 
               unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
               3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder 
               ausgegeben wurden. Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne 
               gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von Bezugs- und/oder 
               Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen 
               und/oder Genussrechten auf Aktien, wenn diese Bezugs- 
               und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten auf Grund einer 
               Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
               Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss während der 
               Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben wurden. 
 
 
 
             Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
             entfällt, die gem. dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
             Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
             ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der 
             Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden 
             Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls dieser Wert 
             geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
             Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. 
             Hierbei bleiben Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge 
             ebenso unberücksichtigt wie Aktien, die im Rahmen von 
             Aktienoptionsprogrammen an den Vorstand oder Arbeitnehmer 
             der Gesellschaft bzw. Mitglieder der Geschäftsführung oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 17, 2015 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -2-

Arbeitnehmer von mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben 
             werden bzw. auszugeben sind. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze 
             werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen unter 
             Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden. Als 
             Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe 
             bzw. Begründung von Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. 
             -pflichten aus Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten 
             auf Aktien, wenn diese Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
             -pflichten auf Grund einer Ermächtigung unter 
             Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser 
             Ermächtigung ausgegeben wurden. 
 
 
             Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 7 der 
             Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der 
             Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen 
             Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das 
             Genehmigte Kapital I bis zum 27. August 2020 nicht oder 
             nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf 
             der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
 
 
       c)    Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 
             3 der Satzung: 
 
 
             § 7 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
         '(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital 
               der Gesellschaft bis zum 27. August 2020 mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats um bis zu EUR 11.786.921 durch ein- oder 
               mehrmalige Ausgabe von bis zu 11.786.921 auf den Namen 
               lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
               erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist 
               ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
               Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der 
               Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den 
               Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den 
               Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt 
               werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
               des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in 
               folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
           *     Für Spitzenbeträge; 
 
 
           *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, 
                 insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
                 Beteiligungen an Unternehmen sowie zum Zwecke des 
                 Erwerbs von Forderungen sowie Schutzrechten (z.B. 
                 Patenten) und Rechten an solchen Schutzrechten (z.B. 
                 Lizenzen); 
 
 
           *     bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 
                 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
                 Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - des 
                 zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
                 bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wenn der 
                 Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis der bereits 
                 börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt 
                 der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht 
                 wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 
                 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der 
                 Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer 
                 Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
                 Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                 Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden. 
                 Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die 
                 Ausgabe bzw. Begründung von Bezugs- und/oder 
                 Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
                 Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten auf Aktien, 
                 wenn diese Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
                 -pflichten auf Grund einer Ermächtigung in 
                 entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                 unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser 
                 Ermächtigung ausgegeben wurden. 
 
 
 
               Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien 
               entfällt, die gem. dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
               des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder 
               Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 20 % des im 
               Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
               bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls 
               dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung 
               dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht 
               übersteigen. Hierbei bleiben Bezugsrechtsausschlüsse für 
               Spitzenbeträge ebenso unberücksichtigt wie Aktien, die im 
               Rahmen von Aktienoptionsprogrammen an den Vorstand oder 
               Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. Mitglieder der 
               Geschäftsführung oder Arbeitnehmer von mit ihr verbundenen 
               Unternehmen ausgegeben werden bzw. auszugeben sind. 
 
 
               Auf die vorgenannte 20 %-Grenze werden Aktien angerechnet, 
               die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund 
               anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss 
               veräußert oder ausgegeben wurden. Als Ausgabe von Aktien 
               in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von 
               Bezugs- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
               Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten auf Aktien, 
               wenn diese Bezugs- und/oder Wandlungsrechte bzw. 
               -pflichten auf Grund einer Ermächtigung unter 
               Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung ausgegeben wurden. Der Aufsichtsrat ist 
               ermächtigt, die Fassung des § 7 der Satzung nach 
               vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung 
               des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung 
               des Genehmigten Kapitals I und, falls das Genehmigte 
               Kapital I bis zum 27. August 2020 nicht oder nicht 
               vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der 
               Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
 
