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DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -17-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 27.08.2015 in CCD Stadthalle, Congress Center Düsseldorf, Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
20.07.2015 15:17 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft 
 
   Düsseldorf 
 
   ISIN DE0008063306 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, 
 
   unsere ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie hiermit einladen, 
   findet statt am 
 
   Donnerstag, den 27. August 2015, 10.00 Uhr, 
 
   in 40474 Düsseldorf, CCD Stadthalle, Congress Center Düsseldorf, 
   Rotterdamer Straße. 
 
   Tagesordnung 
 
     1     Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des 
           gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten 
           Lageberichts für die IKB Deutsche Industriebank 
           Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 
           2014/2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
 
 
           Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von der Einberufung 
           der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies 
           auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
 
 
             http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte 
 
 
 
           zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. Eine Beschlussfassung zu 
           Tagesordnungspunkt 1 ist nicht vorgesehen. Die Vorlage der 
           genannten Unterlagen ist nach geltendem Recht ein rein 
           informatorischer Pflichtbestandteil der Tagesordnung einer 
           ordentlichen Hauptversammlung. 
 
 
     2     Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstands für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     3     Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014/2015 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
     4     Wahl des Abschlussprüfers 
 
 
           Auf Empfehlung seines Risiko- und Prüfungsausschusses schlägt 
           der Aufsichtsrat vor, 
 
 
       (a)   die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
             Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das 
             Geschäftsjahr 2015/2016 zu wählen, 
 
 
       (b)   die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
             Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder 
             eine etwaige Prüfung des Zwischenabschlusses bzw. 
             Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts bzw. 
             Konzernzwischenlageberichts für das erste Halbjahr des 
             Geschäftsjahres 2015/2016 zu wählen, 
 
 
       (c)   die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft 
             Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
             Abschlussprüfer für etwaige prüferische Durchsichten oder 
             etwaige Prüfungen aller weiteren Zwischenabschlüsse bzw. 
             Konzernzwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte bzw. 
             Konzernzwischenlageberichte, die vor der ordentlichen 
             Hauptversammlung des Jahres 2016 aufgestellt werden, zu 
             wählen. 
 
 
 
     5     Wahlen zum Aufsichtsrat 
 
 
           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, § 101 Abs. 1 
           AktG, §§ 1, 4 Abs. 1 DrittelbG und gemäß § 8 Abs. 1 der 
           Satzung der IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft aus 
           acht von der Hauptversammlung und vier von den Arbeitnehmern 
           zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
           Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
 
           Auf Vorschlag seines Nominierungsausschusses schlägt der 
           Aufsichtsrat vor, 
 
 
       (a)   Herrn Benjamin Dickgießer, Director der Lone Star 
             Europe Acquisitions LLP, wohnhaft in London, Vereinigtes 
             Königreich, der mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf 
             vom 17. Februar 2015 gerichtlich in den Aufsichtsrat 
             bestellt worden ist und dessen Amtszeit mit Ablauf dieser 
             Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
             Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt, 
             als Nachfolger von Herrn Dr. Karsten von Köller in den 
             Aufsichtsrat zu wählen, 
 
 
       (b)   Herrn Dr. Claus Nolting, selbständiger 
             Rechtsanwalt in eigener Kanzlei, wohnhaft in Frankfurt am 
             Main, dessen Amtszeit mit Ablauf dieser Hauptversammlung 
             endet, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
             die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
             das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt, erneut in den 
             Aufsichtsrat zu wählen, 
 
 
       (c)   Herrn William D. Young, Senior Vice President der 
             Hudson Advisors UK Ltd., wohnhaft in London, Vereinigtes 
             Königreich, der mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf 
             vom 17. Februar 2015 gerichtlich in den Aufsichtsrat 
             bestellt worden ist und dessen Amtszeit mit Ablauf dieser 
             Hauptversammlung endet, für die Zeit bis zur Beendigung der 
             Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des 
             Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015/2016 beschließt, 
             als Nachfolger von Herrn Dr. Andreas Tuczka in den 
             Aufsichtsrat zu wählen. 
 
 
 
           Es ist vorgesehen, über die Wahlvorschläge im Wege der 
           Einzelwahl abstimmen zu lassen. 
 
 
     6     Schriftlicher Bericht des am 14. August 2009 
           gerichtlich bestellten Sonderprüfers Dr. Harald Ring über das 
           Ergebnis der Sonderprüfung 
 
 
           Mit Beschluss vom 27. März 2008 hat die Hauptversammlung der 
           IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft Herrn Dr. Harald 
           Ring, Krefeld, zum aktienrechtlichen Sonderprüfer bestellt (§ 
           142 Abs. 1 AktG). Am 25. März 2009 hat eine außerordentliche 
           Hauptversammlung der Gesellschaft die Bestellung des 
           Sonderprüfers widerrufen. Mit Beschluss vom 14. August 2009 
           hat das Landgericht Düsseldorf den Sonderprüfer auf Antrag 
           einiger Minderheitsaktionäre wieder eingesetzt (§ 142 Abs. 2 
           AktG). Gegenstand der gerichtlich angeordneten Sonderprüfung 
           waren die Fragen, 
 
 
       (a)   ob Mitglieder des Vorstands im Zusammenhang mit 
             den Umständen, die zur Krise der Gesellschaft geführt haben, 
             Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als auch 
             durch Unterlassen begangen haben; 
 
 
       (b)   ob Mitglieder des Vorstands bei der Aufnahme, 
             Überwachung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit 
             Verbriefungs- oder Refinanzierungszweckgesellschaften 
             (Conduits) und hier insbesondere der Rhineland-Funding, der 
             Rhinebridge, der Havenrock I und II und der Elan sowie bei 
             Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die 
             IKB Capital Asset Management GmbH (IKB CAM) hinsichtlich der 
             Entscheidungen zu Conduits ihre gesetzlichen, satzungs- und 
             vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die 
             Pflichten zur sorgfältigen Geschäftsführung und Betreuung 
             der Vermögensangelegenheiten der Gesellschaft ordnungsgemäß 
             erfüllt haben; 
 
 
       (c)   ob Mitglieder des Aufsichtsrats im Zusammenhang 
             mit den Umständen, die zur Krise der Gesellschaft geführt 
             haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives Handeln als 
             auch durch Unterlassen begangen haben; 
 
 
       (d)   ob Mitglieder des Aufsichtsrats bei der Aufnahme, 
             Fortsetzung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit 
             Verbriefungs- oder Refinanzierungsgesellschaften (Conduits) 
             und hier insbesondere der Rhineland-Funding, der 
             Rhinebridge, der Havenrock I und II und der Elan sowie bei 
             Einrichtung und Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die 
             IKB Capital Asset Management GmbH (IKB CAM) hinsichtlich der 
             Entscheidungen zu Conduits ihre gesetzlichen, satzungs- und 
             vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die 
             Pflichten zur Überwachung, Kontrolle und Beratung des 
             Vorstands der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt haben. 
 
 
 
           Am 28. Februar 2014 hat der Sonderprüfer dem Vorstand eine 
           Ausfertigung seines schriftlichen Sonderprüfungsberichts 
           zugeleitet (§ 145 Abs. 6 Satz 3 AktG). In diesem Zusammenhang 
           hat er den Vorstand aufgefordert, den Sonderprüfungsbericht 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -2-

unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden, ob bei dem 
           Landgericht Düsseldorf ein Schutzantrag nach § 145 Abs. 4, 5 
           AktG gestellt und der Bericht somit vor seiner 
           Veröffentlichung einer gerichtlichen Inhaltskontrolle 
           unterzogen wird. Von diesem Recht hat der Vorstand nach 
           Beratung mit dem Aufsichtsratspräsidium mit Antrag vom 17. 
           April 2014 Gebrauch gemacht. In Wahrnehmung der 
           Fürsorgepflicht gegenüber den Mitarbeitern der Bank hat er 
           beantragt, personenbezogene Daten von Mitarbeitern im 
           Sonderprüfungsbericht unkenntlich zu machen. Im Nachgang hat 
           der Vorstand den Antrag erweitert und beantragt, auch 
           personenbezogene Daten externer Dritter unkenntlich zu machen. 
           Die vollständige Nennung von Namen der Mitglieder des 
           Vorstands und des Aufsichtsrats im Sonderprüfungsbericht wurde 
           durch den Schutzantrag nicht tangiert. 
 
 
           Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen 
           Hauptversammlung 2014 lag noch keine Entscheidung über den 
           Schutzantrag vor. Deshalb konnte der Vorstand den 
           Sonderprüfungsbericht nicht gemäß § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG als 
           Gegenstand der damaligen Tagesordnung bekanntmachen. 
           Inzwischen hat das Landgericht den Schutzantrag 
           zurückgewiesen. Nach ausführlicher Prüfung dieser Entscheidung 
           und Beratung mit dem Aufsichtsratspräsidium hat der Vorstand 
           entschieden, kein Rechtsmittel einzulegen. Somit hat der 
           Vorstand den Sonderprüfungsbericht nunmehr als Gegenstand der 
           Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 2015 
           bekanntzumachen (§ 145 Abs. 6 Satz 5 AktG). 
 
 
           Zusammenfassend kommt der Sonderprüfungsbericht zu dem 
           Ergebnis, dass den damaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats im 
           Zusammenhang mit den krisenauslösenden Ereignissen keine 
           Pflichtverletzungen zur Last fallen. Für die damaligen 
           Mitglieder des Vorstands stellt der Sonderprüfungsbericht zwar 
           vereinzelte Pflichtverletzungen fest. Nach dem Ergebnis der 
           Sonderprüfung haben diese vereinzelten Pflichtverletzungen 
           aber nicht oder jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit 
           zu der späteren Krise der Gesellschaft geführt. Hinsichtlich 
           der Einzelheiten der durchgeführten Sonderprüfung und ihrer 
           Ergebnisse verweisen wir auf den Sonderprüfungsbericht. Dieser 
           ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
 
 
             http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/sonderpruefungsbericht 
 
 
 
           zugänglich. Auf Verlangen wird der Vorstand jedem Aktionär 
           eine Abschrift erteilen. 
 
 
           Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 6 ist nicht 
           vorgesehen. 
 
 
     7     Zustimmung zu den Vergleichen mit den ehemaligen 
           Vorstandsmitgliedern Stefan Ortseifen, Frank Braunsfeld und 
           Dr. Volker Doberanzke und der Allianz 
           Versicherungs-Aktiengesellschaft als D&O-Versicherer 
 
 
           Die Gesellschaft hat am 8./9./12./13. Juli 2015, 8./13. Juli 
           2015 und 13. Juli 2015 Vergleichsvereinbarungen mit ehemaligen 
           Organmitgliedern und der Allianz 
           Versicherungs-Aktiengesellschaft geschlossen. Die 
           Organmitglieder sind von der Gesellschaft wegen Schäden aus 
           oder im Zusammenhang mit Anlegerschutzklagen in Anspruch 
           genommen worden. Herr Ortseifen ist darüber hinaus auf 
           Rückzahlung von Tantiemezahlungen und Aufwendungen im 
           Zusammenhang mit Vorstandshäusern in Anspruch genommen worden. 
           Die Vergleichsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der 
           Zustimmung der Hauptversammlung. Nähere Erläuterungen zu den 
           Vergleichsvereinbarungen finden Sie in dem zusammenfassenden 
           Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats zum 
           Tagesordnungspunkt 7. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu 
           fassen: 
 
 
       (a)   Der Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche 
             Industriebank Aktiengesellschaft und Herren Frank 
             Braunsfeld, Stefan Ortseifen sowie Dr. Volker Doberanzke 
             (die 'Vergleichsvereinbarung I - 
             Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke') vom 8./9./12./13. Juli 
             2015 wird zugestimmt. 
 
 
             Der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung I - 
             Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke ist in Anlage 1 zu dieser 
             Einberufung wiedergegeben. 
 
 
       (b)   Der Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche 
             Industriebank Aktiengesellschaft und Herrn Stefan Ortseifen 
             (die 'Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen') vom 8./13. 
             Juli 2015 wird zugestimmt. 
 
 
             Der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung II - 
             Ortseifen ist in Anlage 2 zu dieser Einberufung 
             wiedergegeben. 
 
 
       (c)   Der Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche 
             Industriebank Aktiengesellschaft und Allianz 
             Versicherungs-Aktiengesellschaft (die 
             'Vergleichsvereinbarung - Allianz') vom 13. Juli 2015 wird 
             zugestimmt. 
 
 
             Der vollständige Wortlaut der Vergleichsvereinbarung - 
             Allianz ist in Anlage 3 zu dieser Einberufung wiedergegeben. 
 
 
 
           Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Einberufung. 
 
 
     8     Entlastung des Vorstandsmitglieds Claus Momburg 
           für das Geschäftsjahr 2006/2007 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 27. März 2008 hat 
           beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung von 
           Herrn Claus Momburg für dessen Tätigkeit als Mitglied des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2006/2007 zu vertagen. Dies geschah 
           mit Rücksicht auf die aktienrechtliche Sonderprüfung, die in 
           derselben Hauptversammlung beschlossen wurde. Der schriftliche 
           Bericht des Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor 
           (Punkt 6 der Tagesordnung). Die damals vertagte 
           Sachentscheidung über die Entlastung von Herrn Momburg ist 
           daher in der diesjährigen Hauptversammlung erneut Gegenstand 
           der Tagesordnung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Claus Momburg 
           für das Geschäftsjahr 2006/2007 Entlastung zu erteilen. 
 
 
           Der geänderte Jahresabschluss und der geänderte Lagebericht, 
           der geänderte Konzernabschluss und der geänderte 
           Konzernlagebericht (inklusive des geänderten Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) 
           sowie der geänderte Bericht des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2006/2007 liegen von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an erneut in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies 
           erneut auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
 
 
             http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte 
 
 
 
           zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     9     Entlastung des Vorstandsmitglieds Claus Momburg 
           für das Geschäftsjahr 2007/2008 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 28. August 2008 hat 
           beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung von 
           Herrn Claus Momburg für dessen Tätigkeit als Mitglied des 
           Vorstands im Geschäftsjahr 2007/2008 zu vertagen. Dies geschah 
           mit Rücksicht auf die damals laufende aktienrechtliche 
           Sonderprüfung, die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 
           27. März 2008 beschlossen wurde. Der schriftliche Bericht des 
           Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor (Punkt 6 der 
           Tagesordnung). Die damals vertagte Sachentscheidung über die 
           Entlastung von Herrn Momburg ist daher in der diesjährigen 
           Hauptversammlung erneut Gegenstand der Tagesordnung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Claus Momburg 
           für das Geschäftsjahr 2007/2008 Entlastung zu erteilen. 
 
 
           Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss 
           und der Konzernlagebericht (inklusive des Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) 
           sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2007/2008 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an 
           erneut in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht 
           der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
 
 
             http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte 
 
 
 
           zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     10    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2006/2007 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 27. März 2008 hat 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -3-

beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung der 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im 
           Geschäftsjahr 2006/2007 zu vertagen. Dies geschah mit 
           Rücksicht auf die aktienrechtliche Sonderprüfung, die in 
           derselben Hauptversammlung beschlossen wurde. Der schriftliche 
           Bericht des Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor 
           (Punkt 6 der Tagesordnung). Die damals vertagte 
           Sachentscheidung über die Entlastung der Aufsichtsmitglieder 
           ist daher in der diesjährigen Hauptversammlung erneut 
           Gegenstand der Tagesordnung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006/2007 Entlastung zu 
           erteilen. 
 
 
           Der geänderte Jahresabschluss und der geänderte Lagebericht, 
           der geänderte Konzernabschluss und der geänderte 
           Konzernlagebericht (inklusive des geänderten Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) 
           sowie der geänderte Bericht des Aufsichtsrats für das 
           Geschäftsjahr 2006/2007 liegen von der Einberufung der 
           Hauptversammlung an erneut in den Geschäftsräumen der 
           Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und sind überdies 
           erneut auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
 
 
             http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte 
 
 
 
           zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     11    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
           das Geschäftsjahr 2007/2008, soweit nicht schon durch 
           Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. August 
           2008 über die Entlastungen für diesen Zeitraum entschieden 
           worden ist 
 
 
           Die ordentliche Hauptversammlung vom 28. August 2008 hat 
           beschlossen, die Sachentscheidung über die Entlastung mehrerer 
           Mitglieder des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im 
           Geschäftsjahr 2007/2008 zu vertagen. Dies geschah mit 
           Rücksicht auf die damals laufende aktienrechtliche 
           Sonderprüfung, die in der ordentlichen Hauptversammlung vom 
           27. März 2008 beschlossen wurde. Der schriftliche Bericht des 
           Sonderprüfers Dr. Harald Ring liegt nunmehr vor (Punkt 6 der 
           Tagesordnung). Die damals vertagte Sachentscheidung über die 
           Entlastung von Aufsichtsmitgliedern ist daher in der 
           diesjährigen Hauptversammlung erneut Gegenstand der 
           Tagesordnung. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007/2008 Entlastung zu 
           erteilen, soweit nicht schon durch Beschlüsse der ordentlichen 
           Hauptversammlung vom 28. August 2008 über die Entlastungen für 
           diesen Zeitraum entschieden worden ist. Demnach wird 
           vorgeschlagen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu 
           erteilen, die vor dem 27. März 2008 (bereits) Mitglied im 
           Aufsichtsrat waren. 
 
 
           Der Jahresabschluss und der Lagebericht, der Konzernabschluss 
           und der Konzernlagebericht (inklusive des Berichts des 
           Vorstands zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) 
           sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
           2007/2008 liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an 
           erneut in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht 
           der Aktionäre aus und sind überdies erneut auf der 
           Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
 
 
             http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/finanzberichte 
 
 
 
           zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich 
           eine Abschrift erteilt. Die Unterlagen werden auch in der 
           Hauptversammlung ausliegen. 
 
 
     12    Änderung von § 8 Abs. 1 der Satzung 
 
 
           Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll von derzeit zwölf 
           auf neun Mitglieder reduziert werden. Vorstand und 
           Aufsichtsrat sind der Überzeugung, dass diese Maßnahme sowohl 
           vor dem Hintergrund der weiteren Fokussierung der 
           Geschäftsaktivitäten als auch vor dem Hintergrund der weiteren 
           Reduzierung der Bilanzsumme in den letzten Jahren im besten 
           Interesse der Gesellschaft liegt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           § 8 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.' 
 
