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Dow Jones News
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DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: -5-

Finanznachrichten News

DJ DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2016 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Telefónica Deutschland Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2016 in München mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2016-04-06 / 15:13 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Telefónica Deutschland Holding AG München WKN: A1J5RX 
ISIN: DE000A1J5RX9 Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der am 19. Mai 2016 um 10.00 Uhr (MESZ) 
in der Alten Kongresshalle, Theresienhöhe 15, 80339 München, Deutschland, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
I. Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Telefónica Deutschland Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses 
   nebst zusammengefassten Lagebericht, jeweils zum 31. Dezember 2015, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sowie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns können im Internet unter 
   www.telefonica.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden. 
2.  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'Der im festgestellten Jahresabschluss der Telefónica Deutschland Holding AG zum 31. Dezember 2015 EUR 3.778.773.351,98 
   ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von 
   wird wie folgt verwandt: 
   Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,24 je dividendenberechtigter Aktie, insgesamt       EUR 713.893.198,32 
   Gewinnvortrag                                                                                      EUR 3.064.880.153,66' 
3.  Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2015 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
4.  Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2015 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.' 
5.  Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die 
    etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, Geschäftsstelle München wird zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 bestellt. Für den Fall, dass der Aufsichtsrat 
    oder der Vorstand beschließt, den Halbjahresfinanzbericht einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen, wird die Ernst 
    & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, Geschäftsstelle München, zum Prüfer für die 
    prüferische Durchsicht gemäß § 37w Abs. 5 WpHG bestellt.' 
 
   Der Aufsichtsrat stützt seinen Beschlussvorschlag auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses. 
6.  Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts der Aktionäre 
 
   Die von der außerordentlichen Hauptversammlung am 5. Oktober 2012 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien, die für den Erwerb eigener Aktien bis zum 4. Oktober 2017 gilt, soll durch eine neue, für den Erwerb 
   eigener Aktien nunmehr bis zum 18. Mai 2021 befristete Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'a) Die von der Hauptversammlung am 5. Oktober 2012 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
       Aktien wird mit Beginn der Wirksamkeit der folgenden neuen Ermächtigung aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 18. Mai 2021 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals zu erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen 
      Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. 
      AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Ferner sind die Voraussetzungen des 
      § 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AktG zu beachten. Ein Erwerb zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Im 
      Übrigen liegt die Bestimmung des Erwerbszwecks im Ermessen des Vorstands. Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch Dritte, die für Rechnung der Gesellschaft oder von abhängigen oder im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen handeln, ausgenutzt werden. 
   c) Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse, mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen: 
 
      (1) Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag 
          durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten. 
      (2) Im Falle des Erwerbs mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer 
          öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie 
          (ohne Erwerbsnebenkosten) den durch die Schlussauktion ermittelten Kurs der Aktie im XETRA-Handel der Frankfurter 
          Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) am dritten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der 
          Entscheidung über die Abgabe des Angebots bzw. vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von 
          Verkaufsangeboten um nicht mehr als 20% über- oder unterschreiten. 
 
      Ergeben sich nach der Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots oder der öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre 
      zur Abgabe von Verkaufsangeboten nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die 
      Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern 
      die gesamte Zeichnung des Angebots bzw. die Verkaufsangebote das festgesetzte Volumen überschreiten, muss die Annahme im 
      Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer 
      Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis 100 
      Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von 
      Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen enthalten. 
   d) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG 
      erworbenen eigenen Aktien zusätzlich zu einer Veräußerung über die Börse oder über ein Angebot an sämtliche Aktionäre im 
      Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch wie folgt, zu verwenden: 
 
      (1) Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren 
          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des 
          anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird für diesen 
          Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. 
      (2) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
          oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen 
          oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen angeboten und auf 
          diese übertragen werden. 
      (3) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die 
          Aktien veräußert werden, den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreitet. Die aufgrund dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Bezugsrechtsauschluss veräußerten Aktien dürfen insgesamt die Höchstgrenze von 10% des zum Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: -2-

Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die (a) während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender 
          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, sowie die (b) zur Bedienung von 
          Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, 
          Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser Instrumente (zusammen 
          'Schuldverschreibungen') ausgegeben werden bzw. werden können, sofern die Schuldverschreibungen nach dem 
          Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
      (4) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten 
          aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder 
          mittelbar mehrheitlich beteiligt ist ('Beteiligungsunternehmen'), ausgegeben wurden oder werden, verwendet werden. 
      (5) Sie können zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) durch Veräußerung gegen vollständige 
          oder teilweise Übertragung des Dividendenanspruchs des Aktionärs verwendet werden. 
 
      Die vorstehenden Ermächtigungen zur Verwendung oder Einziehung eigener Aktien können ganz oder in Teilen, einmal oder 
      mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft, aber auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der 
      Gesellschaft stehende Unternehmen oder durch Dritte, die für Rechnung der Gesellschaft oder von abhängigen oder im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen handeln, ausgenutzt werden. 
 
      Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den 
      vorstehenden Ermächtigungen unter lit. d) Ziffern (2) bis (5) verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern bzw. 
      Gläubigern der von der Gesellschaft oder einem ihrer Beteiligungsunternehmen ausgegebenen Schuldverschreibungen zum 
      Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
      Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustünde. Schließlich wird der 
      Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an sämtliche Aktionäre 
      das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen.' 
 
    Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 
    AktG 
 
   Die Telefónica Deutschland Holding AG soll in der diesjährigen Hauptversammlung für fünf Jahre ermächtigt werden, eigene 
   Aktien im Umfang von bis zu 10% des Grundkapitals gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu erwerben. Der Erwerb der eigenen Aktien 
   kann über die Börse, mittels eines an sämtliche Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder 
   mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen. 
 
   Sofern die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Aktien das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb 
   vorgesehene Volumen übersteigt, muss die Annahme unter entsprechendem Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre statt 
   nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien je Aktionär 
   erfolgen. Die Möglichkeit zur bevorrechtigten Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je 
   Aktionär dient der Vereinfachung des Zuteilungsverfahrens. 
 
   Die Ermächtigung umfasst auch die Verwendung bzw. Veräußerung eigener Aktien, die nachfolgend näher beschrieben wird, 
   insbesondere, soweit sie mit einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verbunden ist. 
 
   Die eigenen Aktien können gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. d) Ziffer (2) gegen Sachleistung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Dritten angeboten oder auf diese übertragen werden. Der Vorstand wird dadurch in die Lage 
   versetzt, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
   Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen 
   zur Verfügung zu haben. Die Telefónica Deutschland Holding AG steht national wie auch international weiterhin in hartem 
   Wettbewerb zu anderen Unternehmen und muss deshalb jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und 
   flexibel handeln zu können, wozu es insbesondere auch gehört, Unternehmen oder Beteiligungen daran zur Verbesserung der 
   Wettbewerbssituation erwerben zu können. Beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran müssen nicht selten hohe 
   Gegenleistungen gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können oft nicht mehr in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität 
   einer Gesellschaft zu gefährden. Die Gegenleistungen werden deshalb häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. 
   Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende 
   Gelegenheiten bei Unternehmenszusammenschlüssen, bei Erwerben von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
   Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder beim Erwerb von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen 
   schnell und flexibel ausnutzen zu können, insbesondere auch durch Gewährung eigener Stückaktien. 
 
   Die eigenen Aktien können ferner gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. d) Ziffer (3) gegen Barzahlung unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zur Höchstgrenze von 10% des 
   Grundkapitals veräußert werden, wobei die 10%-Grenze insgesamt, also auch bei Anrechnung von Aktien, die anderweitig unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit der 
   Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden, nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an 
   institutionelle Anleger verkaufen zu können. Weiterhin können hierdurch zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland 
   gewonnen werden. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, die sich aufgrund der 
   jeweiligen Börsenverfassung bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts 
   insbesondere zu einer schnelleren und kostengünstigeren Platzierung zu nutzen. Der Vorstand wird sich bei der Festlegung 
   des endgültigen Veräußerungspreises - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen etwaigen 
   Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. Hierdurch werden die Aktionäre vor einer unzulässigen 
   Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote 
   durch Kauf von Aktien über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten. 
 
