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DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -6-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.08.2015 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG  / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
 
21.07.2015 15:10 
 
Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der 
EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
=-------------------------------------------------------------------------- 
 
   DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG 
 
   Frankfurt am Main 
 
   ISIN: DE000A0XFSF0 
 
 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
   am Freitag, den 28. August 2015 
 
   Sheraton Frankfurt Congress Hotel, 11:00 Uhr, 
   Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main 
 
 
   Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 
 
   wir laden Sie hiermit zu unserer ordentlichen Hauptversammlung, die am 
   Freitag, den 28. August 2015, um 11:00 Uhr, im Sheraton Frankfurt 
   Congress Hotel, Lyoner Straße 44-48, 60528 Frankfurt am Main, 
   stattfindet, ein. 
 
   I. Tagesordnung 
 
     1.    Vorlage des festgestellten Einzelabschlusses und 
           des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 sowie 
           des zusammengefassten Lageberichtes für die DEMIRE Deutsche 
           Mittelstand Real Estate AG und den Konzern für das 
           Rumpfgeschäftsjahr vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 
           - einschließlich der erläuternden Berichte des Vorstandes zu 
           den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB - sowie 
           des Berichtes des Aufsichtsrates für das Rumpfgeschäftsjahr 
           vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 
 
 
           Zu Punkt 1 der Tagesordnung wird kein Beschluss gefasst, da 
           sich dieser auf die Zugänglichmachung und Erläuterung der 
           vorbezeichneten Unterlagen beschränkt und eine 
           Beschlussfassung der Hauptversammlung über den festgestellten 
           Einzelabschluss, den gebilligten Konzernabschluss und die 
           weiteren Unterlagen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der 
           Vorstand und, soweit der Bericht des Aufsichtsrats betroffen 
           ist, der Aufsichtsrat werden die zugänglich gemachten 
           Unterlagen im Rahmen der Hauptversammlung erläutern. Die 
           Aktionäre haben auf der Hauptversammlung im Rahmen ihres 
           Auskunftsrechts Gelegenheit, Fragen hierzu zu stellen. 
 
 
     2.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Vorstandes für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. April 2014 bis 
           zum 31. Dezember 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
           Vorstandes für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. April 2014 bis 
           zum 31. Dezember 2014 Entlastung zu erteilen. 
 
 
     3.    Beschlussfassung über die Entlastung des 
           Aufsichtsrates für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. April 2014 
           bis zum 31. Dezember 2014 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gegenwärtigen und 
           ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
           Rumpfgeschäftsjahr vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 
           Entlastung zu erteilen. 
 
 
     4.    Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
           2015 
 
 
           Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
 
           Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum 
           Konzernabschlussprüfer der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real 
           Estate AG für das Geschäftsjahr 2015 bestellt. 
 
 
           Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlages die 
           vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung 
           der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
           Stuttgart, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. Ein 
           Prüfungsausschuss, auf dessen Empfehlung der 
           Beschlussvorschlag gestützt werden könnte, besteht nicht. 
 
 
     5.    Beschlussfassung über Satzungsanpassung 
 
 
           Aufgrund der Ausgabe von Bezugsaktien aus bedingtem Kapital 
           infolge der Ausübung von Wandlungsrechten aus der 
           Wandelanleihe 2013/2018 seit dem 1. April 2015 beträgt das 
           Grundkapital der Gesellschaft gegenüber der im Handelsregister 
           der Gesellschaft eingetragenen Grundkapitalziffer zum 
           Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 
           27.351.404,00 und ist eingeteilt in 27.351.404 auf den Inhaber 
           lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). 
 
 
           Zur Anpassung der Grundkapitalziffer und des bedingten 
           Kapitals schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    § 5 Absätze (1) und (2) der Satzung werden wie 
             folgt neu gefasst: 
 
 
         '(1)  Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 
               27.351.404,00 (in Worten: EUR siebenundzwanzig Millionen 
               dreihunderteinundfünfzigtausendvierhundertvier). 
 
 
         (2)   Es ist eingeteilt in 27.351.404 auf den Inhaber 
               lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Nennwert von 
               einem Euro.' 
 