 
     13    Änderung von § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung 
 
 
           § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung behandelt den Fall, dass ein 
           gewählter Kandidat für den Aufsichtsrat das Amt nicht annimmt 
           oder dass ein Mitglied vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus dem 
           Aufsichtsrat ausscheidet. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass 
           der Aufsichtsrat bis zur Hauptversammlung, in der die 
           Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen 
           Mitgliedern besteht. Um Missverständnisse zu vermeiden, soll 
           diese Satzungsbestimmung klarstellend dahin ergänzt werden, 
           dass die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung von 
           Aufsichtsmitgliedern unberührt bleibt. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
           § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
 
           'Nimmt einer der Gewählten das Amt als Aufsichtsratsmitglied 
           nicht an oder scheidet ein Mitglied außer nach dem vorigen 
           Absatz vor dem Ablauf der Wahlzeit aus, so besteht der 
           Aufsichtsrat bis zu der Hauptversammlung, in der die 
           Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen 
           Mitgliedern; die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung 
           von Aufsichtsratsmitgliedern bleibt unberührt.' 
 
 
           Im Übrigen bleibt § 8 Abs. 3 der Satzung unberührt. 
 
 
     14    Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen 
           Vergütungskomponente für Vorstandsmitglieder 
 
 
           Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 KWG haben Kreditinstitute 
           angemessene Verhältnisse zwischen der variablen und fixen 
           jährlichen Vergütung für Geschäftsleiter festzulegen. Seit dem 
           1. Januar 2014 bestimmt § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG, dass die 
           variable Vergütung der einzelnen Geschäftsleiter von 
           Kreditinstituten grundsätzlich 100% der jeweiligen fixen 
           Vergütung nicht übersteigen darf. Die Hauptversammlung kann 
           aber eine höhere variable Vergütung billigen, die dann jedoch 
           wiederum 200% der fixen Vergütung für den jeweiligen 
           Geschäftsleiter nicht übersteigen darf (§ 25a Abs. 5 Satz 5 
           KWG). 
 
 
           Mit Blick auf die Vergütungspraxis anderer Kreditinstitute 
           sowie die positiven und nachhaltigen Anreizwirkungen 
           sachgerecht gestalteter variabler Vergütungen liegt es nach 
           Auffassung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und 
           ihrer Aktionäre, wenn die Hauptversammlung die Heraufsetzung 
           des Höchstbetrags der variablen jährlichen Vergütung für alle 
           jeweiligen Mitglieder des Vorstands der IKB Deutsche 
           Industriebank Aktiengesellschaft auf 200% der jeweiligen fixen 
           jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2015/2016 billigt. 
 
 
       (a)   Gründe für die erbetene Billigung einer höheren 
             variablen Vergütung als 100% der fixen Vergütung 
 
 
             Nach Auffassung des Aufsichtsrates ist es zur Gewinnung und 
             Beibehaltung von qualifizierten Geschäftsleitern im 
             Interesse der Sicherstellung eines nachhaltigen 
             Geschäftserfolgs der Bank notwendig, über ein attraktives 
             leistungsorientiertes Vorstandsvergütungssystem zu verfügen. 
             Im Wettbewerb um qualifizierte Geschäftsleiter muss die 
             Gesellschaft nicht nur gegenüber Wettbewerbern, die das 
             Verhältnis 2:1 von variabler zu fixer Vergütung anwenden, 
             sondern auch gegenüber Finanzdienstleistungsinstituten sowie 
             Unternehmen, die nicht unter die entsprechenden Vorgaben 
             fallen, bestehen. 
 
 
             Die Billigung der Möglichkeit einer höheren variablen 
             Komponente trägt zudem den regulatorischen Vorgaben einer 
             auch langfristig und damit nachhaltig ausgerichteten 
             Vergütungsstruktur Rechnung. Die variablen Teile der 
             Vorstandsvergütung werden gemäß den geltenden gesetzlichen 
             Vorgaben mit Fristen und Vorbehalten versehen, die 
             einerseits zu einer zeitlich hinausgeschobenen Zuteilung 
             führen und andererseits bei Vorliegen bestimmter Bedingungen 
             innerhalb dieser Zeiträume auch wieder zum Verfall der 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -4-

Vergütungsbestandteile führen können. Diese Einschränkungen 
             sind aber bei der fixen Vergütung gemäß den Vorgaben der 
             Institutsvergütungsverordnung nicht möglich. 
 
 
             Eine Beschränkung der Möglichkeit zur Gewährung variabler 
             Vergütungskomponenten auf eine Obergrenze von 100% der 
             jeweiligen fixen Vergütung würde dagegen - der 
             gesetzgeberischen Intention gerade widersprechend - 
             tendenziell und auch im Hinblick auf die vorstehend 
             skizzierte Wettbewerbssituation mit der Erhöhung der fixen 
             Komponenten einhergehen. 
 
 
       (b)   Umfang der erbetenen Billigung einer höheren 
             variablen Vergütung 
 
 
             Die Vergütungsstrukturen für die Vorstandsmitglieder der 
             Bank sind im Wesentlichen einheitlich. Dies beruht auf der 
             Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder für die 
             Leitung der Bank. Insofern bittet der Aufsichtsrat in Bezug 
             auf alle jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstandes, zum 
             Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung also drei 
             Personen, um die Billigung der Heraufsetzung der Grenze für 
             die variable Vergütungskomponente auf 200% der jeweiligen 
             fixen Vergütung. 
 
 
             Das Vergütungssystem betreffend die Vergütung der 
             Vorstandsmitglieder wird im Kapitel 'Vergütungspolitik' des 
             nach den Artikeln 431 bis 451 der Verordnung (EU) Nr. 
             575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 
             Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und 
             Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 
             646/2012 (Capital Requirements Regulation/'CRR') erstellten 
             Offenlegungsberichts der Bank entsprechend den 
             aufsichtsrechtlichen Vorgaben geschildert. 
 
 
             Die addierten Jahresgrundgehälter der Mitglieder des 
             Vorstands der Bank belaufen sich zur Zeit auf einen 
             jährlichen Betrag von 1,875 Mio. Euro. Für den Fall einer 
             100%igen Zielerreichung ist eine Zieltantieme von - 
             ebenfalls addiert - 1,275 Mio. Euro vereinbart. Angesichts 
             der vorgenannten Zieltantieme kann die variable Vergütung 
             derzeit die Marke von 100% der fixen Vergütung (und damit 
             einen jährlichen Betrag von 1,875 Mio. Euro) erst bei einer 
             Zielerreichung von mehr als 140% erreichen. Im Falle der 
             Auszahlung einer maximal zulässigen variablen Vergütung in 
             Höhe von 200% des Fixgehalts würde sich die maximale 
             zusätzliche Belastung der Bank auf den Betrag von 1,875 Mio. 
             Euro beschränken. Ob und inwieweit ein solcher zusätzlicher 
             Betrag zur Auszahlung gelangt, wird vom Grad der 
             Zielerreichung durch die einzelnen Mitglieder des Vorstands 
             der Bank abhängen. Derzeit müsste die Zielerreichung 
             deutlich über 140% liegen, damit die variable Vergütung 
             überhaupt beginnt, die Höhe von 100% des Fixgehalts zu 
             übersteigen. 
 
 
       (c)   Erwarteter Einfluss einer höheren variablen 
             Vergütung auf die Anforderung, eine angemessene 
             Eigenmittelausstattung vorzuhalten 
 
 
             Der Aufsichtsrat erwartet für den Fall der Billigung einer 
             Höchstgrenze für die variable Vergütung in Höhe von 200% der 
             jeweiligen fixen Vergütung keinen nennenswert messbaren 
             Einfluss auf die Fähigkeit der Bank, eine angemessene 
             Eigenmittelausstattung vorzuhalten. Der maximale Aufwand aus 
             einer variablen Vergütung, die über 100% der fixen Vergütung 
             (Jahresgrundgehalt) hinausgeht, liegt gegenwärtig im 
             Verhältnis zur Eigenmittelausstattung der Bank unter 1 
             Promille. Dieser Aufwand würde auch nur dann anfallen, wenn 
             die Vorstandsmitglieder die vereinbarten Zielvorgaben weit 
             übertreffen würden (vgl. oben). Die deutliche langfristige 
             Orientierung der variablen Vergütung hat im Übrigen 
             grundsätzlich einen positiven Einfluss auf die Fähigkeit der 
             Bank, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten. 
 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, die Heraufsetzung des 
           Höchstbetrags der variablen jährlichen Vergütung für alle 
           jeweiligen Mitglieder des Vorstands der IKB Deutsche 
           Industriebank Aktiengesellschaft auf 200% der jeweiligen fixen 
           jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2015/2016 zu 
           billigen. 
 
 
     15    Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen 
           Vergütungskomponente für Mitarbeiter der Gesellschaft 
 
 
           Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 KWG haben Institute ein angemessenes 
           Verhältnis zwischen der variablen und fixen jährlichen 
           Vergütung für Mitarbeiter festzulegen. Hierbei darf die 
           variable Vergütung - vorbehaltlich eines anders lautenden 
           Hauptversammlungsbeschlusses - jeweils 100% der fixen 
           Vergütung für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht überschreiten 
           (Verhältnis 1:1 von variabler zu fixer jährlicher Vergütung). 
           Die Anteilseigner können jedoch über die Billigung einer 
           höheren variablen Vergütung beschließen, die 200% der fixen 
           Vergütung (Verhältnis 2:1 von variabler zu fixer jährlicher 
           Vergütung) für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht überschreiten 
           darf (§ 25a Abs. 5 Satz 5 KWG). 
 
 
           Der Vorstand und der Aufsichtsrat befürworten eine hinreichend 
           große variable Vergütungskomponente, um Leistungs- und 
           Erfolgsschwankungen zu berücksichtigen sowie die 
           Kostenflexibilität zu gewährleisten und gleichzeitig die 
           Fixkostenerhöhung zu minimieren. Es soll daher von der 
           Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Hauptversammlung über 
           eine höhere variable Vergütung, die 200% der fixen Vergütung 
           für jeden einzelnen Mitarbeiter nicht übersteigen darf, 
           beschließen zu lassen. 
 
 
       (a)   Gründe für die erbetene Billigung einer höheren 
             variablen Vergütung als 100% der fixen Vergütung 
 
 
             Die derzeitige Stabilisierung im Bankenumfeld führt dazu, 
             dass das Vergütungsniveau und insbesondere das Niveau der 
             variablen Vergütung steigt. Im Wettbewerb um qualifizierte 
             Mitarbeiter ist es erforderlich, die Mitarbeiter der IKB 
             Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft auch in Zukunft 
             angemessen und marktgerecht vergüten zu können. Vor diesem 
             Hintergrund muss die IKB Deutsche Industriebank 
             Aktiengesellschaft in der Lage sein, in begrenztem Umfang 
             Mitarbeitern eine variable Vergütung zu zahlen, deren Höhe 
             die Höhe der jeweiligen fixen Vergütung übersteigt. 
 
 
             Im Einzelnen sind folgende wesentliche Gründe für die 
             erbetene Billigung einer Erhöhung der variablen Vergütung zu 
             nennen: 
 
 
             Im Vordergrund steht die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit 
             bei der Gewinnung und Bindung erfolgskritischer Mitarbeiter 
             als wesentlicher Faktor für die Zukunft der Bank. Mehrere 
             andere marktrelevante Mitbewerber haben bereits für ihre 
             Mitarbeiter die Möglichkeit der Erhöhung der variablen 
             Vergütung auf ein Verhältnis von 2:1 zur fixen Vergütung 
             beantragt und teilweise umgesetzt. Damit ist die Eröffnung 
             der Möglichkeit zur Anhebung der variablen Vergütung auch 
             für die IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft ein 
             wichtiges Instrument zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit. 
 
 
             Daneben ist aber auch die Vermeidung von unangemessenen 
             Fixgehaltserhöhungen größerer Mitarbeitergruppen ein 
             wesentlicher Aspekt, der diesem Beschlussvorschlag zugrunde 
             liegt. Die Möglichkeit, die variable Vergütung bei 
             außerordentlichen persönlichen Leistungen über die Grenze 
             von 1:1 im Verhältnis zur fixen Vergütung festzusetzen, 
             dient der größeren Flexibilität und ermöglicht es, eine 
             angemessene variable Vergütungskomponente beizubehalten, die 
             im Einklang mit der Ergebnissituation des IKB-Konzerns 
             steht, eventuelle Leistungs- und Ertragsschwankungen 
             berücksichtigt und darüber hinaus Kostenflexibilität 
             gewährleistet. 
 
 
             Schließlich trägt das Vorgehen dazu bei, sicherzustellen, 
             dass für Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss auf das 
             Gesamtrisikoprofil der Bank (sog. Risk Taker) variable 
             Vergütungskomponenten zu großen Teilen lediglich 
             aufgeschoben und zudem mit entsprechenden 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -5-

Abschmelzungsmöglichkeiten gewährt werden können. 
 
 
             Daher soll gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG die Billigung eines 
             Verhältnisses zwischen variabler und fixer Vergütung von bis 
             zu 2:1 beschlossen werden. 
 
 
       (b)   Umfang der erbetenen Billigung einer höheren 
             variablen Vergütung 
 
 
             Die Möglichkeit, eine höhere variable Vergütung als 100% der 
             fixen Vergütung festzulegen, soll nur für einen definierten 
             Kreis von Mitarbeitern in der IKB Deutsche Industriebank 
             Aktiengesellschaft zum Tragen kommen; davon erfasst sind die 
             erste Führungsebene und die zweite Führungsebene 
             (Teamleiter) sowie Vertriebsmitarbeiter 
             (Vertriebsbeauftragte, Managing Directors, Directors, Vice 
             Presidents, Associates und Analysten). 
 
 
             Die Vergütung dieser Mitarbeiter setzt sich grundsätzlich 
             aus einem fixen und einem variablen Vergütungsbestandteil 
             zusammen. Die fixe jährliche Vergütung wird 
             individualvertraglich vereinbart und aufgeteilt in dreizehn 
             gleiche Tranchen ausgezahlt. 
 
 
             Die Rahmenbedingungen der variablen Vergütung ergeben sich 
             für die erste Führungsebene aus individualvertraglichen 
             Regelungen zur variablen Vergütung. Für alle anderen 
             Mitarbeiter sind die Rahmenbedingungen zur variablen 
             Vergütung kollektivrechtlich geregelt. 
 
 
             Für jeden Mitarbeiter wird zusätzlich individualvertraglich 
             ein sogenannter Zielwert für ein Geschäftsjahr festgesetzt. 
             Der Zielwert steht als Referenzgröße für eine 
             Leistungsabgabe von 100%. Die Höhe des individuellen 
             Zielwerts ist abhängig von der Höhe der Gesamtbezüge. Mit 
             steigendem Gesamteinkommen nimmt dabei der prozentuale 
             Anteil des Zielwertes am Gesamteinkommen zu. 
 
 
         -     Die Höhe der tatsächlich auszuzahlenden 
               variablen Vergütung wird zum einen durch einen 
               persönlichen Leistungsfaktor sowie zum anderen durch die 
               Ergebnisse der IKB Deutsche Industriebank 
               Aktiengesellschaft (Bankfaktor) bestimmt. 
 
 
         -     Für den persönlichen Leistungsfaktor werden zu 
               Beginn eines Geschäftsjahres individuelle Ziele 
               vereinbart, die sich aus der Geschäfts- und 
               Risikostrategie der Bank ableiten. Der Leistungsfaktor 
               wird auf Grundlage der Zielerreichung in einem 
               Geschäftsjahr festgelegt. Bewertet werden die 
               individuellen Erfolgsbeiträge bzw. die Erfolgsbeiträge der 
               Organisationseinheit. Negative Erfolgsbeiträge verringern 
               den Leistungsfaktor und damit die variable Vergütung. 
 
 
         -     Der Bankfaktor spiegelt den Gesamterfolg des 
               Institutes wieder. Der Vorstand ermittelt, ob für das 
               Geschäftsjahr ein positiver Gesamterfolg bestätigt werden 
               kann, und legt entsprechend den Bankfaktor fest. 
 
 
         -     Auf die variable Vergütung von Mitarbeitern, 
               die als Risk Taker identifiziert wurden, werden ergänzende 
               Regelungen zur variablen Vergütung angewendet. 
 
 
         -     Inhalt dieser Regelung ist ein Deferred Payment 
               System, welches zwischen zwei Risk Taker-Kategorien 
               differenziert und die Auszahlung in bar sowie in Form von 
               Instrumenten (d.h. den Phantom Stocks der IKB-Aktie) 
               regelt. Bei der Festsetzung der variablen Vergütung werden 
               Malus-Tatbestände und die Nachhaltigkeit der 
               Erfolgsbeiträge berücksichtigt. 
 
 
         -     Nachdem das Geschäftsergebnis der Bank 
               feststeht, ist gemäß § 7 Institutsvergütungsverordnung 
               (InstitutsVergV) zu prüfen, ob ein Budget für eine 
               variable Vergütung bereitgestellt werden darf. Bei der 
               Ermittlung des Gesamtbetrages der variablen Vergütungen 
               ist neben der angemessenen Eigenmittelausstattung auch die 
               Risikotragfähigkeit, Kapitalplanung und Ertragslage der 
               Bank zu berücksichtigen. Ferner darf der Gesamtbetrag der 
               zur Ausschüttung festgesetzten Vergütung die 
               Liquiditätsausstattung der Bank nicht gefährden. 
               Schließlich muss sichergestellt sein, dass die 
               kombinierten Kapitalpuffer Anforderungen gemäß § 10i KWG 
               eingehalten werden. 
 
 
               Sofern eine variable Vergütung gezahlt wird, beschließt 
               der Vorstand auf Basis der Zielerreichung ein 
               Auszahlungsbudget für die variable Vergütung. Unabhängig 
               davon, ob für die Festlegung der individuellen variablen 
               Vergütung des betroffenen Mitarbeiters ein Verhältnis von 
               1:1 oder 1:2 gilt, stellt das vom Vorstand festgelegte 
               Auszahlungsbudget damit den maximal auszahlbaren Betrag 
               für die variable Vergütung sämtlicher Mitarbeiter dar. 
 
 
               Sämtliche an Mitarbeiter auszuzahlende Beträge der 
               variablen Vergütung einschließlich eventueller 
               Erhöhungsbeträge, die sich aus der Heraufsetzung des 
               Höchstbetrags für die variable Vergütung auf das Doppelte 
               der fixen jährlichen Vergütung ergeben, sind aus dem zur 
               Verfügung stehenden Budget zu finanzieren. 
 
