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DGAP-News: Enerxy AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Enerxy AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.03.2017 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2017-02-16 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Enerxy AG i.A. Karlsruhe ISIN: DE000A1E89S5 Einladung zur Hauptversammlung am 28. März 2017 Die Aktionäre werden hiermit zur *Hauptversammlung der* *Enerxy AG i.A.* eingeladen. Die Hauptversammlung findet statt *am 28. März 2017, 10:00 Uhr, Einlass ab 9.30 Uhr* *im Haus der Wirtschaft, 2.OG, Konferenzraum Ulm,* *Willi-Bleicher-Str. 19, 70174 Stuttgart* TAGESORDNUNG 1. *Beschlussfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft* Die Gesellschaft ist gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 9. Dezember 2014 aufgelöst. Wird nach Beginn der Abwicklung durch die Hauptversammlung ein Fortführungsbeschluss gefasst, kann die Gesellschaft fortgesetzt werden, solange, wie hier, noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist. Ein solcher Beschluss ist also erforderlich, damit die Gesellschaft wieder eine werbende Tätigkeit ausüben kann. Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, nachstehenden Beschluss zu fassen: Die Gesellschaft wird fortgesetzt. 2. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder haben ihre Ämter mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung niedergelegt. Im Rahmen dieser Hauptversammlung sollen daher alle Mitglieder des Aufsichtsrats neu gewählt werden. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Ziff. 1 Satz 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2021 beschließen wird, als Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen: - Herrn Marco Gebhard, Hamburg Geschäftsführender Gesellschafter der Ridgecrest Capital GmbH, Hamburg - Herrn Delf Ness, Hamburg Selbständiger Unternehmensberater - Herrn Michael Boeckel, Hamburg Geschäftsführender Gesellschafter der Boeckel & Co. (GmbH & Co.) KG, Hamburg Herr Marco Gebhard beabsichtigt, für den Aufsichtsratsvorsitz zu kandidieren. Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Herr Marco Gebhard: 1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: keine 2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Keine Herr Delf Ness: 1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Tyros AG, Hamburg Cobalt AG, Kükels 2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Keine Herr Michael Boeckel: 1. Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Cobalt AG, Kükels (Vorsitzender) 2. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Keine 3. *Beschlussfassung über die Bestellung eines neuen Abwicklers* Der bisherige alleinige Abwickler, Herr Christian Hoelscher, hat sein Amt mit Wirkung zur Beendigung dieser Hauptversammlung niedergelegt. Da die Fortsetzung der Gesellschaft erst mit Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses in das Handelsregister wirksam wird, ist ein neuer Abwickler zu bestellen. Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Gunnar Binder, wohnhaft in Hamburg, zum einzelvertretungsberechtigten Abwickler zu bestellen. 4. *Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft und entsprechende Satzungsänderung* Die Firma der Gesellschaft soll neu gefasst und die Satzung der Gesellschaft entsprechend geändert werden. Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 1 Ziff. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma: Readcrest Capital AG' 5. *Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und entsprechende Satzungsänderung* Der Sitz der Gesellschaft soll nach Hamburg verlegt und die Satzung der Gesellschaft entsprechend geändert werden. Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 1 Ziff. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '2. Der Sitz der Gesellschaft ist Hamburg.' Die Verwaltung wird angewiesen, den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 erst zum Handelsregister anzumelden, wenn die übrigen eintragungsbedürftigen Beschlüsse dieser Hauptversammlung in das Handelsregister eingetragen sind. 6. *Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft und entsprechende Satzungsänderung* Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '1. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens. 2. Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen. Sie darf auch Zweigniederlassungen errichten.' 7. *Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital - gegebenenfalls unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017)* Das genehmigte Kapital nach § 4 Ziff. 3 der Satzung ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Die entsprechende Satzungsbestimmung soll daher aufgehoben werden. Um der Gesellschaft nach Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 1 in das Handelsregister größtmögliche Flexibilität für die Neuausrichtung einzuräumen, soll bereits in dieser Hauptversammlung ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) geschaffen werden. Abwickler und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) § 4 Ziff. 3 der Satzung wird aufgehoben. b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 27. März 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 1.000.000,00 zu erhöhen. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, - um Spitzenbeträge auszugleichen; - bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten; - bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteiligen Betrag am Grundkapital 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Soweit rechtlich geboten, sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
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February 16, 2017 09:05 ET (14:05 GMT)
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