 
 
       b)    § 5 Absatz (4) Satz 1 der Satzung wird wie folgt 
             neu gefasst: 
 
 
         '(4)  Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 
               EUR 6.322.150,00, eingeteilt in bis zu 6.322.150 auf den 
               Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht.' 
 
 
 
 
     6.    Beschlussfassung über die Aufhebung des 
           Genehmigten Kapitals I/2015 und die Schaffung eines neuen 
           Genehmigten Kapitals II/2015 mit der Möglichkeit zum 
           Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung der 
           Satzung 
 
 
           Die in § 6 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital durch 
           Ausgabe von ursprünglich bis zu Stück 8.552.290 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien im 
           rechnerischen Nennwert von EUR 1,00 je Aktie gegen Bar- oder 
           Sacheinlagen ein- oder mehrmals in Teilbeträgen um bis zu 
           insgesamt EUR 8.552.290,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
           I/2015), wurde zwischenzeitlich im Umfang von EUR 5.767.253,00 
           ausgeübt. Vorstand und Aufsichtsrat möchten die Ermächtigung 
           zur Erhöhung um den restlichen Betrag aufheben und unter 
           Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Erhöhung des 
           Grundkapitals durch eine neue Ermächtigung ersetzen. 
 
 
           Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung Genehmigtes Kapital I/2015 
 
 
             Das Genehmigte Kapital I/2015 in Höhe von EUR 2.785.037,00 
             und seine Regelungen in § 6 der Satzung (Genehmigtes 
             Kapital) werden aufgehoben. 
 
 
       b)    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapital II/2015 
 
 
             Durch Neufassung von § 6 der Satzung wird ein neues 
             Genehmigtes Kapital wie folgt geschaffen: 
 
 
             '§ 6 Genehmigtes Kapital 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. 
             August 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 
             13.675.702,00 durch Ausgabe von insgesamt 13.675.702 neuen, 
             auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag 
             (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
             (Genehmigtes Kapital II/2015). Den Aktionären steht 
             grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können 
             auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 
             Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder 
             mehrmalig auszuschließen, (i) soweit es erforderlich ist, um 
             etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
             auszunehmen, (ii) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlage 
             ausgegeben werden oder (iii) soweit neue Aktien gegen 
             Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu 
             auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag 
             des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 2.735.140,00 
             oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 
             % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der 
             erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss bestehenden Grundkapitals (der 
             'Höchstbetrag') nicht überschreitet und der Ausgabepreis der 
             neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
             Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
             der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht 
             wesentlich unterschreitet. 
 
 
             Auf den Höchstbetrag ist das auf diejenigen Aktien 
             entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von 
             Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
             und/oder Gewinnschuldverschreibungen ausgegeben werden oder 
             auszugeben sind, die nach dem 28. August 2015 in 
             entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 21, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -2-

unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, oder 
             die nach dem 28. August 2015 in entsprechender Anwendung von 
             § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, es sei denn, 
             dass diese Veräußerung über die Börse oder den Freiverkehr 
             oder aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre 
             erfolgt ist. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit 
             Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2, § 
             186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen 
             Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
             nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur 
             Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut 
             erteilt werden. 
 
 
             Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren 
             Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat 
             ist ermächtigt, die Fassung des § 3 der Satzung nach 
             vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
             Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
             genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis 
             zum 27. August 2020 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
             worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
             anzupassen.' 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des 
   Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 
   3 und Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
   Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals 
   (Genehmigtes Kapital II/2015) soll der Verwaltung für die folgenden 
   fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und 
   flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. 
   Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig 
   vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von 
   besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel 
   beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige 
   Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem 
   häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte 
   Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns 
   zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden 
   Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt 
   Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich 
   befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital 
   ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Vorstand 
   und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, eine solche 
   Ermächtigung zu erteilen. 
 
   Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können 
   alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer 
   Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als 
   auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. 
   Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären 
   nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter 
   Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese 
   verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des 
   sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der 
   Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor. 
 
   Die unter (i) vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick auf 
   den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables 
   Bezugsrechtsverhältnis darstellen zu können. 
 