 
       d)    Anweisung an den Vorstand 
 
 
             Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden 
             Genehmigten Kapitals I gem. vorstehendem lit. a) nur 
             zusammen mit der beschlossenen Schaffung des neuen 
             Genehmigten Kapitals I in Höhe von EUR 11.786.921 mit der 
             entsprechenden Satzungsänderung gem. vorstehendem lit. c) 
             zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, und zwar 
             mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des bestehenden 
             Genehmigten Kapitals I nur in das Handelsregister 
             eingetragen werden soll, wenn sichergestellt ist, dass 
             gleichzeitig oder im unmittelbaren Anschluss daran das neue 
             Genehmigte Kapital I in das Handelsregister eingetragen 
             wird. 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung zur 
           Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen 
           sowie Options- und/oder Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts, (b) die Aufhebung des bisherigen 
           Bedingten Kapitals I (c) die Schaffung eines neuen Bedingten 
           Kapitals I und (d) über die Änderung von § 7 Abs. 2 der 
           Satzung (Grundkapital) 
 
 
           Bisher besteht in § 7 Abs. 2 der Satzung ein Bedingtes Kapital 
           I in einem Umfang von EUR 845.945. Das bisherige Bedingte 
           Kapital I diente dazu, Rückzahlungsansprüche, Wandlungsrechte 
           und/oder Wandlungspflichten aus aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 06. Juli 2005 ausgegebenen 
           Wandelschuldverschreibungen durch Lieferung von Stammaktien 
           der Gesellschaft zu erfüllen. Da inzwischen keine Rechte mehr 
           zum Bezug von Aktien der Gesellschaft aus aufgrund der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung vom 06. Juli 2005 
           ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen mehr bestehen, soll § 
           7 Abs. 2 der Satzung in der bestehenden Fassung aufgehoben und 
           neu gefasst werden. Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der 
           Einberufung der Hauptversammlung EUR 23.573.842, so dass nach 
           dem Gesetz insgesamt bedingtes Kapital in Höhe von 50 % dieses 
           Betrages, also in Höhe von EUR 11.786.921, bestehen kann. Das 
           neue Bedingte Kapital I soll unter Berücksichtigung der 
           übrigen bestehenden und zu schaffenden bedingten Kapitalia in 
           dem gesetzlich höchstens zulässigen Umfang, d.h. in Höhe von 
           EUR 6.434.646 neu geschaffen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
 
 
         a)    Beschlussfassung über die Ermächtigung zur 
               Ausgabe von Genussscheinen, Options- und 
               Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder 

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July 17, 2015 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -3-

Wandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
               Bezugsrechts 
 
 
           aa)   Ermächtigungsgegenstand und 
                 Ermächtigungszeitraum 
                 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats bis zum 27. August 2020 einmalig oder 
                 mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende 
                 Genussscheine ('Genussscheine') zu begeben. Den 
                 Genussscheinen können Optionsscheine beigefügt werden 
                 oder sie können mit einem Wandlungsrecht für den 
                 Gläubiger und/oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht 
                 des Gläubigers verbunden werden. Die Options- oder 
                 Wandlungsrechte bzw. die Options- oder 
                 Wandlungspflichten berechtigen bzw. verpflichten nach 
                 näherer Maßgabe der Genussscheinbedingungen 
                 ('Genussscheinbedingungen') 
                 zum Bezug von Aktien der Gesellschaft. 
                 Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, bis zum 27. 
                 August 2020 anstelle von oder neben Genussscheinen 
                 einmalig oder mehrmals Options- und/oder Wandelanleihen 
                 zu begeben und den Gläubigern von Optionsanleihen 
                 Optionsrechte sowie den Gläubigern von Wandelanleihen 
                 Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren 
                 und/oder Options- oder Wandlungspflichten der Gläubiger 
                 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
                 Wandelanleihebedingungen ('Options- bzw. 
                 Wandelanleihebedingungen') zu begründen (Options- und 
                 Wandelanleihen, im Folgenden auch zusammenfassend 
                 'Schuldverschreibungen' 
                 und zusammen mit Genussscheinen 'Finanzinstrumente' 
                 genannt; Genussscheinbedingungen und Options- bzw. 
                 Wandelanleihebedingungen nachfolgend auch nur 
                 'Anleihebedingungen' 
                 genannt). 
 