 
 
             Im Geschäftsjahr 2015/2016 könnte die vorgeschlagene 
             Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen 
             Vergütungskomponente nach heutigem Stand bei insgesamt 
             maximal 317 Mitarbeitern in der IKB Deutsche Industriebank 
             Aktiengesellschaft zur Anwendung kommen. Auf dieser 
             Grundlage - d.h. mit Blick auf diese 317 Mitarbeiter und für 
             das Geschäftsjahr 2015/2016 - würde die vorgeschlagene 
             Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen 
             Vergütungskomponente gemessen an der bisherigen Obergrenze 
             nach heutigem Stand für die IKB Deutsche Industriebank 
             Aktiengesellschaft zu einer theoretischen maximalen 
             Mehrbelastung von etwa 39 Mio. Euro führen. Dieser Betrag 
             stellt einen rechnerischen Höchstwert dar, der sich vor dem 
             Hintergrund der Vergütungssystematik der IKB Deutsche 
             Industriebank Aktiengesellschaft, wenn überhaupt, nur in 
             sehr geringem Umfang realisieren wird. Ob und inwieweit ein 
             solcher zusätzlicher Betrag zur Auszahlung gelangt, hängt 
             außerdem vom Grad der Zielerreichung durch den Konzern und 
             der einzelnen Mitarbeiter ab. Derzeit müsste die 
             Zielerreichung eines Mitarbeiters dieser Gruppe 
             durchschnittlich deutlich über einem persönlichen 
             Leistungsfaktor von 3,4 liegen, damit die variable Vergütung 
             überhaupt beginnt, die Höhe von 100% des Fixgehalts (1:1) zu 
             übersteigen. 
 
 
       (c)   Erwarteter Einfluss einer höheren variablen 
             Vergütung auf die Anforderung, eine angemessene 
             Eigenmittelausstattung vorzuhalten 
 
 
             Aufgrund der Novellierung der InstitutsVergV vom 16. 
             Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270) ist für alle Mitarbeiter das 
             Vergütungssystem angepasst worden. Damit ist sichergestellt, 
             dass die variable Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2014/2015 
             deutlich reduziert oder auch gestrichen werden kann, sofern 
             die regulatorischen und ökonomischen Anforderungen von der 
             Gesellschaft in einem Jahr nicht eingehalten werden können 
             (siehe obige Ausführungen zur Festsetzung des Gesamtbetrages 
             der variablen Vergütung gemäß § 7 InstitutsVergV). 
 
 
             Die Festsetzung der variablen Vergütung erfolgt auf Basis 
             der individuellen Leistungsbeiträge der Mitarbeiter und wird 
             danach der Prüfung nach § 7 InstitutsVergV unterworfen. 
             Dieses geschieht unabhängig davon, ob für das Verhältnis von 
             variabler zu fixer Vergütung eine Obergrenze von 1:1 oder 
             2:1 gilt. Dadurch ist sichergestellt, dass die angemessene 
             Eigenmittelausstattung der Gesellschaft nicht durch den 
             Gesamtbetrag der variablen Vergütung beeinträchtigt wird. 
             Eine außerordentliche Budgeterhöhung für die variable 
             Vergütung, die eine unangemessene Eigenmittelausstattung im 
             Nachgang herbeiführen würde, ist damit ausgeschlossen. 
 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
           Heraufsetzung des Höchstbetrags der variablen jährlichen 
           Vergütung für die vorstehend beschriebenen Mitarbeiter der IKB 
           Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft, denen eine variable 
           Vergütung gewährt wird, auf 200% der jeweiligen fixen 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -6-

jährlichen Vergütung ab dem Geschäftsjahr 2015/2016 zu 
           billigen. 
 
 
     16    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts sowie Schaffung eines bedingten Kapitals mit 
           entsprechender Satzungsänderung 
 
 
           Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. August 2010 wurde 
           der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 
           zum 25. August 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber 
           lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zu 
           begeben und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum 
           Bezug von bis zu 74.874.422 Aktien der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 
           191.678.520,32 Euro zu gewähren. In diesem Zusammenhang wurde 
           das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 191.678.520,32 
           Euro durch Ausgabe von bis zu 74.874.422 neuen Aktien mit 
           Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe 
           bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Diese Ermächtigung 
           wird zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung 2015 
           ausgelaufen sein. 
 
 
           Überdies wurde der Vorstand durch Beschluss der 
           Hauptversammlung vom 4. September 2014 ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. September 2019 
           einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- 
           und/oder Wandelschuldverschreibungen zu begeben und den 
           Inhabern Options- oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 
           241.818.039 Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen 
           Betrag am Grundkapital von bis zu 619.054.179,84 Euro zu 
           gewähren. In diesem Zusammenhang wurde das Grundkapital der 
           Gesellschaft um bis zu 619.054.179,84 Euro durch Ausgabe von 
           bis zu 241.818.039 neuen Aktien mit Gewinnberechtigung ab 
           Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2014). 
 
 
           Um dem Vorstand auch künftig ausreichende Flexibilität für die 
           Finanzierung des Wachstums der Gesellschaft zu geben, sollen 
           zusätzlich zu der bestehenden Ermächtigung vom 4. September 
           2014 und dem damit verbundenen Bedingten Kapital 2014 - als 
           Ersatz für die auslaufende Ermächtigung vom 26. August 2010 
           und das damit verbundene Bedingte Kapital 2010 - eine neue 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen und ein entsprechendes Bedingtes 
           Kapital 2015 in Höhe von bis zu 191.678.520,32 Euro geschaffen 
           werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       (a)   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 26. August 2020 einmalig oder 
             mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen auf 
             den Inhaber lautende Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente (nachfolgend zusammenfassend: 
             'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu 
             800.000.000,00 Euro mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu 
             begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Options- 
             oder Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 74.874.422 neue, 
             auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen 
             Betrag am Grundkapital von bis zu 191.678.520,32 Euro nach 
             näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen der 
             Schuldverschreibungen (nachfolgend: 'Anleihebedingungen') zu 
             gewähren. Die jeweiligen Anleihebedingungen können auch 
             Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder zu anderen 
             Zeitpunkten vorsehen, einschließlich der Verpflichtung zur 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts. Die 
             Schuldverschreibungen können gegen Barleistung und/oder 
             gegen Sachleistung ausgegeben werden. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können auch durch Gesellschaften 
             mit Sitz im In- und Ausland begeben werden, an denen die 
             Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit 
             beteiligt ist (nachstehend: 'Konzerngesellschaften'). Für 
             den Fall der Begebung über eine Konzerngesellschaft wird der 
             Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für 
             die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen 
             zu übernehmen und den Inhabern von 
             Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern 
             von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf Aktien 
             der Gesellschaft zu gewähren sowie weitere für eine 
             erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben 
             sowie Handlungen vorzunehmen. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen 
             zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Für durch 
             die Gesellschaft begebene Optionsschuldverschreibungen 
             können die Anleihebedingungen vorsehen, dass der nach 
             Maßgabe dieser Ermächtigung festgelegte Optionspreis auch 
             durch Übertragung von Teiloptionsschuldverschreibungen und 
             gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der 
             anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je 
             Teiloptionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien 
             entfällt, darf den Nennbetrag dieser 
             Teiloptionsschuldverschreibung nicht übersteigen. Soweit 
             sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
             dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Anleihebedingungen, 
             gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien 
             aufaddiert werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen das 
             Recht bzw., sofern eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, 
             übernehmen sie die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen 
             nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der 
             Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
             sich aus der Division des Nennbetrags bzw., sofern der 
             Ausgabebetrag unter dem Nennbetrag liegt, des Ausgabebetrags 
             einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten 
             Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das 
             Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine ganze Zahl 
             auf- oder abgerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
             werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
             ausgeglichen werden; ferner kann die Leistung einer baren 
             Zuzahlung vorgesehen werden. In den Anleihebedingungen kann 
             außerdem bestimmt werden, dass das Umtauschverhältnis 
             variabel und der Wandlungspreis anhand künftiger Börsenkurse 
             innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist. 
 
 
             Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss 
             unbeschadet § 9 Abs. 1 und § 199 AktG mindestens 80% des 
             volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der 
             Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr an der Frankfurter 
             Wertpapierbörse am Tag der Festsetzung der Konditionen der 
             Schuldverschreibungen zwischen Handelsbeginn und dem 
             Zeitpunkt der endgültigen Festlegung der Konditionen 
             betragen. 
 
 
             Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet von § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Anleihebedingungen wertwahrend 
             angepasst werden, wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der 
             Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung eines 
             Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
             weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und den 
             Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte 
             bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. 
             Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der 
             Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der 
             Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, 
             eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. 
             Wandlungspreises vorsehen. 
 
 
             Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft 
             vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. der Wandlung 
             keine oder nur teilweise Aktien zu gewähren, sondern 
             stattdessen einen Geldbetrag zu zahlen. Die 
             Anleihebedingungen können ferner der Gesellschaft das Recht 
             einräumen, den Gläubigern von Schuldverschreibungen ganz 
             oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
             Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Erfüllung der 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -7-

Bezugs- bzw. Wandlungsrechte der Inhaber von 
             Schuldverschreibungen bzw. die Erfüllung von Ansprüchen nach 
             erfolgter Pflichtwandlung oder Pflichtoptionsausübung kann 
             im Übrigen durch Hingabe von eigenen Aktien der Gesellschaft 
             sowie durch Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital 
             der Gesellschaft und/oder einem zu einem späteren Zeitpunkt 
             zu beschließenden bedingten Kapital und/oder genehmigten 
             Kapital und/oder einer ordentlichen Kapitalerhöhung 
             erfolgen. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats die genaue Berechnung des exakten Options- 
             oder Wandlungspreises sowie die weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen sowie die 
             Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den 
             Organen der die Schuldverschreibungen jeweils begebenden 
             Konzerngesellschaft festzulegen, insbesondere Zinssatz, 
             Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. 
             Umtauschverhältnis, Begründung einer Wandlungs- bzw. 
             Optionsausübungspflicht, Festlegung einer baren Zuzahlung, 
             Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt 
             Lieferung von Aktien, Lieferung existierender statt Ausgabe 
             neuer Aktien sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum. 
 
 
             Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen einzuräumen. Das Bezugsrecht kann auch 
             in der Weise eingeräumt werden, dass die 
             Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem 
             nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 
             KWG tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem 
             Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der 
             Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
             der Aktionäre auszuschließen, 
 
 
         -     soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen 
               erforderlich ist, die sich aufgrund des 
               Bezugsverhältnisses ergeben; 
 
 
         -     sofern die Schuldverschreibungen gegen bar 
               ausgegeben werden und der Ausgabepreis für eine 
               Schuldverschreibung deren nach anerkannten 
               finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
               Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Entsprechend § 
               186 Abs. 3 Satz 4 AktG darf dabei die Summe der Aktien, 
               die auf diese bezugsrechtsfrei begebenen 
               Schuldverschreibungen entfallen, 10% des Grundkapitals 
               nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der 
               Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
               ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit dieser 
               Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
               Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien 
               der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den 
               Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm 
               verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
               gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
               ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 
               10%-Grenze anzurechnen; 
 
 
         -     um den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten 
               bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich 
               von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, 
               wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte zustünden; 
 
 
         -     soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
               ausgegeben werden. 
 
 
 
       (b)   Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 
             191.678.520,32 Euro durch Ausgabe von bis zu 74.874.422 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
             Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). 
 
 
             Das Bedingte Kapital 2015 dient der Gewährung von Bezugs- 
             und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. 
             August 2015 von der Gesellschaft oder einem 
             Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen 
             Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehend unter 
             Tagesordnungspunkt 16 lit. a beschriebenen Ermächtigung 
             jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. 
             Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die 
             zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur 
             Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
             oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene 
             Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand wird 
             ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
 
       (c)   § 5 Abs. 8 der Satzung wird wie folgt neu 
             gefasst: 
 
 
             'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
             191.678.520,32 Euro durch Ausgabe von bis zu 74.874.422 
             neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit 
             Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer 
             Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). 
 
 
             Das Bedingte Kapital 2015 dient der Gewährung von Bezugs- 
             und/oder Wandlungsrechten an die Inhaber von Options- 
             und/oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der 
             Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. 
             August 2015 von der Gesellschaft oder einem 
             Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen 
             Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des im Beschluss der 
             Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. August 2015 zu 
             Tagesordnungspunkt 16 lit. a jeweils festzulegenden Options- 
             bzw. Wandlungspreis. 
 
 
             Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, 
             wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Bezugs- bzw. 
             Wandlungsrechten von diesen Rechten Gebrauch machen oder die 
             zur Wandlung verpflichteten Inhaber ihre Pflicht zur 
             Wandlung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt 
             oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene 
             Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist 
             ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer 
             bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.' 
 
 
 
   Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 6 wird der Bericht des auf Antrag von 
   Minderheitsaktionären gerichtlich bestellten Sonderprüfers zur Krise 
   der IKB vorgelegt. 
 
   Wie auch im aktuellen Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014/2015 
   festgestellt wird, kommt der Sonderprüfer zusammenfassend zu dem 
   Ergebnis, dass den ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates im 
   Zusammenhang mit den krisenauslösenden Ereignissen keine 
   Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind. Für die damaligen Mitglieder des 
   Vorstands stellt der Sonderprüfer zwar vereinzelt Pflichtverletzungen 
   fest. Diese hätten jedoch nicht oder jedenfalls nicht mit 
   hinreichender Sicherheit zu der späteren Krise der IKB geführt. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand haben den Sonderprüfungsbericht jeweils 
   intensiv gewürdigt. In diese Würdigung wurden unter anderem die 
   Ergebnisse der verschiedenen anderen Aufklärungsmaßnahmen der Bank 
   sowie die umfangreichen rechtlichen Würdigungen der durch Aufsichtsrat 
   und Vorstand jeweils beauftragten externen Rechtsberater einbezogen. 
   Im Hinblick auf eine Verantwortlichkeit von Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates, die in dem von der Sonderprüfung abgedeckten Zeitraum 
   amtierten, sieht der Vorstand das Ergebnis der Sonderprüfung durch 
   diese weiteren Aufklärungsmaßnahmen und rechtlichen Würdigungen 
   bestätigt. Insofern werden keine Schadensersatzansprüche gegen 
   Mitglieder des Aufsichtsrates geltend gemacht. 
 
   Demgegenüber hat der Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang nach 
   gründlicher Analyse beschlossen, gegen drei ehemalige 
   Vorstandsmitglieder Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens der 
   Veröffentlichung einer gesetzlich vorgeschriebenen Ad-hoc-Mitteilung 
   im Juli 2007 geltend zu machen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 hat 
   der Aufsichtsrat sodann diese Schadensersatzansprüche in Höhe von 
   insgesamt rund 1,8 Mio. Euro gegenüber diesen ehemaligen 
   Vorstandsmitgliedern schriftlich geltend gemacht (vgl. unten). Darüber 
   hinaus kommen aufgrund der vorstehend beschriebenen Ergebnisse der 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -8-

Sonderprüfung sowie der vorgenannten anderen Aufklärungsmaßnahmen und 
   rechtlichen Würdigungen keine weitergehenden Schadensersatzansprüche 
   gegen Vorstandsmitglieder in Betracht. 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand sind auf dieser Basis der Ansicht, dass der 
   Vorschlag zum Abschluss der unter Tagesordnungspunkt 7 genannten 
   Vergleichsvereinbarungen den Interessen der Bank gerecht wird. Durch 
   die vorgeschlagenen Vereinbarungen werden die identifizierten 
   wirtschaftlich und gerichtlich durchsetzbaren Ersatzansprüche 
   befriedigt. Insbesondere wird derjenige Schaden in Höhe von rund 1,8 
   Mio. Euro, den die Bank wegen des Unterlassens der Veröffentlichung 
   der Ad-hoc-Mitteilung im Juli 2007 gegenüber den drei ehemaligen 
   Vorstandsmitgliedern bereits außergerichtlich geltend gemacht hatte, 
   vollständig ersetzt. Weitergehende Rechtsstreitigkeiten sind nach den 
   geschilderten Prüfungsergebnissen von Aufsichtsrat und Vorstand nicht 
   indiziert. Der wirtschaftliche Nutzen weitergehender Prüfungen ist aus 
   Sicht von Aufsichtsrat und Vorstand sehr zweifelhaft; dagegen bietet 
   die vorgeschlagene rechtssichere Beendigung der krisenbezogenen Themen 
   für die Gesellschaft neben den Zahlungen die Möglichkeit, sich 
   unbelastet auf den weiteren Ausbau der geschäftlichen Aktivitäten zu 
   fokussieren. 
 
   Mit den unter Punkt 7 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten 
   Vergleichsvereinbarungen sollen daher abschließend Ansprüche gegen 
   ehemalige Vorstandsmitglieder geregelt werden. Mit Abschluss der 
   Vergleichsvereinbarung - Allianz werden auch etwaige - nach Ansicht 
   der Gesellschaft und auch nach den Ergebnissen der o. g. Prüfungen 
   nicht bestehende - Ansprüche gegen ehemalige Aufsichtsratsmitglieder 
   sowie Geschäftsführer von Tochtergesellschaften erledigt. 
 
   Im Einzelnen: 
 
   Krise der IKB in 2007 
 
   Die IKB war seit dem Geschäftsjahr 2001/2002 im Verbriefungsgeschäft 
   auch dergestalt tätig, dass sie einerseits bilanzrelevante 
   Portfolioinvestments tätigte und andererseits Zweckgesellschaften bei 
   derartigen Investments beriet (offbalance). Für Letzteres wurden - im 
   Wesentlichen über Zweckgesellschaften, denen die IKB und andere Banken 
   Liquiditätslinien einräumten - Wertpapiere wie etwa Collateralized 
   Debt Obligations (CDO) oder Asset Backed Securities (ABS) einmalig 
   oder revolvierend angekauft und überwiegend durch die Ausgabe von 
   Geldmarktpapieren - insbesondere sogenannte Asset-Backed Commercial 
   Papers (ABCP) refinanziert. Der Vertrauensverlust am Markt in ABCP im 
   Juni 2007 hatte zur Folge, dass die Platzierung dieser ABCP immer 
   schwieriger wurde und die IKB Gefahr lief, von den Zweckgesellschaften 
   zur Refinanzierung ihres Verbriefungsgeschäfts aus den 
   Liquiditätslinien in Anspruch genommen zu werden. 
 