   Die unter (ii) vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
   soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Teilen 
   von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, oder von 
   Forderungen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine 
   übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen 
   die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung 
   insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens 
   die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um 
   auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die 
   Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen 
   sehr kurzfristig gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre zu erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die 
   vorgeschlagene Regelung ermöglicht, Unternehmen, Teile von Unternehmen 
   oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände, 
   wie z. B. auch Forderungen gegen die Gesellschaft, zu erwerben, ohne 
   dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. 
 
   Die unter (iii) vorgesehene Ermächtigung, bei Ausgabe neuer Aktien 
   gegen Bareinlage das Bezugsrecht der Aktionäre einmalig oder mehrmals 
   für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals auszuschließen, der 10 % 
   des derzeitigen Grundkapitals (EUR 2.735.140,00) und 10 % des zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen 
   Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt, 
   stützt sich auf die Bestimmung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG. Die 
   Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche Kapitalerhöhung 
   auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag 
   der neuen Aktien den jeweiligen Börsenpreis der schon notierten Aktien 
   zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten darf, 
   stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die 
   Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer 
   Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt 
   wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch 
   Nachkauf über die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt 
   die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen 
   Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird 
   insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen 
   schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 
   AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage 
   vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der 
   Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein 
   Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in 
   Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung 
   des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen 
   kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts 
   wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige 
   Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und 
   Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss 
   dadurch begrenzt, dass andere, wie eine bezugsrechtslose 
   Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag 
   angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter 
   Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, 
   dass eine Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft aufgrund der 
   Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
   erworben hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, 
   den Höchstbetrag ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen, soweit das Bezugsrecht der Aktionäre 
   dabei ausgeschlossen wird. 
 
   Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach 
   einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
   Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, die zu einer Anrechnung auf 
   den Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine neue 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG beschließt oder die Hauptversammlung erneut eine 
   Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der 
   Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen Fällen 
   hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 21, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -3-

erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund 
   der Anrechnung auf den Höchstbetrag wieder entfallen ist. Soweit 
   erneut Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen unter erleichtertem 
   Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder erneut Aktien unter 
   erleichtertem Bezugsrechtsausschluss veräußert werden können, soll die 
   Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die 
   (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit anderen Worten auch wieder für 
   die Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital bestehen. Mit 
   Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Ausgabe von Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. die 
   durch die Ausgabe eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien 
   aus dem genehmigten Kapital weg. Da die Mehrheitsanforderungen an 
   einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die 
   Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital 
   unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der 
   Veräußerung eigener Aktien oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich 
   auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses zur 
   Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung 
   einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder 
   entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die 
   Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass der 
   Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während 
   der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal vom 
   erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und im Falle einer erneuten 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während der 
   (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er 
   von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der 
   gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus 
   genehmigtem Kapital Gebrauch macht. Zu der entsprechenden 
   Anrechnungsbestimmung im Rahmen der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
   mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss 
   entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG siehe auch den Bericht des 
   Vorstands zum Tagesordnungspunkt 7. 
 
   Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in allen drei Fällen in den umschriebenen 
   Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. 
 
   Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
   macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen 
   von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
   Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, 
   ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch 
   eine Kapitalerhöhung oder durch Erwerb eigener Aktien beschafft 
   werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann 
   ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der 
   Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der 
   Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen 
   Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung 
   berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   folgt. 
 
     7.    Beschlussfassung über die Aufhebung einer 
           Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen und über eine neue Ermächtigung 
           zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des 
           Bezugsrechts 
 