 
           bb)   Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl, 
                 Verzinsung, Ausgabe gegen Sachleistungen und Währung 
                 Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung 
                 auszugebenden Finanzinstrumente darf insgesamt EUR 35 
                 Millionen nicht übersteigen. Die Laufzeit der 
                 Finanzinstrumente darf längstens 25 Jahre betragen. Nach 
                 näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der jeweiligen 
                 Finanzinstrumente können ihre Inhaber bzw. Gläubiger 
                 durch Gewährung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
                 und/oder durch Begründung von Options- bzw. 
                 Wandlungspflichten zum Bezug von bis zu 6.434.646 neuen, 
                 auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit 
                 einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00, 
                 also von insgesamt bis zu nominal EUR 6.434.646, 
                 berechtigt bzw. verpflichtet werden. Die 
                 Finanzinstrumente können mit einer festen oder variablen 
                 Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung 
                 auch vollständig oder teilweise von der Höhe der 
                 Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann. Die 
                 Ausgabe von Finanzinstrumenten kann auch gegen 
                 Erbringung von Sachleistungen erfolgen. Die 
                 Finanzinstrumente können in Euro oder - unter Begrenzung 
                 auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in einer anderen 
                 gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. 
                 Die einzelnen Emissionen von Finanzinstrumenten werden 
                 in jeweils unter sich gleichberechtigte 
                 Teilfinanzinstrumente eingeteilt. 
 
 
           cc)   Besondere Bedingungen für 
                 Optionsgenussscheine und Optionsanleihen 
                 Im Fall der Ausgabe von Optionsgenussscheinen und/oder 
                 Optionsanleihen werden jedem Finanzinstrument ein oder 
                 mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. 
                 Gläubiger des Finanzinstruments nach näherer Maßgabe der 
                 Anleihebedingungen zum Bezug von neuen auf den Namen 
                 lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der 
                 Gesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende, durch 
                 die Gesellschaft begebene Optionsgenussscheine und/oder 
                 Optionsanleihen können die Anleihebedingungen vorsehen, 
                 dass der Optionspreis auch durch Übertragung von 
                 Finanzinstrumenten und gegebenenfalls eine bare 
                 Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am 
                 Grundkapital, der auf die je Finanzinstrument zu 
                 beziehenden neuen Aktien entfällt, darf den Nennbetrag 
                 bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag 
                 der Finanzinstrumente - gegebenenfalls zuzüglich einer 
                 baren Zuzahlung - nicht übersteigen. Soweit sich ein 
                 Bezug auf Bruchteile von Aktien ergibt, kann vorgesehen 
                 werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der 
                 Anleihebedingungen - gegebenenfalls gegen Zuzahlung - 
                 zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
 
           dd)   Besondere Bedingungen für Wandelgenussrechte 
                 und Wandelanleihen 
                 Im Fall der Ausgabe von Wandelgenussrechten und/oder 
                 Wandelanleihen erhalten die Inhaber bzw. Gläubiger der 
                 Finanzinstrumente das Recht, ihre Finanzinstrumente gem. 
                 den Anleihebedingungen in neue auf den Namen lautende 
                 Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der 
                 Gesellschaft zu wandeln. Das Umtauschverhältnis ergibt 
                 sich aus der Division des Nennbetrages oder des unter 
                 dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages eines 
                 Finanzinstruments durch den festgesetzten Wandlungspreis 
                 für eine Aktie der Gesellschaft. Ferner kann eine in bar 
                 zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen 
                 kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt 
                 und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige 
                 Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden 
                 Aktien darf den Nennbetrag bzw. den unter dem Nennbetrag 
                 liegenden Ausgabebetrag des Finanzinstruments nicht 
                 übersteigen. 
 