   Am 20. Juli 2007 gab der Vorstand der IKB eine Pressemitteilung 
   heraus, dass es zu Unsicherheiten im US-Hypothekenmarkt gekommen sei, 
   was aber praktisch keine Auswirkungen auf die IKB habe. Am 27. Juli 
   2007 sperrte ein Finanzmarktteilnehmer die Handels- und 
   Geldmarktlinien für Neugeschäfte der IKB. Hierdurch verlor die IKB 
   ihre Bonitätsvermutung und damit ihre Kapitalmarktfähigkeit, sodass 
   sie sich nicht mehr uneingeschränkt refinanzieren konnte und ihre 
   Zahlungsunfähigkeit drohte. Nur insbesondere durch Maßnahmen des 
   damaligen Hauptaktionärs, KfW, konnte die existenzgefährdende Krise 
   und eine Insolvenz der IKB vermieden werden. 
 
   Am 27. März 2008 beschloss die Hauptversammlung der IKB die Bestellung 
   eines Sonderprüfers. Dieser Beschluss wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung der IKB vom 25. März 2009 aufgehoben. Daraufhin 
   beschloss auf Antrag von Minderheitsaktionären das Landgericht 
   Düsseldorf am 14. August 2009, dass Herr Dr. Harald Ring, Krefeld, zum 
   aktienrechtlichen Sonderprüfer der IKB bestellt werde. Aufgabe des 
   Sonderprüfers war es unter anderem, zu untersuchen, ob Mitglieder des 
   Aufsichtsrates oder des Vorstands der IKB im Zusammenhang mit den 
   Umständen, die zur Krise der IKB geführt haben, Pflichtverletzungen 
   sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassung begangen 
   haben (vgl. Sonderprüfungsbericht, veröffentlicht unter 
   https://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/sonderpruefungsbericht). 
 
   Der Sonderprüfer machte dem Vorstand der Bank am 28. Februar 2014 den 
   'Bericht über die Durchführung der Sonderprüfung bei der IKB Deutsche 
   Industriebank AG, Düsseldorf, gemäß Beschluss des Landgerichts 
   Düsseldorf vom 14. August 2009' (Sonderprüfungsbericht) zugängig. Der 
   Bericht ist auch Gegenstand dieser Hauptversammlung (vgl. 
   Tagesordnungspunkt 6). 
 
   Feststellung des Sonderprüfers und Würdigung des Aufsichtsrats und des 
   Vorstands 
 
   Der Sonderprüfer hat im Wesentlichen die nachfolgenden Feststellungen 
   getroffen, die von Aufsichtsrat und Vorstand zwar hinsichtlich des 
   bereits oben erläuterten Gesamtergebnisses, hinsichtlich der 
   Darstellung bzw. Herleitung des Sachverhalts aber nicht in allen 
   Aspekten geteilt werden. 
 
   Etwaiger Verstoß gegen Unternehmensgegenstand 
 
   Die IKB hat ihren Unternehmensgegenstand in 2001 geändert. Der 
   Sonderprüfer ist der Ansicht, dass die von der IKB in den folgenden 
   Jahren verstärkt durchgeführten On- und 
   Off-Balance-Portfolioinvestitionen keinen hinreichenden Zusammenhang 
   mit der Förderung der gewerblichen Wirtschaft hätten. Der Vorstand 
   habe daher nach Ansicht des Sonderprüfers bis zum Wirksamwerden einer 
   erneuten Satzungsänderung im Jahr 2006 außerhalb des satzungsgemäßen 
   Unternehmensgegenstands gehandelt (vgl. Abschnitt B, Blatt 3 und 4 des 
   Sonderprüfungsberichts). Auch seien die Portfolio-Investments der IKB 
   und ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit den Portfolio-Investments des 
   sog. Conduits RFCC von der Hilfs- und Randgeschäftsklausel in § 2 Abs. 
   3 der Satzung der Gesellschaft in der damaligen Fassung nicht gedeckt 
   gewesen. Nach Auffassung des Sonderprüfers führt dies jedoch nicht zu 
   einer Pflichtverletzung des Vorstands. Denn der Vorstand sei bei der 
   Vorbereitung der Satzungsänderung unter anderem durch entsprechende 
   qualifizierte Mitarbeiter beraten worden. Es sind daher nach Ansicht 
   des Sonderprüfers auch keine Anhaltspunkte für den Vorwurf eines 
   Auswahl- bzw. Überwachungsverschuldens erkennbar (vgl. Abschnitt B, 
   Blatt 4 des Sonderprüfungsberichts). 
 
   Nach Ansicht des Aufsichtsrats kann hinterfragt werden, ob die 
   genannten Geschäfte mit Portfolioinvestitionen überhaupt außerhalb des 
   Unternehmensgegenstands abgewickelt worden sind. In Absatz 2 des 
   damaligen Unternehmensgegenstands heißt es, dass die Gesellschaft 
   sonstige Finanzierungen im In- und Ausland übernehmen oder sich an 
   solchen beteiligen kann. Dies umfasst auch die Zurverfügungstellung 
   von Liquiditätslinien für Portfolio-Investments sowie auch eigene 
   Portfolio-Investments, womit insgesamt die Einhaltung des 
   Unternehmensgegenstandes gewahrt wurde. Nach Ansicht des Sonderprüfers 
   sei dieser Absatz 2 des damaligen Unternehmensgegenstands als 
   Ergänzung zu Absatz 1 des Unternehmensgegenstands zu sehen, wonach die 
   Gesellschaft die gewerbliche Wirtschaft fördern soll. Diese Sichtweise 
   ist aber nicht zwingend. So beginnt Absatz 2 mit den einleitenden 
   Worten 'Außerdem kann die Gesellschaft.', was auf einen eigenständigen 
   Absatz im Rahmen des Unternehmensgegenstands hindeutet und nicht auf 
   eine Ergänzung des in Absatz 1 geregelten Unternehmensgegenstands. 
   Danach sind auch Portfolio-Investments, die nicht die gewerbliche 
   Wirtschaft fördern, zulässig. 
 
   Auch nach Auffassung des Vorstandes stellen die damaligen 
   Portfolio-Investments keinen Verstoß gegen den satzungsmäßigen 
   Unternehmensgegenstand dar. Die fraglichen Geschäfte waren nach seiner 
   Ansicht schon durch § 2 Absatz 1 der Satzung in der Fassung von 2001, 
   jedenfalls aber durch Absatz 2 gedeckt. 
 
   Im Ergebnis liegt jedenfalls nach allen genannten Ansichten keine 
   Pflichtverletzung der damaligen Mitglieder des Aufsichtsrates und des 
   Vorstands vor. 
 
   Ordnungsgemäßes Risikomanagement 
 
   Das bei der IKB eingerichtete Risikomanagement entsprach nach Ansicht 
   des Sonderprüfers einschließlich der eingerichteten Steuerungs- und 
   Überwachungsprozesse den rechtlichen Vorgaben, insbesondere den 
   aufsichtsrechtlichen Anforderungen (vgl. im Einzelnen Abschnitt B, 
   Blatt 5, 6 des Sonderprüfungsberichts). Die Übernahme der 
   Risikoklassifizierungen aus ökonomischen Praktikabilitätsgründen von 
   externen Ratingagenturen im Bereich der Portfolioinvestitionen sei 
   nach Ansicht des Sonderprüfers branchenüblich gewesen oder habe 
   weiterhin den Vorgaben der Solvabilitätsverordnung zur Vorgehensweise 
   bei der Ermittlung der Eigenkapitalunterlegungsanforderungen 
   entsprochen. Auch habe ein alleiniges Abstellen auf die 
   Bonitätsbeurteilung der Ratingagenturen grundsätzlich den 
   aufsichtsrechtlichen Anforderungen der Mindestanforderungen an das 
   Risikomanagementsystem (MaRisk) entsprochen (vgl. Abschnitt B, Blatt 
   5, 6 des Sonderprüfungsberichts). Zwar seien durch die interne 
   Revision mehrfach Mängel bei der Bestandsüberwachung bei der IKB 
   Credit Asset Management GmbH (IKB CAM) festgestellt worden. Diese 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -9-

Mängel seien jedoch später als erledigt betrachtet worden. Auch seien 
   sie nicht als schwerwiegende Mängel klassifiziert worden. Dies sei 
   erst nach Eintritt der Krise in einem Bericht der internen Revision 
   vom 29. August 2007 geschehen (vgl. Abschnitt B, Blatt 6, 7 des 
   Sonderprüfungsberichts). Auch sei dem Vorstand wohl eine unzureichende 
   personelle Ausstattung der IKB CAM bekannt gewesen. Der Vorstand habe 
   jedoch die personelle Unterbesetzung der IKB CAM keinesfalls 
   unbeachtet gelassen. Es sei insofern nach Ansicht des Sonderprüfers 
   nicht zu erkennen, dass diese vorgenannten Feststellungen auf 
   schuldhaften Pflichtverletzungen der Mitglieder des Vorstands 
   beruhten. 
 
   Entsprechend dem gängigen Geschäftsmodell des Kreditderivategeschäfts 
   sei das Conduit RFCC nicht mit nennenswertem Eigenkapital ausgestattet 
   gewesen und habe damit einem ständigen Refinanzierungsrisiko 
   unterlegen, das insbesondere auch durch die IKB abgesichert worden 
   sei. So habe nach Ansicht des Sonderprüfers eine erhebliche 
   Risikokonzentration bestanden, die letztlich auch zur Existenzkrise 
   der IKB geführt habe. Nach Ansicht des Sonderprüfers fordern die 
   MaRisk eine angemessene Steuerung und Überwachung. Dabei sei jedoch 
   nicht vom Eintritt des theoretischen Maximalrisikos auszugehen. 
   Vielmehr sei die Struktur des übernommenen Risikos zu berücksichtigen 
   und zu beurteilen unter Abwägung der zeitnahen branchenüblichen 
   Einschätzung der in dem Geschäftsfeld involvierten Parteien. Der 
   Sonderprüfer verweist diesbezüglich auf einen Monatsbericht der 
   deutschen Bundesbank vom Juni 2006 und führt weiter aus, dass nach 
   Einschätzung der jeweiligen Marktteilnehmer aus dem Betrieb des 
   Kreditderivategeschäfts keine weitreichenden Risiken folgen würden 
   (vgl. Abschnitt B, Blatt 8 des Sonderprüfungsberichts). Schließlich 
   verweist der Sonderprüfer darauf, dass die Kriterien in Bezug auf den 
   Ende Juli 2007 erfolgten Eintritt der Krise im Rahmen des 
   Risikomanagementsystems erkannt und kommuniziert worden seien. So habe 
   das Risikomanagement die Beurteilung durch die Ratingagenturen zeitnah 
   verfolgt und im Rahmen der Neuinvestitionen zur Verifizierung 
   regelmäßig eigene Ratingverfahren durchgeführt. Die im Juli 2007 
   aufgetretene Vertrauenskrise sei von der ganz überwiegenden Zahl der 
   Marktteilnehmer nicht erwartet worden und habe somit nicht 
   berücksichtigt werden können. Insofern nimmt der Sonderprüfer keine 
   Pflichtverletzung der Mitglieder des Vorstands an. 
 
   Nach Ansicht des Aufsichtsrats konnte sich der damalige Vorstand auf 
   die ihn beratenden Fachabteilungen verlassen. Weder die Umstände, die 
   in den von Aufsichtsrat und Vorstand im Sommer 2007 bei PwC 
   beauftragten Untersuchungen benannt werden, die im Zusammenhang mit 
   dem Risikomanagement nach Ansicht von PwC eine Pflichtverletzung von 
   damaligen Vorstandsmitgliedern darstellen würden und zu einem Schaden 
   für die IKB geführt haben sollen, noch sonstige bekannte Umstände 
   begründen nach Ansicht des Aufsichtsrats eine durchsetzbare 
   Schadensersatzforderung. 
 
   Ordnungsgemäße Rechnungslegung 
 
   Im Geschäftsjahr 2002/2003 habe die IKB im Zusammenhang mit Problemen 
   einzelner strukturierter Kreditprodukte in den Forderungsportfolien 
   für einen Teil ihrer sogenannten CDO-Investments eine Umstrukturierung 
   vorgenommen. Wirtschaftlich seien durch den Austausch der Underlyings 
   nach Ansicht des Sonderprüfers Verluste realisiert und in zukünftige 
   Zinsmindereinnahmen umgewandelt worden (vgl. im Einzelnen Abschnitt B, 
   Blatt 10 des Sonderprüfungsberichts). Nach Auffassung des 
   Sonderprüfers sei die von der IKB hierbei gewählte Bilanzierung 
   fraglich. Gleichwohl sei den Mitgliedern des Vorstands in Bezug auf 
   die Umstrukturierung nach Auffassung des Sonderprüfers insofern eine 
   Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Es habe sich um komplexe 
   bilanzrechtliche Fragen gehandelt. Der Vorstand habe pflichtgemäß 
   gehandelt, indem er diese Fragen den qualifizierten Fachabteilungen 
   überlassen habe. Im Übrigen habe die Umstrukturierung letztlich auch 
   der Abschlussprüfer gebilligt (vgl. Abschnitt B, Blatt 10 des 
   Sonderprüfungsberichts). Weiter hat der Sonderprüfer festgestellt, 
   dass in den Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2006/2007 (vor Änderung des 
   Jahresabschlusses 2006/2007) die Ziehungsgründe im Zusammenhang mit 
   den für das RFCC- Conduit gestellten Liquiditätslinien nicht sämtlich 
   aufgelistet worden seien und zudem der Anschein einer abschließenden 
   Auflistung in den Jahresabschlüssen erweckt worden sei. Auch hier 
   sieht der Sonderprüfer jedoch keinen Pflichtenverstoß des Vorstands. 
   Der Vorstand habe die zahlreichen Anhangangaben nicht einzeln zu 
   prüfen gehabt. Er dürfe sich auch hier auf die zuständigen 
   Fachabteilungen verlassen (vgl. Abschnitt B, Blatt 10 des 
   Sonderprüfungsberichts). 
 
   Der Sonderprüfer untersucht auch die bilanzielle Abbildung bestimmter 
   Zweckgesellschaften. Die IKB war seit dem 31. März 2002 
   Vertragspartner mehrerer einzelner Gesellschaften des Conduits RFCC, 
   Havenrock I, Havenrock II, Rhinebridge und ELAN. Dies waren sogenannte 
   Zweckgesellschaften, an denen die IKB zwar keine Anteile hielt; nach 
   Feststellung des Sonderprüfers habe die IKB jedoch diese 
   Gesellschaften beherrschen können. Diese Gesellschaften seien nicht 
   konsolidiert worden. Die Nichtkonsolidierung in den nach HGB 
   aufgestellten Konzernabschlüssen sei nach Ansicht des Sonderprüfers 
   nicht zu beanstanden. Der Sonderprüfer ist jedoch der Ansicht, dass 
   eine Konsolidierung in den Konzernabschlüssen nach IFRS hätte erfolgen 
   müssen (vgl. Abschnitt B, Blatt 11 des Sonderprüfungsberichts). 
 
   Der Sonderprüfer sieht hier jedoch keine Pflichtverletzung des 
   Vorstands. Angesichts der zum Teil komplexen Kriterien hinsichtlich 
   der Konsolidierungspflicht nach IFRS habe zumindest keine offenkundige 
   Rechtslage bestanden. Die Fachabteilungen der IKB hätten gegen die 
   Nichtkonsolidierung keine Einwendungen erhoben. Der Vorstand habe sich 
   diesbezüglich auch externen Rat von renommierten 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eingeholt. Dabei habe sich die IKB 
   'augenscheinlich bemüht, den dabei erhaltenen Hinweisen zur Vermeidung 
   der Konsolidierungspflicht Rechnung zu tragen...'. Auch der 
   Abschlussprüfer habe einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk 
   erteilt. Der Sonderprüfer kommt auch zu dem Ergebnis, dass dem 
   Aufsichtsrat insofern keine Verletzung seiner Überwachungspflichten 
   vorgeworfen werden könne. 
 
   Seitens der IKB wird zum Teilkomplex der Umstrukturierungen des 
   Geschäftsjahres 2003/2004 schon der vom Sonderprüfer festgestellte 
   Sachverhalt nicht geteilt. Bei diesem Teilkomplex und bei der Frage 
   der bilanziellen Abbildung der Zweckgesellschaften ist nach Ansicht 
   der IKB auch zu beachten, dass zum damaligen Zeitpunkt keine 
   eindeutige Rechtslage und bei der bilanzrechtlichen Würdigung der 
   maßgeblichen Kriterien ein Ermessenspielraum bestand. Es war schon 
   deswegen diesbezüglich jeweils vertretbar, sich für die aus Sicht der 
   IKB günstigere Rechtsauffassung zu entscheiden. In jedem Fall durfte 
   der damalige Vorstand auf die Arbeit der Fachabteilung vertrauen. 
 
   Im Ergebnis sehen weder der Sonderprüfer, noch der Aufsichtsrat oder 
   Vorstand eine Pflichtverletzung von damaligen Vorstandsmitgliedern als 
   gegeben an. 
 
   Mögliche Pflichtverletzung im Hinblick auf unternehmerische 
   Entscheidungen 
 
   Der Sonderprüfer hat festgestellt, dass der Vorstand entgegen der 
   bestehenden Regelung in der Zeit bis zum 30. April 2004 nicht die 
   Zustimmung des Aufsichtsrats zur Gewährung einiger Liquiditätslinien 
   eingeholt habe. Eine Pflichtverletzung sei insofern zwar 
   festzustellen. Diese Pflichtverletzung stehe aber nicht im 
   Zusammenhang mit der im Jahr 2007 eingetretenen Krise der Bank, da die 
   Liquiditätslinien jeweils nur für die Dauer von 364 Tagen gewährt 
   worden seien und der Vorstand im Übrigen ab dem 30. April 2004 
   regelmäßig die Zustimmung des Aufsichtsrats eingeholt habe (vgl. 
   Abschnitt B, Blatt 14 des Sonderprüfungsberichts). 
 
   Weiter hat der Sonderprüfer festgestellt, dass der Vorstand den 
   Aufsichtsrat nicht über wesentliche Gesichtspunkte der 
   Umstrukturierung von Wertpapieren in 2004 unterrichtet habe (vgl. 
   Abschnitt B, Blatt 15 des Sonderprüfungsberichts). Jedoch habe dies 
   nach Einschätzung des Sonderprüfers nicht den erforderlichen 
   Zusammenhang mit der Krise der IKB im Juli 2007. 
 