 
           Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Oktober 2013 unter 
           Tagesordnungspunkt 8 wurde der Vorstand ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. September 2018 
           einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen 
           lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im 
           Gesamtnennbetrag von nominal bis zu EUR 50.000.000,00 mit oder 
           ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben und den Inhabern bzw. 
           Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder 
           Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien 
           der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
           von bis zu EUR 25.000.000,00 nach näherer Maßgabe der 
           beschlossenen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu 
           gewähren. Aufgrund dieser Ermächtigung der Hauptversammlung 
           hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
           zwischenzeitlich Wandelschuldverschreibungen im 
           Gesamtnennbetrag von EUR 26.300.000,00 mit Wandlungsrechten - 
           vorbehaltlich von Anpassungen aufgrund eines 
           Verwässerungsschutzes - auf insgesamt 14.300.000 auf den 
           Inhaber lautende Stückaktien an der Gesellschaft mit einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 
           14.300.000,00 ausgegeben. Die Ermächtigung zur Ausgabe von 
           Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen über den 
           verbleibenden, noch nicht in Anspruch genommenen Nennbetrag 
           von nominal bis zu EUR 23.700.000,00 soll aufgehoben und eine 
           neue Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber und/oder auf 
           den Namen lautende Wandel- und/oder 
           Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
           Instrumente) beschlossen werden. 
 
 
           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
           beschließen: 
 
 
       a)    Aufhebung der Ermächtigung vom 23. Oktober 2013 
 
 
             Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Oktober 2013 
             unter Tagesordnungspunkt 8 erteilte Ermächtigung des 
             Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder 
             Wandelschuldverschreibungen über den verbleibenden, noch 
             nicht in Anspruch genommenen Nennbetrag von nominal bis zu 
             EUR 23.700.000,00 wird aufgehoben. 
 
 
       b)    Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats bis zum 27. August 2020 einmalig oder mehrmals 
             auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
             Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
             Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
             Instrumente) (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder 
             ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
             125.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern 
             von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit 
             einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis 
             zu EUR 25.000.000,00 nach näherer Maßgabe der 
             Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
 
             Die Schuldverschreibungen können in Euro oder - im 
             entsprechenden Gegenwert - in einer anderen gesetzlichen 
             Währung, beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. 
             Sie können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare 
             Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden; 
             in einem solchen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit 
             Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die 
             Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. 
 
 
             Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen 
             Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 

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July 21, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -4-

Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
             von sonstigen Vermögenswerten, z. B. auch von Forderungen, 
             erfolgen, sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt 
             und der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen 
             Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht, wobei der 
             nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte 
             theoretische Marktwert maßgeblich ist. 
 
 
             Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich 
             gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
             werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden 
             jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
             Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach 
             Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen 
             auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
             beziehen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der 
             Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von 
             Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann. Das 
             Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Optionspreis für eine auf den Inhaber lautende 
             Stückaktie der Gesellschaft. Daraus resultierende 
             rechnerische Bruchteile von Aktien werden in Geld 
             ausgeglichen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
             Teilschuldverschreibung zu beziehenden auf den Inhaber 
             lautenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag 
             der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. 
             Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht 
             oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden. 
 
 
             Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
             erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das 
             Recht, diese nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
             festzulegenden Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber 
             lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das 
             Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des 
             Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den 
             festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber 
             lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis 
             kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag 
             liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung 
             durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den 
             Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Der 
             Wandlungspreis und das Umtauschverhältnis können in den 
             Wandelanleihebedingungen auch variabel, insbesondere in 
             Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während 
             der Laufzeit festgesetzt werden. Etwaige rechnerische 
             Bruchteile von Aktien werden in Geld ausgeglichen. Der 
             anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
             auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien darf den 
             Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
             Die Wandelanleihebedingungen können auch eine 
             Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem 
             früheren Zeitpunkt (jeweils 'Endfälligkeit') begründen oder 
             das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den 
             Gläubigern der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
             ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen 
             Geldbetrages Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe des 
             Umtauschverhältnisses zu gewähren. Auch in diesem Fall darf 
             der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
             auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien den 
             Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
             Vorstehende Vorgaben gelten entsprechend, wenn das 
             Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein 
             Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung beziehen. 
 
 
             Die Wandlungs- und Optionsrechte sowie etwaige 
             Wandlungspflichten können aus einem bestehenden oder in 
             dieser oder künftigen Hauptversammlungen zu beschließenden 
             bedingten Kapital sowie aus bestehendem oder künftigen 
             genehmigtem Kapital bedient werden. Die Anleihebedingungen 
             können zudem jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung 
             bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien der Gesellschaft 
             gewährt werden können. Ferner kann vorgesehen werden, dass 
             die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten 
             nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
             gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. 
 