   Die eigenen Aktien können des Weiteren gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. d) Ziffer (4) unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der 
   Gesellschaft oder einem Beteiligungsunternehmen ausgegeben wurden, verwendet werden. Hierdurch wird keine eigenständige 
   oder erweiterte Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen geschaffen. Die vorgeschlagene Beschlussfassung dient 
   insoweit vielmehr lediglich dem Zweck, der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, Verpflichtungen aus 
   Schuldverschreibungen, die aufgrund anderweitiger Ermächtigungen der Hauptversammlung begründet wurden oder werden, auch 
   mit eigenen Aktien erfüllen zu können, und erhöht damit die Flexibilität der Gesellschaft. Soweit die Gesellschaft von 
   dieser Möglichkeit Gebrauch macht, entfällt die Notwendigkeit, zur Bedienung der Schuldverschreibungen neue Aktien aus 
   einem hierzu vorgesehenen bedingten oder genehmigten Kapital auszugeben. 
 
   Erworbene Aktien sollen von der Gesellschaft gemäß Tagesordnungspunkt 6 lit. d) Ziffer (5) auch bei der etwaigen 
   Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendet 
   werden können. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der 
   Hauptversammlung entstehenden Anspruch auf Auszahlung der Dividende wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage in die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: -3-

Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende 
   unter Verwendung eigener Aktien könnte auch als an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter Wahrung ihres Bezugsrechts 
   erfolgen. Im Einzelfall kann es allerdings je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Durchführung einer 
   Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die 
   dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien zum Bezug 
   gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die 
   Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende 
   zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass allen Aktionären die eigenen Aktien angeboten werden und 
   überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch der unter 
   Tagesordnungspunkt 6 lit. d) Ziffer (5) vorgesehene Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. 
 
   Darüber hinaus beantragt der Vorstand, das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu dürfen, um den Inhabern bzw. 
   Gläubigern der von der Gesellschaft oder einem ihrer Beteiligungsunternehmen ausgegebenen Schuldverschreibungen zum 
   Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des 
   Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustünde. Solche 
   Schuldverschreibungen sehen in der Regel einen Verwässerungsschutz vor, wonach deren Inhabern bzw. Gläubigern entweder eine 
   Ermäßigung des Options- oder Wandelungspreises oder bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre ein 
   Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts 
   bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionären zustünde. Gegenüber einer Ermäßigung des Options- oder 
   Wandelungspreises hat die Einräumung eines Bezugsrechts den Vorteil, dass die Gesellschaft einen höheren Ausgabekurs für 
   die bei der Wandelung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann. 
 
   Schließlich beantragt der Vorstand, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen zu dürfen, um die 
   Abwicklung zu erleichtern. 
 
   Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien und 
   ggf. zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
7.  Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2012/I, die Schaffung eines neuen Genehmigten 
    Kapitals 2016/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Satzungsänderung 
 
   Das in § 4 Abs. 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2012/I ist aufgrund einer zwischenzeitlich durchgeführten 
   Kapitalerhöhung teilweise aufgebraucht und läuft am 17. September 2017 aus. Zur Erweiterung des Handlungsspielraums der 
   Gesellschaft soll das bisherige Genehmigte Kapital 2012/I aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2016/I geschaffen 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   'a) Die Ermächtigung gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in 
       der Zeit bis zum 17. September 2017 einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 292.808.507,- zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2012/I), wird aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 18. 
      Mai 2021 einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.487.277.496,- (in Worten: Euro eine Milliarde 
      vierhundertsiebenundachtzig Millionen zweihundertsiebenundsiebzigtausend vierhundertsechsundneunzig) durch Ausgabe von 
      bis zu 1.487.277.496 (in Worten: eine Milliarde vierhundertsiebenundachtzig Millionen zweihundertsiebenundsiebzigtausend 
      vierhundertsechsundneunzig) neuen auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2016/I). 
 
      Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder 
      Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise 
      auszuschließen: 
 
      (1) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
          Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsrechts entstehen, auszuschließen. 
      (2) Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
          Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, wenn die neuen Aktien im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
          Vermögensgegenständen durch die Gesellschaft als Gegenleistung eingesetzt werden sollen. 
      (3) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
          Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
          wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die 
          Grenze von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - 
          falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese Begrenzung 
          sind diejenigen Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          veräußert werden, sowie die (b) zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandel- 
          und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
          Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') ausgegeben werden bzw. werden können, sofern die 
          Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
      (4) Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
          Aktionäre (a) in dem Umfang auszuschließen, in dem es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- 
          und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
          Instrumente), die von der Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder 
          mittelbar mehrheitlich beteiligt ist ('Beteiligungsunternehmen'), ausgegeben wurden oder werden bei Ausübung des 
          Wandelungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung einer Wandelungspflicht neue auf den Namen lautende Stückaktien 
          der Gesellschaft gewähren zu können, sowie (b) auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern 
          von Wandelungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
          Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder Beteiligungsunternehmen ausgegeben wurden oder werden, 
          ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
          Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre zustehen würde. 
      (5) Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
          Aktionäre zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten 
          wird, ihren Dividendenanspruch vollständig oder teilweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die 
          Gesellschaft einzubringen, auszuschließen. 
      (6) Der Vorstand wird schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
          auszuschließen, um Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von § 15 AktG 
          verbundenen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführungen verbundener 
          Unternehmen auszugeben. Die Ermächtigung nach Ziffer (6) ist auf einen rechnerisch auf die neuen Aktien entfallenden 

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April 06, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

DJ DGAP-HV: Telefónica Deutschland Holding AG: -4-

Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt höchstens 3% beschränkt, und zwar sowohl im Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung. Soweit gesetzlich zulässig, können die Aktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu 
          leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 
          AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016/I und 
      ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
      Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2016/I und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
      entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung(en) aus dem Genehmigten Kapital 2016/I anzupassen. 
   c) § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 
       18. Mai 2021 einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.487.277.496,- (in Worten: Euro eine Milliarde 
       vierhundertsiebenundachtzig Millionen zweihundertsiebenundsiebzigtausend vierhundertsechsundneunzig) durch Ausgabe von 
       bis zu 1.487.277.496 (in Worten: eine Milliarde vierhundertsiebenundachtzig Millionen 
       zweihundertsiebenundsiebzigtausend vierhundertsechsundneunzig) neuen auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016/I). 
 
       Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder 
       Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
       Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise 
       auszuschließen: 
 