   In der Zeit ab dem 12. Juni 2007 bis zur Krise der IKB am 27./29. Juli 
   2007 habe die Gesellschaft ihre Portfolio-Investments unverändert 
   fortgesetzt und das Portfoliogeschäft sogar ausgeweitet. In diesem 
   Zeitraum hätten sich die kritischen Stimmen in Bezug auf die 
   Entwicklung der Subprime-Krise in den USA vermehrt. Die Entwicklung im 
   Juli 2007 habe auf eine merkliche Verschärfung der Risikosituation 
   hingedeutet. In der Zeit vom 10. bis zum 12. Juli 2007 hätten die drei 
   führenden Ratingagenturen eine grundlegende Überprüfung der 
   Wertpapiere angekündigt, die auf Subprime-Underlyings referenzierten. 
   Nach Auffassung des Sonderprüfers hätten die Vorstandsmitglieder der 
   IKB insofern ihre Pflichten verletzt, als sie nach dem 12. Juli 2007 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -10-

nicht unverzüglich die Fortführung der bisherigen Verfahrensstrategie 
   grundlegend hinterfragt hätten. Die Mitglieder des Vorstands hätten 
   daher nach Auffassung des Sonderprüfers gegen ihre Pflichten 
   verstoßen, den Bestand und die Ertragslage der Bank zu sichern. Dabei 
   lasse sich nach Ansicht des Sonderprüfers in der fraglichen Zeit 
   jedoch keine Pflichtverletzung der Herren Dr. Guthoff und Momburg 
   feststellen, da sie bis Ende Juli 2007 urlaubsbedingt abwesend gewesen 
   seien. Diese Pflichtverletzung der übrigen Mitglieder des Vorstands 
   der IKB habe allerdings nach Auffassung des Sonderprüfers nicht im 
   Zusammenhang mit den Umständen gestanden, die zur Krise geführt 
   hätten. Denn die wesentlichen Ursachen für die Krise hätten bereits 
   Mitte Juli 2007 vorgelegen und nach Ansicht des Sonderprüfers 
   kurzfristig nicht mehr beseitigt werden können (vgl. Abschnitt B, 
   Blatt 22-24 des Sonderprüfungsberichts). 
 
   Hinsichtlich der unterlassenen grundlegenden Hinterfragung der 
   bisherigen Verfahrensstrategie im Rahmen der Portfolio-Investments im 
   Juli 2007 stimmt der Aufsichtsrat dem Sonderprüfer grundsätzlich zu. 
   Für die Herren Dr. Guthoff und Momburg scheidet schon eine 
   Pflichtverletzung wegen ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit aus. Der 
   Aufsichtsrat stimmt dem Sonderprüfer zu, dass etwaige 
   Pflichtverletzungen nicht ursächlich für die Krise Ende Juli 2007 und 
   die eingetretenen Schäden der IKB sind. Diese wären auch bei 
   pflichtgemäßem Handeln Mitte Juli 2007 für die Ende Juli 2007 
   eingetretene Krise nicht mehr zu verhindern gewesen. 
 
   Bundesbankanfrage vom 29. März 2007 
 
   Die Bundesbank hat mit Schreiben vom 29. März 2007 die 
   Gesamtengagements auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt abgefragt. 
   Die Antwort der IKB habe nicht die Liquiditätslinien gegenüber dem 
   Conduit Rhineland Funding Capital Corporation (Conduit RFCC) umfasst. 
   Insofern sei das Antwortschreiben des Vorstands der IKB nach Ansicht 
   des Sonderprüfers nicht vollständig gewesen (vgl. Abschnitt B, Blatt 
   25 des Sonderprüfungsberichts). Jedoch lasse sich auch hier nach 
   Auffassung des Sonderprüfers ein Zusammenhang zwischen der 
   Pflichtverletzung mit der Krise der IKB im Ergebnis nicht feststellen. 
   Bei einer zutreffenden vollständigen Beantwortung der 
   Bundesbank-Anfrage hätte zwar die Möglichkeit einer detaillierten 
   Erörterung der Risiken bestehen können. Ob derartige Maßnahmen 
   allerdings zur Vermeidung der Ende Juli 2007 eingetretenen Krise der 
   Bank geführt hätten, lasse sich nach Einschätzung des Sonderprüfers 
   nicht feststellen (vgl. Abschnitt B, Blatt 26 und 27 des 
   Sonderprüfungsberichts). 
 
   Im Ergebnis stimmen der Aufsichtsrat und der Vorstand dem Sonderprüfer 
   zu, dass nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit 
   dargelegt werden kann, dass bei einer ordnungsgemäßen Beantwortung der 
   Bundesbankanfrage die Krise der IKB hätte vermieden werden können. 
   Abweichend vom Sonderprüfer sind Aufsichtsrat und Vorstand ohnehin der 
   Ansicht, dass eine Pflichtverletzung, durch die dann aber kein Schaden 
   verursacht worden ist, allenfalls in Bezug auf die unmittelbar 
   beteiligten Vorstandsmitglieder, Herren Braunsfeld und Dr. Doberanzke, 
   angenommen werden könnte. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder des 
   Vorstands wird eine Pflicht zur nachträglichen Korrektur durch 
   ressortfremde Vorstände nicht angenommen. Es sind auch keine Tatsachen 
   ersichtlich, dass die Anfrage der Bundesbank bzw. ihre Beantwortung zu 
   einer erhöhten Aufmerksamkeit des Gesamtvorstands hätte führen müssen. 
 
   Information des Aufsichtsrats in der Sitzung am 27. Juni 2007 
 
   In der Aufsichtsratssitzung am 27. Juni 2007 habe Herr Ortseifen über 
   eigene Investments der IKB und unter anderem über die 
   Beratungstätigkeit für das Conduit RFCC berichtet. Auf Fragen von 
   Aufsichtsratsmitgliedern zu Verbriefungsaktivitäten soll Herr 
   Ortseifen dargelegt haben, dass die IKB die schlechte Stimmung am 
   Markt allenfalls mittelbar betreffe. Direkte Investments im 
   amerikanischen Subprime-Segment solle es nicht geben. Nach Ansicht des 
   Sonderprüfers seien diese Antworten von Herrn Ortseifen auf Fragen von 
   Aufsichtsratsmitgliedern problematisch. Der tatsächliche Inhalt der 
   Äußerungen sei aber nicht mehr feststellbar (vgl. Abschnitt 
   F.VII.2.b)bb)(3), Blatt 252 ff. Sonderprüfungsbericht). Eine 
   Verhinderung der Krise einen Monat später wäre jedoch aus Sicht des 
   Sonderprüfers auch bei ordnungsgemäßer Auskunft höchst 
   unwahrscheinlich gewesen. 
 
   Insofern kämen hier Schadensersatzansprüche nicht in Betracht. Der 
   Aufsichtsrat und der Vorstand schließen sich der Bewertung im Ergebnis 
   an. 
 
   Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 
 
   Nach Ansicht des Sonderprüfers habe Herr Ortseifen mit Herausgabe der 
   Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 die ihm obliegende Pflicht zur 
   ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung in grober Weise 
   verletzt, indem die Pressemitteilung irreführende Angaben enthalten 
   habe. Dies folge nach Ansicht des Sonderprüfers allein schon aus der 
   rechtskräftigen Verurteilung von Herrn Ortseifen wegen Verstoßes gegen 
   eine Strafvorschrift des Wertpapierhandelsgesetzes. Schließlich habe 
   Herr Ortseifen die Vertreter der KfW am 20. Juli 2007 telefonisch 
   unrichtig und unvollständig informiert. Wahrheitswidrig habe er 
   angegeben, in den Ausführungen der Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 
   seien auch die Verpflichtungen des Conduits RFCC mit erfasst. 
 
   Auch bezüglich dieser Pflichtverletzungen sei es nach Ansicht des 
   Sonderprüfers mehr als zweifelhaft, ob ein hinreichender Zusammenhang 
   mit der Krise der IKB bestehe. Die wesentlichen Ursachen für den 
   wenige Tage später erfolgten Eintritt der Krise seien bereits zuvor 
   gelegt gewesen. Es scheint daher nach Ansicht des Sonderprüfers 'sehr 
   unwahrscheinlich', dass die Krise dadurch vermieden worden wäre, dass 
   Herr Ortseifen im Rahmen der Pressemitteilung bzw. in dem vorgenannten 
   Telefonat zutreffend informiert hätte (Abschnitt B, Blatt 26 und 27 
   des Sonderprüfungsberichts). 
 
   Nach Ausbruch der Krise erhoben jedoch Anleger, die im Zeitraum ab Mai 
   2006 Aktien oder andere Wertpapiere der IKB erworben hatten, 
   zahlreiche Schadensersatzklagen gegen die IKB. Die gerichtlichen 
   Verfahren beliefen sich zwischenzeitlich insgesamt auf einen 
   (vorläufigen) Gesamtstreitwert von rund 14,6 Mio. Euro. Durch diese 
   Verfahren wurde die IKB monetär nicht unerheblich belastet. Die 
   Anleger machten insbesondere Schadensersatz aus Kursverlusten sowie 
   Rückabwicklung von Aktienkäufen geltend. Sie begründeten dies im 
   Wesentlichen mit der Pressemitteilung und der unterlassenen 
   Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen über Risiken aus 
   Subprime-bezogenen Aktivitäten. Mit Urteil vom 13. Dezember 2011 (Az: 
   XI ZR 51/10) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass Ende Juli 2007 
   eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung über den 
   Bestand bestimmter von der IKB damals gehaltener sogenannter 
   Subprime-bezogener Investments bestand. Daraufhin sah sich die IKB in 
   einigen Fällen zum Abschluss von Vergleichen veranlasst bzw. leistete 
   vereinzelt Schadensersatz. 
 
   Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2011 basiert 
   auf der unterlassenen Veröffentlichung einer ordnungsgemäßen 
   Ad-hoc-Mitteilung. Wäre diese Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht worden, 
   hätte für die Ansprüche der Anleger keine Rechtsgrundlage bestanden. 
   Die entsprechenden Klagen der Anleger wären nicht erhoben oder 
   jedenfalls abgewiesen worden. Nach Ansicht des Aufsichtsrats der IKB 
   hätte die IKB dementsprechend keine Verurteilung hinnehmen müssen und 
   auch keine Vergleiche abschließen müssen, um weitere Verurteilungen zu 
   vermeiden. Zum Zeitpunkt der Pressemitteilung am 20. Juli 2007 bis zur 
   Krise der IKB am 27./28. Juli 2007 waren die Vorstandsmitglieder 
   Herren Dr. Guthoff und Momburg urlaubsabwesend. Herr Braunsfeld kehrte 
   am 23. Juli 2007 aus dem Urlaub zurück. Nach Ansicht des Aufsichtsrats 
   hätten die anwesenden Vorstandsmitglieder (Herren Ortseifen, Dr. 
   Doberanzke und sodann Braunsfeld) eine entsprechende Ad-hoc Mitteilung 
   veranlassen müssen bzw. die Pressemitteilung korrigieren müssen. 
   Dementsprechend haben diese Vorstandsmitglieder den der IKB dadurch 
   entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser beläuft sich auf 1.623.094,26 
   Euro. Dazu kommen weitere Kosten eines Verfahrens in den USA in Höhe 
   von 300.329,73 US-Dollar. 
 
   Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus den Anlegerklagen 
   gegenüber den Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke 
 
   Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 machte die IKB gegenüber Herrn 
   Ortseifen und Herrn Dr. Doberanzke Ansprüche in Höhe von 1.623.094,26 
   Euro sowie weiteren 300.329,73 US-Dollar geltend. Dabei handelt es 
   sich im Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen um 
   Schadensersatzleistungen und sonstige Zahlungen an Anleger, Gerichts- 
   und Verfahrenskosten in Höhe von 847.932,24 Euro sowie um 
   Rechtsverteidigungskosten in Höhe von 775.162,02 Euro und Kosten für 
   die Beendigung eines in den USA anhängigen Auskunftsverfahrens in Höhe 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -11-

von 300.329,73 US-Dollar. Gegenüber Herrn Braunsfeld machte die 
   Gesellschaft diese Ansprüche aufgrund der Urlaubsabwesenheit bis zum 
   23. Juli 2007 nur teilweise und zwar in Höhe von 1.436.099,43 Euro 
   sowie weiteren 300.329,73 US-Dollar geltend. 
 
   Die vorgenannten ehemaligen Mitglieder des Vorstands bestreiten die 
   tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der genannten 
   Anspruchsschreiben und weisen diese Forderungen als vollständig 
   unbegründet zurück. 
 
   Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit den Herren Ortseifen, 
   Braunsfeld und Dr. Doberanzke 
 
   Zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche der IKB aus und/oder im 
   Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt 
   Sonderprüfung hat die IKB mit den Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. 
   Doberanzke eine Vergleichsvereinbarung geschlossen. Dabei haben die 
   Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke Wert darauf gelegt, 
   festzustellen, dass aus dem Sachverhalt Sonderprüfung keine etwaigen 
   Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die wesentlichen 
   Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit den Herren Ortseifen, 
   Braunsfeld und Dr. Doberanzke lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
 
     *     Die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke 
           zahlen an die IKB Deutsche Industriebank AG insgesamt 
           1.850.015,11 Euro. Dies entspricht den geltend gemachten 
           1.623.094,26 Euro sowie den 300.329,73 US-Dollar (zu einem 
           Umrechnungskurs vom 3. April 2014, dem Zeitpunkt der weitaus 
           höchsten Zahlung in US-Dollar). Einigkeit besteht darüber, 
           dass dieser Betrag durch die Allianz im Rahmen der 
           Vergleichsvereinbarung - Allianz geleistet werden wird. Die 
           Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke räumen durch 
           die Vergleichsvereinbarung weder vorsätzliches noch 
           fahrlässiges Fehlverhalten ein. 
 
 
     *     Sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und 
           Ansprüche der IKB gegen die Herren Ortseifen, Braunsfeld und 
           Dr. Doberanzke aus und/oder im Zusammenhang mit dem 
           Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung 
           sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und darauf, ob 
           etwaigen Rechten und Ansprüchen zugrunde liegende Sachverhalte 
           bekannt oder unbekannt sind, mit der Zahlung der 1.850.015,11 
           Euro erledigt. 
 
 
     *     Mit der Zahlung der Allianz aus der 
           Vergleichsvereinbarung - Allianz sind auch sämtliche 
           bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen 
           Dritte, die jeweils mit den Herren Braunsfeld, Ortseifen und 
           Dr. Doberanzke gesamtschuldnerisch haften, erledigt 
           (Gesamtwirkung nach § 423 BGB). Dadurch erledigen sich 
           insbesondere sämtliche bestehenden und künftigen Rechte und 
           Ansprüche der IKB gegen andere ehemalige Vorstandsmitglieder 
           der IKB aus dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt 
           Anlegerklagen. 
 
 
     *     Insbesondere aufgrund der Existenzkrise der IKB im 
           Juli 2007 hatte der Aufsichtsrat am 30. Juni 2010 beschlossen, 
           das Ruhegeld unter anderem der ehemaligen Vorstandsmitglieder, 
           Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke, von 33.900 
           Euro (Herr Ortseifen) bzw. 8.000 Euro (Herr Braunsfeld) bzw. 
           19.134 Euro (Herr Dr. Doberanzke) auf jeweils 7.700 Euro 
           monatlich (brutto) zu kürzen. Hinsichtlich der Kürzung hat der 
           Aufsichtsrat sich orientiert an der geltenden Höchstgrenze für 
           einen Anspruch auf Ruhegeld gegen den Träger der 
           Insolvenzsicherung im Falle einer Insolvenz der IKB. 
 
 
           In der Vergleichsvereinbarung wird nun festgestellt, dass die 
           Ruhegeldansprüche von Herrn Braunsfeld, Herrn Ortseifen und 
           Herrn Dr. Doberanzke 7.700 Euro brutto betragen. Die 
           Ruhegelder werden ab Vollendung des 63. Lebensjahres gezahlt; 
           ab dem Datum des Ausscheidens aus der Bank erfolgt eine 
           entsprechende jährliche Anpassung gemäß dem Preisindex für die 
           Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland. 
           Weitergehende Ansprüche auf ein höheres Ruhegeld von Herrn 
           Braunsfeld, Herrn Ortseifen und Herrn Dr. Doberanzke bestehen 
           insofern nicht. Weitergehende Ansprüche auf ein höheres 
           Ruhegeld werden die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. 
           Doberanzke nicht geltend machen. 
 
 
     *     Die IKB stellt die Herren Ortseifen, Braunsfeld und 
           Dr. Doberanzke frei von bereits jetzt oder künftig 
           festgestellten Ansprüchen ehemaliger oder gegenwärtiger 
           Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Vorstands der IKB sowie 
           der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats, des Vorstands oder 
           des Beirates von mit der IKB verbundenen Unternehmen aus 
           Gesamtschuldnerausgleich oder Mithaftung aus und/oder im 
           Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem 
           Sachverhalt Sonderprüfung. 
 
 
           Die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke wollen mit 
           einem entsprechenden Vergleich sicherstellen, dass keine 
           weiteren Ansprüche aus dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem 
           Sachverhalt Anlegerklagen auf sie zukommen können. Aufgrund 
           der gesetzlich angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung von 
           Vorstandsmitgliedern untereinander (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 
           AktG) ist dementsprechend eine entsprechende Freistellung 
           vereinbart worden. 
 
 
           Da aus Sicht des Aufsichtsrats weitergehende Ansprüche aus dem 
           Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen 
           nicht geltend zu machen sind (siehe oben), kann aus Sicht des 
           Aufsichtsrats insofern auch die entsprechende Freistellung 
           gewährt werden. 
 
 
     *     Der Vergleich steht unter der aufschiebenden 
           Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der IKB. Darüber 
           hinaus steht jeder Partei ein Rücktrittsrecht von der 
           Vergleichsvereinbarung zu, wenn die Hauptversammlung der IKB 
           nicht bis zum 22. Dezember 2015 dem Vergleich zugestimmt hat 
           oder wenn die Vergleichsvereinbarung - Allianz aufgrund von 
           Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen rechtswirksam für 
           unwirksam erklärt wird. Das Rücktrittsrecht hinsichtlich der 
           Vergleichsvereinbarung - Allianz soll sicherstellen, dass die 
           Vergleichssumme 1.850.015,11 Euro von der Allianz gezahlt wird 
           und nicht von Herrn Ortseifen, Herrn Braunsfeld oder Herrn Dr. 
           Doberanzke. 
 