 
             Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein 
             Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine 
             Wandlungspflicht bestimmen, muss der jeweils festzusetzende 
             Wandlungs- oder Optionspreis - auch bei einem variablen 
             Umtauschverhältnis oder Wandlungspreis - entweder: 
 
 
         -     mindestens 80 % des Durchschnittskurses der 
               Aktie der Gesellschaft an zehn Börsentagen vor dem Tag der 
               Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der 
               Schuldverschreibungen betragen 
 
 
               oder 
 
 
         -     mindestens 80 % des Durchschnittskurses der 
               Aktie der Gesellschaft während der Tage, an denen 
               Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der Börse 
               gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten 
               Börsentage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. 
 
 
 
             § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt. 
 
 
             Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine 
             Wandlungspflicht bestimmen, kann der Wandlungspreis nach 
             näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch mindestens 
             80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft 
             während der letzten zehn Börsentage vor oder nach der 
             Endfälligkeit entsprechen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG 
             bleiben unberührt. 
 
 
             'Durchschnittskurs' ist dabei jeweils der arithmetische 
             Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der 
             Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren 
             Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse. 
 
 
             Der Options- und Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 
             Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach 
             näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden, 
             wenn die Gesellschaft während der Options- oder 
             Wandlungsfrist durch (i) eine Kapitalerhöhung aus 
             Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter 
             Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
             Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien 
             veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen 
             Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen 
             mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, 
             gewährt oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den 
             Inhabern schon bestehender Options- und Wandlungsrechte oder 
             -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es 
             ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder 
             nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen 
             würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises 
             kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Options- 
             oder Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung einer 
             Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen können 
             darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder 
             anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer 
             wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- oder 
             Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z. B. 
             Dividenden, Kontrollerlangungen durch Dritte), eine 
             Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder 
             Wandlungspflichten vorsehen. 
 
 
             Statt einer Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises 
             kann nach näherer Bestimmung der Bedingungen der Options- 
             bzw. Wandelschuldverschreibungen auch die Zahlung eines 
             entsprechenden Betrages in Geld durch die Gesellschaft bei 
             Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der 
             Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflicht vorgesehen 
             werden. 
 
 
             Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
             Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können 
             auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der 
             Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum 
             Bezug anzubieten. 
 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 21, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

DJ DGAP-HV: DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate -5-

Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
             Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht gegen Barleistung 
             ausgegeben werden sollen, wird der Vorstand jedoch 
             ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht 
             bzw. Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
             auszugeben, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten 
             finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
             Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder 
             Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich 
             unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
             Bezugsrechtsausschluss gilt nur insoweit, als auf die zur 
             Bedienung der Wandlungs- und Optionsrechte bzw. bei 
             Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen bzw. 
             auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des 
             Grundkapitals von nicht mehr als EUR 2.735.140,00 und 
             insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum 
             Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung (der 'Höchstbetrag') 
             entfällt. 
 
 
             Auf diesen Höchstbetrag für einen Bezugsrechtsausschluss ist 
             der anteilige Betrag am Grundkapital von Aktien anzurechnen, 
             die seit dem 28. August 2015 unter Ausnutzung genehmigten 
             Kapitals ausgegeben werden oder aufgrund seit dem 28. August 
             2015 begebener Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
             begründeter Wandlungspflichten bezogen werden können, soweit 
             bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals bzw. bei der 
             Begebung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen das 
             Bezugsrecht der Aktionäre gemäß bzw. entsprechend § 186 
             Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Weiter ist auf 
             diesen Höchstbetrag der anteilige Betrag am Grundkapital von 
             eigenen Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft auf der 
             Grundlage einer Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
             erworben und während der Laufzeit dieser Ermächtigung an 
             Dritte gegen Barzahlung ohne Einräumung eines Bezugsrechts 
             der Aktionäre veräußert hat, es sei denn, dass diese 
             Veräußerung über die Börse oder den Freiverkehr oder 
             aufgrund eines öffentlichen Angebotes an die Aktionäre 
             erfolgt ist. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit 
             Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
             Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, zur 
             Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
             Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen gemäß § 
             221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder zur 
             Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher 
             Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der 
             Hauptversammlung erneut erteilt werden. 
 