 
           ee)   Options- und Wandlungspflicht, weitere 
                 Bedingungen 
                 Die Anleihebedingungen können auch eine Options- bzw. 
                 Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum Ende der 
                 Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (nachfolgend 
                 jeweils auch 'Endfälligkeit') begründen oder das Recht 
                 der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den 
                 Inhabern von Finanzinstrumenten ganz oder teilweise an 
                 Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der 
                 Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der 
                 Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie dem nicht 
                 gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktien der 
                 Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion an der 
                 Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
                 Nachfolgesystem ('Referenzmarkt') während der zehn 
                 Börsentage vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
                 entsprechen, auch wenn dieser unterhalb des unter dem 
                 nachfolgenden lit. gg) genannten Mindestpreises liegt. 
                 Die §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
                 Die Anleihebedingungen können auch regeln, ob und wie 
                 auf ein volles Umtauschverhältnis gerundet wird, ob eine 
                 in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei 
                 Spitzen festgesetzt wird und ob ein bestimmter Zeitpunkt 
                 festgelegt werden kann, bis zu dem die Wandlungs- bzw. 
                 Optionsrechte ausgeübt bzw. Options- oder 
                 Wandlungspflichten geltend gemacht werden können oder 
                 müssen. 
 
 
                 In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte bzw. 
                 -pflichten spätestens 25 Jahre nach Ausgabe der 
                 Wandelgenussscheine bzw. Wandelschuldverschreibungen. 
                 Die Laufzeit der Optionsscheine darf höchstens 25 Jahre 
                 betragen. 
 
 
           ff)   Gewährung neuer oder bestehender Aktien; 
                 Geldzahlung; variables Bezugs- bzw. Wandlungsverhältnis 
                 Anleihebedingungen können festlegen, dass im Falle der 
                 Wandlung bzw. Optionsausübung auch von der Gesellschaft 
                 gehaltene eigene Aktien gewährt werden können. 
                 Anleihebedingungen können ferner das Recht der 
                 Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung oder 
                 Wandlung ganz oder teilweise nicht Aktien zu gewähren, 
                 sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der sich aus der 
                 Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien und dem 

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July 17, 2015 09:16 ET (13:16 GMT)

DJ DGAP-HV: Biofrontera AG: Bekanntmachung der -4-

nicht gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktien der 
                 Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion am 
                 Referenzmarkt während eines Referenzzeitraums von drei 
                 bis zehn Börsentagen vor oder nach der Optionsausübung 
                 bzw. Erklärung der Wandlung ergibt. Die 
                 Anleihebedingungen können auch eine Kombination der 
                 Erfüllungsformen vorsehen. 
                 In den Anleihebedingungen kann außerdem vorgesehen 
                 werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Options- bzw. 
                 Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Options- bzw. 
                 Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien im Zeitablauf 
                 variabel ist und/oder der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
                 innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite 
                 in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses 
                 oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen 
                 während der Laufzeit verändert werden kann. 
 
 
           gg)   Mindestoptions- bzw. -wandlungspreis; 
                 Anpassung des Mindestoptions- bzw. -wandlungspreises 
                 Der Options- bzw. Wandlungspreis darf 80 % des 
                 ungewichteten durchschnittlichen Kurses in der 
                 Xetra-Schlussauktion der Aktie der Gesellschaft am 
                 Referenzmarkt nicht unterschreiten. Maßgeblich ist der 
                 durchschnittliche Kurs in der Xetra-Schlussauktion am 
                 Referenzmarkt an den zehn Börsenhandelstagen vor der 
                 endgültigen Entscheidung des Vorstands über die 
                 Veröffentlichung eines Angebots zur Gewährung von 
                 Finanzinstrumenten bzw. über die Erklärung der Annahme 
                 durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen 
                 Aufforderung zur Abgabe von Angeboten über die Gewährung 
                 von Finanzinstrumenten. Bei einem Bezugsrechtshandel 
                 sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der 
                 vier letzten Tage des Bezugsrechtshandels maßgeblich, 
                 falls der Vorstand nicht schon vor Beginn des 
                 Bezugsrechtshandels den Options- bzw. Wandlungspreis 
                 endgültig festlegt. Wird das Bezugsrecht nicht nur für 
                 Spitzenbeträge ausgeschlossen, ist der durchschnittliche 
                 Schlusskurs am Referenzmarkt an den zehn 
                 Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des 
                 Vorstands über die Ausgabe der Finanzinstrumente und den 
                 Bezugsrechtsausschluss maßgeblich. 
                 Eine hiervon abweichende Festsetzung des Options- bzw. 
                 Wandlungspreises bei Bestehen einer Options- oder 
                 Wandlungspflicht oder eines Wandlungsrechts der 
                 Gesellschaft bleibt hiervon unberührt. 
                 §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. 
 