 
     *     Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche der IKB 
           gegen die Herren Braunsfeld, Ortseifen und Dr. Doberanzke aus 
           dem Sachverhalt Sonderprüfung wird durch die Gespräche zur 
           Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke und 
           durch deren Abschluss nicht gehemmt. Die Verjährungsfrist für 
           etwaige Ansprüche gegen die Herren Braunsfeld, Ortseifen und 
           Dr. Doberanzke aus dem Sachverhalt Sonderprüfung enden mithin 
           zusammen mit etwaigen Ansprüchen der IKB gegen die anderen 
           damals amtierenden Vorstandsmitglieder. 
 
 
   Für weitere Einzelheiten wird auf den in der Anlage zu 
   Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten vollständigen Wortlaut der 
   Vergleichsvereinbarung verwiesen. 
 
   Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit der Allianz 
   Versicherungs-Aktiengesellschaft 
 
   Zur Erfüllung einer etwaigen Deckungspflicht gegenüber den ehemaligen 
   Vorstandsmitgliedern aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt 
   Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen hat die Allianz einen 
   Vergleich unmittelbar mit der IKB als der Geschädigten geschlossen. 
   Voraussetzung hierfür war aus Sicht der Allianz, dass durch die 
   Vergleichsvereinbarung eine Inanspruchnahme aller versicherten 
   Personen durch die IKB aus und/oder im Zusammenhang mit dem 
   Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen endgültig 
   ausgeschlossen wird. Die wesentlichen Eckpunkte der 
   Vergleichsvereinbarung mit der Allianz lassen sich wie folgt 
   zusammenfassen: 
 
     *     Die Allianz zahlt in Erfüllung etwaiger 
           Verpflichtungen aller in der Zeit von 2001 bis zum 29. Juli 
           2007 amtierenden Mitglieder des Vorstands der IKB ohne 
           Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die 
           Sach- und Rechtslage einmalig an die IKB zur Abgeltung 
           sämtlicher Ansprüche aus und/oder im Zusammenhang mit dem 
           Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung an 
           die IKB einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.850.015,11 Euro. 
 
 
     *     Mit der Zahlung sind sämtliche bestehenden und 
           künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen alle in der Zeit 
           von 2001 bis zum 29. Juli 2007 20.00 Uhr amtierenden 
           Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands sowie der Organe 
           von mit der IKB i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen 
           (gemeinsam 'Versicherte Personen') aus und/oder im 
           Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem 
           Sachverhalt Sonderprüfung erledigt. 
 
 
     *     Die IKB verpflichtet sich, etwaige Rechte und 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -12-

Ansprüche gegenüber den Versicherten Personen nicht unter der 
           Versicherung mit der Allianz geltend zu machen, soweit diese 
           nicht bereits gemäß dieser Vergleichsvereinbarung erledigt 
           sind. 
 
 
           Hierdurch soll sichergestellt werden, dass letztendlich die 
           Vergleichsvereinbarung - Allianz möglichst weitgehend 
           sämtliche Ansprüche abschließt. Aus Sicht des Aufsichtsrats 
           und des Vorstands der IKB kann dieses vereinbart werden, da 
           weitergehende Ansprüche aus dem Sachverhalt Anlegerklagen und 
           dem Sachverhalt Sonderprüfung nicht geltend zu machen sind 
           (siehe oben). Dementsprechend verpflichtet sich die IKB in der 
           Vereinbarung dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende 
           Ansprüche auch von mit ihr verbundenen Unternehmen nicht 
           geltend gemacht werden. 
 
 
     *     Die IKB stellt die in der Zeit von 2001 bis zum 29. 
           Juli 2007 20.00 Uhr amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, 
           Vorstandsmitglieder und weiteren Versicherten Personen frei 
           von Ansprüchen ehemaliger oder gegenwärtiger Mitglieder des 
           Aufsichtsrats oder des Vorstands der IKB sowie der 
           Geschäftsführung des Aufsichtsrats, des Vorstands oder des 
           Beirates von mit der IKB verbundenen Unternehmen aus 
           Gesamtschuldnerausgleich oder Mithaftung aus und/oder im 
           Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem 
           Sachverhalt Sonderprüfung. Die Freistellung dient dazu, dass 
           mit dem Vergleich sämtliche etwaigen Ansprüche aus dem 
           Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt Anlegerklagen 
           abgeschlossen sind. Da etwaige weitere Ansprüche aus Sicht des 
           Aufsichtsrats nicht geltend zu machen sind, kann diese 
           Freistellung vereinbart werden. 
 
 
     *     Auch die Vergleichsvereinbarung - Allianz steht 
           unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der 
           Hauptversammlung der IKB. Auch hier steht jeder Partei ein 
           Rücktrittsrecht zu, wenn die Hauptversammlung der IKB nicht 
           bis zum 22. Dezember 2015 der Vergleichsvereinbarung 
           zugestimmt hat. Weiter steht ein Rücktrittsrecht jeder Partei 
           zu, wenn die Vergleichsvereinbarung I - 
           Braunsfeld/Ortseifen/Doberanzke aufgrund von Anfechtungs- 
           und/oder Nichtigkeitsklagen rechtswirksam für unwirksam 
           erklärt wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass bei 
           Nichtwirksamkeit der Vergleichsvereinbarung I - 
           Braunsfeld/Ortseifen/Doberanzke auch die dementsprechende 
           Vergleichsvereinbarung - Allianz beseitigt werden kann. 
 
 
   Für den Abschluss der Vergleichsvereinbarung - Allianz war neben dem 
   Aufsichtsrat auch der Vorstand der IKB zuständig, da dieser Vergleich 
   auch Rechtswirkungen gegenüber den im Zeitraum von 2001 bis 29. Juli 
   2007 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der IKB und 
   Organmitgliedern von mit der IKB i.S.d. §§ 15 ff. AktG verbundenen 
   Unternehmen zeitigt. 
 
   Für weitere Einzelheiten wird auf den in der Anlage zu 
   Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten vollständigen Wortlaut der 
   Vergleichsvereinbarung verwiesen. 
 
   Weitere Schadensersatzansprüche der IKB gegen Herrn Ortseifen sowie 
   Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen 
 
   Herr Ortseifen war bis zum 29. Juli 2007 Mitglied des Vorstands der 
   IKB und Sprecher des Vorstands. Im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat 
   der IKB legte Herr Ortseifen sein Vorstandsmandat am 29. Juli 2007 mit 
   sofortiger Wirkung nieder. Daraufhin kündigte die IKB den 
   Anstellungsvertrag mit Herrn Ortseifen mit Schreiben vom 7. August 
   2007 fristlos. Gegen diese Kündigung wandte sich Herr Ortseifen mit 
   einer Klage und forderte die weitere Zahlung der Vorstandsvergütung. 
   Die IKB erhob daraufhin Widerklage und verlangte die Rückzahlung der 
   Tantieme für das Geschäftsjahr 2006/2007 (mit Ausnahme der 
   vereinbarten Mindesttantieme) sowie Schadensersatz für umfangreiche 
   Renovierungsarbeiten auf Kosten der Bank an Wohnhäusern im Eigentum 
   der IKB. Dieses Verfahren wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts 
   Düsseldorf vom 6. März 2014 rechtskräftig beendet. Die Klage von Herrn 
   Ortseifen wurde abgewiesen. Herr Ortseifen wurde widerklagend 
   verurteilt, an die IKB 912.094,71 Euro zuzüglich Zinsen und Ersatz der 
   Prozesskosten (Titulierte Forderung) zu zahlen. 
 
   Herr Ortseifen hat seine Vermögensverhältnisse zum 29. Juli 2013, zum 
   18. April 2014 sowie zum 13. März 2015 dargelegt, sowie die 
   Entwicklung des Vermögens seit dem 1. August 2007. 
 
   Herr Ortseifen hat ein Vermögen gegenüber der Gesellschaft in Höhe von 
   rund 650.000 Euro dargelegt (einschließlich pfändbarer 
   Einkommensanteile für einen Zeitraum von 5 Jahren, vgl. Ziffer B der 
   Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen). Aufgrund der dargestellten 
   Vermögensverhältnisse kann Herr Ortseifen die Titulierte Forderung 
   daher nicht erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass Herr Ortseifen ein 
   entsprechendes Insolvenzverfahren bestreiten würde, um insbesondere 
   nach 5 Jahren eine Restschuldbefreiung zu erreichen. In einem 
   Verbraucherinsolvenzverfahren würde die Titulierte Forderung erst nach 
   Abzug der Verfahrenskosten und dann auch nur mit der Insolvenzquote 
   bedient. Hinzu kommt, dass die Ansprüche der IKB in einem 
   Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig nur zeitversetzt über mehrere 
   Jahre erfüllt werden. Bei Durchführung eines mehrjährigen 
   Verbraucherinsolvenzverfahrens würden darüber hinaus der IKB bei 
   wirtschaftlicher Betrachtung noch Kosten im Zusammenhang mit der 
   Begleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens entstehen, etwa durch 
   Bindung interner Ressourcen und/oder durch externe Beratungskosten. 
 
   Insbesondere zur Vermeidung weiterer Kosten ist daher eine 
   Vergleichsvereinbarung abgeschlossen worden, die auch der Zustimmung 
   der Hauptversammlung bedarf. 
 
   Die wesentlichen Eckpunkte der Vergleichsvereinbarung mit Herrn 
   Ortseifen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
 
     *     Herr Ortseifen zahlt an die IKB 425.000 Euro. Die 
           IKB rechnet bis zur Unterzeichnung des Vergleichs mit den 
           Ansprüchen aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 6. März 2014 
           gegen die Ruhegeldansprüche von Herrn Ortseifen gegen die IKB 
           bis zur Pfändungsfreigrenze auf. Herr Ortseifen räumt durch 
           den Vergleich weder vorsätzliches noch fahrlässiges 
           Fehlverhalten ein. 
 
 
     *     Mit der Zahlung und Aufrechnung sind sämtliche 
           bestehenden und künftigen Rechte und Ansprüche der IKB gegen 
           Herrn Ortseifen aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 6. März 
           2014 erledigt. 
 
 
     *     Die Vergleichsvereinbarung steht unter der 
           aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung 
           der IKB. 
 
 
     *     Jede Partei kann bis zum 22. Dezember 2015 von dem 
           Vergleich zurücktreten. Dies gilt insbesondere, wenn die 
           Hauptversammlung der IKB dem Vergleich nicht zustimmt. 
 
 
     *     Die IKB kann von dem Vergleich zurücktreten, wenn 
           Herr Ortseifen die Vergleichssumme (425.000 Euro) bis zum 28. 
           Februar 2016 nicht zahlt. 
 
 
     *     Weiter kann die IKB von dem Vergleich zurücktreten, 
           wenn sich die von Herrn Ortseifen vorgelegten 
           Vermögensaufstellungen als unrichtig erweisen. 
 
 
   Für weitere Einzelheiten wird auf den in der Anlage zu 
   Tagesordnungspunkt 7 abgedruckten vollständigen Wortlaut der 
   Vergleichsvereinbarung verwiesen. 
 
   Rechtliche Rahmenbedingungen für die Vergleichsvereinbarungen 
 
   Die Gesellschaft kann nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) 
   Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber 
   vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre 
   vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine 
   Minderheit, die mindestens 10% des Grundkapitals erreicht, zur 
   Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 Aktiengesetz). 
 
   Die Dreijahresfrist begann im Hinblick auf die Vergleichsvereinbarung 
   I - Braunsfeld/Ortseifen/Doberanzke spätestens am 20. Juli 2007, d.h. 
   am Tag der Veröffentlichung der Pressemitteilung, und lief somit 
   spätestens am 21. Juli 2010 ab. Auch im Hinblick auf die 
   Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen ist die Dreijahresfrist bereits 
   verstrichen, da sowohl der Anspruch auf Rückzahlung der Tantieme als 
   auch der Anspruch aus dem Sachverhalt Vorstandshäuser vor mehr als 
   drei Jahren entstanden ist. 
 
   Der Vergleich wird daher wirksam, wenn die Hauptversammlung zustimmt 
   und nicht eine Minderheit von mindestens 10% des Grundkapitals 
   Widerspruch zur Niederschrift erhebt. Der Zustimmungsbeschluss der 
   Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen 
   Stimmen. 
 
   Zusammenfassende Empfehlung 
 
   Unter Berücksichtigung der dargestellten Ergebnisse der Sonderprüfung 
   und auch der Würdigung von Aufsichtsrat und Vorstand empfehlen 
   Aufsichtsrat und Vorstand, die Vergleiche abzuschließen. Die 
   Sonderprüfung stellt zusammenfassend fest, dass den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Krise keine Pflichtverletzungen 
   vorzuwerfen sind. Dieses Ergebnis wird auch durch die eigene Prüfung 
   des Vorstands bestätigt. Insofern werden folglich keine 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -13-

Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Aufsichtsrates geltend 
   gemacht. Für die damaligen Mitglieder des Vorstands stellt der 
   Sonderprüfer zwar vereinzelt Pflichtverletzungen fest, diese hätten 
   jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit zur späteren Krise der 
   IKB geführt. Der Aufsichtsrat hat den Bericht umfassend erörtert und 
   nach gründlicher Analyse, in die auch die Ergebnisse der verschiedenen 
   anderen Aufklärungsmaßnahmen der Bank sowie die umfangreichen 
   rechtlichen Würdigungen eingeflossen sind, beschlossen, Schadensersatz 
   in Höhe von rund 1,8 Mio. Euro wegen des Unterlassens einer 
   Ad-hoc-Mitteilung im Juli 2007 geltend zu machen. Darüber hinaus 
   kommen keine weitergehenden Schadensersatzansprüche gegen 
   Vorstandsmitglieder in Betracht. 
 
   Eine weitere - vermutlich sehr kostenintensive - 
   Sachverhaltsaufklärung betreffend die Gründe, die zur Krise der IKB 
   geführt hatten, ist nach gegenwärtigem Kenntnisstand von Aufsichtsrat 
   und Vorstand nicht erfolgsversprechend. Zudem würde die gerichtliche 
   Durchsetzung der Schadensersatzansprüche über rund 1,8 Mio. Euro wegen 
   des Unterlassens der Ad-hoc-Mitteilung im Juli 2007 jahrelang dauern. 
   Offen wäre, ob mit entsprechenden Erfolgen zu rechnen ist. Mit den 
   Vergleichsvereinbarungen werden demgegenüber die von der Gesellschaft 
   im Zusammenhang mit den Anlegerklagen geltend gemachten Schäden in 
   voller Höhe ausgeglichen. Schließlich erkennen mit der 
   Vergleichsvereinbarung I - Braunsfeld/Ortseifen/Doberanzke - die 
   Herren Braunsfeld, Ortseifen und Dr. Doberanzke an, dass ihr Ruhegeld 
   (zum Teil deutlich) reduziert worden ist. Nach Überzeugung von 
   Aufsichtsrat und Vorstand ist das vorgeschlagene Vergleichskonzept für 
   die Bank daher insgesamt vorteilhaft. 
 
   Auch im Hinblick auf die gesonderten Ansprüche der IKB gegen Herrn 
   Ortseifen ist das vorgeschlagene Vergleichskonzept nach der 
   Überzeugung des Aufsichtsrats für die IKB insgesamt vorteilhaft. Zwar 
   verfügt die Gesellschaft über ein vorläufig vollstreckbares Urteil, 
   wonach Herr Ortseifen zur Zahlung von 912.094,71 Euro zuzüglich Zinsen 
   und Ersatz der Prozesskosten verurteilt wurde. Herr Ortseifen hat 
   durch die Vorlage von Vermögensverzeichnissen glaubhaft dargelegt, 
   dass der gegen ihn geltend gemachte Betrag nicht vollstreckbar zur 
   Verfügung steht und er mit einer Zahlung von 425.000 Euro einen 
   erheblichen Teil seines Vermögens (einschließlich in den nächsten 
   Jahren durch die IKB aufrechenbare Ruhegeldansprüche) für die 
   Schadenswiedergutmachung zur Verfügung stellt. 
 
   Alles in allem ist es nach Überzeugung von Aufsichtsrat und Vorstand 
   im Interesse der Gesellschaft, Rechtsstreitigkeiten mit ihren 
   ehemaligen Vorstandsmitgliedern zu beenden und weitere kostenintensive 
   Prozesse zu vermeiden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der 
   Hauptversammlung daher vor, den Vergleichsvereinbarungen zuzustimmen. 
 
   Bericht des Vorstands zu Punkt 16 der Tagesordnung 
 
   Nachstehend erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 in 
   Verbindung mit § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG Bericht über die Gründe, aus 
   denen er im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen bzw. von Kombinationen dieser Instrumente 
   (nachstehend gemeinsam: 'Schuldverschreibungen') in bestimmten Fällen 
   ermächtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. 
   Dieser Bericht liegt ab der Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und 
   ist überdies auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 
 
 
           http://www.ikb.de/ueber-uns/investor-relations/hauptversammlung 
 
 
   zugänglich. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und 
   kostenlos eine Abschrift erteilt. Der Bericht liegt darüber hinaus 
   während der Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur 
   Einsichtnahme aus. 
 
   Ermächtigung des Vorstands 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für 
   die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage 
   attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, etwa um dem Unternehmen 
   zinsgünstig Fremdkapital zukommen zu lassen. Aus diesem Grund schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, den Vorstand zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barleistung und/oder gegen 
   Sachleistung zu ermächtigen und ein entsprechendes Bedingtes Kapital 
   2015 zu schaffen. 
 
   Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu 
   beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag bzw. einem unter dem 
   Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung 
   entsprechen. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis darf einen 
   Mindestausgabebetrag nicht unterschreiten, dessen 
   Errechnungsgrundlagen genau angegeben sind. Anknüpfungspunkt für die 
   Berechnung ist jeweils der Börsenkurs der Aktie im zeitlichen 
   Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibungen. Der 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
   aufgrund einer Verwässerungsschutz- bzw. Anpassungsklausel nach 
   näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde 
   liegenden Bedingungen wertwahrend angepasst werden, wenn die 
   Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist unter 
   Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital 
   erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt oder garantiert und 
   den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
   -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die 
   Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, 
   die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte 
   oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung des 
   Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen. 
 
   Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen ist den Aktionären 
   grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch 
   dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht in bestimmten, im 
   Beschlussvorschlag einzeln benannten Fällen mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats auszuschließen. 
 
   Ausgleich von Spitzenbeträgen 
 
   Der Vorstand soll dazu ermächtigt werden, das Bezugsrecht für 
   Spitzenbeträge auszuschließen, um ein praktikables Bezugsverhältnis 
   darstellen zu können. Hierdurch wird die technische Durchführung der 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen erleichtert. Diejenigen 
   Schuldverschreibungen, die auf freie Spitzen entfallen, würden im 
   Falle eines Bezugsrechtsausschlusses entweder durch Verkauf über die 
   Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier nur 
   auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt 
   gering. 
 
