Das Bundesverfassungsgericht hat bestätigt, dass auf der Kölner Demo von Erdogan-Anhängern niemand per Live-Schaltung aus dem Ausland über eine Video-Großleinwand zu den Protestlern sprechen darf. Ein entsprechender Antrag auf einstweilige Anordnung wurde noch am Samstagabend einstimmig abgelehnt.
Einerseits gab es dafür formale Gründe: die Vollmacht der Rechtsvertreter des Antragstellers sei nicht ausreichend dargelegt worden, vorsichtshalber ließ sich das Gericht aber trotzdem inhaltlich ein: eine Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache habe nach dem Vorbringen des Antragstellers "offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg" und es sei "nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte des Antragstellers verkannt hätten." Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 15 B 876/16) und das Verwaltungsgericht Köln (Aktenzeichen 20 L 1790/16) hatten angeordnet, dass bei der Protestkundgebung am Sonntag in Köln nur Personen auf Video-Großleinwand gezeigt werden dürfen, die auch vor Ort sind. Unter anderem war im Gespräch, dass sich der türkische Präsident Erdogan per Video persönlich an die vermutlich mehreren zehntausend Anhänger in Köln wendet.