Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der HV der Constantin Medien eingereicht - Nichtigkeitsklage gegen Berufung Dieter Hahns als AR-Mitglied
EQS Group-Ad-hoc: Highlight Event and Entertainment AG / Schlagwort(e): Sonstiges Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der HV der Constantin Medien eingereicht - Nichtigkeitsklage gegen Berufung Dieter Hahns als AR-Mitglied
13.12.2016 / 07:07 CET/CEST Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR
Die Highlight Event and Entertainment AG hat beim Landgericht München I Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingereicht. Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die meisten Beschlüsse der Hauptversammlung der Constantin Medien AG vom 9. und 10. November 2016 - insbesondere gegen die Veräußerung der Constantin Film AG und die Wahlen zum Aufsichtsrat. Grund für die Klage ist der widerrechtliche Ausschluss der Stimmrechte von bedeutenden Aktionären durch den Versammlungsleiter Franz Enderle von der Münchener Kanzlei Bub Gauweiler. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen die Bestellung Dieter Hahns zum Mitglied des Aufsichtsrats der Constantin Medien AG.
Bernhard Burgener, Präsident des Verwaltungsrates der Highlight Event and Entertainment AG: "Die Hauptversammlung vom 9. und 10. November war eine Farce. Der Versammlungsleiter Enderle hat mit dem Stimmrechtsausschluss zum zweiten Mal hintereinander Aktionärsrechte auf massive und in Deutschland bis dato unbekannte Weise beschnitten. Die Hauptversammlungsbeschlüsse sind daher rechtswidrig. Wir gehen gerichtlich gegen den ungesetzlichen Ausschluss unserer Stimmrechte vor. Wir wollen damit auch sicherstellen, dass sich eine solche Enteignung in Deutschland weder bei dieser noch bei anderen Aktiengesellschaften wiederholen kann."
Der Versammlungsleiter Enderle hatte bei der Hauptversammlung am 9. und 10. November 2016 von die Highlight Event and Entertainment AG sowie die Mitglieder des Aktionärspools von der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen. Als Begründung für den Ausschluss hatte die Versammlungsleitung "offenkundig falsche Stimmrechtsanmeldungen" aus dem Juni 2016 angeführt, ohne dies weiter zu erläutern. Die Highlight Event and Entertainment AG und die Mitglieder des Aktionärspools haben jedoch im Juni 2016 sämtliche Stimmrechtsmitteilungen ordnungsgemäß und vollständig abgegeben. Die Constantin Medien AG hatte innerhalb dieser fünf Monate von den Stimmrechtsanmeldungen bis zur Hauptversammlung im November keine Beanstandungen vorgenommen.
Bei der Hauptversammlung ging es um elementare strategische Weichenstellungen für die Constantin Medien AG und die mit ihr verbundenen Unternehmen. Im Zentrum stand der Vorschlag der Veräußerung der Constantin Film AG und damit die Aufspaltung der Constantin Medien AG in die Bereiche Film und Sport. Gegen diesen Vorschlag des Vorstands und Aufsichtsrats der Constantin Medien AG hatte sich im Vorfeld und während der Versammlung ein Großteil der Aktionäre öffentlich ausgesprochen. Mit dem Ausschluss wurde eine Mehrheit gegen den Vorschlag des Vorstands und Aufsichtsrats verhindert.
Dies ist umso gravierender, als der Versammlungsleiter Enderle bereits zum zweiten Mal nacheinander auf einer Hauptversammlung der Constantin Medien AG Aktionäre, die einen substantiellen Teil der Aktien der Gesellschaft vertreten, von der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen hat. Schon bei der Hauptversammlung vom 06. Juli 2016 hatte er rund 36 Prozent des vertretenen Kapitals ausgeschlossen. Damals wurde die Hauptversammlung zu später Stunde abgebrochen.
Bernhard Burgener: "Ich bin sicher, dass Vorstand und Aufsichtsrat der Constantin Medien AG ohne den zweimaligen, widerrechtlichen Ausschluss der Stimmrechte keine Mehrheit für ihre Aufspaltungspläne bekommen hätten. Ein Verkauf des Filmgeschäfts gegen den Willen der Mehrheit der Aktionäre setzt das Unternehmen signifikanten Risiken aus und gefährdet die Zukunft der Constantin Medien AG sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen."
Die Highlight Event and Entertainment AG hat ebenfalls in München eine Nichtigkeitsklage gegen die Bestellung von Dieter Hahn zum Mitglied des Aufsichtsrats der Constantin Medien AG eingereicht. Herr Hahn ist nach den einschlägigen Bestimmungen des Aktienrechts kein Aufsichtsratsmitglied, weil er zum Zeitpunkt der Wahl zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der Highlight Communications war. Diese beiden Funktionen kann er nach deutschem Recht nicht gleichzeitig ausführen. Es geht jetzt darum, den Aufsichtsrat wieder vollständig und satzungsgemäß zu besetzen.
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