   Ausgabepreis nahe dem theoretischen Marktwert 
 
   Für den Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   gilt nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG sinngemäß. Die Platzierung von Schuldverschreibungen gegen 
   Barleistungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ermöglicht es der Gesellschaft, kurzfristig günstige 
   Kapitalmarktsituationen auszunutzen und so einen deutlich höheren 
   Mittelzufluss zu erzielen als im Fall der Ausgabe unter Wahrung des 
   Bezugsrechts. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre die erfolgreiche 
   Platzierung wegen der Ungewissheit über die Ausnutzung der 
   Bezugsrechte gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Für 
   die Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe Konditionen können nur 
   festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu 
   langen Angebotszeitraum gebunden ist. Sonst wäre ein nicht 
   unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Attraktivität 
   der Konditionen und damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission 
   für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen. 
 
   Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die 
   Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen 
   Marktwert ausgegeben werden. Dabei ist der theoretische Marktwert 
   anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. Der 
   Vorstand wird bei der Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der 
   jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Börsenkurs so 
   gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Marktwert eines 
   Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
   entstehen kann. 
 
   Die Verwässerung des Einflusses der Aktionäre wird gering gehalten, 
   weil im vorliegenden Fall auch das Volumen eines 
   Bezugsrechtsausschlusses beschränkt ist. Entsprechend § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG darf die Summe der Aktien, die auf die bezugsrechtsfrei 
   ausgegebenen Schuldverschreibungen entfallen, weder im Zeitpunkt des 
   Ausnutzens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Beschlussfassung 
   über diese Ermächtigung 10% des jeweiligen Grundkapitals übersteigen. 
   Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die seit der 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -14-

Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur 
   Begebung der Schuldverschreibungen bis zur Ausübung dieser 
   Ermächtigung aus anderen Quellen in direkter oder entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Des Weiteren sind 
   Rechte anzurechnen, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
   ermöglichen oder zu ihm verpflichten und die seit der Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung über die Ermächtigung zur Begebung der 
   Schuldverschreibungen bis zur Ausübung dieser Ermächtigung in direkter 
   oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
   Bedienung anderer Bezugsrechte 
 
   Der marktübliche Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
   bereits ausgegebener Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen und 
   regelmäßig mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestatteten 
   Schuldverschreibungen nicht ermäßigt werden muss. Dadurch können die 
   Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen attraktiver platziert 
   werden, und es wird insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht. 
 
   Ausgabe gegen Sachleistung 
 
   Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, um 
   Schuldverschreibungen gegen Sachleistung auszugeben. Dies eröffnet der 
   Gesellschaft die Möglichkeit, beim Erwerb von Vermögensgegenständen 
   flexibel, schnell und zugleich liquiditätsschonend zu handeln. 
   Insbesondere eröffnet dies die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in 
   geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung einzusetzen, etwa im 
   Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von 
   Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
   Wirtschaftsgütern. Auch kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit 
   ergeben, die Gegenleistung ganz oder teilweise nicht in Geld, sondern 
   in anderer Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, 
   Schuldverschreibungen als Gegenleistung anzubieten, schafft damit 
   einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte und 
   erweitert den Spielraum für liquiditätsschonende Zukäufe. Dies kann 
   auch unter dem Gesichtspunkt einer optimierten Finanzierungsstruktur 
   sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Fall sicherstellen, dass der 
   Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der 
   Schuldverschreibungen steht. 
 
   Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in 
   jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung und 
   ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und 
   ihrer Aktionäre sind. Er wird der Hauptversammlung über jede 
   Ausnutzung der Ermächtigung sowie über die konkreten Gründe für einen 
   etwaigen Bezugsrechtsausschluss berichten. Für alle hier 
   vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung 
   des Aufsichtsrats erforderlich. 
 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der 
   Hauptversammlung angemeldet haben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). 
   Außerdem müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der 
   Hauptversammlung nachweisen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Dazu ist 
   ein Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der 
   Hauptversammlung (Donnerstag, 6. August 2015, 0.00 Uhr MESZ) durch das 
   depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut 
   erforderlich (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Anmeldung und Nachweis 
   des Anteilsbesitzes müssen in Textform in deutscher oder in englischer 
   Sprache erfolgen (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Sie 
   müssen der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der 
   Hauptversammlung, also bis Donnerstag, 20. August 2015, 24.00 Uhr 
   MESZ, unter folgender Adresse zugehen: 
 
           IKB Deutsche Industriebank AG 
           c/o HCE Haubrok AG 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
           Telefax: +49 (0)89/210 27 289 
           E-Mail: meldedaten@hce.de 
 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als 
   Aktionär, der den Nachweis fristgerecht erbracht hat (§ 123 Abs. 3 
   Satz 6 AktG). Die Gesellschaft kann daher solchen Aktionären, die den 
   Nachweis nicht oder nicht fristgemäß erbracht haben, die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts verweigern. Die 
   Aktien werden nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung nicht 
   gesperrt, sondern bleiben frei verfügbar. Veräußerungen nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Befugnis zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. 
   Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
   danach Aktionär werden, sind umgekehrt nicht teilnahme- und 
   stimmberechtigt. 
 
   Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft 
   werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   übersandt. Um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern, 
   bitten wir die Aktionäre, für die Übersendung des Nachweises ihres 
   Anteilsbesitzes an die Gesellschaft frühzeitig Sorge zu tragen. 
 
   Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen 
   wollen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben 
   lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine 
   fristgerechte Anmeldung und ein fristgerechter Nachweis des 
   Anteilsbesitzes - wie vorstehend ausgeführt - erforderlich. Ein 
   Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im 
   Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen bzw. Institutionen 
   berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen (§ 134 
   Abs. 3 Satz 2 AktG). 
 
   Wenn nicht ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder 
   eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 
   AktG gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt wird, 
   bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
   der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 134 
   Abs. 3 Satz 3 AktG, § 14 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Die Erteilung der 
   Vollmacht und ihr etwaiger Widerruf können auf zwei unterschiedlichen 
   Wegen erfolgen: Zum einen haben die Aktionäre die Möglichkeit, 
   Vollmacht an einen Dritten durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
   in Textform zu erteilen bzw. zu widerrufen. Eines gesonderten 
   Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es in diesem Fall nicht. Die 
   Erklärung ist an folgende Adresse zu richten: 
 
           IKB Deutsche Industriebank AG 
           c/o HCE Haubrok AG 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
           Telefax: +49 (0)89/210 27 289 
           E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
 
   Zum anderen können die Aktionäre die Vollmacht durch Erklärung 
   gegenüber dem Bevollmächtigten in Textform erteilen bzw. widerrufen. 
   In diesem Fall bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft in Textform. Zu diesem Zweck kann der 
   Nachweis am Tag der Hauptversammlung an der Eingangskontrolle 
   vorgelegt werden. Alternativ kann er der Gesellschaft an die 
   vorstehend genannte Adresse übermittelt werden. 
 
   Soll ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen 
   gemäß § 135 Abs. 8 und 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
   gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, 
   verlangt die zu bevollmächtigende Person bzw. Institution 
   möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht. Deshalb bitten wir 
   darum, die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig mit der zu 
   bevollmächtigenden Person bzw. Institution abzustimmen. Für den 
   Nachweis der Bevollmächtigung durch den Vertreter gilt in diesem Fall 
   § 135 Abs. 5 Satz 4 AktG. 
 
   Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
 
   Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft 
   benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die diesen 
   Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich 
   ebenfalls - wie vorstehend ausgeführt - zur Hauptversammlung anmelden 
   und ihre Teilnahmeberechtigung nachweisen. Zur Bevollmächtigung der 
   von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Erteilung 
   von Weisungen müssen die Aktionäre das entsprechende 
   Vollmachtsformular verwenden, das sie zusammen mit der Eintrittskarte 
   zur Hauptversammlung erhalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
   Eintrittskarte und des Vollmachtsformulars sicherzustellen, sollte die 
   Bestellung möglichst frühzeitig erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht 
   und der zugehörigen Weisungen sowie ein etwaiger Widerruf der 
   Vollmacht sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -15-

IKB Deutsche Industriebank AG 
           c/o HCE Haubrok AG 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
           Telefax: +49 (0)89/210 27 289 
           E-Mail: vollmacht@hce.de 
 
 
   Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden 
   ausschließlich gemäß den Weisungen abstimmen, die sie von den 
   Aktionären erhalten haben. Ohne die Erteilung genauer Weisungen ist 
   die Vollmacht ungültig. Zu Anträgen, die in der Hauptversammlung ohne 
   vorherige Ankündigung gestellt werden, werden die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten. Bitte 
   beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des 
   Frage- und Rederechts, zur Stellung von Anträgen oder zur Einlegung 
   von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. 
 
   Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals der 
   Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, 
   können schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, 
   dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
   werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Ein Tagesordnungsergänzungsverlangen ist 
   an den Vorstand unter folgender Adresse zu richten: 
 
           IKB Deutsche Industriebank AG 
           - Vorstand - 
           c/o HCE Haubrok AG 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
 
 
   Es muss der Gesellschaft mit allen gesetzlich erforderlichen Angaben 
   und Nachweisen mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis 
   Sonntag, 2. August 2015, 24.00 Uhr MESZ, zugehen. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu Punkten der 
   Tagesordnung im Sinne der §§ 126, 127 AktG sind ausschließlich an 
   folgende Adresse zu richten: 
 
           IKB Deutsche Industriebank AG 
           c/o HCE Haubrok AG 
           Landshuter Allee 10 
           D-80637 München 
           Telefax: +49 (0)89/210 27 298 
           E-Mail: gegenantraege@hce.de 
 
 
   Sie müssen unter dieser Adresse mindestens 14 Tage vor der 
   Hauptversammlung eingehen, also bis Mittwoch, 12. August 2015, 24.00 
   Uhr MESZ. 
 
   Düsseldorf, im Juli 2015 
 
   IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft 
 
   Der Vorstand 
 
   Anlagen zu Punkt 7 der Tagesordnung 
 
   Anlage 1: Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke 
 
   'Vergleichsvereinbarung zwischen IKB Deutsche Industriebank AG und 
   Herren Stefan Ortseifen, Frank Braunsfeld und Dr. Volker Doberanzke 
   (die 
   'Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke') 
 
   Vergleichsvereinbarung 
 
   zwischen 
 
           der IKB Deutsche Industriebank AG, 
           Wilhelm-Bötzkes-Straße 1, 40474 Düsseldorf, eingetragen im 
           Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 1130, 
           vertreten durch den Aufsichtsrat 
 
 
   - nachfolgend 'IKB' oder auch 'Gesellschaft' - 
 
           Herrn Stefan Ortseifen, c/o Aderhold 
           Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Westfalendamm 87, 44141 
           Dortmund, 
 
 
           Herrn Frank Braunsfeld, c/o FPS Fritze Wicke Seelig 
           Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, 
           Eschersheimer Landstraße 25-27, 60322 Frankfurt am Main 
 
 
   und 
 
           Herrn Dr. Volker Doberanzke, c/o Heuking Kühn Lüer 
           Woijtek Rechtsanwälte, Georg-Glock-Straße 4, 40474 Düsseldorf 
 
 
   - die Herren Ortseifen, Braunsfeld und Dr. Doberanzke nachfolgend 
   gemeinsam die 'Ehemaligen Vorstandsmitglieder' - 
 
   - die Vorgenannten nachstehend einzeln auch 'Partei' und gemeinsam 
   die 'Parteien' genannt - 
 
   Präambel 
 
     A.    Krise der IKB 
 
 
           Die IKB war seit dem Geschäftsjahr 2001/2002 im 
           Verbriefungsgeschäft auch dergestalt tätig, dass sie 
           einerseits bilanzrelevante Portfolioinvestments tätigte und 
           andererseits Zweckgesellschaften bei derartigen Investments 
           beriet (offbalance), denen unter anderem auch sogenannte 
           'Subprime-Kredite' zugrunde lagen, d.h. Kreditforderungen 
           gegenüber bonitätsschwachen Immobilienkäufern in den USA. Seit 
           dem Jahr 2006 vermehrten sich die Zahlungsrückstände und auch 
           die vollständigen Zahlungsausfälle bei Subprime-Schuldnern. 
           Gleichwohl hielt die IKB an ihren Portfolioinvestitionen auch 
           im Subprime-Bereich fest und weitete diese, insbesondere unter 
           Einschaltung des Conduits Rhineland-Funding Capital 
           Corporation ('RFCC') auch über das Geschäftsjahresende 
           2006/2007 hinaus weiter aus. Im April 2007 meldete der 
           zweitgrößte amerikanische Immobilienfinanzierer New Century 
           Financial Insolvenz an. Mitte Juni 2007 gerieten zwei 
           Hedge-Fonds der Investmentbank Bear Stearns in Schieflage, die 
           in Wertpapiere investiert hatten, die auf Darlehen von 
           US-Eigenheimbesitzern mit geringerer Zahlungskraft basierten. 
           Dabei waren auch hoch und höchst geratete Papiere (AA und AAA) 
           von einer Abwertung betroffen. Im Juli 2007 kündigten die 
           beiden größten Rating-Agenturen Moody's und Standard & Poor's 
           als Reaktion auf steigende Kreditausfälle bei 
           Subprime-Hypotheken Ratingherabstufungen für eine Vielzahl von 
           Residential Mortgage-Backed Securities ('RMBS') und die 
           Rating-Agentur Fitch eine Überprüfung ihrer bisherigen 
           Bewertungen zu Portfolien mit Subprime-Anteil an. Innerhalb 
           kürzester Zeit entwickelte sich eine massive Vertrauenskrise 
           bei den Investoren in ABCPs, die sodann auch zur Krise der IKB 
           führte. 
 
 
           Am 20. Juli 2007 gab der Vorstand der IKB eine 
           Pressemitteilung mit dem Titel 'Vorläufiges Quartalsergebnis 
           (1. April-30. Juni 2007)' heraus ('Pressemitteilung'), in der 
           ausgeführt wurde, dass es zu Unsicherheiten im US 
           Hypothekenmarkt gekommen sei. Weiter wird im Ergebnis 
           ausgeführt, dass diese praktisch keine Auswirkungen auf die 
           IKB hätten. 
 
 
           Am 27. Juli 2007 sperrte ein Finanzmarktteilnehmer die 
           Handels- und Geldmarktlinien für Neugeschäfte der IKB. 
           Hierdurch verlor die IKB ihre Bonitätsvermutung und damit ihre 
           Kapitalmarktfähigkeit insgesamt, sodass sie sich nicht mehr 
           uneingeschränkt refinanzieren konnte und ihre 
           Zahlungsunfähigkeit drohte. Im Verlauf des anschließenden 
           Krisen-Wochenendes erstellte die Kreditanstalt für 
           Wiederaufbau als seinerzeitige Hauptaktionärin der IKB 
           gemeinsam mit der Bundesanstalt für 
           Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank, dem 
           Bundesministerium der Finanzen und drei Verbänden des 
           Deutschen Kreditgewerbes ein Rettungskonzept. In diesem 
           Zusammenhang übernahm die Kreditanstalt für Wiederaufbau 
           insbesondere die dem Conduit RFCC gestellten Liquiditätslinien 
           der IKB in Höhe von rund EUR 8,1 Milliarden. Weitere 
           Sicherungsmaßnahmen folgten. Nachstehend wird dies als 'Krise 
           der IKB' bezeichnet. Die Einzelheiten und Gründe für diese 
           Krise der IKB sind zwischen den Parteien streitig. 
 
 
     B.    Sonderprüfung 
 
 
     I.    Die Hauptversammlung der IKB beschloss am 27. März 
           2008 die Bestellung eines Sonderprüfers. Der Beschluss wurde 
           mit Beschluss der Hauptversammlung der IKB vom 25. März 2009 
           aufgehoben. Daraufhin beschloss das Landgericht Düsseldorf mit 
           Beschluss vom 14. August 2009 (Az.: 31 O 38/09) Herrn 
           Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Harald 
           Ring, Krefeld zum aktienrechtlichen Sonderprüfer der IKB (Herr 
           Dr. Ring nachfolgend auch der 'Sonderprüfer' genannt) zu 
           bestellen. 
 
 
           Der in dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf festgelegte 
           Prüfungsauftrag lautet auszugsweise wie folgt: 
 
 
       '1.   Es wird ein Sonderprüfer bestellt, der bei der 
             Antragsgegnerin [IKB] überprüfen soll 
 
 
         a)    ob Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang 
               mit den Umständen, die zur Krise der Antragsgegnerin [IKB] 
               geführt haben, Pflichtverletzungen sowohl durch aktives 
               Handeln als auch durch Unterlassen begangen haben; 
 
 
         b)    ob Mitglieder des Vorstandes bei der Aufnahme, 
               Überwachung oder Ausweitung von Geschäften in oder mit 
               Verbriefungs- oder Refinanzierungszweckgesellschaften 
               ('Conduits') und hier insbesondere der 
               'Rhineland-Funding', der 'Rhinebridge', der 'Havenrock I 
               und II' und der 'Elan' sowie bei Einrichtung und 
               Auslagerung wesentlicher Funktionen auf die IKB Capital 
               Asset Management GmbH ('IKB CAM') hinsichtlich der 
               Entscheidungen zu Conduits ihre gesetzlichen, satzungs- 
               und vertragsgemäßen Sorgfaltspflichten, insbesondere die 
               Pflichten zur sorgfältigen Geschäftsführung und Betreuung 
               der Vermögensangelegenheiten der Gesellschaft 
               ordnungsgemäß erfüllt haben; 
 
 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

DJ DGAP-HV: IKB Deutsche Industriebank -16-

c)    ob Mitglieder des Aufsichtsrates im 
               Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der 
               Antragsgegnerin [IKB] geführt haben, Pflichtverletzungen 
               sowohl durch aktives Handeln als auch durch Unterlassen 
               begangen haben; 
 
 
         d)    ob Mitglieder des Aufsichtsrates bei der 
               Aufnahme, Fortsetzung oder Ausweitung von Geschäften in 
               oder mit Verbriefungs- oder Refinanzierungsgesellschaften 
               ('Conduits') und insbesondere der 'Rhineland-Funding', der 
               'Rhinebridge', der 'Havenrock I und II' und der 'Elan' 
               sowie bei Einrichtung und Auslagerung wesentlicher 
               Funktionen auf die IKB Capital Asset Management GmbH ('IKB 
               CAM') hinsichtlich der Entscheidungen zu Conduits ihre 
               gesetzlichen, satzungs- und vertragsgemäßen 
               Sorgfaltspflichten, insbesondere die Pflichten zur 
               Überwachung, Kontrolle und Beratung des Vorstandes der 
               Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt haben. 
 
