Bremen (ots) - Bemerkenswert ist die Begründung des Urteils. Zweck des Schwimmunterrichts sei nicht nur, Schwimmen zu lernen, sondern auch das soziale Miteinander von Kindern zu fördern. Der Erziehungsauftrag und die Integrationsfunktion von Schule haben damit Vorrang vor Detailwünschen, die mit der Religionsfreiheit begründet werden. Die Richter haben den klagenden Eltern allerdings auch eine Brücke gebaut. Sie verweisen nämlich auf das Angebot der Behörden, dass ihre Tochter einen Burkini tragen könnte. Integration, so ist dieses Urteil zu verstehen, ist ein Geben und Nehmen beider Seiten - und keine Einbahnstraße.
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