      a) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für 
         Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsrechts entstehen, auszuschließen. 
      b) Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
         bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, wenn die neuen Aktien im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
         Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
         Vermögensgegenständen durch die Gesellschaft als Gegenleistung eingesetzt werden sollen. 
      c) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei 
         Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der 
         bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht 
         wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die 
         Grenze von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - 
         falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet. Auf diese Begrenzung 
         sind diejenigen Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden, sowie die (b) zur Bedienung von Bezugsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten aus Wandel- 
         und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen bzw. Kombinationen dieser 
         Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') ausgegeben werden bzw. werden können, sofern die 
         Schuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
         AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. 
      d) Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der 
         Aktionäre (a) in dem Umfang auszuschließen, in dem es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- 
         und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
         Instrumente), die von der Gesellschaft oder durch eine Gesellschaft, an der die Gesellschaft unmittelbar oder 
         mittelbar mehrheitlich beteiligt ist ('Beteiligungsunternehmen'), ausgegeben wurden oder werden, bei Ausübung des 
         Wandelungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung einer Wandelungspflicht neue auf den Namen lautende Stückaktien 
         der Gesellschaft gewähren zu können, sowie (b) auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern 
         von Wandelungs- bzw. Optionsrechten bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten 
         Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder Beteiligungsunternehmen ausgegeben wurden oder werden, 
         ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder 
         Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten als Aktionäre zustehen würde. 
      e) Der Vorstand ist des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
         zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren 
         Dividendenanspruch vollständig oder teilweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft 
         einzubringen, auszuschließen. 
      f) Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
         auszuschließen, um Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von § 15 AktG 
         verbundenen Unternehmen unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführungen verbundener 
         Unternehmen auszugeben. Die Ermächtigung nach lit. f) ist auf einen rechnerisch auf die neuen Aktien entfallenden 
         Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt höchstens 3% beschränkt, und zwar sowohl im Zeitpunkt des 
         Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Soweit gesetzlich zulässig, können die Aktien auch in der Weise ausgegeben werden, dass die auf sie zu 
         leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 
         AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen können. 
 
       Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016/I und 
       ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
       Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser 
       Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2016/I und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist 
       entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung(en) aus dem Genehmigten Kapital 2016/I anzupassen." 
 
 Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG 
 
Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) Ziffer (1), das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge 
ausschließen zu dürfen. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss ermöglicht die Kapitalerhöhung in einem glatten Bezugsverhältnis. 
Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die 
Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher 
Verwässerungseffekt gering. 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) Ziffer (2) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in 
die Lage, Aktien der Gesellschaft kurzfristig im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch 
mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen 
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen zur Verfügung zu haben. Die Telefónica Deutschland Holding AG steht 
national und auch international in hartem Wettbewerb zu anderen Unternehmen und muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse 
ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu zählt auch die Möglichkeit, insbesondere Unternehmen oder 

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April 06, 2016 09:13 ET (13:13 GMT)

Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbssituation erwerben zu können. Der Erwerb von Unternehmen oder 
Beteiligungen erfolgt in der Regel durch eine Gegenleistung in Geld. In bestimmten Fällen sind Anbieter aber auch an einer 
Gegenleistung in Form von Aktien interessiert (Aktientausch). Käufer, die einen Aktientausch anbieten können, haben somit 
einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen. Es ist auch denkbar, dass die Gegenleistung für einen 
solchen Erwerb nur teilweise in Geld erbracht werden kann, um die Liquidität einer Gesellschaft nicht zu gefährden. Die 
Gegenleistung wird deshalb in vergleichbaren Transaktionen nicht selten in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. Die 
hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Telefónica Deutschland Holding AG die notwendige Flexibilität geben, um sich 
bietende Gelegenheiten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder bei dem (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. 
 
Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) Ziffer (3), das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender 
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10% des Grundkapitals ausschließen zu 
dürfen, wobei die 10%-Grenze insgesamt, also auch bei Anrechnung von Aktien, die anderweitig unter Ausschluss des Bezugsrechts 
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit des genehmigten Kapitals 
ausgegeben oder veräußert werden, nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete Möglichkeit zum 
Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger verkaufen 
zu können. Weiterhin können hierdurch zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die Möglichkeit des 
Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietenden 
Möglichkeiten ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts insbesondere zu einer schnelleren und 
kostengünstigeren Platzierung nutzen zu können. Der Vorstand wird sich bei der Festlegung des endgültigen Ausgabebetrags - 
unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie 
möglich zu halten. Hierdurch werden die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt. Die 
Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien über die Börse zu vergleichbaren 
Bedingungen aufrechtzuerhalten. 
 
Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) Ziffer (4), das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu dürfen, 
(a) um Bezugsrechte bedienen oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen erfüllen zu können, die von der Gesellschaft 
oder einem Beteiligungsunternehmen ausgegeben wurden oder werden, bzw. (b) um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der 
Gesellschaft oder einem ihrer Beteiligungsunternehmen ausgegebenen Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen ein 
Bezugsrecht auf Aktien in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustünde. Durch den Fall (a) wird keine eigenständige oder erweiterte 
Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen geschaffen. Die vorgeschlagene Beschlussfassung dient vielmehr dem Zweck, 
der Gesellschaft die Möglichkeit einzuräumen, Verpflichtungen aus Schuldverschreibungen, die aufgrund anderweitiger 
Ermächtigungen der Hauptversammlung begründet wurden oder werden, mit neuen Aktien erfüllen zu können. Soweit die Gesellschaft 
von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, entfällt die Notwendigkeit, zur Bedienung der Schuldverschreibungen neue Aktien aus 
einem hierzu vorgesehenen bedingten oder genehmigten Kapital auszugeben. Darüber hinaus sehen solche Schuldverschreibungen in 
der Regel einen Verwässerungsschutz vor, wonach deren Inhabern bzw. Gläubigern entweder eine Ermäßigung des Options- oder 
Wandelungspreises oder bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
Wandlungspflicht als Aktionäre zustünde. Gegenüber einer Ermäßigung des Options- oder Wandelungspreises hat die Einräumung 
eines Bezugsrechts den Vorteil, dass die Gesellschaft einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandelung oder Optionsausübung 
auszugebenden Aktien erzielen kann. Dieses Vorgehen ist jedoch nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre - wie unter 
Fall (b) vorgesehen - ausgeschlossen werden kann. Sofern von der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht wird, 
dient er dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. 
 
Ferner beantragt der Vorstand unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) Ziffer (5), das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen zu 
dürfen, um eine sogenannte Aktiendividende (scrip dividend) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der 
Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstehenden 
Anspruch auf Auszahlung der Dividende wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um im 
Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende kann auch als ein an alle Aktionäre 
gerichtetes Angebot unter Wahrung ihres Bezugsrechts erfolgen. Im Einzelfall kann es allerdings je nach Kapitalmarktsituation 
vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die 
dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien zum Bezug 
gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die 
Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu 
flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende 
Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der vorgesehene 
Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. 
 
Schließlich beantragt der Vorstand unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) Ziffer (6), das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats ausschließen zu dürfen, um Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr im Sinne 
von § 15 AktG verbundenen Unternehmen (unter Ausschluss der Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführungen verbundener 
Unternehmen) auszugeben. Die Ermächtigung ist auf einen rechnerisch auf die neuen Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital 
der Gesellschaft von insgesamt höchstens 3% beschränkt, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
als auch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Hierdurch wird der Gesellschaft die 
Möglichkeit eröffnet, die Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der mit ihr verbundenen Unternehmen im 
Sinne von § 15 AktG durch die Ausgabe vergünstigter Aktien zu honorieren und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so am Erfolg 
des Unternehmens zu beteiligen. Das ist auch im Interesse der Aktionäre, denn hierdurch werden die Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter nicht nur für ihre bisherigen Leistungen belohnt, sondern auch für die Zukunft zur Erbringung 
überdurchschnittlicher Leistungen motiviert. Nur wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen ist, ist es der 
Gesellschaft möglich, Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vergünstigt ausgeben zu können. Die Aktionäre haben hingegen 
die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
aufrechtzuerhalten. 
 
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. zum 
Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Er wird der Hauptversammlung über jede 
Ausnutzung der Ermächtigung berichten. 
 
8. Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats 
 
Mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2016 scheidet Herr Antonio Manuel Ledesma Santiago aus dem 
Aufsichtsrat der Gesellschaft aus. Es ist daher eine Neuwahl erforderlich. 
 
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 MitbestG und § 11 Abs. 1 der Satzung aus 
16 Mitgliedern zusammen, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden. Die 
Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der nachfolgende Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für 
seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und entspricht den Anforderungen des § 96 Abs.2 AktG. 
 
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 

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