 
 
       2.    [.]' 
 
 
 
     II.   Der Sonderprüfer legte am 28. Februar 2014 den 
           Sonderprüfungsbericht 'über die Durchführung der Sonderprüfung 
           bei der IKB Deutsche Industriebank AG, Düsseldorf, gemäß 
           Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2009 
           (Az.: 31 O 38/09 [AktE]) (der 'Sonderprüfbericht') vor. Der 
           Bericht kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass den 
           damaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit 
           den krisenauslösenden Ereignissen keine Pflichtverletzungen 
           vorzuwerfen sind. Für die damaligen Mitglieder des Vorstandes 
           stellt der Sonderprüfbericht zwar vereinzelt 
           Pflichtverletzungen fest. Diese hätten jedoch nicht oder 
           jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit zu der späteren 
           Krise der IKB geführt. 
 
 
           Hinsichtlich der Einzelheiten und des Ergebnisses wird im 
           Übrigen auf den Sonderprüfbericht verwiesen, der zum 
           Handelsregister (Amtsgericht Düsseldorf, HRB 1130) eingereicht 
           worden ist. 
 
 
           Der vorstehend geschilderte Sachverhalt einschließlich des 
           gesamten von dem Sonderprüfer Dr. Ring untersuchten 
           Sachverhalts, unabhängig davon, ob dies im Sonderprüfbericht 
           dargelegt ist, wird nachstehend insgesamt 'Sachverhalt 
           Sonderprüfung' genannt und schließt insbesondere (i) sämtliche 
           Umstände, die zur Krise der IKB geführt haben, (ii) die 
           Aufnahme, Überwachung und Ausweitung von Geschäften in oder 
           mit Verbriefungs- oder Refinanzierungszweckgesellschaften 
           ('Conduits') einschließlich der Rhineland-Funding, 
           Rhinebridge, Havenrock I und II, Elan, und (iii) die 
           Einrichtung der Auslagerung sowie die Überwachung der 
           wesentlichen Funktionen auf die IKB CAM ein. 
 
 
     C.    Ruhegeld 
 
 
           Mit Beschluss vom 30. Juni 2010 hat der Aufsichtsrat der IKB 
           aufgrund der Verschlechterung der Lage der Gesellschaft, 
           insbesondere unter Berücksichtigung der Ende Juli 2007 
           eingetretenen Existenzkrise der IKB, beschlossen, das Ruhegeld 
           der Ehemaligen Vorstandsmitglieder sowie anderer damaliger 
           Vorstandsmitglieder einheitlich auf jeweils EUR 7.700.- 
           monatlich (brutto) zu kürzen. Für die Ehemaligen 
           Vorstandsmitglieder betrug die Kürzung auf EUR 7.700 monatlich 
           (brutto) (§ 87 Abs. 2 Satz 2 AktG) in Abweichung der 
           jeweiligen Dienstverträge jeweils (ohne Berücksichtigung einer 
           Anpassung aufgrund Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex 
           für Deutschland (Preisindex für die Lebenshaltung aller 
           privaten Haushalte)) bei Herrn Ortseifen rund 77% (von EUR 
           33.900), bei Herrn Braunsfeld rund 4% (von EUR 8.000) bzw. bei 
           Herrn Dr. Doberanzke rund 60% (von EUR 19.134). Die 
           Hinterbliebenenversorgung, die jeweils einen Bruchteil des 
           Ruhegelds beträgt, wurde entsprechend festgesetzt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat sich im Rahmen des ihm zustehenden 
           Ermessens hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Kürzung an der 
           zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Höchstgrenze für 
           einen Anspruch auf Ruhegeld gegen den Träger der 
           Insolvenzsicherung im Falle einer Insolvenz der IKB 
           orientiert. 
 
 
           Unter Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt 
           ermittelten durchschnittlichen Lebenserwartung von 82 Jahren 
           führt dies nach unverbindlichen Berechnungen der IKB für Herrn 
           Ortseifen zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge um insgesamt 
           rund EUR 5.977.000, für Herrn Braunsfeld zu einer Kürzung der 
           Versorgungsbezüge um insgesamt rund EUR 68.000 und für Herrn 
           Dr. Doberanzke zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge um 
           insgesamt rund EUR 2.607.000 jeweils ohne Berücksichtigung 
           einer Anpassung aufgrund Indexierung nach dem 
           Verbraucherpreisindex für Deutschland (Preisindex für die 
           Lebenshaltung aller privaten Haushalte). Die Beträge ergeben 
           sich aus der Differenz des ursprünglichen Ruhegelds (EUR 
           33.900 bzw. EUR 8.000 bzw. EUR 19.134 monatlich brutto ohne 
           Anpassung aufgrund Indexierung) zum nun festgelegten Ruhegeld 
           (EUR 7.700 monatlich), multipliziert mit der Anzahl der Monate 
           von Beginn des 63. Lebensjahres bis zur Erreichung des 82. 
           Lebensjahres. 
 
 
     D.    Anlegerklagen 
 
 
     I.    In den Jahren 2007 bis 2011 haben Anleger, die im 
           Zeitraum ab Mai 2006 Aktien oder andere Wertpapiere der IKB 
           erworben hatten, Schadensersatzklagen gegen die IKB erhoben. 
           Die Anleger machten insbesondere Schadensersatz aus 
           Kursverlusten sowie Rückabwicklung von Aktienkäufen geltend. 
           Sie begründeten dies im Wesentlichen mit der Pressemitteilung 
           und der unterlassenen Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen 
           über den Bestand bestimmter von der IKB damals gehaltener 
           sogenannter Subprime-bezogener Investments. Mit Urteil vom 13. 
           Dezember 2011 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass 
           eine Pflicht zur Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung über 
           den Bestand bestimmter von der IKB damals gehaltener 
           sogenannter Subprime-bezogener Investments bestand. Daraufhin 
           sah sich die IKB in einigen Fällen zum Abschluss von 
           Vergleichen veranlasst bzw. leistete vereinzelt 
           Schadensersatz. 
 
 
           Der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Pressemitteilung vom 
           20. Juli 2007 und den unterlassenen Ad-hoc-Mitteilungen, 
           einschließlich insbesondere sämtlicher von Anlegern bereits 
           geltend gemachten oder noch künftig erhobenen 
           Schadensersatzansprüchen und Anlegerklagen im Zusammenhang mit 
           der Krise der IKB wird nachstehend als 'Sachverhalt 
           Anlegerklagen' bezeichnet. 
 
 
     II.   Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 hat die IKB aus dem 
           Komplex Anlegerklagen gegenüber den Ehemaligen 
           Vorstandsmitgliedern als Gesamtschuldnern Ansprüche geltend 
           gemacht. Gegenüber Herrn Ortseifen und Dr. Doberanzke hat die 
           Gesellschaft gesamtschuldnerische Ansprüche in Höhe von EUR 
           1.623.094,26 sowie weiteren USD 300.329,73 geltend gemacht. 
           Gegenüber Herrn Braunsfeld, der an der Presseerklärung nicht 
           mitgewirkt hatte, hat die Gesellschaft diese 
           gesamtschuldnerischen Ansprüche nur teilweise und zwar in Höhe 
           von EUR 1.436.099,43 sowie weiteren USD 300.329,73 geltend 
           gemacht. Dabei handelt es sich im Zusammenhang mit dem 
           Sachverhalt Anlegerklagen um Schadensersatzleistungen und 
           sonstige Zahlungen an Anleger, Gerichts- und Verfahrenskosten 
           in Höhe von EUR 847.932,24 sowie um Rechtsverteidigungskosten 
           in Höhe von EUR 775.162,02 und Kosten für die Beendigung eines 
           in den USA anhängigen Auskunftsverfahrens in Höhe von USD 
           300.329,73. 
 
 
           Schadensersatz aus und/oder im Zusammenhang mit dem 
           Sachverhalt Sonderprüfung wurde nicht geltend gemacht. 
 
 
     E.    Vergleichsvereinbarungen 
 
 
           Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bestreiten die 
           tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der unter D. 
           genannten Anspruchsschreiben und weisen die Forderungen der 
           IKB als vollständig unbegründet zurück. 
 
 
           Die Parteien sind aber bereit, zur Abgeltung sämtlicher 
           Ansprüche der IKB aus und/oder im Zusammenhang mit dem 
           Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung 
           folgenden Vergleich zu schließen. Dabei haben die Ehemaligen 
           Vorstandsmitglieder darauf Wert gelegt, festzustellen, dass 
           auch aus dem Sachverhalt Sonderprüfung keine etwaigen 
           Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ein weiterer 
           Vergleich soll mit der D&O-Versicherung, der Allianz 
           Versicherungs-Aktiengesellschaft, geschlossen werden (die 
           'Vergleichsvereinbarung 

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July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

- Allianz'). Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Allianz 
           Versicherungs-Aktiengesellschaft die von den Ehemaligen 
           Vorstandsmitgliedern zu zahlende Vergleichssumme aufgrund der 
           Vergleichsvereinbarung I - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke 
           leistet. Schließlich soll mit Herrn Ortseifen ein weiterer 
           Vergleich geschlossen werden im Zusammenhang mit unabhängig 
           von dem Sachverhalt Sonderprüfung und dem Sachverhalt 
           Anlegerklagen darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüchen 
           (die 'Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen'). Diese in der 
           Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen behandelten Ansprüche 
           der IKB gelten nicht als Ansprüche aus und/oder im 
           Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem 
           Sachverhalt Sonderprüfung. 
 
 
   § 1 
   Vergleichszahlung 
 
     (1)   Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder zahlen an die 
           IKB als Gesamtschuldner EUR 1.628.013,30 (in Worten: eine 
           Million sechshundertachtundzwanzigtausend und dreizehn Euro 
           und dreißig Cent) sowie Herr Ortseifen und Herr Dr. Doberanzke 
           weitere EUR 222.001,81 (in Worten: 
           zweihundertzweiundzwanzigtausend und ein Euro und 
           einundachtzig Cent) jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 
           jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 
           dem 16. September 2014 einschließlich. Zwischen den Parteien 
           besteht Einigkeit, dass dieser Betrag durch die Allianz 
           Versicherungs-Aktiengesellschaft im Rahmen der 
           Vergleichsvereinbarung - Allianz geleistet werden wird. Die 
           IKB ist mit der Erfüllung der Verpflichtung aus dem 
           vorstehenden Satz 1 durch die Leistung der Allianz 
           Versicherungs-Aktiengesellschaft einverstanden. 
 
 
     (2)   Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder räumen durch 
           diesen Vergleich weder vorsätzliches noch fahrlässiges 
           Fehlverhalten ein. 
 
 
   § 2 
   Generalquittung 
 
     (1)   Die Parteien sind sich einig, dass mit der Zahlung 
           gemäß vorstehendem § 1 sämtliche bestehenden und künftigen 
           Rechte und Ansprüche der IKB gegen die Ehemaligen 
           Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund und 
           darauf, ob etwaigen Rechten und Ansprüchen zugrunde liegende 
           Sachverhalte bekannt oder unbekannt sind, aus und/oder im 
           Zusammenhang mit dem Sachverhalt Anlegerklagen und dem 
           Sachverhalt Sonderprüfung, erledigt sind. 
 
 
           Erledigt sind diesbezüglich insbesondere mögliche Ansprüche 
           wegen der Verletzung gesetzlicher, satzungs- oder 
           vertragsmäßiger Pflichten, insbesondere der Pflicht zur 
           sorgfältigen Geschäftsführung und/oder Aufsicht und Betreuung 
           der Vermögensangelegenheiten der IKB sowie mit der IKB gemäß 
           §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen einschließlich der IKB 
           CAM, soweit sich aus dieser Vergleichsvereinbarung keine 
           anderweitige Regelung ergibt. Umfasst sind insbesondere auch 
           diejenigen Rechte und Ansprüche, welche die IKB im Wege der 
           Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge von gemäß §§ 15 ff. AktG 
           verbundenen Unternehmen übernommen hat oder übernehmen wird. 
 
 
     (2)   Die Regelung des vorstehenden Absatzes (1) gilt 
           auch zugunsten Dritter, die mit den Ehemaligen 
           Vorstandsmitgliedern jeweils gesamtschuldnerisch haften (§ 423 
           BGB). 
 
 
     (3)   Die Parteien vereinbaren, dass den Ehemaligen 
           Vorstandsmitgliedern gegen die IKB nach Vollendung des 63. 
           Lebensjahres jeweils Ruhegeldansprüche zustehen, welche sich 
           auf EUR 7.700 (in Worten: siebentausendsiebenhundert) brutto 
           monatlich belaufen. Die Parteien sind sich einig, dass dieser 
           Ruhegeldanspruch in Höhe von EUR 7.700 (in Worten: 
           siebentausendsiebenhundert) brutto monatlich für jedes 
           Ehemalige Vorstandsmitglied jeweils wirksam entstanden ist und 
           ab dem Zeitpunkt seines jeweiligen Ausscheidens aus dem 
           Vorstand der IKB nach Maßgabe der Dienstverträge der 
           Ehemaligen Vorstände - mit jährlicher Anpassung nach dem 
           Verbraucherpreisindex für Deutschland (Preisindex für die 
           Lebenshaltung aller privaten Haushalte) - zu indexieren ist. 
           Die erstmalige Fälligkeit ergibt sich aus den jeweiligen 
           Dienstverträgen. Weitergehende höhere Ansprüche der Ehemaligen 
           Vorstandsmitglieder auf Ruhegeld bestehen insofern nicht. 
 
 
           Weitergehende Ansprüche auf höheres Ruhegeld werden die 
           Ehemaligen Vorstandsmitglieder auch nicht geltend machen. Von 
           den Regelungen dieses Absatzes (3) unberührt bleibt die 
           Aufrechnung im Rahmen dieses Vergleichs, wie in § 1 (2) der 
           Vergleichsvereinbarung II - Ortseifen vorgesehen. 
 
 
   § 3 
   Freistellung 
 
     (1)   Die IKB stellt hiermit die Ehemaligen 
           Vorstandsmitglieder, und zwar jedes für sich, frei von 
 
 
       a.    etwaigen rechtskräftig bereits jetzt oder künftig 
             festgestellten Ansprüchen ehemaliger oder gegenwärtiger 
             Mitglieder (i) des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der 
             IKB und (ii) der Geschäftsführung, des Vorstandes, des 
             Aufsichtsrates oder des Beirats von mit der IKB gemäß §§ 15 
             ff. AktG verbundenen Unternehmen aus 
             Gesamtschuldnerausgleich oder Mithaftung, gleich aus welchem 
             Rechtsgrund, insbesondere in Folge von deren Inanspruchnahme 
             durch die IKB oder die mit der IKB gemäß §§ 15 ff. AktG 
             verbundenen Unternehmen, aus und/oder im Zusammenhang mit 
             dem Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt 
             Sonderprüfung; 
 
 
       b.    etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig 
             festgestellten Ansprüchen von mit der IKB gemäß §§ 15 ff. 
             AktG verbundenen Unternehmen, gleich aus welchem 
             Rechtsgrund, aus und/oder im Zusammenhang mit dem 
             Sachverhalt Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt 
             Sonderprüfung; 
 
 
       c.    etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig 
             festgestellten Ansprüchen Dritter aus den Sachverhalten 
             Sonderprüfung und Anlegerklagen; 
 
 
 
           und 
 
 
       d.    etwaigen bereits jetzt oder künftig rechtskräftig 
             festgestellten Ansprüchen von Gläubigern der IKB (§ 93 Abs. 
             5 AktG) aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt 
             Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung. 
 
 
 
     (2)   Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder werden der IKB 
           jede durch Absatz (1) erfasste Inanspruchnahme durch Dritte 
           sowie jede Ankündigung einer solchen Inanspruchnahme 
           unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Ehemaligen 
           Vorstandsmitglieder verpflichten sich jeweils, ohne Zustimmung 
           der IKB keinen Verzicht, Vergleich oder eine sonstige bindende 
           Regelung bezüglich einer solchen Inanspruchnahme einzugehen. 
           Die IKB ist berechtigt, im Namen der Ehemaligen 
           Vorstandsmitglieder unter Wahrung ihrer jeweiligen Interessen 
           alle rechtlich zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine 
           Inanspruchnahme abzuwehren oder in sonstiger Weise zu 
           erledigen. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder werden die IKB 
           bei der Abwehr oder Erledigung unterstützen. 
 
 
     (3)   Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder werden etwaige 
           Ansprüche, die ihnen jeweils gegen Dritte (insbesondere andere 
           - auch ehemalige - Organmitglieder oder Mitarbeiter der 
           Gesellschaft) aus und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhalt 
           Anlegerklagen und/oder dem Sachverhalt Sonderprüfung zustehen 
           sollten, nur mit Zustimmung der IKB geltend machen. 
 
 
     (4)   Von den Freistellungen in diesem § 3 ausgenommen 
           sind Ansprüche, die nicht aus und/oder im Zusammenhang mit dem 
           Sachverhalt Anlegerklagen und dem Sachverhalt Sonderprüfung 
           stehen und denen andere als der Sachverhalt Anlegerklagen 
           sowie der Sachverhalt Sonderprüfung zugrunde liegen. 
 
 
   § 4 
   Aufschiebende Bedingung/Rücktrittsrecht 
 
     (1)   Dieser Vergleich, d.h. die Vergleichsvereinbarung I 
           - Ortseifen/Braunsfeld/Doberanzke, wird - soweit in diesem 
           Vertrag nichts anderes geregelt ist - wirksam (aufschiebende 
           Bedingung), wenn die Hauptversammlung der IKB ihm zustimmt und 
           nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen 10% des 
           Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, zur Niederschrift 
           Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG). Der Vergleich 
           wird daher der Hauptversammlung der IKB, voraussichtlich am 
           27. August 2015, zur Zustimmung gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG 
           vorgelegt. Die Zustimmung der Hauptversammlung der IKB im 
           Sinne des vorstehenden Satzes 1 gilt als nicht erteilt, wenn 
           gerichtlich die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt oder 
           der Beschluss für nichtig erklärt wird; in diesem Fall sind 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 20, 2015 09:17 ET (13:17 GMT)

© 2015 Dow Jones News
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