 
           hh)   Schutz der Gläubiger von Finanzinstrumenten 
                 vor Verwässerung 
                 Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet der §§ 
                 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG nach Begebung der 
                 Finanzinstrumente aufgrund einer 
                 Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
                 Anleihebedingungen ermäßigt werden, wenn die 
                 Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist 
                 das Grundkapital unter Einräumung eines ausschließlichen 
                 Bezugsrechts an ihre Aktionäre oder durch 
                 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht oder 
                 weitere Finanzinstrumente begibt und den Inhabern bzw. 
                 Gläubigern zuvor ausgegebener Finanzinstrumente mit 
                 Options- oder Wandlungsrechten bzw. entsprechenden 
                 Pflichten dabei jeweils kein Bezugsrecht in dem Umfang 
                 eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Options- 
                 oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung von Options- 
                 oder Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde; 
                 eine solche Ermäßigung des Options- oder 
                 Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei 
                 Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. bei der 
                 Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten bewirkt 
                 werden. Die Anleihebedingungen können im Rahmen einer 
                 Verwässerungsschutzklausel ferner vorsehen, dass den 
                 Inhabern bzw. Gläubigern der Finanzinstrumente 
                 zusätzliche Options- und Wandlungsrechte bzw. bei 
                 Options- oder Wandlungspflichten im Falle ihrer Ausübung 
                 mehr Aktien gewährt werden, wobei diese auch aus einem 
                 bedingten Kapital der Gesellschaft stammen können, 
                 sofern ein solches hierfür zur Verfügung steht. Die 
                 Anleihebedingungen können auch für 
                 Kapitalherabsetzungen, Aktiensplits oder 
                 Sonderdividenden bzw. sonstige Maßnahmen, die zu einer 
                 Verwässerung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder von 
                 Options- oder Wandlungspflichten führen können, 
                 wertwahrende Anpassungen des Wandlungs- bzw. des 
                 Optionspreises vorsehen. In jedem Fall darf der 
                 anteilige Betrag des Grundkapitals der je 
                 Finanzinstrument zu beziehenden Aktien den Nennbetrag 
                 pro Finanzinstrument oder einen niedrigeren 
                 Ausgabebetrag des Finanzinstruments - gegebenenfalls 
                 unter Berücksichtigung einer baren Zuzahlung - nicht 
                 überschreiten. 
 
 
           ii)   Bezugsrechtsgewährung, 
                 Bezugsrechtsausschluss 
                 Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene 
                 Finanzinstrumente mit Options- und Wandlungsrechten bzw. 
                 entsprechenden Pflichten ein gesetzliches Bezugsrecht. 
                 Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 
                 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand wird 
                 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                 Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente mit 
                 Options- und Wandlungsrechten bzw. entsprechenden 
                 Pflichten in folgenden Fällen auszuschließen: 
 
 
             aaa)  Für Spitzenbeträge; 
 
 
             bbb)  sofern die Finanzinstrumente gegen 
                   Barleistungen ausgegeben werden und der Ausgabepreis 
                   den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen 
                   ermittelten theoretischen Marktwert der 
                   Finanzinstrumente nicht wesentlich unterschreitet. 
                   Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt 
                   jedoch nur für Finanzinstrumente, die zum Bezug von 
                   Aktien der Gesellschaft mit einem Anteil am 
                   Grundkapital berechtigen bzw. verpflichten, der weder 
                   zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser 
                   Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser 
                   Ermächtigung 10 % Prozent des bestehenden 
                   Grundkapitals übersteigt. Auf die vorgenannte 10 
                   %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der 
                   Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund anderer 
                   Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender 
                   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
                   Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
                   wurden. 
 
 
             ccc)  um den Inhabern von Options- und/oder 
                   Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit Options- 
                   und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten 
                   Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht in 
                   dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
                   Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der 
                   Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde; 
 
 
             ddd)  sofern Finanzinstrumente gegen 
                   Sachleistungen ausgegeben werden und der Wert der 
                   Sachleistung im Vergleich zu dem nach anerkannten 
                   finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten 
                   theoretischen Marktwert der Finanzinstrumente nicht 
                   unangemessen niedrig ist. 
 