 
             Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne 
             Wandlungsrecht, Optionsrecht oder Wandlungspflicht 
             ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, das 
             Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
             insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet 
             sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
             begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren 
             und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
             Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende 
             berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die 
             Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
             Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung 
             aktuellen Marktkonditionen entsprechen. 
 
 
             Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen für Spitzenbeträge auszuschließen und 
             das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch 
             auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern 
             von Wandlungs- bzw. Optionsrechten auf den Inhaber lautende 
             Stückaktien der Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit 
             Wandlungspflichten ausgestatteten 
             Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang 
             gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des 
             Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder bei Erfüllung der 
             Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
 
             Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf 
             Schuldverschreibungen auszuschließen, soweit die Ausgabe der 
             Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage erfolgt. 
 
 
             Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
             Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung 
             festgelegten Grundsätze die weiteren Einzelheiten der 
             Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren 
             Bedingungen festzusetzen bzw. diese im Einvernehmen mit den 
             Organen der begebenden unmittelbaren oder mittelbaren 
             Beteiligungsgesellschaften festzulegen. Dies betrifft 
             insbesondere den Zinssatz, die Art der Verzinsung, den 
             Wandlungs- oder Optionspreis, die Laufzeit und die 
             Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die 
             Festlegung einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die 
             Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung 
             von auf den Inhaber lautenden Stückaktien und die Lieferung 
             existierender statt Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
             Stückaktien. 
 
 
 
   Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 
   über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in 
   Verbindung mit § 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG: 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. August 2020 einmalig oder 
   mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
   (zusammen 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 zu begeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
   insgesamt bis zu EUR 25.000.000,00 nach näherer Maßgabe der 
   Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. 
 
   Die Begebung von Schuldverschreibungen im vorbezeichneten Sinne bietet 
   für die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der 
   Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage 
   attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. 
   Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. 
   gewinnorientierter Instrumente wie Genussrechte und 
   Gewinnschuldverschreibungen bietet die Möglichkeit, die 
   Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe sog. hybrider 
   Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen 
   für die künftige geschäftliche Entwicklung sicherzustellen. Aus den 
   vorgenannten Gründen wird der Hauptversammlung die Schaffung einer 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen vorgeschlagen. 
 
   Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von 
   Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen sowohl 
   für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
   eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten Wandel- bzw. 
   Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der 
   Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen 
   Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandel- und/oder 
   Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen bzw. der 
   Kombination von Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen, erweitern den Spielraum für die 
   Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung 
   ermöglicht der Gesellschaft zudem, die Schuldverschreibungen selbst 
   oder über ihre unmittelbaren oder mittelbaren 
   Beteiligungsgesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen können 
   außer in Euro auch in anderen Währungen, beispielsweise der 
   gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne 
   Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. 
 
   Bei Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht 
   gewähren, können die Bedingungen der Schuldverschreibungen zur 

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July 21, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

Erhöhung der Flexibilität vorsehen, dass die Gesellschaft einem 
   Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht auf den Inhaber 
   lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert 
   in Geld zahlt. 
 
   Der Gesetzgeber hat mit dem weitgehend im September 2009 in Kraft 
   getretenen Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) 
   klargestellt, dass es bei einer bedingten Kapitalerhöhung zur 
   Unterlegung von Wandelschuldverschreibungen und ähnlichen Instrumenten 
   genügt, wenn im Ermächtigungsbeschluss zur Begebung der entsprechenden 
   Instrumente ein Mindestausgabebetrag oder dessen Berechnungsgrundlagen 
   für die bei Wandlung bzw. Optionsausübung auszugebenden Aktien 
   festgelegt werden. Die Ermächtigung sieht daher vor, dass der 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis jeweils mindestens 80 % des in der 
   Ermächtigung im Einzelnen definierten Durchschnittskurses der Aktie 
   der Gesellschaft betragen muss. Da der Wandlungs- bzw. Optionspreis 
   auf der Grundlage des ARUG als Mindestpreis ausgestaltet werden kann, 
   besteht die Möglichkeit, den Wandlungspreis und das Umtauschverhältnis 
   in den Wandelanleihebedingungen auch variabel, insbesondere in 
   Abhängigkeit des Aktienkurses während der Laufzeit festzusetzen. 
 