 
 
                 Finanzinstrumente, die gem. dieser Ermächtigung unter 
                 Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
                 und/oder Sachleistungen ausgegeben werden, dürfen 
                 maximal zum Bezug von Aktien der Gesellschaft mit einem 
                 anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt 20 % des 
                 im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung 
                 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls 
                 dieser Wert geringer ist - des im Zeitpunkt der Ausübung 
                 dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
                 berechtigen bzw. verpflichten. Auf diesen Höchstbetrag 

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July 17, 2015 09:16 ET (13:16 GMT)

werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit 
                 dieser Ermächtigung auf Grund anderer Ermächtigungen 
                 unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben 
                 wurden. Hierbei bleiben Bezugsrechtsausschlüsse für 
                 Spitzenbeträge ebenso unberücksichtigt wie Aktien, die 
                 im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen an den Vorstand 
                 oder Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw. Mitglieder der 
                 Geschäftsführung oder Arbeitnehmer von mit ihr 
                 verbundenen Unternehmen ausgegeben werden bzw. 
                 auszugeben sind. 
 
 
           jj)   Gewährung durch 
                 Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften; Änderung des 
                 Referenzmarktes 
                 Finanzinstrumente können auch durch unmittelbare oder 
                 mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der 
                 Biofrontera AG (d.h. Gesellschaften, an denen die 
                 Biofrontera AG unmittelbar oder mittelbar mit der 
                 Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist) 
                 begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand 
                 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die 
                 Biofrontera AG die Garantie für die Finanzinstrumente zu 
                 übernehmen und den Inhabern solcher Finanzinstrumente 
                 Options- bzw. Wandlungsrechte auf Aktien der Biofrontera 
                 AG zu gewähren oder mit diesen entsprechende Options- 
                 bzw. Wandlungspflichten zu vereinbaren bzw. die 
                 Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
                 Options- bzw. Wandlungspflichten zu garantieren. 
                 Sollte an der Börse Frankfurt am Main im elektronischen 
                 Xetra-System mit Auktion zu einem nach dieser 
                 Ermächtigung oder den entsprechenden Anleihebedingungen 
                 relevanten Zeitpunkt mangels Notierung kein Handel der 
                 Aktien der Gesellschaft mehr stattfinden, kann der 
                 Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine andere 
                 Börse oder einen gleichwertigen Handelsplatz zum 
                 Referenzmarkt bestimmen. 
 
 
           kk)   Ermächtigung zur Festlegung der weiteren 
                 Einzelheiten 
                 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
                 Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
                 Ausstattung der Finanzinstrumente festzulegen, 
                 insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
                 Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- 
                 bzw. Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den 
                 Options- bzw. Wandlungspreis, Umtauschmodalitäten bei 
                 Umtauschberechtigung und/oder Umtausch- oder 
                 Wandlungspflichten. 
 
 
 
         b)    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
               bisherigen Bedingten Kapitals I 
 
 
               Das in § 7 Abs. 2 der Satzung enthaltene Bedingte Kapital 
               I in Höhe von EUR 845.945 wird aufgehoben. 
 
 
         c)    Beschlussfassung über ein neues Bedingtes 
               Kapital I 
 
 
               Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 
               6.434.646 durch Ausgabe von bis zu 6.434.646 neuen auf den 
               Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) 
               bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte 
               Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von 
               Optionsrechten und der Vereinbarung von Optionspflichten 
               nach Maßgabe der Anleihebedingungen bzw. (ii) der 
               Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der 
               Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der 
               Anleihebedingungen, die jeweils aufgrund der vorstehenden 
               Ermächtigung gemäß lit. a) von der Gesellschaft oder durch 
               deren unmittelbare oder mittelbare 
               Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften (verbundene 
               Unternehmen) in der Zeit bis zum 27. August 2020 begeben, 
               vereinbart bzw. garantiert werden. Unter Options- und 
               Wandlungspflichten ist auch die Ausübung des Rechts der 
               Gesellschaft auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft 
               ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
               Geldbetrages zu verstehen. Die Ausgabe der neuen Aktien 
               erfolgt zu den gem. lit. a) jeweils festzulegenden 
               Options- bzw. Wandlungspreisen. Die bedingte 
               Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der 
               Finanzinstrumente gem. lit. a) und nur insoweit 
               durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der 
               Optionsscheine bzw. der Wandelgenussrechte und/oder 
               Wandelanleihen von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten 
               Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht 
               erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des 
               Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. 
               Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
               Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung 
               der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der 
               Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend 
               der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und 
               nach Ablauf sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu 
               ändern. 
 
 
         d)    Beschlussfassung über die Änderung von § 7 
               Abs. 2 der Satzung 
 
 
               § 7 Abs. 2 der Satzung (Grundkapital und Aktien) erhält 
               folgenden neuen Wortlaut: 
 
 
           '(2)  Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis 
                 zu EUR 6.434.646 durch Ausgabe von bis zu 6.434.646 
                 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne 
                 Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes 
                 Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der 
                 Sicherung der Gewährung von Optionsrechten und der 
                 Vereinbarung von Optionspflichten nach Maßgabe der 
                 Anleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung 
                 von Wandlungsrechten und der Erfüllung von 
                 Wandlungspflichten nach Maßgabe der Anleihebedingungen, 
                 die jeweils aufgrund der Ermächtigung der 
                 Hauptversammlung vom 28. August 2015 von der 
                 Gesellschaft oder durch deren unmittelbare oder 
                 mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
                 (verbundene Unternehmen) in der Zeit bis zum 27. August 
                 2020 begeben, vereinbart bzw. garantiert werden. 
                 Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der 
                 Begebung von Finanzinstrumenten aufgrund der 
                 Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. August 2015 
                 und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. 
                 Gläubiger der Finanzinstrumente von ihren Options- bzw. 
                 Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine Options- bzw. 
                 Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen 
                 jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
                 entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, 
                 mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
                 Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
                 Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist 
                 ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
                 Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf 
                 sämtlicher Options- bzw. Wandlungsfristen zu ändern.' 
 
 
 
 
 
     7.    Beschlussfassung über (a) die Reduzierung des 
           Bedingten Kapitals III und Änderung von § 7 Abs. 6 der Satzung 
           (b) die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten 
           (Aktienoptionen) an Arbeitnehmer und Mitglieder der 
           Geschäftsführung der Biofrontera AG und/oder verbundener 
           Unternehmen, (c) die Schaffung eines Bedingten Kapitals V zur 
           Bedienung des Aktienoptionsplans 2015 der Biofrontera AG und 
           (d) über die Änderung der Satzung durch Einfügung eines neuen 
           § 7 Abs. 8 
 
 
           Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte am 02. Juli 2010 
           ein Aktienoptionsprogramm 2010 beschlossen, das zum 01. Juli 
           2015 ausgelaufen ist. Aus diesem Aktienoptionsprogramm stehen 
           zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 28. August 2015 noch 
           insgesamt 542.400 Bezugsrechte aus, aus denen bei Vorliegen 
           der entsprechenden Voraussetzungen 542.400 Aktien der 
           Gesellschaft bezogen werden könnten. Das zur Bedienung von 
           Bezugsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm 2010 geschaffene 
           Bedingte Kapital III soll daher von EUR 839.500 auf EUR 
           542.400 reduziert werden. Zugleich soll in dem gesetzlich 
           höchstens zulässigen Rahmen ein neues Aktienoptionsprogramm 
           2015 beschlossen und durch ein neues Bedingtes Kapital V in 
           einem Umfang von EUR 1.814.984 unterlegt werden. 
 
 

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July 17, 2015 09:16 ET (13:16 GMT)

© 2015 Dow Jones News
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