   Die Wandlungs- bzw. Optionsrechte können, soweit eine Anpassung nicht 
   ohnehin bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist, unbeschadet § 9 
   Abs. 1 AktG wertwahrend angepasst werden, sofern während der Laufzeit 
   der Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der 
   bestehenden Wandlungs- oder Optionsrechte (z. B. durch eine 
   Kapitalerhöhung) eintreten und dafür keine Bezugsrechte als 
   Kompensation eingeräumt werden. 
 
   Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Unter 
   den nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss 
   des Bezugsrechts möglich sein: 
 
   Soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
   Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand 
   ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in 
   entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG insoweit 
   auszuschließen, als sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungspflichten auf bis zu 10 % 
   des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Diese Höchstgrenze für 
   den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den 
   anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien bzw. 
   Wandlungs- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen entfällt, die seit dem 28. August 
   2015 unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
   wurden. Durch diese Anrechnungen wird sichergestellt, dass - 
   vorbehaltlich einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung - 
   keine Schuldverschreibungen ausgegeben werden, wenn dies dazu führen 
   würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das 
   Bezugsrecht der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung 
   von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ohne besonderen sachlichen Grund 
   ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung liegt im 
   Interesse der Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre 
   Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen. 
 
   Für den Fall eines solchen Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus 
   der sinngemäßen Geltung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG das Erfordernis 
   einer Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht 
   wesentlich unter dem Marktwert. Damit wird dem Schutzbedürfnis der 
   Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes 
   Rechnung getragen. Aufgrund der in der Ermächtigung vorgesehenen 
   Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht 
   wesentlich unter dem rechnerischen Marktwert, würde der Wert eines 
   Bezugsrechts praktisch auf null sinken. Um diese Anforderung für die 
   Begebung von Schuldverschreibungen sicherzustellen, darf der 
   Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden 
   ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrecht nicht wesentlich unterschreiten. Dann 
   nämlich ist der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres 
   Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären entsteht kein 
   wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss. 
   Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft 
   aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer 
   Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies durch einen Zukauf 
   über den Markt erreichen. 
 
   Allerdings ist die in der Ermächtigung vorgesehene Anrechnung 
   anderweitiger Bezugsrechtsausschlüsse in direkter oder entsprechender 
   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dann nicht mehr gerechtfertigt, 
   wenn die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung, die zur 
   Anrechnung führte, Beschluss fasst. Denn durch diese erneute 
   Beschlussfassung entfällt der Grund für die Anrechnung. Der 
   Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 
   28. August 2015 sieht daher vor, dass eine erfolgte Anrechnung wieder 
   entfällt, soweit nach Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe 
   von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   beschließt. Ebenso entfällt eine erfolgte Anrechnung, soweit nach 
   Ausgabe von Aktien gemäß §§ 203 Abs. 2, 183 Abs. 3 Satz 4 AktG die 
   Hauptversammlung eine erneute Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien 
   gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder nach einer 
   Veräußerung von eigenen Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur 
   Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG beschließt. Soweit erneut Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen oder neue Aktien aus genehmigtem Kapital 
   unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder erneut 
   eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts 
   veräußert werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss auch wieder für die Ermächtigung zur Begebung 
   von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen bestehen. Mit Inkrafttreten der 
   neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt 
   nämlich die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen, zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
   Kapital oder zur Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre 
   hinsichtlich der Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen weg. Da die Mehrheitsanforderungen an 
   einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die Schaffung 
   einer Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch 
   sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die 
   Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder 
   einer erneuten Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem 
   Kapital mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 
   Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder einer neuen Ermächtigung zur 
   Veräußerung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des 
   Ermächtigungsbeschlusses über die Begebung von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG zu sehen. 
 
   Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 
   186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis 
   führt diese Regelung damit dazu, dass der Vorstand ohne erneute 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der 
   Ermächtigung insgesamt nur einmal vom erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG Gebrauch machen kann und im Falle einer erneuten Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der 
   Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den 
   Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der 

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July 21, 2015 09:11 ET (13:11 GMT)

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